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Urteil

19 K 2071/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0222.19K2071.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger besorgt berufsmäßig Verfahrenspflegschaften, Vormundschaften und Betreuungen. Im Juli 1998 wurde das Kind Anna Maria Giesecke durch den Beklagten in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Seit August 1998 lebt Anna Maria im Hause einer Dortmunder Pflegefamilie. Durch Beschluss vom 15. September 1998 in dem Verfahren 180 F 2339/98 entzog das Amtsgericht Dortmund den Elternteilen Anna Marias die elterliche Sorge und bestimmte das Jugendamt des Beklagten zum Vormund. 3 Mit Beschluss vom 25. November 1999 bestellte das Amtsgericht Dortmund den Kläger nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zum Pfleger der Anna Maria in den - inzwischen erledigten - Familiensachen 180 F 2339/98 und 180 F 4404/99, um die Interessen des Kindes beim Umgang mit seiner Mutter wahrzunehmen. Ausweislich eines im Klageverfahren vorgelegten Schreibens des Amtsgerichts Dortmund vom 27. März 2000 war der Kläger in einem weiteren familiengerichtlichen Verfahren, an dem auch das Jugendamt des Beklagten beteiligt ist, zum Verfahrenspfleger bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 18 der Gerichtsakte verwiesen. 4 Am 09. Dezember 1999 fand beim Jugendamt des Beklagten ein Hilfeplangespräch in der Angelegenheit der Anna Maria Giesecke statt. Das Gespräch, bei dem auch der Kläger anwesend war, wurde abgebrochen, um den Pflegeeltern Gelegenheit zur Beauftragung eines Rechtsbeistands zu geben. Zugleich wurde der 15. Dezember 1999 als Termin zur Fortsetzung des Hilfeplangesprächs vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Hilfeplangesprächs wird auf die Sachstandsmitteilung des Beklagten an das Amtsgericht Dortmund vom 10. Dezember 1999 verwiesen. 5 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach seiner Auffassung der Verfahrenspfleger nicht an Hilfeplangesprächen zu beteiligen sei, weshalb der Termin für das Hilfeplangespräch am 15. Dezember 1999 für den Kläger hinfällig werde. Am selben Tage wandte der Kläger sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das erkennende Gericht (19 L 2946/99), mit dem er eine Verpflichtung des Beklagten zu seiner Beteiligung an dem Hilfeplangespräch erstrebte. Der Eilantrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 1999 abgelehnt. Am 15. Dezember 1999 führte das Jugendamt des Beklagten ausweislich einer für das Amtsgericht Dortmund gefertigten Sachstandsmitteilung vom 21. Dezember 1999 das anberaumte Hilfeplangespräch in Abwesenheit des Klägers durch. In dem Gespräch wurde u.a. ein neuer Termin für ein weiteres Hilfeplangespräch für den März 2000 in Aussicht genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 12 bis 14 der Gerichtsakte verwiesen. Unter dem 18. Januar 2000 erhob der Kläger gegen die Sachstandsmitteilung des Beklagten vom 21. Dezember 1999 insoweit Widerspruch, als in dem Hilfeplangespräch vom 15. Dezember 1999 Besuchskontakte zwischen Anna Maria und ihrer Mutter geregelt worden seien. 6 Der Kläger hat am 26. April 2000 Klage erhoben, mit der er begehrt, an Hilfeplangesprächen durch den Beklagten beteiligt zu werden. Der Kläger macht im wesentlichen geltend, der Beklagte weigere sich, ihn zu den Hilfeplangesprächen betreffend Anna Maria und in anderen Verfahren, in denen er ebenfalls zum Verfahrenspfleger bestimmt sei, einzuladen bzw. sage Termine für Hilfeplangespräche ab, um seine - des Klägers - Teilnahme daran zu verhindern. Ausfluss seiner Stellung als Verfahrenspfleger sei, dass er an Hilfeplangesprächen, jedenfalls soweit sie die Ausgestaltung des Umgangs zwischen Eltern und Kind beträfen, nicht ausgeschlossen werden dürfe. Seine Rechtsstellung entspreche in einem Teilbereich einer Vormundschaft, so dass er im Rahmen seines Aufgabenkreises als Verfahrenspfleger nicht nur in familiengerichtlichen Angelegenheiten, sondern auch im Verwaltungsverfahren mit eigenen Rechten ausgestattet sei. 7 Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 1999 zu verpflichten, ihn in Zukunft nicht von Hilfeplangesprächen auszuschließen und ihn dazu einzuladen, 2. festzustellen, dass er in seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger für den Verfahrensgegenstand berechtigt ist, einen eigenen Anspruch auf Hilfeplangespräche nach § 36 SGB VIII hat. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Er macht im wesentlichen geltend, die Bestellung zum Verfahrenspfleger nach § 50 FGG erstrecke sich nicht auf Handlungen im Verwaltungsverfahren nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Soweit der Kläger sich mit einem Widerspruch gegen den Hilfeplan gewendet habe, verkenne er, dass der Hilfeplan kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch sei. Im übrigen richte sich die Klage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die nicht selbständig mit Rechtsbehelfen angegriffen werden könne. 10 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens und des Verfahrens 19 L 2946/99 sowie den auszugsweise in Kopien vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Kammer entscheidet auf Grund des von Kläger und Beklagtem erklärten Einverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 14 Die Klage ist unzulässig, da der Kläger in seiner Stellung als Verfahrenspfleger in familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -) im Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) nicht mit eigenen Rechten ausgestattet ist und ihm mithin die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Es kann dahinstehen, ob der Klageantrag zu 1 als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) anzusehen ist, was dem Interesse des Klägers nur bei einer Qualifizierung des begehrten Handelns des Beklagten als Verwaltungsakt dienlich wäre, oder ob er bei sachgerechtem Verständnis als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf ein schlichtes Verwaltungshandeln, nämlich die - künftige - Einladung des Klägers zu Hilfeplangesprächen, auszulegen ist. Denn die Klagebefugnis ist nicht nur für die Verpflichtungsklage, für die § 42 Abs. 2 VwGO unmittelbar gilt, Sachurteilsvoraussetzung, sondern ist nach allgemeiner Auffassung auch Voraussetzung für die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage. 15 Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 42 Rdn. 62. 16 Die Klage mit dem Antrag zu 1. wäre danach nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen könnte, durch die Unterlassung der Beteiligung an Hilfeplangesprächen möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt zu seien. Dies ist aber nicht der Fall. 17 Der Kläger gehört nicht zu dem in § 36 Abs. 2 Satz 2 KJHG bezeichneten Personenkreis. Er ist als Verfahrenspfleger in familienrechtlichen Verfahren nicht Personensorgeberechtigter im Sinne dieser Norm. Nach der in § 7 Abs. 1 Nr. 5 KJHG gegebenen Definition ist Personensorgeberechtigter im Sinne des KJHG derjenige, dem allein oder gemeinsam mit anderen Personen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht, also z. B. auch der Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Ob der Verfahrenspfleger zu den Personensorgeberechtigten in diesem Sinne gehört, kann dahinstehen. Wer - wie der Ergänzungspfleger bzw. der Pfleger nach § 50 FGG - den Minderjährigen nur in bestimmten Angelegenheiten vertritt, ist Personensorgeberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 KJHG nämlich jedenfalls nur in seinem Wirkungskreis. 18 Vgl. Hauck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, K § 7 Rdn. 8; Gemeinschaftskommentar SGB VIII § 36 Rdn. 25. 19 Der Kläger wird eigenen Angaben zufolge regelmäßig in familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrenspfleger bestellt. Seine Vertretungsbefugnis nach § 50 FGG beschränkt sich jeweils auf Handlungen in den konkreten familiengerichtlichen Verfahren. Dementsprechend ist zum Beispiel der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25. November 1999, betreffend die familiengerichtlichen Verfahren 180 F 2339/98 und 180 F 4404/99, in seinem Tenor gefasst. Für den hier relevanten Sorgerechtsbereich, das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendliche (SS 27, 33 SGB VIII), 20 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232, 21 liegt eine Aufgabenübertragung auf den Kläger im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft nicht vor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in Angelegenheiten der Anna Maria Giesecke oder bezüglich anderer Kinder oder Jugendlicher durch das Familiengericht im übrigen zum Ergänzungspfleger für jugendhilferechtliche Verwaltungsverfahren bestimmt worden wäre. Kinder- und jugendhilferechtliche Verwaltungsverfahren zählen demnach nicht zu seinem Wirkungskreis, so dass er für die im Streitfall in Rede stehenden Verfahren zur Bestimmung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für Kinder- und Jugendliche, in denen ein Hilfeplan nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 KJHG aufgestellt werden soll, nicht Personensorgeberechtigter im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KJHG ist. 22 Dem Kläger erwächst auch aus der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG keine eigene Rechtsposition. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob er eine „andere Person" im Sinne dieser Norm ist, da die Handlungen des Klägers als Verfahrenspfleger nicht als Tätigkeiten bei der Durchführung der Hilfe zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe anzusehen sein dürften. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, da § 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG auch dem dort angesprochenen Personenkreis keine subjektiv-öffentlichen Rechte verleiht. Die fachliche Mitwirkung Dritter an dem Hilfeplangespräch dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst sachgerechten Entscheidung zu Gunsten des Kindes oder Jugendlichen. Den nach § 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG zu beteiligenden Dritten ist daher keine verfahrensrechtliche Position bezüglich der Geltendmachung ihrer Vorstellungen eingeräumt. 23 Vgl. Hauck, KJHG, K § 36 Rdn. 38; Kenkel in LPK - SGB VIII, S. 36 Rdn. 9. 24 Dieses Ergebnis rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf den Charakter des Hilfeplangesprächs als einer vorbereitenden Verfahrenshandlung. Wer - wie die „anderen Personen" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG - von der Entscheidung über die Jugendhilfe nicht selbst unmittelbar in eigenen Rechten betroffen wird, hat nämlich erst recht kein rechtlich schützenswertes Interesse in Bezug auf eine Maßnahme, deren Funktion sich in der sachgerechten Vorbereitung dieser Entscheidung erschöpft. 25 Aus § 50 FGG ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers durch die Versagung der Teilnahme an Hilfeplangesprächen. Dem Text der Norm ist dafür nichts zu entnehmen. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Verfahrenspflegers an einer Beteiligung am Hilfeplangespräch ergibt sich aber auch nicht aus dem Zweck der Norm. Soweit der Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die Kenntnis des Inhalts von Hilfeplangesprächen angewiesen ist, kann er sein Informationsbedürfnis in dem familiengerichtlichen Verfahren, für das er bestellt ist, befriedigen. Hierzu stehen ihm die prozessualen Mitwirkungsrechte eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Soweit das Interesse des Klägers über die Informationsgewinnung hinaus auf eine gestaltende Mitwirkung des pädagogischen Prozesses der Jugendhilfe gerichtet sein sollte, geht es über das zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Verfahrenspflegers im familiengerichtlichen Verfahren Erforderliche hinaus und verdient dementsprechend keinen Schutz. 26 Da der Kläger nicht klagebefugt ist, kann er auch die Aufhebung des von ihm in dem Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 1999 gesehenen Verwaltungsakts im Wege der Anfechtungsklage nicht zur Sachentscheidung stellen. Gleiches gilt für das vom Kläger in der Klageschrift angesprochene, aber in den Anträgen nicht eindeutig zum Ausdruck gebrachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren. 27 Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2. ist aus den gleichen Gründen unzulässig. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt gemäß § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwar ist das in der vorgenannten Norm geforderte berechtigte Interesse des Klägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. 28 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71/89 -, NVwZ 1991, 470, 471 m.w.N.; OVG, Urteil vom 13. November 1996 - 16 A 4461/95 -, NWVBl. 1997, 232. 29 Das bedeutet für eine auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, dass es dem Kläger dabei um die Verwirklichung eigener Rechte gehen muss. Wie oben bereits dargelegt, fehlt es jedoch an einer eigenständigen Rechtsposition des Klägers im Hilfeplanverfahren. 30 Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. 31 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 8, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 32