Beschluss
17 L 35/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0216.17L35.01.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. November 2000 wiederherzustellen, 3 bezieht sich bei verständiger Würdigung seines Vorbringens sowie mit Blick auf den Sinn und den Wortlaut der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 22. November 2000 allein auf die Einziehungsentscheidung, jedoch nicht auf die verfügte Sperrfrist. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auch ohne eine vollziehbar festgesetzte Sperrfrist die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter Berufung auf die auch die Sperrfrist tragenden Unzuverlässigkeitsgründe - der begehrten Neuerteilung eines Jagdscheines entgegenzutreten. 4 Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. 5 Die dem Bescheid beigefügte Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 6 Der Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO und die daraus folgenden Anforderungen an eine behördliche Vollziehungsanordnung erschließen sich aus dem Wortlaut, vor allem aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die hier allein interessierende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen" (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), soll die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. 7 Vgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1275 f. 8 Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist für die gerichtliche Entscheidung insofern von Bedeutung, als es die Prüfung erst ermöglicht, ob der Behörde der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges bewusst war. 9 Fehlt es überhaupt an einer Begründung, erschöpft sich eine tatsächlich gegebene Begründung in der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts, geht sie über allgemeine, den zu entscheidenden Einzelfall unberücksichtigt lassende Formeln nicht hinaus oder erweist sich in anderer Weise, dass die Behörde das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO missachtet hat, so ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt. Demgegenüber kann zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte auch materiell überzeugen, d.h. den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Andernfalls würden in nicht hinnehmbarer Weise die Unterschiede verwischt, die zwischen der auf einer eigenständigen Interessenabwägung beruhenden und die Vollziehung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens selbstgestaltenden Entscheidung des Gerichts auf der einen Seite und der von einer bloßen Rechtskontrolle abhängigen Prüfung am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO bestehen. 10 OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 25 B 1038/95 -. 11 Gemessen hieran ist gegen die streitbefangene Vollziehungsanordnung nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Rechnung tragenden Weise begründet. Insbesondere nimmt er zum Einen - vor dem Hintergrund eines gegebenenfalls langandauernden Rechtsmittelverfahrens - die Rechtswidrigkeit des Verbleibs eines Jagdscheins in den Händen des nach seiner Ansicht - im Sinne des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - unzuverlässigen Antragstellers und damit die von diesem ausgehende Gefahr sowie zum Anderen das private Interesse des Antragstellers, das es zu dem Interesse der Allgemeinheit abzuwägen gilt, in den Blick. 12 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist im vorliegenden Fall angezeigt, da eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der verfügten, auf § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BJagdG gestützten Einziehung des Jagdscheines Nr. 244/99 bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich ist. Dabei ist dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers einzuräumen. 13 Allerdings spricht nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 22. November 2000 letztlich Bestand haben wird; keinesfalls erweist diese sich als offensichtlich rechtswidrig. 14 In formeller Hinsicht begegnet die Einziehungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2000 u.a. zu der beabsichtigten Einziehung des Jagdscheines angehört worden. 15 Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, der Jagdschein zu versagen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach der Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (vgl. § 18 Satz 1 BJagdG). 16 Im Rahmen des § 17 Abs. 3 BJagdG wird der Jagdbehörde, die sich nicht auf eine Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG stützen kann, eine Prognose über das künftige Verhalten des Jagdscheininhabers abverlangt. Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis der in § 17 Abs. 3 BJagdG normierten Verhaltensweisen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch einmalige Verfehlungen einen solchen Schluss tragen können; die Verfehlung muss aber hinreichend schwer wiegen oder eine sorglose, allgemein nachlässige oder sonst verfehlte Einstellung offenbaren. 17 OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 1999 - 20 B 2610/98 -. 18 In diesem Sinne ist vorliegend die Annahme begründet, dass der Antragsteller auch zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, was gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründet. 