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Beschluss

14 L 2184/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:1007.14L2184.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - werden die F. B1. und N2. I. , N. Straße 8, 45701 Herten beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen als Eigentümer der rückzubauenden Straßenfläche durch die Entscheidung berührt werden. Der B. wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der B. , der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO aufzugeben, die Fortführung von Bauarbeiten zum Zwecke eines Straßenrückbaus im Kreuzungsbereich des G. -S. - X. mit der N. Straße, unmittelbar vorgelagert dem Grundstück Gemarkung X2. , Flur 14, Flurstück 127 (N1. Straße 8) in Herten-X1. nicht länger zu dulden und unverzüglich durch geeignete Maßnahmen gegenüber dem die Rückbaumaßnahme durchführenden Bauunternehmen sowie dessen Auftraggeber mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, hilfsweise festzustellen, dass die vorbenannte Rückbaumaßnahme rechtswidrig ist und bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entwidmungsverfügung für die von der Rückbaumaßnahme betroffenen Straßenfläche nicht fortgesetzt werden darf, 2 hat keinen Erfolg. 3 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass ihnen ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Dabei dient die einstweilige Anordnung nur der Sicherung von Rechten, nicht ihrer Befriedigung, so dass sie in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Eine Vorwegnahme der eigentlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist demgegenüber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, die Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würden und wenn die Antragsteller nach dem von ihnen glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werden. Danach begegnet der zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Hauptantrag bereits Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit. Für das von den Antragstellern begehrte Einschreiten gegen den Rückbau des G. -S. -X. erscheint das Vorliegen einer dem Erfordernis der Klagebefugnis für das Hauptsacheverfahren, gleichgültig ob es sich hierbei um eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage handeln würde, vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 62 zu § 42, entsprechenden Antragsbefugnis, Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 123, bereits deshalb zweifelhaft, weil die Antragsteller nicht Anlieger der von der Einziehung betroffenen Straße, des G. -S. -X. , sind; denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. hierzu z.B. Urteile der Kammer vom 7. November 2000 - 14 K 1761/97 und 17. März 2000 - 14 K 2644/97 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. November 1994 - 12 L 5104/93 -, kann sich auf eine mögliche Rechtsverletzung durch Einziehung einer öffentlichen Straße von vornherein nur der Anlieger der eingezogenen Straße mit Erfolg berufen. Vgl. hierzu auch Otte, Individualrechtsschutz im Straßenrecht, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1996, Seite 41 (43). 4 Dazu zählen die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, für die die einzuziehende Straße bestimmungsgemäß Erschließungsfunktion hat. Eine solche Erschließungsfunktion kommt einer Straße oder einem Straßenteil für ein Grundstück nur zu, wenn das Grundstück direkt an dem einzuziehenden Teil der Erschließungsanlage gelegen ist oder das einzuziehende Teilstück Bestandteil der notwendigen Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92 -, NVwZ-Rechtsprechungs-Report 1995, Seite 481 (482). 5 Dies mag indes angesichts des Umstandes, dass der von der Einziehung betroffene Teil des G. -S. -X. als Straßeneinmündung in die N. Straße zumindest dem Grundstück der Antragsteller zu 2. und 3. direkt gegenüberliegt und deshalb mit dieser als einheitliche Straßenfläche angesehen werden mag, dahinstehen, denn der B. ist jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsan-spruches unbegründet. 6 Rechte der Antragsteller werden durch die beabsichtigte Einziehung eines Teiles der Straßenfläche des G. -S. -X. nicht verletzt. Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Abweichend von dem der Formbedürftigkeit einer Widmung gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW entsprechenden Regelfall einer förmlichen Einziehung durch öffentliche Bekanntmachung nach vorheriger Bekanntgabe der Einziehungsabsicht (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW) bestimmt § 7 Abs. 6 StrWG NRW, dass im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW (Verbreiterung, Begradigung, unerhebliche Verlegung oder Ergänzung - dies gilt im Zusammenhang der hier in Rede stehenden Einziehung entsprechend für eine Verschmälerung - vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Komm., 3. Aufl. 1989, Rdnr. 54 zu § 7, eines Straßenteils) der dem öffentlichen Verkehr nicht nur vorübergehend entzogene Straßenteil mit der Sperrung als eingezogen gilt. Vorliegend streiten die Beteiligten über den Rückbau einer Teilfläche des G. -S. -X. im Umfang von insgesamt 55 m², durch den weder die durch die Verkehrsbedeutung geprägte Funktion noch die Nutzbarkeit der Straße nachteilig betroffen sind. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge war, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, der bisherige Einmündungsbereich im Verhältnis zu den übrigen Straßeneinmündungen im Erschließungsbereich deutlich überdimensioniert, so dass die nach dem Rückbau verbleibende Straßenfläche der tatsächlichen Verkehrsfunktion entspricht. Sowohl im Hinblick auf die geringe Größe der von der Einziehung betroffenen Fläche als auch darauf, dass an dieser anliegende Grundstücke in ihrer Zugänglichkeit nicht beeinträchtigt werden, begegnet die von den Antragstellern angegriffene Einziehungsfiktion keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass durch die Einziehung subjektive Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigt werden. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs nicht besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW), ist auch eine Verletzung von Anliegerrechten der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 14 a Abs. 1 StrWG NRW dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße ge- legen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen. Gewährleistet ist danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her. Die den grundrecht- lichen Eigentumsschutz in Art. 14 des Grundgesetzes - GG - ausgestaltende Ge- währleistung des Anliegergebrauchs garantiert jedoch nur eine genügende Verbin- dung mit der Anliegerstraße. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet jedoch weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs. Siehe Fickert, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 14 a unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 7 Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in mehr als der bloßen Bequemlichkeit ihrer Grundstückszufahrt betroffen sein könnten, sind weder von diesen vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller auf die durch „extensives Parken beengten Verhältnisse auf der N. Straße" verweisen, ist ihre Beeinträchtigung in geschützten Rechtspositionen nicht erkennbar. Die N. Straße wird - abgesehen von der kurzzeitigen Inanspruchnahme für die straßenbaulichen Maßnahmen zur Anpassung des Einmündungsbereichs - in ihrer Breite nicht eingeschränkt, so dass das Parken dort ebenso wie die Benutzung der N. Straße durch Müllfahrzeuge wie bisher möglich bleibt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass auf der verbliebenen Straßenfläche des G. -S. -X. ein Rangieren mit Kraftfahr-zeugen, etwa um einem Müllfahrzeug auszuweichen, nicht mehr möglich sein sollte. Sofern der Vortrag der Antragsteller allerdings so zu verstehen sein sollte, dass diese - zur Vermeidung von Engpässen auf der N. Straße - bislang im Ein-mündungsbereich, d.h., unmittelbar vor dem Grundstück der Beigeladenen geparkt haben, müssten sie sich darauf verweisen lassen, dass sie sich wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Ziff. 1 der Straßenverkehrsordnung (Verbot des Parkens vor unter hinter Einmündungen) ordnungswidrig verhalten hätten. Dass ein Anspruch darauf, dies fortführen zu können, nicht besteht, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Darlegungen. 8 Soweit schließlich die Antragsteller einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Ge-mein-/Anliegergebrauchs daraus herleiten wollen, dass ihre Rechtsvorgänger zu Erschließungsbeiträgen auch für den G. -S. -Weg herangezogen worden sind, ist festzustellen, dass der Heranziehung von Grundstückseigentümern zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen möglicherweise ein - vorliegend nicht streitgegenständ- licher - Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen bei nachträglicher Verringerung der Erschließungsflächen korrespondieren mag, eine die sonstigen Anliegerrechte aus § 14 a Abs. 2 StrWG NRW übertreffende Rechtsposition hierdurch jedoch nicht begründet wird. 9 Die vorstehenden Ausführungen gelten inhaltlich auch in Bezug auf den vorliegend hilfsweise verfolgten Feststellungsantrag, insbesondere ist ein besonderes Feststellungsinteresse angesichts der mangelnden Betroffenheit in eigenen Rechten nicht ersichtlich. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. 11