Urteil
4 K 6630/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1010.4K6630.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Sohn des Klägers besuchte seit dem Schuljahr 1996/97 die fünfte Klasse der Städtischen Gesamtschule F. T. . Am 21. August 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausgabe eines Zeitausweises für das Schuljahr 1996/97 und die folgenden Schuljahre". Der Kläger wohnte zur Zeit der Antragstellung unter der Anschrift I. Straße 187 in 00000 F. . Auf dem Antragsformular befand sich kleingedruckt folgender Hinweis: 3 Ich erhalte die Kundenkarte und die Wertmarken unter der Bedingung, dass ich sie sofort an die Schule oder das Schulverwaltungsamt zurückgebe, wenn ich die Wohnung wechsele oder die Schule verlasse bzw. der Karteninhaber die Wohnung wechselt oder die Schule verlässt. Gebe ich die Kundenkarte und die Wertmarken nicht zurück, besteht gegen mich ein Erstattungsanspruch in Höhe der vom Schulverwaltungsamt an die EVAG gezahlten Fahrkosten für die Zeit ab Fortfall der Anspruchsberechtigung. Das diesem Antrag beigefügte Merkblatt Schülerfahrkosten" habe ich erhalten." 4 Diesen Hinweis unterschrieb der Kläger. Der Beklagte bewilligte die Schülerfahrkosten, da der Fußweg zur Städtischen Gesamtschule F. T. für den Sohn des Klägers mehr als 3,5 km betrage. 5 Der Sohn des Klägers erhielt auch für die Schuljahre 1997/98 und 1998/99 jeweils neue Fahrausweise. Im Zuge einer allgemeinen Überprüfung im Juni 1999 stellt der Beklagte fest, dass die Familie des Klägers seit dem 16. Dezember 1997 unter der Adresse T1. Straße 194 in 00000 F. wohnhaft war. Er teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 25. Juni 1999 mit, dass er beabsichtige, gegen ihn für den Zeitraum von Januar 1998 bis Juni 1999 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 989,60 DM geltend zu machen. Der Kläger hielt dem mit Schreiben vom 6. Juli 1999 entgegen, dass er der Schule seines Sohnes die neue Anschrift bekanntgegeben habe. Sein Sohn erhalte die Fahrkarte von der Schule; er habe angenommen, dass der Anspruch noch bestehe. Mit Bescheid vom 23. Juli 1999 erklärte der Beklagte die Rücknahme der Bewilligung von Fahrkosten mit Wirkung vom 17. Dezember 1997 und machte für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich 30. Juni 1999 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 989,60 DM geltend (für die Zeit von Januar 1998 bis Juni 1998 - 6 Monate x 60,80 DM - 364,80 DM und für die Zeit von August 1998 bis Juni 1999 - 11 Monate x 56,80 DM - 624,80 DM). Zur Begründung führte er aus, die der Übernahme der Schülerfahrkosten zu Grunde liegenden Tatbestände der Schülerfahrkostenverordnung seien durch den Umzug entfallen. Die nächstgelegene Gesamtschule sei für den Sohn des Klägers nunmehr die Gesamtschule Mitte; der einfache Fußweg zu dieser Schule betrage weniger als 3,5 km; der Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich oder ungeeignet. Die Tatsache, dass der Kläger den Umzug der Schulleitung bekanntgegeben habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn es sei Aufgabe der Eltern, den sich durch die Änderung der persönlichen Verhältnisse ergebenden Meldepflichten - dazu gehöre auch die Unterrichtung des Schulträgers nach dem Schülerfahrkostenrecht - rechtzeitig nachzukommen. Darüber hinaus bestehe die Verpflichtung, die Schülerfahrkarte im Falle des Umzugs dem Schulträger zurückzugeben. Diese Pflicht sei eindeutig erkennbar, da die Schülerfahrkarte dem Schüler für das Zurücklegen des Schulweges von einer bestimmten Wohnung für den Besuch einer bestimmten Schule gewährt werde; auf der Fahrkarte befinde sich die Anschrift der Wohnung. Der Kläger sei außerdem durch das ihm ausgehändigte Merkblatt sowie den Hinweis auf dem Antragsformular über die Pflicht zur Rückgabe der Schülerfahrkarte im Umzugsfall informiert worden. 