Beschluss
3 L 1935/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:0924.3L1935.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab August 2002 Leistungen der Hilfe zum Lebensbedarf in Höhe von 541,83 EUR darlehensweise zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund. Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01. August 2002 an geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 19. August 2002 bei Gericht eingegangen ist. Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 19. August 2002 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Gaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines Regelsatzes geltend machen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfege- setzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. Das gilt in gleicher Weise dafür, dass der Hilfebedürftige glaubhaft machen muss, der in Anspruch genommene Sozialhilfeträger sei für die geltend gemachten Hilfeleistungen zuständig. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers allein nicht gerecht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller sich im Sinne des § 97 BSHG in der Weise in E1. tatsächlich aufhält, dass der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hier mit der Folge der Zuständigkeit des Antragsgegners begründet wurde. Diese Einschätzung beruht zunächst einmal darauf, dass der Vortrag des Antragstellers Anlass gibt, die Ernsthaftigkeit der Wohnsitznahme in E. in Zweifel zu ziehen. Er betont selbst, es handele sich allenfalls um eine vorübergehende Unterkunft, den wesentlichen Teil der ihm gehörenden Dinge habe er bei einem Freund in I. und bei seiner Mutter untergebracht. Diese wasche auch seine Kleidung, er halte sich im Übrigen vielfach bei Familienangehörigen auf, die ihn unterstützen. Das folge auch aus dem geringen Komfort der Wohnung. Gegen die Ernsthaftigkeit der Wohnungsnahme sprechen auch die für den Umzug von I. nach E. genannten Gründe. Die Angabe, der Umzug sei ihm von der Bank wegen der Versteigerung seines Wohngrundstücks nahegelegt worden, ist angesichts des Umstandes, dass die - ehemalige - Lebensgefährtin weiter in dem versteigerten Haus lebt, nicht notwendig überzeugend. Es tritt hinzu, dass der Antragsteller in E. eine Wohnung von deren Mutter angemietet hat. Die Mietzahlungen sind seit August 2002 ausgeblieben. Dazu macht der Antragsteller geltend, dies allein würde bei der teilmöbliert vermieteten Wohnung nicht zu Schwierigkeiten führen, weil die Mutter seiner Lebensgefährtin auf seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse Rücksicht nähme. Dieses wie der Umstand, dass eine exakte Abrechnung von Energiekosten nicht möglich ist, nährt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bei dem Versuch, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen, nicht angetroffen wurde und Nachbarn tatsächlich von dem Mietverhältnis nichts wussten. Hinzu kommen die Feststellungen, die im - unzureichenden - Protokoll des Hausbesuchs am 12. August 2002 unstreitig festgehalten sind. Danach ist es jedenfalls richtig, dass die Mitarbeiter des Sozialamts des Antragsgegners nur eines der beiden Zimmer der Wohnung in Augenschein nehmen konnten. Ob dies, wie dem Vermerk der Mitarbeiter zu entnehmen ist, auf der allerdings unverständlichen Weigerung des Antragstellers beruhte, er wolle seine Vermieterin nicht dadurch in Schwierigkeiten bringen, weil dann eine Zwangsvollstreckung in von ihr in seiner Wohnung untergestellten Sachen nicht auszuschließen sei, oder ob die Angabe des Antragstellers zutrifft, die Wohnungsbesichtigung sei aufgrund der Voreingenommenheit der Bediensteten des Sozialamts von ihm unterbunden worden, mag dahinstehen. Tatsache ist jedenfalls, dass eine Überprüfung der geltend gemachten Wohnungsnahme nur in Teilen möglich war und selbst die dabei im Vermerk festgehaltenen Umstände vom Antragsteller als unrichtig angegriffen werden. Tragfähige Nachweise, die aufgeworfenen Zweifel zu seinen Gunsten zu klären, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht