Urteil
1 K 5443/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0107.1K5443.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2000 verpflichtet, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 8. Januar 2002 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2000 verpflichtet, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 8. Januar 2002 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 2 T a t b e s t a n d : 3 Die Klägerin steht als Lehrerin z.A. (A 12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Der Beklagte teilte ihr unter dem 13. Januar 2000 mit, dass ihre Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 2000 beabsichtigt sei. Vorgesehen sei eine Beschäftigung mit ¾ der normalen Pflichtstundenzahl für die Dauer von 5 Jahren. Diese Teilzeitbeschäftigung sei nach Ablauf dieser 5 Jahre auf Antrag der Klägerin hin in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Die Klägerin wurde gebeten mitzuteilen, ob sie das Einstellungsangebot nach Maßgabe dieses Schreibens annehme. Sie könne das Angebot nur annehmen oder ablehnen; eine bedingte Annahme sei nicht zulässig und werde wie eine Ablehnung bewertet. Die Klägerin sandte die vorgedruckte Annahmeerklärung ausgefüllt und unterschrieben zurück. 4 Mit Wirkung vom 1. Februar 2000 wurde die Klägerin zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 teilte der Beklagte mit, dass die regelmäßige Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden ermäßigt werde. Die Pflichtstundenzahl der Klägerin wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2000 auf 21 Stunden erhöht. Die Klägerin legte unter dem 17. Mai 2000 gegen die Anordnung der Teilzeit unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - Widerspruch ein, den die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass die Grundsätze des vorgenannten Urteils hier nicht einschlägig seien, weil die nordrhein- westfälische Regelung der Einstellungsteilzeit im Gegensatz zur hessischen Regelung, die vom Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform ausgelegt worden sei, nur vorübergehend sei und auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft nach fünf Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werde. 5 Die Klägerin hat am 2. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie habe infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kein anderes Einkommen erzielt. 6 Sie beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des die Teilzeitbeschäftigung anordnenden Bescheides der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2000 zu verpflichten, ihr die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem Erlass des Urteils für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und wendet ein, eine verfassungskonforme Auslegung" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs)Teilzeitmodells. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Personalakte der Klägerin verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist begründet. 14 Die angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung im Bescheid der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 30. August 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Nach § 78 c Abs. 1 LBG NRW können näher bestimmte Bewerber bis zum 31. Dezember 2007 auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht freiwillig einer Einstellungsteilzeit zugestimmt hat - wie sich aus dem im Tatbestand dargestellten Ablauf des Einstellungsverfahrens ergibt - und der Beklagte nach verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift nicht ermächtigt war, die Klägerin gegen ihren Willen in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis einzustellen. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363, zur entsprechenden Regelung des hessischen Landesbeamtengesetzes ausgeführt: 17 Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist bundes(verfassungs-) rechtlich nur zulässig, wenn ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg gewährleistet ist. Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 (202 ff.)) dargelegt. Daran ist festzuhalten. 18 Nach Artikel 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (240); 71, 39 (60); BVerwGE 82, 196 (202 f.)). Der Beamte hat dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser umfassenden Dienstleistungspflicht steht als Korrelat das Alimentationsprinzip gegenüber. Es gehört ebenso wie der korrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf als prägender Strukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u.a. BVerfGE 55, 207 (240); 81, 363 (375); 99, 300 (314); stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 73); Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - (Buchholz 239.1 § 53 a Nr. 1)). Das Alimentationsprinzip verleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 1 (17); 99, 300 (314)). Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 (200); 70, 251 (267); 99, 300 (314 f.)). Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation entspricht dem auf eine umfassende hauptberufliche Dienstleistungspflicht angelegten Dienst- und Treueverhältnis. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, daß der Beamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen kann, die dem Berufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 70, 251 (267)). Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 (216 f.); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 70, 251 (267); 99, 300 (315)). 19 Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251 (267); BVerwGE 82, 196 (203 f.)). 20 Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196 (204)). 21 Den verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das für die Länder maßgebliche Bundesrecht Rechnung. § 44 a BRRG n.F. enthält sich einer Regelung der Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung. Diese rahmenrechtliche Vorschrift können die Länder gemäß § 1 Satz 2 BRRG nur im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ausfüllen. Nach § 36 Satz 1 BRRG hat der Beamte sich ganz seinem Beruf zu widmen. Der Bundesbesoldungsgesetzgeber hat mit der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und der Bemessung der jeweiligen Dienstbezüge den amtsangemessenen Lebensunterhalt geregelt. Dem Landesgesetzgeber ist es verwehrt, diese Bezüge für einzelne Besoldungsgruppen oder Beamte, deren Ämter bundesgesetzlich mit diesen Besoldungsgruppen bewertet sind, zwangsweise abzusenken. Eine Absenkung der Besoldung in Ämtern des gehobenen und höheren Dienstes und die damit verbundene Veränderung des Besoldungsrahmens könnte allein der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Verfassung vornehmen. 