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Beschluss

12 L 1929/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:1014.12L1929.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,-- ( festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Prüfungsbericht 2662-02 über die Verwendung städtischer Zuschüsse durch den Stadtsportbund E. e. V. ab sofort nur in der Weise zu verwenden, dass folgende dickgedruckte Anmerkung auf Seite 63 geschwärzt wird/wegfällt: „Da Herrn S. als Amtsleiter des damaligen Sportamtes und jetziger Geschäftsbereichsleiter des GB Sport die Prüfung der Verwendungsnachweise des SSB obliegt, ist u. E. die Teilnahme an der Reise auf Kosten des SSB kritisch zu sehen". 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist nicht zulässig, da dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 6 Die von dem Antragsteller beanstandete Passage befindet sich in einem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes, welches damit einer Bitte des Oberbürgermeisters um Überprüfung nachgekommen ist. Bei der Rechnungsprüfung wie auch bei der Berichterstattung darüber handelt das Rechnungsprüfungsamt jedoch lediglich im organisationsinternen Bereich. Dies bedeutet, dass den Prüfungsberichten grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Erst wenn der Innenbereich der Verwaltung verlassen wird, kann einem Prüfungsbericht eine nach außen gerichtete und gerichtlich überprüfbare Rechtswirkung zukommen. Eine solche nur ausnahmsweise anzunehmende Außenwirkung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Bericht - wie hier - dem Rechnungsprüfungsausschuss übergeben wird. Der Bericht verliert vielmehr erst dann seinen internen Charakter, wenn das prüfende Organ selbst die Veröffentlichung des Berichtes veranlasst hat. 7 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1995 - 2 A 12088/94 - in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, S. 603 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 11 TK 108/93 - zitiert aus JURIS; Görg Haverkate, Der Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte in der Rechnungsprüfung, in Archiv des öffentlichen Rechts 1982, S. 539 ff. 8 Eine derartige nach außen gerichtete Rechtswirkung kommt dem Prüfungsbericht vorliegend nicht zu. 9 Der Bericht wurde als nichtöffentliche Vorlage dem Rechnungsprüfungsausschuss vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegt. Die Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss fand in nichtöffentlicher Sitzung statt. Dabei wurde ausdrücklich die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Berichtes hervorgehoben. Dem lediglich internen Charakter des Prüfungsberichtes steht nicht entgegen, dass Einzelheiten des Berichtes im Vorfeld der Sitzung in der Öffentlichkeit bekannt und in den Medien diskutiert wurden. Allein dadurch, dass einzelne Mitglieder kommunaler Organe ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen, wird der Prüfbericht nicht zu einem Bericht mit Außenwirkung, der verantwortlich dem prüfenden Organ zuzurechnen ist 10 vgl. hierzu: Görg Haverkate a. a. O., S. 554. 11 Angesichts der konkreten Behandlung des Prüfungsberichtes durch das Rechnungsprüfungsamt ist mithin davon auszugehen, dass es sich bei dem Bericht um ein reines Verwaltungsinternum handelt, das den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 12 Darüber hinaus enthält der Prüfbericht nach Auffassung des Gerichtes auch keine ehrenrührigen Behauptungen. So hat die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgänge nur einen Teil, der für die Fahrt und Verpflegung der Sportler in Buffalo zusätzlich entstandenen Kosten zuschussweise getragen. Der andere Teil dieser Kosten war vom Stadtsportbund E. e. V. vorgestreckt und ist offenbar auch im Nachhinein nicht durch die Antragsgegnerin ausgeglichen worden, sodass jedenfalls ein Teil der von dem Antragsteller und seiner Ehefrau insgesamt verursachten Kosten letztlich zulasten des Stadtsportbundes ging. Wenn die Prüfer vor diesem Hintergrund ausführen, die Teilnahme des Antragstellers an der Reise sei wegen dessen Stellung als Geschäftsbereichsleiter „kritisch" zu sehen, vermag das Gericht darin weder eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Antragstellers noch eine Ehrverletzung in sonstiger Weise zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als (allein) die kritische Hinterfragung des entsprechenden Vorgangs durch die Prüfer in der Sache selbst kein objektives und abschließendes Unwerturteil enthält. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG. 14