19 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erscheint nach den polizeilichen Feststellungen anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 09. Juni 2000 in tatsächlicher Hinsicht zunächst Folgendes gesichert: Der Antragsteller bewohnt eine Erdgeschosswohnung im Hause in C. . Der Bruder des Antragstellers betreibt in diesem Haus eine Hof- und Stallgastronomie und bewohnt dort eine Obergeschosswohnung des Hauses. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurde neben der Eingangstür dieser Wohnung auf der Treppe zum Obergeschoss ein Karton mit ca. 1.000 Schuss Winchestermunition sowie zwei weitere Munitionsschachteln vorgefunden. In der ins Schloss gezogenen - im Erdgeschoss gelegenen - Wohnungstür des Antragstellers steckte ein Schlüssel. Des Weiteren wurden in einem Raum seiner Wohnung, der nicht besonders gegen einen Einbruch gesichert war, drei Waffenschränke vorgefunden, in deren Türen ebenfalls Schlüssel steckten. Der größte dieser Waffenschränke, in dem sich einige geladene Langwaffen befanden, war geöffnet. Auf den Schränken lagen drei Langwaffen im Futteral. Auf einem Holzregal neben dem größten Waffenschrank befanden sich Hunderte Schuss Munition unterschiedlicher Kaliber. Auf einer Ablage in der Küche wurde die entsicherte Pistole Pietro Beretta, Modell 92 FS 9 mm, Nr. L 60955 Z mit eingeführtem und gefülltem (Munition 9 mm Para) Magazin vorgefunden. In einem Zwischenraum vor dem Gastronomiebereich befand sich ein großer Stahlschrank mit Tresor- und Zahlenschloss, in dem ca. 20 - in die Waffenbesitzkarten des Antragstellers und seines Bruders eingetragene - Kurzwaffen aufbewahrt wurden. Der Tresorschlüssel wurde auf einer Ablage oberhalb der Tür zum angrenzenden Gesellschaftsraum, die sich nur wohnungsseitig mit einer Türklinke öffnen ließ, aufbewahrt. Auf dem Boden vor dem Tresor stand eine große Aluminiumkiste, deren Deckel lediglich mit zwei Überwürfen, nicht jedoch durch Schlösser gehalten wurde. In der Aluminiumkiste lagen - demilitarisierte oder nicht wesentliche - Teile von vollautomatischen Waffen. In einer offenen, durch eine Hintertür des Gastronomieraumes erreichbaren Werkstatt befanden sich ca. 500 Schuss Munition 7,92 und ein angebohrter Pistolenlauf. 20 Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller stellt sie im Wesentlichen nicht in Frage. Soweit er anführt, entgegen den Angaben in dem polizeilichen Ermittlungsbericht habe sich keine Waffe im durchgeladenen Zustand, der ein eingeführtes Magazin sowie eine Patrone im Patronenlager erfordere, befunden, kommt es auf diesen Umstand nicht entscheidungserheblich an. Denn allein die angetroffene Art der Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition entsprach offenkundig nicht den Anforderungen, die an eine sorgfältige Aufbewahrung zu stellen sind. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes - WaffG - hat derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausübt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder das Dritte die Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Dabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, welche Maßnahmen zur sorgfältigen Aufbewahrung zu treffen sind. Im Allgemeinen ist es jedoch erforderlich, Kurzwaffen, auch wenn sie sich in einer - was vorliegend nicht der Fall war - ordnungsgemäß verschlossenen Wohnung befinden, besonders einzuschließen. Soweit Langwaffen nicht besonders eingeschlossen werden, sind sie durch besondere Maßnahmen, z.B. durch Anschließen am Aufbewahrungsort vor einer unbefugten Entwendung zu sichern (vgl. Nr. 42.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG). Die gesicherte Aufbewahrung dient keineswegs nur dazu, um unbefugt in der Wohnung Weilenden den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert nach der Waffe greifen können. Die Zielrichtung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, die unkontrollierte Sachherrschaft über die Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben, wurde durch die vom Antragsteller gewählte Aufbewahrungsart nicht annähernd erfüllt. Der Antragsteller zeigt keine Umstände des Einzelfalles auf, die ein Abweichen von den genannten Erfordernissen auch nur erwägenswert erscheinen lassen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass die - seinerseits nicht in Abrede gestellte - unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen und der Munition durch eine Renovierung seiner Wohnung begründet war. Eine etwaige Renovierung erklärt - mit Blick auf die auf mehrere Räume verteilten zahlreichen Waffen und erheblichen Mengen Munition - in keiner Weise das Ausmaß der seitens des Antragstellers trotz Vorhandenseins mehrerer Waffenschränke sowie eines Tresors eröffneten vielfältigen Zugriffsmöglichkeiten nicht berechtigter Personen und damit die deutliche Erhöhung der vom Antragsteller gesetzten Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition. Besonders erschwerend und erst recht auch vor dem Hintergrund einer etwaigen Wohnungsrenovierung nicht nachvollziehbar kommt hinzu, dass - wenn nicht sogar durchgeladene, so doch jedenfalls - geladene Waffen herumgelegen haben. Dass die dadurch gegebene sofortige Verwendbarkeit der Waffen eine besondere Gefahrenlage mit sich bringt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegungen. 