22 Eine verfassungskonforme Auslegung des § 85 c HBG ist möglich und geboten. Die Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten darf danach aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden, wenn der Bewerber zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen kann und von dieser Wahlmöglichkeit freiwillig zugunsten der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht. Diese Auslegung widerspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Sie überschreitet deswegen nicht die ihr wie jeder Auslegung gezogenen Grenzen (vgl. insoweit BVerfGE 18, 97 (111)). Das Revisionsgericht kann sie auch selbst vornehmen. Die revisible Norm des Landesbeamtenrechts (§ 127 Nr. 2 BRRG) läßt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zwei Deutungen zu. Von diesen führt die des angefochtenen Urteils zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, während die andere mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Der letzteren ist deswegen der Vorzug zu geben (vgl. BVerfGE 48, 40 (45); 64, 229 (242) m.w.N.; BVerwGE 97, 12 (22); Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - (Buchholz 437.1 Nr. 13)). 23 Der Gesetzeswortlaut zwingt nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr dürfe die Ermäßigung der Arbeitszeit bei der Einstellung von Beamten auch gegen den Willen des Bewerbers anordnen. Die Vorschrift räumt mit dem Wort "können" dem Dienstherrn lediglich die Befugnis ein, unter den bezeichneten Voraussetzungen Beamte auf Probe unter gleichzeitiger Ermäßigung der Arbeitszeit einzustellen. Daß die Teilzeitbeschäftigung auch gegen den auf volle Beschäftigung gerichteten Willen des Bewerbers verfügt werden darf, besagt das Wort "können" nicht. Eine solche Auslegung gebietet auch der Sinnzusammenhang der Regelung nicht. Diese wird keineswegs sinnlos, wenn ihr die Bedeutung beigelegt wird, auch die bei einem Bewerberüberhang zugelassene Einstellung von Beamten in Teilzeitbeschäftigung setze voraus, daß dem Beamten die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt wird." 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer auch in Würdigung der in der Literatur geäußerten abweichenden Meinung, 25 vgl. z.B. Bull, Urteilsanmerkung, DVBl. 2000, 1773; Bürger, Verfassungswidrigkeit der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten, ZBR 2001, 153 (zur Vorlagepflicht); demgegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zustimmend: Summer, Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211, 26 folgt, ist auch die streitige Regelung des § 78 c LBG NRW verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden kann, wenn der Bewerber zwischen voller Beschäftigung, Besoldung und Versorgung oder Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen kann und von dieser Möglichkeit freiwillig zugunsten der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht, und daher für eine Vorlage der Regelung an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kein Raum. Die vom Beklagten angeführten Unterschiede zur hessischen Regelung der Einstellungsteilzeit sind unwesentlich und können die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten grundsätzlichen Bedenken gegen die Zwangsteilzeit" nicht beseitigen. 27 Vgl. insoweit auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, ZBR 2001, 340 zur entsprechenden Regelung in § 76b HmbBG; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2001 - 1 A 238/00 - und VG Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 2001 - 7 A 281/00 - zu § 80c NBG. 28 Der vom Beklagten erhobene Einwand, eine verfassungskonforme Auslegung" im Sinne des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs-)Teilzeitmodells, greift nicht durch. Dabei ist nicht zu verkennen, dass nach der Begründung der Landesregierung zur Einführung des § 78 c LBG NRW im Gesetzentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften der wesentliche Unterschied zu den bisherigen Teilzeitregelungen darin bestehen sollte, dass die Betroffenen nicht freiwillig, sondern obligatorisch in Teilzeit arbeiten sollten, 29 vgl. LT-Drs.12/3186, S. 50, siehe auch die Reden des damaligen Ministers für Inneres und Justiz Dr. Behrens und der Abgeordneten Lenz, Paus und Herrmann, LT-Prt. v. 2.9.1998 Nr. 12/93, S. 7725 ff und vom 25.3.1999, S. 9424 ff. 30 Die Kammer schließt sich aber auch insoweit dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, in dem ausgeführt wird, dass auf sich beruhen könne, ob der Landesgesetzgeber auch eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wolle. Die sich aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergebenden subjektiven Zielvorstellungen stünden nicht dem objektiven Gesetzesinhalt gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen sei für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden habe. Im Übrigen dürfe sogar der Wortlaut der Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt habe, als sie die Verfassung gestatte. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm könne verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten. § 78 c LBG NRW wird durch diese Auslegung neben der Regelung der Teilzeitbeschäftigung in § 78 b LBG NRW auch nicht sinnlos. Dies folgt schon daraus, das § 78 c Abs. 3 LBG NRW eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten enthält, die auch bei freiwilliger Einstellungsteilzeit Bedeutung haben kann. 31 Die Aufhebung der somit rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung lässt rückwirkend die Verringerung der Besoldung (§ 3, § 6 BBesG) und die Auswirkungen auf die Versorgung (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz BeamtVG) entfallen; die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin können bereits vor Rechtskraft der Aufhebung der Teilzeitanordnung tituliert werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Besoldungsdifferenz ist damit trotz nicht erbrachter voller Dienstleistung nachzuzahlen. 32 Der Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe folgt aus § 288, § 291 BGB n.F. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt Rechtshängigkeit und Fälligkeit der Forderung voraus. Die Fälligkeit des hier geltend gemachten Nachzahlungsanspruchs im Wege der Folgenbeseitigung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der gerichtlichen Aufhebung des vollzogenen Verwaltungsakts, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65, 34 hier also mit Wirksamwerden des die Teilzeitanordnung aufhebenden Urteils durch seine Verkündung ein. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Urteil ist insgesamt nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, denn der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache gemäß § 167 Abs. 2 VwGO erfasst auch den Leistungsantrag. Letzterer konnte nur ausnahmsweise nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Anfechtungsantrag vor der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung verbunden werden, so dass auch die Vollstreckbarkeit des Leistungstenors abhängig ist von der des Aufhebungstenors. 36 Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 80 VwGO Rdnr 134. 37 Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.