Beschluss
3 L 1101/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:0524.3L1101.02.00
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Tenor
Der Antrag, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren wie nachfolgend ausgeführt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 01. April 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich Leistungen für die Krankenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu ihrer Befriedung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für die betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden. Ständige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), z. B. Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 - 8 B 325/91 - Soweit der Antragsteller die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den vor Antragstellung bei Gericht am 08. Mai 2002 liegenden Zeitraum begehrt, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit nicht auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet wäre. Um das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu umgehen und dem Charakter der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, kommt die begehrte Gewährung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht. Soweit mit dem zeitlich nicht eingegrenzten Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus begehrt wird, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 7491/82 -. Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 08. Mai 2002 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist schon deshalb zu verneinen, weil das zum Lebensunterhalt Unerläßliche bei Erwachsenen - so die Auffassung des OVG NW - - vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -,. 21. Januar 1985 - 8 B 121/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 - nach summarischer Prüfung sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Im Übrigen hat der Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfsbedürftige. Vorliegend scheitert der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen daran, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit - gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen der § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO - glaubhaft zu machen, dass er Hilfebedürftig ist, da seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar sind. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller keinerlei Angaben dazu gemacht hat, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt und die Mietzahlungen seit Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch den Antragsgegner finanziert hat. Der Antragsteller bezieht seit 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Trotz des dem Antragsteller übersandten Vermerks der Fachverwaltung des Antragsgegners vom 16. Mai 2002 hat der Antragsteller zudem nicht dargelegt, welche Mittel ihm derzeit zur Verfügung stehen. Die Angabe in der überreichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ohnehin unvollständig ausgefüllt ist, ist unglaubhaft, da nichts für die Annahme spricht, der Antragsteller habe schlicht keinerlei Vermögen. Unabhängig davon sind die Angaben des Antragstellers vom Antragsgegner zu seinem zugestandenen gewerblichen Aktivitäten vom Antragsgegner völlig zu Recht als unzureichend für eine ernsthafte Kontrolle der Vermögenssituation des Antragstellers beurteilt worden. Es genügt offenkundig nicht den Mitwirkungspflichten, zwar die Mitwirkung an Geschäften einzuräumen, die zu Einnahmen in Höhe von 561.134,05 DM - so die Mitteilung des Finanzamts E. - X. vom 25. Februar 2002 (Bl. 581 der Beiakte Heft 1) geführt haben sollen, einzugestehen, sich dann aber mit der Angabe zu beschränken, es lägen keinerlei Unterlagen mehr vor, die Gelder seien an einem Dritten, dessen konkrete Anschrift nicht genannt wird, weitergeleitet worden und im Übrigen seien die Einnahmen nicht in dieser Höhe ausgefallen. Mit derart pauschalen und letztlich nicht überprüfbaren Angaben muss sich der Antragsgegner nicht zufrieden geben. Er kann erwarten, dass ins Einzelne gehende konkrete Angaben zu den beteiligten Personen, den durchgeführten Aufträgen, den Auftraggebern, den Zahlungswegen und die Verteilung der Einnahmen gemacht werden. Erst recht muss es dem Antragsteller möglich sein, zu Art und Organisation der durchgeführten Tätigkeiten, zur Kontrolle der Durchführung der Aufträge und zu den hierfür durch die das Gewerbe Ausübenden Personen zur Verfügung gestellten Mittel Auskunft zu geben. Bei der Höhe der in Rede stehenden Summen genügt es auch nicht, schlicht zu behaupten, die Einnahmen hätten die vom Finanzamt angegebenen Größenordnung nicht erreicht. Zur Prüfung allein der Schlüssigkeit des Vortrages des Antragstellers ist unabdingbar, dass er seinerseits erklärt, für welche Tätigkeiten welche Einnahmen in Empfang genommen wurden. Da sich die Entscheidung des Antragsgegners, eine Notlage sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen, als zutreffend erweist, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen. R