21 Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass sich aus der unsorgfältigen Verwahrung der Waffen und der Munition die Besorgnis ergibt, der Antragsteller werde auch in Zukunft nicht jederzeit für eine sichere Verwahrung der Gegenstände sorgen. Das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit und seine Einlassung hierzu begründen auch nach Auffassung der Kammer die Befürchtung, der Antragsteller werde auch zukünftig mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen dadurch zu Schaden kommen könnten. Im Hinblick auf das von den Vorschriften des Waffengesetzes verfolgte Ziel, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, 22 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 1 B 9/97 -, 23 müssten beim Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine zu seinen Gunsten durchschlagende Prognose vorliegen. Daran fehlt es aber ersichtlich. 24 Eine solche positive Prognose für eine zukünftig jederzeitige sorgfältige Aufbewahrung seiner Waffen ergibt sich insbesondere auch insoweit nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen und der Munition sei nur vorübergehend während der Renovierung seiner Wohnung erfolgt. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller die von ihm praktizierte Art der Aufbewahrung während eines begrenzten Zeitraumes offenbar für noch vertretbar hält, spricht gegen eine charakterliche Eignung, die weitere Sorgfaltsverstöße unwahrscheinlich erscheinen lässt. Indem der Antragsteller den kurzen Zeitraum der unsorgfältigen Verwahrung betont, offenbart er im Übrigen eine deutliche Tendenz, sein Verhalten zu bagatellisieren. Ein besonderes Problembewusstsein in bezug auf die vorübergehende Unterbringung der Waffen und der Munition während einer etwaigen Renovierungsphase, zeigt der Antragsteller in keiner Weise. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, als habe er die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen hingenommen, ohne sich über die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren nur ansatzweise Gedanken zu machen. So hat er keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu bieten, warum die Schusswaffen und die Munition nicht auch während der von ihm angeführten Renovierung in einem verschlossenen Waffenschrank aufbewahrt wurden; der Antragsteller hält dieses offenbar nicht einmal für erklärungsbedürftig. 25 Auch der Umstand, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung während seiner kurzzeitigen Abwesenheit im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung nicht gekommen sein mag, spricht selbstverständlich nicht für eine jederzeitige sorgfältige Aufbewahrung in der Zukunft. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer derartigen Unterbringung auf Dauer; auch eine nur äußerst kurzzeitige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. 26 Die angeführten Indizien für die nachteilige Prognose hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition, werden im Übrigen aufgrund der Reduzierung des wegen des Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Bußgeldes nicht entscheidend entkräftet. Denn es kommt im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Maße dem Antragsteller die nicht sorgfältige Verwahrung der Waffen und Munition vorgeworfen werden kann, welche Verschuldensform und welches Strafmaß ihm für die Begehung der Ordnungswidrigkeit angelastet wurde. Die notwendige Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bestimmt sich wegen des sicherheitsrechtlichen Charakters dieser Voraussetzung nach objektiven verschuldensunabhängigen Kriterien. 27 vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: BayVGH, Beschluss vom 19. März 1996 - 21 CS 95.3505 - . 28 Die Gesamtumstände lassen letztlich auch nicht erwarten, dass sich der Antragsteller unter dem Druck des Rechtsmittelverfahrens besonders bemühen wird, sich korrekt und gesetzestreu zu verhalten und insbesondere seinen Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachzukommen. 29 Mithin ist nach alledem die der Einziehung des Jagdscheines zugrunde liegende Einschätzung des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG erforderliche Zuverlässigkeit, nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen ernstlichen Bedenken ausgesetzt. 30 Erweisen sich demnach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Einziehung des Jagdscheines bestenfalls als offen, so fällt die danach vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des hohen Wertes der durch § 18 Satz 1 BJagdG und § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu werden, als nachrangig zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein rechtlich erhebliches Interesse daran, den Jagdschein in Besitz zu halten, nicht dargelegt hat. Insofern scheint er selbst der nun nicht mehr gegebenen Möglichkeit, als Jäger tätig sein zu können, kein erhebliches Gewicht beizumessen. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Streitwertfestsetzung für die Einziehung eines Jagdscheines bemisst sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und damit nach dem Auffangwert. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 1999 - 20 B 2610/98 -. 33 Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren, 34 vgl. I Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605. 35