6 7 Der Kläger legte am 12. August 1999 Widerspruch ein. Zum einen stelle sich die Frage, ob seinem Sohn ein Schulwechsel im Januar 1997 überhaupt zuzumuten gewesen sei. Zum anderen sei ihm, dem Kläger, kein Vorwurf zu machen, dass er den Umzug nicht beim Schulverwaltungsamt bekanntgegeben habe. Die Anträge auf Erteilung von Zeitausweisen seien nie direkt an das Schulverwaltungsamt gerichtet, sondern diesem immer über die Schule zugeleitet worden. Es sei daher konsequent gewesen, dass er den Wohnungswechsel (nur) der Schule angezeigt habe. Sofern darüber hinaus verlangt werde, dass auch die Fahrkarte und die Wertmarke im Falle eines Umzugs abzugeben seien, sei diese Anforderung überspannt. Er sei Ausländer mit der Nationalität Westbank (Palästina)" und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Es könne ihm daher kein gesteigerter Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. November 1999, dem Kläger zugestellt am 2. Dezember 1999, zurück. Er verkenne nicht, dass sich für ausländische Mitbürger Verständigungsprobleme ergeben könnten. In solchen Fällen sei es jedoch zumutbar, eventuelle Fragen - ggf. über die Schule - umgehend mit dem Schulverwaltungsamt zu klären. Darüber hinaus sei es nicht Sache der Schule sicherzustellen, dass Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte ihren gegenüber dem Schulverwaltungsamt bestehenden Verpflichtungen nachkommen. Ein Ausnahmefall, in dem ein Schulwechsel nicht zumutbar sei, habe für den Sohn des Klägers nicht vorgelegen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei geboten gewesen, weil der Stadt F. ein finanzieller Schaden entstanden sei. Da dem Kläger die Verpflichtung zur Rückgabe bekannt gewesen sei, komme eine andere Entscheidung nicht in Betracht; der Kläger habe auch keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 8 Der Kläger hat am 27. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und u.a. ergänzend vorträgt: Der Rücknahme der Bewilligung der Schülerfahrkosten stehe entgegen, dass er nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung mit dem Umzug entfallen seien; ein für die Rücknahmeentscheidung erforderlicher Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit könne ihm nicht gemacht werden. Er habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, sondern sich allenfalls fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig (geworden) sei. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass er als Ausländer Schwierigkeiten habe, den genauen Verfahrensablauf zu erkennen. Der Beklagte habe außerdem bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend: Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn er hätte die Rechtswidrigkeit der weiteren Bewilligung der Schülerfahrkosten erkennen können. Spätestens zum Beginn des Schuljahres 1998/99 hätte ihm nämlich auffallen müssen, dass sich auf der neu ausgegebenen Schülerfahrkarte immer noch die alte Anschrift befunden habe. Der Kläger habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Schule nach Mitteilung des Wohnungswechsels alles weitere veranlassen werde. Der Wechsel zur Gesamtschule F. N. sei dem Sohn des Klägers im Januar 1997 auch zumutbar gewesen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt die sechste Klasse besucht habe. Im Unterschied zu den anderen Schulformen gebe es in der Gesamtschule keine Erprobungsstufe, innerhalb der ein Schulwechsel nicht zumutbar sei. Zwar habe auch für die Gesamtschule der Unterricht in den Klassen fünf und sechs mit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 AO-S I eine besondere Regelung erfahren; die danach vorzunehmende Organisation dieser Klassen entspreche aber nicht der einer Erprobungsstufe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Schüler von den Klassen fünf bis neun der Gesamtschule jeweils ohne Versetzung in die nächsthöhere Klasse übergingen; die Einstufung in die verschiedenen Leistungsstufen erfolge außerdem schrittweise - in der Klasse sieben zunächst nur in zwei Fächern - und werde jährlich neu festgelegt. Der Beklagte legt zwei Auskünfte der Gesamtschule F. -N. vor, auf die Bezug genommen wird (Gerichtsakte, Bl. 42 f.). Danach waren im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1997/98 die Kapazitäten der Gesamtschule nicht voll ausgeschöpft; zum Schuljahr 1998/99 hätte kein weiterer Schüler aufgenommen werden können. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Gemäß § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Bewilligung der Schülerfahrkosten ist zunächst nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Der in diesem Zusammenhang allein als Bedingung in Betracht kommende Hinweis auf dem Antragsformular für die Ausgabe eines Zeitausweises stellt keine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, die im Falle eines Umzugs zur Unwirksamkeit der Bewilligung der Schülerfahrkosten führen würde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Hinweises. Danach soll nicht die Bewilligung der Schülerfahrkosten im Falle des Umzugs wegfallen; es wird vielmehr klargestellt, dass die Übergabe der Kundenkarte und der Wertmarken unter der Bedingung der Rückgabe im Umzugsfall erfolgt. Damit wird der jeweilige Antragsteller auf eine Rückgabepflicht hingewiesen, bei deren Verletzung ein Erstattungsanspruch entstehen soll. Der Beklagte ist offenbar auch davon ausgegangen, dass die Bewilligung der Schülerfahrkosten nach einem Umzug des Begünstigten nicht allein aufgrund des Hinweises unwirksam wird, denn er hat den Weg der Rücknahme der Bewilligung gewählt. 18 Der Beklagte durfte die Bewilligung der Schülerfahrkosten jedoch mit Bescheid vom 23. Juli 1999 nicht zurücknehmen; die Rücknahme ist rechtswidrig. Dem Kläger stand auch nach seinem Umzug im Dezember 1997 ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten zu. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Schülerfahrkosten sind die §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Schulfinanzgesetzes NRW (SchFG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) vom 24. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998. Gemäß §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 19 Die nächstgelegene Schule für den Sohn des Klägers war auch nach dem Umzug der Familie weiterhin die Gesamtschule F. T. . Dem Besuch der Gesamtschule F. N. standen nämlich schulorganisatorische Gründe entgegen: Dies gilt zunächst für den Zeitraum von Januar bis Juni 1998. Denn schulorganisatorische Gründe stehen dem Besuch einer Schule insbesondere auch dann entgegen, wenn ein Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Eine solche Beeinträchtigung ist u.a. anzunehmen, wenn der Schulwechsel - wie hier, der Sohn des Klägers besuchte zurzeit des Umzugs die sechste Klasse - innerhalb der Erprobungsstufe einer weiterführenden Schule erfolgen müsste. 20 Vgl. für die Erprobungsstufe der Realschule OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1986 - 16 A 373/84 - n.V. 21 Dieser Grundsatz gilt auch für die Klassen fünf und sechs der Gesamtschulen. Obgleich es sich um eine andere Schulform mit einem anderen pädagogischen Konzept handelt, weisen die Klassen fünf und sechs auch in der Gesamtschule Besonderheiten auf, die - was die Zumutbarkeit eines Schulwechsels in dieser Zeit anbelangt - eine Gleichstellung mit den Erprobungsstufen der übrigen Schulformen Haupt-, Realschule und Gymnasium rechtfertigt. Die Klassen fünf und sechs bilden (auch bei der Schulform der Gesamtschule) eine notwendige organisatorische und pädagogische Einheit. In dieser Zeit soll der Schüler die Gelegenheit haben, sich auf der weiterführenden Schule zurechtzufinden und ein bestimmtes, seinen individuellen Fähigkeiten entsprechendes Leistungsniveau zu entwickeln. Gemäß § 19 der AO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1) wird der Unterricht in der Gesamtschule in den Klassen fünf und sechs dementsprechend im Klassenverband erteilt. Dabei werden zur Beratung über die individuelle Entwicklung der Schüler viermal im Schuljahr Klassenkonferenzen durchgeführt (VVzAO-S I zu § 