Urteil
16 K 1649/00
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung, die auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen erfasst, ist verfassungsgemäß und bedarf nicht zwingend der Genehmigung der Landesministerien, wenn im Land bereits entsprechende Satzungen bestanden.
• Der Steuermaßstab für Campingwagen kann die vertraglich zu zahlende Standplatzmiete einschließlich im Voraus zu entrichtender Nebenkosten sein (§ 4 Abs. 7 ZwStS i.V.m. § 79 BewG).
• Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß; Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt, soweit die Satzung hinreichend bestimmt und praktikabel ausgestaltet ist.
• Die Inhaberschaft eines Campingwagens als steuerpflichtige Zweitwohnung setzt tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis sowie eine nicht nur vorübergehende Abstellung voraus.
• Individualrechtliche Härten sind durch Billigkeits- und Erlassregelungen abzufedern; eine pauschale Jahresbemessung ist nur bei eklatantem Missverhältnis zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Erfassung von Campingwagen und Standplatzmiete als Steuermaßstab • Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung, die auch Mobilheime, Wohn- und Campingwagen erfasst, ist verfassungsgemäß und bedarf nicht zwingend der Genehmigung der Landesministerien, wenn im Land bereits entsprechende Satzungen bestanden. • Der Steuermaßstab für Campingwagen kann die vertraglich zu zahlende Standplatzmiete einschließlich im Voraus zu entrichtender Nebenkosten sein (§ 4 Abs. 7 ZwStS i.V.m. § 79 BewG). • Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß; Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sind gewahrt, soweit die Satzung hinreichend bestimmt und praktikabel ausgestaltet ist. • Die Inhaberschaft eines Campingwagens als steuerpflichtige Zweitwohnung setzt tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis sowie eine nicht nur vorübergehende Abstellung voraus. • Individualrechtliche Härten sind durch Billigkeits- und Erlassregelungen abzufedern; eine pauschale Jahresbemessung ist nur bei eklatantem Missverhältnis zu korrigieren. Der Kläger ist Eigentümer eines Campingwagens und Inhaber eines Standplatzes auf einem Campingplatz in I. am T. Für 1999 zahlte er Standplatzmiete nebst Nebenkosten; die Stadt führte zum 1.1.1999 eine Zweitwohnungssteuer ein, die auch Mobilheime und Campingwagen erfasste. Der Beklagte setzte für 1999 ausgehend von der Standplatzmiete eine Steuer fest; nach Widerspruch reduzierte er die Steuerhöhe, wies den Widerspruch sonst zurück und bestätigte damit die Erhebung. Der Kläger rügte insbesondere, Campingwagen seien keine Wohnungen, die Heranziehung führe zu Doppelbesteuerung und verstoße gegen Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie gegen formelle Voraussetzungen. Er beantragte die Aufhebung des Bescheids; das Gericht verhandelte in seiner Abwesenheit und entschied über die Klage. • Ermächtigungsgrundlage: Die kommunale Satzung (ZwStS) stützt sich auf das KAG und ist formell wirksam; Rückwirkung zum 1.1.1999 war insoweit zulässig und erforderte keine Ministerialgenehmigung, weil im Land bereits vergleichbare Satzungen bestanden (§ 3, § 2 KAG). • Begriffliche Auslegung: § 2 ZwStS erfasst auch Mobilheime, Wohnmobile und Campingwagen, wenn sie für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (mehr als drei Monate) auf einem Standplatz abgestellt sind; Innehaben setzt tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis voraus. • Steuermaßstab: § 4 Abs. 7 ZwStS rechtfertigt als Bemessungsgrundlage die vertraglich zu zahlende Standplatzmiete einschließlich der im Voraus zu entrichtenden Nebenkosten entsprechend § 79 BewG; damit ist die Steuerberechenbarkeit gewährleistet. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer verfassungsgemäß (Art. 105 Abs.2a, Art.106 GG). Sie trifft wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Konsumäußerungen; Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgebote sind bei der hier gewählten Differenzierung zwischen Wohnungen und standplatzbezogenen Objekten beachtet. • Praktikabilität und Typengerechtigkeit: Unterschiedliche Steuermaßstäbe (Jahresrohmiete vs. Standplatzmiete) sind sachlich begründet, administrierbar und führen nicht zu unzulässigen Belastungsunterschieden; Schutzrechte wie informationelle Selbstbestimmung werden durch Auskunfts- und Mitteilungspflichten (§7 ZwStS) verhältnismäßig eingeschränkt. • Einzelfallprüfung/Billigkeit: Soweit die pauschale Jahresbemessung zu eklatanten Härten führen kann, bestehen gesetzliche Möglichkeiten der Herabsetzung oder des Erlasses nach KAG/AO, die im Einzelfall anzuwenden sind. • Anwendung auf den Kläger: Der Kläger verfügte über Eigentum, Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit, die gemeinschaftlichen Einrichtungen zu nutzen; der Beklagte hat den Mietaufwand zutreffend als Bemessungsgrundlage angesetzt, sodass der Bescheid in der materiellen Höhe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage wird abgewiesen; die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt und der gegen den Kläger erlassene Steuerbescheid sind materiell und formell zulässig. Es war rechtlich gerechtfertigt, Campingwagen als steuerpflichtige Aufenthaltsobjekte einzuordnen und die vertraglich zu zahlende Standplatzmiete einschließlich vorab zu entrichtender Nebenkosten als Steuermaßstab zugrunde zu legen. Gleichheit, Verhältnismäßigkeit und datenschutzrechtliche Belange wurden nicht verletzt; individuelle Härten können im Einzelfall durch die vorgesehenen Billigkeits- und Erlassregelungen berücksichtigt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.