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Urteil

7 K 2566/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei begrenzten Standplätzen kann der Veranstalter nach § 70 Abs.3 GewO einzelne Bewerber aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausschließen. • Das Auswahlermessen des Veranstalters ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; subjektive Attraktivitätsbewertungen sind zulässig, wenn sie auf tatsächlichen Erwägungen beruhen und nicht sachwidrig sind. • Geringfügige Attraktivitätsunterschiede dürfen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, insbesondere wenn dies dem Veranstaltungszweck (attraktives, ausgewogenes Angebot) dient. • Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Zulassung, solange er nicht darlegt, dass eine Steigerung der eigenen Attraktivität unzumutbar oder unmöglich ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung bei begrenzten Volksfestplätzen: zulässige Gewichtung geringfügiger Attraktivitätsunterschiede • Bei begrenzten Standplätzen kann der Veranstalter nach § 70 Abs.3 GewO einzelne Bewerber aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausschließen. • Das Auswahlermessen des Veranstalters ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; subjektive Attraktivitätsbewertungen sind zulässig, wenn sie auf tatsächlichen Erwägungen beruhen und nicht sachwidrig sind. • Geringfügige Attraktivitätsunterschiede dürfen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, insbesondere wenn dies dem Veranstaltungszweck (attraktives, ausgewogenes Angebot) dient. • Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Zulassung, solange er nicht darlegt, dass eine Steigerung der eigenen Attraktivität unzumutbar oder unmöglich ist. Die Klägerin bewarb sich mit ihrem Rundfahrgeschäft "T. N." um einen Standplatz auf der Cranger Kirmes 2002. Der Beklagte lehnte ab und ließ stattdessen das baugleiche Geschäft der Firma T2. L. zu, das nach Auffassung der Vergabekommission attraktiver sei. Die Klägerin rügte wiederholte Bevorzugung und hielt die Entscheidung für willkürlich, da Kriterien wie die bemalte Bodenplatte nicht in den Zulassungsrichtlinien als ausschlaggebend genannt seien. Der Beklagte berief sich auf § 70 GewO, knappe Standplätze und die Zulassungsrichtlinien, wonach ein attraktives und ausgewogenes Angebot anzustreben sei; die Auswahl habe ergaben, dass das zugelassene Geschäft leicht intensivere Beleuchtung und insbesondere eine bemalte Bodenplatte habe. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Zulassung bzw. Rücknahme der Zulassung des Mitbewerbers. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Die Cranger Kirmes ist ein Volksfest; Teilnahmeanspruch nach § 70 Abs.1 GewO besteht grundsätzlich, kann aber nach § 70 Abs.3 GewO bei knappen Plätzen eingeschränkt werden. • Die Festlegung der Zahl der zuzulassenden Betriebe obliegt dem Veranstalter und ist nur auf Vorliegen unsachlicher, gezielt benachteiligender Zwecke überprüfbar; hiervon ist kein Anhalt erkennbar. • Der Beklagte hat sein Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt und die eigenen Zulassungsrichtlinien (insbesondere Nr. 7.3.2) angewandt, die attraktivere Betriebe bevorzugen dürfen. • Die Beurteilung der Attraktivität enthält subjektive Elemente; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Prüfungen zutreffender Tatsachen, Verfahrensfehler, Denkgesetze und sachwidrige Erwägungen. • Im vorliegenden Fall ist die Bevorzugung des Mitbewerbers sachlich gerechtfertigt: die bemalte Bodenplatte macht insbesondere bei abgehobenen Chaisen und bei Dunkelheit einen besseren optischen Eindruck; ein höherer Anschlusswert ist zumindest ein Indiz für intensivere Beleuchtung. • Die Klägerin hat nicht substanziiert vorgetragen, dass sie die Attraktivität ihres Geschäfts nicht hätte steigern können oder konkrete Gründe vorgebracht, die das Kriterium der Bemalung entkräften würden. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Cranger Kirmes 2002, weil der Beklagte bei knappen Standplätzen nach § 70 Abs.3 GewO ermessensfehlerfrei den geringfügig attraktiveren Mitbewerber bevorzugt hat. Die Auswahl beruhte auf nachvollziehbaren Tatsachen (bemalte Bodenplatte, Indizien für intensivere Beleuchtung) und stand im Einklang mit den Zulassungsrichtlinien sowie dem Zweck der Veranstaltung. Subjektive Bewertungen der Attraktivität sind zulässig und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Verbesserung ihrer Attraktivität unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die Kosten trägt die Klägerin.