19, Nr. 19.1.3 - BASS 13-21 Nr. 1.2). Erst aufgrund der Entwicklung des Schülers in den Klassen fünf und sechs wird entschieden, auf welche Anspruchsebene der ab der Klasse sieben stattfindenden Kurse er eingestuft wird. Diese Einstufung ist für die weitere Schullaufbahn des Schülers von wesentlicher Bedeutung. Ihre Basis kann nur ein möglichst kontinuierlicher und störungsfreier Schulbesuch in den Klassen fünf und sechs bilden, der bei einem Wechsel in diesem Zeitraum nicht gegeben wäre. Zwar erfolgt die Differenzierung in der Klasse sieben zunächst nur in zwei Fächern. Bei diesen Fächern handelt es sich aber (mit Englisch und Mathematik, § 19 Abs. 2 AO-S I) um wichtige Hauptfächer. Die Tatsache, dass die Klassenkonferenz am Ende eines Schuljahres jeweils zu prüfen hat, ob eine Umstufung auf die andere Anspruchsebene erforderlich ist (Nr. 19.2.2 VVzAO-S I) führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist einem Schüler nämlich nicht zuzumuten, dass er wegen etwaiger mit einem Schulwechsel in dieser Phase verbundener Schwierigkeiten zunächst in die Grundkursebene eingestuft wird und auf eine solche Korrektur hoffen" muss. In diesem Fall müsste er sich ggf. nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne von einem Grundkurs auf einen Erweiterungskurs umstellen; dies ist ihm aber, wenn es ihm möglich wäre, bei einem kontinuierlichen Besuch der Klassen 5 und 6 sogleich seinen Leistungen entsprechend eingestuft zu werden, nicht zuzumuten. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, eine korrekte Einstufung des Schülers sei auch bei einem Schulwechsel zu einer anderen Gesamtschule möglich, schließlich erhalte die neue Schule u.a. durch das Schülerstammblatt Auskunft über die bisherigen Leistungen des Schülers, kann dies nicht als Argument gegen die (schülerfahrkostenrechtliche) Gleichstellung der Erprobungsstufen der verschiedenen Schulformen herangezogen werden: Die Möglichkeit, frühere Leistungen in die Beurteilung durch die neuen Lehrer miteinzubeziehen, ist nämlich auch bei einem Wechsel innerhalb der anderen Schulformen gewährleistet und stellt damit keine Besonderheit des Wechsels von Gesamtschule zu Gesamtschule dar. 22 Für den Zeitraum des Schuljahres 1998/99 standen dem Schulwechsel des Sohnes des Klägers zur Gesamtschule F. N. ebenfalls schulorganisatorische Gründe entgegen, weil diese Schule keine Schüler mehr aufgenommen hätte. Nach § 3 Abs. 1 Schulordnungsgesetz NRW - SchOG - iVm § 5 Abs. 1, Abs. 5 Buchst. b) der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NRW(VO zu § 5 SchFG) werden Klassen unter anderem auf der Grundlage von Bandbreiten gebildet, die u.a. ab Vierzügigkeit einer Gesamtschule im Bereich der Sekundarstufe I 27 bis 29 Schüler betragen. In der Jahrgangsstufe sieben der Gesamtschule F. N. befanden sich im Schuljahr 1998/99 durchschnittlich 29,5 Schüler. Dies bestätigt die Auskunft des Herrn , Abteilungsleiter 7/8 der Gesamtschule F. N. . Zwar kann die oben genannte Bandbreite mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde um einen Schüler überschritten werden. Aus der Auskunft des Herrn ergibt sich aber, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen worden wäre. Dem Sohn des Klägers hätte auf diese Entscheidung auch kein Anspruch zugestanden, weil für ihn der Besuch der Schulform Gesamtschule durch Besuch der Gesamtschule F. T. in zumutbarer Nähe gewährleistet war. Es besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern nur ein Anspruch auf Besuch der gewünschten Schulform. Das elterliche Recht, zwischen den Schulformen zu wählen, ist dann nicht berührt, wenn dem um die Aufnahme nachsuchenden Schüler auch der Besuch einer anderen Schule der gewählten Schulform in zumutbarer Entfernung offen steht, es sei denn, der Besuch der konkret um Aufnahme angegangenen Schule ist aus Härtegründen zwingend geboten. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 - n.V. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25