Beschluss
1 L 926/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:0729.1L926.02.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in Herne ausgeschriebenen Stellen an den Realschulen T. ‑ Bewerbungsnummer 9 R 330-163004 ‑, D. ‑ Bewerbungsnummer 9 R 335-163053 ‑ und D1. Straße ‑ Bewerbungsnummer 9 R 328-162991 ‑ nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in Herne ausgeschriebenen Stellen an den Realschulen T. ‑ Bewerbungsnummer 9 R 330-163004 ‑, D. ‑ Bewerbungsnummer 9 R 335-163053 ‑ und D1. Straße ‑ Bewerbungsnummer 9 R 328-162991 ‑ nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist - betreffend die an der Realschule T. ausgeschriebene Stelle mit der Bewerbungsnummer 9 R 332-163004 -, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat der aus der Antragsschrift ersichtliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist das beschließende Gericht zuständig, da für das vorliegende Verfahren nicht auf die Versetzung der Antragstellerin durch die Bezirksregierung E. sondern auf die Stellenbesetzung durch die Bezirksregierung B. abzustellen ist. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin bei der Besetzung der im Tenor im Einzelnen bezeichneten Stellen erweist sich bei der in diesem vorläufigen Verfahren allein möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Die Antragstellerin erfüllt die für diese Stellen maßgebenden Voraussetzungen, soweit die laufbahnrechtlichen Gesichtspunkte, die in den Ausschreibungen verlangten Fächer und die Rechtzeitigkeit ihrer Bewerbung betroffen sind. Ausweislich des Bescheides vom 24. Mai 2002 hat die Bezirksregierung E. , in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin derzeit tätig ist, ihre ablehnende Versetzungsentscheidung aufgehoben und die nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners erforderliche Freigabe bestätigt. Ob der Rechtzeitigkeit der Vorlage der Freigabeerklärung auf Verwaltungsvorschriften beruhende Fristerfordernisse grundsätzlich entgegenstehen, bedarf keiner abschließenden Klärung, denn angesichts der von der Schulverwaltung zu vertretenden Verzögerung der Vorlage der Freigabeerklärung liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem die Bewerbung trotz einer solchen eventuellen Fristüberschreitung berücksichtigt werden muss. Diese vorstehend genannten Voraussetzungen der Einbeziehung der Antragstellerin in das Besetzungsverfahren für die drei Stellen an Realschulen in I. sind zwischen den Beteiligten dieses Verfahren auch nicht umstritten. Der Antragsgegner hält der Einbeziehung der Antragstellerin lediglich den Gesichtspunkt entgegen, dass hinsichtlich dieser Stellen bereits rechtsverbindliche Einstellungszusagen an andere Bewerberinnen erteilt worden seien, die als Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und dieses Einstellungsangebot auch schon angenommen hätten. Dies steht der Berücksichtigung der Antragstellerin im Besetzungsverfahren und damit dem Erfolg des einstweiligen Anordnungsantrags nicht entgegen. Denn ein rechtsverbindliches Einstellungsangebot und erst recht ein rechtsverbindlicher Arbeitsvertrag mit den anderen Bewerberinnen liegen noch nicht vor. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Einstellungsschreibens, von dem der Antragsgegner ein formularmäßiges Muster vorgelegt hat, sowie der Anlagen zu diesem Schreiben. Dass eine rechtliche Bindung nicht beabsichtigt ist, folgt bereits aus der Formulierung in der Eingangspassage des Schreibens, wonach die Bezirksregierung eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst „in Aussicht genommen habe“. Die für ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages sprechenden Formulierungen „Einstellungsangebot“ und „Annahmeerklärung“ sowie die beabsichtigte Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts des Dienstes führen nicht zu einer anderen Auslegung des Schreibens. Denn aus den Anlagen ist ersichtlich, dass zahlreiche für einen Vertragsabschluss wesentliche Punkte noch ungeklärt sind; dazu zählen nicht nur solche, die für die Modalitäten des zu begründenden Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, sondern auch solche, die für das Entstehen eines Dienstverhältnisses dem Grunde nach unabdingbar sind, wie - neben der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung - insbesondere die gesundheitliche Eignung und die Vorstrafenfreiheit. Schließlich hebt die Anlage 1 durch eine Umrahmung die Passage hervor, in der sich die Bezirksregierung die endgültige Entscheidung über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Einstufung in eine Besoldungs-/Vergütungsgruppe ausdrücklich vorbehält. Aus all dem folgt - auch unter Würdigung des zu Grunde liegenden Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 10. November 2000 (Abl. NRW 1 S. 342, BASS 21 - 01 Nr. 16) -, dass ein hinreichend bestimmter Rechtsbindungswille nicht gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 1998- 6 B 1566/98 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom16. Juli 1998 - 1 L 2023/98 -; LAG Hamm, Urteil vom1. Oktober 1999 - 5 Sa 1500/99 - mit weiteren Nachweisen. Der Sachvortrag der Beigeladenen zu 4. und 5. führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch aus deren Schriftsätzen vom 25. Juli 2002 lässt sich der Abschluss rechtsverbindlicher Arbeitsverträge nicht herleiten. Soweit in diesen Schriftsätzen von dem Unterschreiben der Arbeitsverträge am 9. April 2002 die Rede ist, handelt es sich um die Reaktion der Beigeladenen zu 4. und 5. auf das formularmäßige Einstellungsschreiben des Antragsgegners, das aus den vorstehenden Gründen keinen hinreichend bestimmten Rechtsbindungswillen erkennen lässt. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung in wenigen Wochen der Abschluss rechtsverbindlicher Arbeitsverträge mit den anderen Bewerberinnen bevorsteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.