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Beschluss

17 L 1191/02

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt darlegungs- und glaubhaft zu machende Angaben zur fehlenden Einsatzmöglichkeit von Einkommen und Vermögen voraus. • Bei Zweifeln an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Leistungsbegehrenden sind diese Zweifel von diesem zu widerlegen; die Nichtaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten. • Die bloße Behauptung, keine Einkünfte zu haben, reicht nicht; tatsächliche Hinweise auf frühere oder fortdauernde Erwerbstätigkeit können zur Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Leistungen führen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Leistungsanspruch nach AsylbLG erfordert substantiierten Nachweis von Einkommens‑ und Vermögenslosigkeit • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt darlegungs- und glaubhaft zu machende Angaben zur fehlenden Einsatzmöglichkeit von Einkommen und Vermögen voraus. • Bei Zweifeln an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Leistungsbegehrenden sind diese Zweifel von diesem zu widerlegen; die Nichtaufklärbarkeit geht zu seinen Lasten. • Die bloße Behauptung, keine Einkünfte zu haben, reicht nicht; tatsächliche Hinweise auf frühere oder fortdauernde Erwerbstätigkeit können zur Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Leistungen führen. Der Antragsteller, offenbar Asylbewerber, beantragte einstweilige Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Sozialamt zweifelt an seiner Bedürftigkeit, weil Mitarbeiter den Antragsteller am 20.02.2002 in Betriebsräumen einer Firma bei Tätigkeiten antrafen, die auf eine Erwerbstätigkeit schließen lassen. Der Antragsteller habe zuvor behauptet, keine Einkünfte zu erzielen, und in der Folge widersprüchliche Angaben gemacht; er verweist auf ein parallel geführtes Verfahren. Das Gericht ließ offen, ob der Antragsteller minderjährig und prozessfähig ist; entscheidend war jedoch die fehlende Glaubhaftmachung der Vermögens- und Einkommenslosigkeit. Mangels substantiierten Vortrags wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt und Prozesskostenhilfe versagt. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 123 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. • Anspruchsnorm: Leistungen für Asylbewerber richten sich nach dem AsylbLG; nach § 3 AsylbLG werden nur Grundleistungen gewährt, § 4 AsylbLG regelt gesundheitliche Leistungen, § 7 AsylbLG bestimmt, dass vorhandenes Einkommen und Vermögen einzusetzen ist. • Beweislast und Darlegungspflicht: Da Nichtvorhandensein von Einkommen/Vermögen Tatbestandsvoraussetzung ist, trifft den Leistungsbegehrenden die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (analog § 62 VwGO/§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO-Prinzip). • Tatsächliche Feststellungen: Mitarbeiter des Sozialamtes beobachteten den Antragsteller mehrfach in Arbeitskleidung in einer Betriebshalle bei Tätigkeiten, die auf entgeltliche Arbeit schließen lassen; der Antragsteller gab wiederholt widersprüchliche Erklärungen und räumte teilweise Anwesenheit ein. • Rechtsfolgen: Die festgestellten Anhaltspunkte begründen ernstliche Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit; diese Zweifel wurden nicht beseitigt, sodass der Anordnungsanspruch nicht mit der für einstweilige Maßnahmen erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht war. • Folgerung für Prozesskostenhilfe: Mangels ernstlicher Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht substantiiert und glaubhaft gemacht hat; vielmehr bestehen berechtigte Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit aufgrund beobachteter Tätigkeiten in einer Betriebshalle und widersprüchlicher Angaben. Diese Zweifel musste der Antragsteller ausräumen, was nicht erfolgt ist, daher fehlte der erforderliche Anordnungsanspruch. Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, für die Gerichtskosten keine Erhebung erfolgt.