erbracht. Insbesondere das im Erörterungstermin am 24. September 2002 unterbreitete Angebot, unverzüglich eine Augenscheinseinnahme durch das Gericht in E. durchzuführen, hat der Antragsteller mit der unhaltbaren Begründung abgelehnt, er wolle zunächst in Begleitung eines Rechtsanwalts in die Wohnung zurückkehren, um festzustellen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die gegen seinen ständigen Aufenthalt in E. sprechen. Sodann wolle er die Wohnung nach Beseitigung solcher Gegebenheiten besichtigen lassen, auch dies nur in Anwesenheit eines sozialhilferechtlich erfahrenen Anwalts. Es müsse verhindert werden, dass Feststellungen in der Wohnung durch das Gericht und die Mitarbeiter des Antragsgegners mit dem Ziel aufgebauscht" werden, die Durchsetzung seines Anspruchs auf Sozialhilfe zu verhindern. Abgesehen davon, dass das vom Antragsteller dem Gericht und dem Antragsgegner angesonnene Vorgehen nahezu als klassische Beweisvereitelung bewertet werden muss, sind darüber hinaus auch weitere Versuche, den Sachverhalt den Anforderungen eines gerichtlichen Eilverfahrens entsprechend zu klären, gescheitert. So hat der Antragsteller sich zwar im Termin am 24. September 2002 bereit erklärt, seine Vermieterin zu bitten, einem Mitarbeiter des Antragsgegners kurzfristig Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, um feststellen zu lassen, dass in dem bisher noch nicht von Mitarbeitern des Sozialamts betretenen Zimmer der Wohnung ein Doppelbett steht. Diese Bereitschaft sollte allerdings auf diesen Umstand eingeschränkt werden, weitere Feststellungen zu Ausstattung und Nutzung dieses Raumes sollten Mitarbeitern des Antragsgegners nicht gestattet werden. Dass eine solche Einschränkung des Augenscheins nicht akzeptabel ist, bedarf keiner vertieften Begründung. Das Gerichts ist daher nicht überzeugt, dass sich der Antragsteller überwiegend tatsächlich in E. aufhält. Damit fehlt es zugleich an der Glaubhaftmachung der Zuständigkeit des Antragsgegners für den geltend gemachten Anspruch. Im Übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der derzeitige Stand der Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers lässt eine verlässliche Einschätzung seiner wirtschaftlichen Bedingungen nicht zu. Das gilt nicht nur für die bereits in früheren Verfahren angesprochenen Fragen der Pkw-Nutzung und des Vorliegens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die bisherigen Angaben des Antragstellers nicht einmal erlauben, nachvollziehbar zu erklären, von welchen Mitteln der Lebensunterhalt im laufenden Jahr bestritten wurde. Der Antragsteller hat in dieser Zeit lediglich in den Monaten Januar, Februar, Juni und Juli Sozialhilfeleistungen in Höhe des Regelsatzes erhalten, weiter 350 EUR aus dem am 29. April 2002 im Verfahren 17 L 806/02 mit dem Bürgermeister der Stadt I. abgeschlossenen Vergleich. Hiervon hat er nach den Angaben im Erörterungstermin die Miete in Höhe von 255 EUR für den Monat Mai 2002 gezahlt. Damit steht zunächst fest, dass dem Antragsteller für seinen Regelebedarf in der Zeit von Januar bis September 2002 weniger als die Hälfte der sozialhilferechtlichen Regelsätze zur Verfügung gestanden hat. Die danach notwendigen erheblichen sonstigen Unterstützungen hat der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Hierzu reicht der pauschale Hinweis auf Unterstützungen durch die Familie nicht. Das gilt erst recht dann, wenn berücksichtigt wird, dass in diesem Zeitraum nicht unerhebliche besondere Kosten dadurch hervorgerufen worden sind, dass sich der Antragsteller 14 Tage mit seinem Sohn in Urlaub befunden und sich erklärtermaßen dabei nicht in E. aufgehalten hat. Dass die bisher vorgelegten Unterlagen im Übrigen eine verlässliche Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erlauben, ist im Übrigen angesichts der komplexen unternehmerischen Betätigung des Antragstellers in der Vergangenheit offenbar. Nicht einmal die unverzichtbaren Unterlagen hierzu (Kontoauszüge, Steuerbescheide) liegen vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.