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Urteil

17 K 2042/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:0204.17K2042.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Dem am 8. April 1960 geborenen Kläger sind vom Beklagten mehrere Waffenbesitzkarten nebst Munitionserwerbsscheinen erteilt worden. Der Beklagte erfuhr, dass das Amtsgericht N. den Kläger mit Urteil vom 15. Februar 2000 -48 Js 1496/99 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe zu 40 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Der Beklagte hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Im Rahmen der Anhörung wandte der Kläger ein, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung handele und er seit ca. 25 Jahren als Sportschütze beanstandungsfrei im Besitz der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei. Es handele sich bei der vorgeworfenen Straftat um ein Augenblicksversagen und nicht um eine Straftat gemeingefährlichen Charakters, welche den Entzug der waffenrechltichen Erlaubnisse erforderlich mache. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 widerrief der Beklagte die dem Kläger in Form der einzeln bezeichneten Waffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnete unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG - an, dass der Kläger seine sechs Lang- und vier Kurzwaffen sowie eine Wechseltrommel innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung entweder einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar machen müsse und dies binnen einer Frist von zwei Wochen nachzuweisen habe. Zur Begründung führte er aus, der Widerruf beruhe auf § 47 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) des Waffengesetzes. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die erfolgte Verurteilung begründe die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel zuließen, lägen nach Auswertung der Gerichtsakte nicht vor. Außerdem setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 455,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2000 Widerspruch. Die Widerrufsverfügung sei unverhältnismäßig. Der Kläger besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Aus einem einmaligen Verstoß könne die Unzuverlässigkeit nicht abgeleitet werden. Die Bezirksregierung N1. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 26. März 2001 zurück. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr begründe für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Es sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass die Straftat ohne Waffen begangen worden sei. Gründe, von der Regelvermutung des § 5 WaffG abzuweichen, seien nicht erkennbar. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,79 ‰ belege die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers. Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat habe auch unter Berücksichtigung der Strafbemessung keinen Bagatellcharakter. Es sei nicht erkennbar, dass die Tat vom typischen Fall einer Trunkenheitsfahrt wesentlich abweiche. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei daher nicht zu beanstanden. Am 25. April 2000 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 26. März 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N1. sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft F. - 48 Js 1496/99 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 26. März 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG in der Regel Personen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn bei dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist hier der Fall. Denn das Amtsgericht N. hat dem Kläger am 15. Februar 2000 mit rechtskräftig gewordenem Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei geht das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes der gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG ersichtlich an den strafrechtlichen Gesetzesbegriff anknüpft, mit dem die Delikte des 28. Abschnitts des StGB - zu denen auch § 316 StGB zählt - überschrieben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 -, NJW 1990, 724 = BVerwGE 84, 17; Beschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 54 = DVBl. 1991, 1369; Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, DVBl. 1995, 798 = NVwZ-RR 1995, 525. Dies gilt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem gesetzlichen Regelungszweck des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG gleichermaßen für die vorsätzliche wie auch für die fahrlässige Begehungsweise. Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Oktober 1989 (a. a. O.) ausgeführt: „Die Begehung bestimmter Straftaten ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen verantwortungsbewusst umzugehen. Dies gilt auch für einen Waffenbesitzer, der sich einer Straftat nach § 316 StGB schuldig macht. Wer im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, erhöht regelmäßig das Risiko für seine Mitmenschen und lässt - gleich, ob er vorsätzlich oder fahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen. Er gibt durch sein Verhalten Anlass zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden." Dem ist nichts hinzuzufügen, sodass im vorliegenden Fall die Regelvermutung vom Ansatz her eingreift. Schon aus dem Wortlaut wie auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die erforderliche Zuverlässigkeit auch dann fehlen kann, wenn die Straftat im Einzelfall - wie hier - keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1989 - 1 B 53.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 53. Wenn die Straftat jetzt auch 2 Jahre zurückliegt, so war sie nach den gesetzlichen bzw. gesetzgeberischen Intentionen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch zwingend zu berücksichtigen. Es sind im Übrigen auch keine Umstände ersichtlich, die im vorliegenden Fall trotz des Eingreifens der Regelvermutung der Annahme der Unzuverlässigkeit entgegenstehen könnten. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1991, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 1994, a.a.O. Der Kläger macht keine Umstände geltend, die Anlass zu der Annahme geben, dass die durch das Amtsgericht N. abgeurteilte Tat in für die Beurteilung der waffenrechlichen Zuverlässigkeit relevanten Maße von dem typischen Fall der Trunkenheit im Straßenverkehr abweicht. Der Kläger führte abends um 20.07 Uhr ein Fahrzeug im Straßenverkehr, obwohl er infolge einer Blutalkoholkonzentration von 1,79 ‰ absolut fahruntüchtig war. Da mit einer solchen Fahrt eine nicht unerheblich Gefährdung für Leben und Gesundheit Dritter verbunden ist, was auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebracht wird, handelt es sich bei der Tat nicht um eine Bagatelle. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er sich über Jahrzehnte als Waffenbesitzer verantwortungsbewusst verhalten habe und dies eine einmalige Verfehlung sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es die selbstverständliche Pflicht eines Waffenbesitzers ist, sich ordnungsgemäß zu verhalten und insbesondere keine Straftaten zu begehen. Dies vermag den Kläger hier nicht zu entlasten. II. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die von den waffenrechtlichen Erlaubnissen umfassten Waffen innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, findet ihre rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 2 WaffG. III. Mangels diesbezüglicher Einschränkung des Klageantrages richtet die Klage sich auch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Gebührenfestsetzung. Auch insoweit hat die Klage keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 49 WaffG in Verbindung mit § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV - in der Fassung vom 14. März 1997 und der diese ergänzende Anlage (BGBl. 1997 I, 480). Bedenken gegen die Richtigkeit der von dem Beklagten jeweils getrennt für die zwei getroffenen waffenrechtlichen Regelungen eingehend begründete Gebührenfestsetzung hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie von Amts wegen ersichtlich. Die Klage ist deshalb mit der sich auch § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.