Urteil
17 K 4675/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1010.17K4675.99.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.981,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1999 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Der Kläger, der u.a. das Evangelische Krankenhaus in D. -S. betreibt, begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten, die dort durch die stationäre Behandlung des Zeugen E. in der Zeit vom 19. Dezember 1997 bis 22. Dezember 1997 entstanden und bislang nicht beglichen worden sind. Der Zeuge E. stand in der Zeit von Januar bis April 1997 bei dem Beklagten im Sozialhilfebezug; die Leistungen wurden im Mai 1997 formlos eingestellt, nachdem der Zeuge der Aufforderung zur Leistung gemeinnütziger Arbeit nicht nachgekommen bzw. alkoholisiert zur Arbeit erschienen war. In der Folgezeit war der Zeuge ohne festen Wohnsitz und sprach nicht mehr beim Sozialamt vor. Am Abend des 19. Dezember 1997 (Freitag) wurde er durch den Notarzt in der chirurgischen Ambulanz des Evangelischen Krankenhauses in D. -S. vorgestellt; bei der Untersuchung wurde - ausweislich des ärztlichen Berichts vom 21. Januar 1998 - eine klaffende, von einem Messerstich herrührende Stichwunde infraclavicular links mit in der Tiefe sichtbarer Muskelbeteiligung" festgestellt, die zunächst operativ versorgt wurde. Das Krankenhaus nahm den Zeugen zur weiteren Therapie stationär auf. Dieser gab in diesem Zusammenhang an, er sei bei der AOK N. krankenversichert, was aber tatsächlich nicht (mehr) der Fall war. Am 22. Dezember 1997 (Montag) verließ der Zeuge das Krankenhaus auf eigenen Wunsch. Nachdem der Krankenhausverwaltung bekannt geworden war, dass die behauptete Krankenversicherung nicht bestand, meldete sie mit einem an die Sachbearbeiterin im Sozialamt des Beklagten (Frau N1. ; richtig; N2. ) gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 1997 unter Angabe des Namens und Geburtsdatums des Patienten sowie der Behandlungsdauer etwaige Ansprüche an. Am 23. und 24. Januar 1998 wurde der Zeuge wiederum notfallmäßig in das Krankenhaus eingeliefert. Die Behandlung erfolgte wegen eines epileptischen Anfalls, Erregungszustandes und Alkoholrausches; der behandelnde Arzt diagnostizierte außerdem chronischen Alkoholmissbrauch. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang eine Anschrift in E1. an. Wegen dieses Krankenhausaufenthalts stellte der Kläger auf einem besonderen Formblatt einen Kostenübernahmeantrag bei dem Beklagten, der im Hinblick auf die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gemäß § 100 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet und von diesem bearbeitet wurde. In der Zeit nach dem 24. Januar 1998 war der Zeuge wiederum unbekannten Aufenthalts. Versuche des Klägers, ihn wegen der im Dezember 1997 entstandenen Behandlungskosten zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, scheiterten daher. Ebenso scheiterten Bemühungen des Beklagten, den Zeugen zwecks Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufnahme eines Sozialhilfe-Grundantrages zu erreichen. Im Zuge des bei dem Landschaftsverband wegen des Krankenausaufenthalts vom Januar 1998 anhängigen Verwaltungsverfahrens bat der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1998 unter Beifügung weiterer, die Krankenhausbehandlung vom Dezember 1997 betreffender Unterlagen um Prüfung, ob auch die Kosten dieser Behandlung übernommen werden könnten. Der Landschaftsverband forderte daraufhin den diesbezüglichen Entlassungsbericht an, gelangte zu der Einschätzung, dass insoweit die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei und übersandte diesem die betreffenden Unterlagen mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 zur Entscheidung in eigener sachlicher Zuständigkeit. Ergänzend wies der Landschaftsverband darauf hin, dass der Kostenübernahmeantrag vom 23. Dezember 1997 dem Beklagten bereits vorliege und das Krankenhaus eine Durchschrift dieses Schreibens erhalte. Über den die Behandlung vom 23. und 24. Januar 1998 betreffenden Kostenantrag entschied der Landschaftsverband in eigener Zuständigkeit; der sich hieran anschließende Rechtsstreit war Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 11 K 549/00. Mit Bescheid vom 28. Januar 1999 lehnte der Beklagte sodann den Kostenübernahmeantrag des Klägers vom 23. Dezember 1997 mit der Begründung ab, es sei nicht aufklärbar, ob im Sinne des § 121 BSHG bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach dem BSHG gewährt worden wäre. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 1999 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, der Beklagte sei nicht berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen gehe die Tatsache, dass der Zeuge E. nicht erreichbar sei, zu Lasten des Beklagten, nicht des Klägers. Am 23. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten ergebe sich aus § 121 BSHG oder aus den Vorschriften über die Kostentragung bei Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes. Der Kläger beantragt, 2 den Beklagten zu verpflichten, an ihn 1.981,56 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. 3 Der Beklagte beantragt, 4 die Klage abzuweisen. 5 Der Beklagte trägt vor, die gesetzlichen Voraussetzung des § 121 BSHG lägen schon deshalb nicht vor, weil der Kostenübernahmeantrag den rechtlichen Anforderungen nicht entspreche. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. 6 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen E. ; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten einschließlich der Akten des abgetrennten Verfahrens 11 K 549/00 verwiesen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 9 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden. 10 Die Klage ist zulässig, ohne dass es insoweit entscheidend darauf ankäme, ob für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches nach § 121 BSHG die Verpflichtungs- oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Allerdings ist die Klage nach den entsprechenden Formulierungen in der Klageschrift gegen die Stadt D. -S. erhoben und auf Zahlung gerichtet. Geht man indes trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich die Befugnis zum Gebrauch der Handlungsform des Verwaltungsakts ergibt, und trotz Fehlens eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten, das eine derartige Befugnis implizieren würde, im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 11 OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, ZFSH/SGB 2001, 340, 12 davon aus, dass derartige Ansprüche im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO geltend zu machen sind, lässt sich das wörtlich gestellte Klagebegehren bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO ohne weiteres in ein Verpflichtungsbegehren umdeuten und das Passivrubrum im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW - wie geschehen - dahin berichtigen, dass die Klage gegen die entsprechende Behörde, hier den Bürgermeister der beklagten Stadt, gerichtet ist. 13 Die solchermaßen als Verpflichtungsklage verstandene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere muss der Kläger sich nicht entgegen halten lassen, dass das gemäß § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren, dem im Sozialhilferecht wegen § 114 Abs. 2 BSHG eine besondere Bedeutung zukommt, 14 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412, 15 im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Denn der Kläger hat durch form- und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 1999 das seinerseits Gebotene unternommen, um das Vorverfahren in Gang zu setzen. Da der Beklagte den Widerspruch, an dem der Kläger auch in Ansehung der zwischenzeitlich erteilten rechtlichen Hinweise auf die nach der Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmende materielle Beweislast des Klägers festhielt, nicht der zuständigen Widerspruchsbehörde vorgelegt und auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgelehnt hat (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 1999) ist die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO bedenkenlos zulässig. 16 Die Klage ist auch begründet. 17 Der Beklagte ist gemäß § 121 BSHG verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen, die ihm durch die stationäre Behandlung des Zeugen E. in der Zeit vom 19. bis 22. Dezember 1997 in Höhe von 1.981,56 DM entstanden sind, zu erstatten. 18 Als Anspruchsgrundlage kommen allerdings nicht die Regelungen über die Kostentragung bei der Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben (vgl. § 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW -) in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der Geltungsbereich dieses Gesetzes sich gemäß § 1 Abs. 1 RettG NRW auf den Rettungsdienst, die Notfallrettung und den Krankentransport beschränkt. Hierunter sind nach der Legaldefinition des § 2 RettG NRW Rettungsmaßnahmen am Notfallort und die Beförderung von Patienten zu verstehen, nicht jedoch die stationäre Krankenhausbehandlung. 19 Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage aber in § 121 BSHG. Nach dessen Satz 1 sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Der Antrag ist gemäß § 121 Satz 2 BSHG innerhalb angemessener Frist zu stellen. 20 Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Behandlung des Zeugen E. in der Zeit vom 19. bis 22. Dezember 1997 erfüllt. 21 Der Kläger hat dem Zeugen in einem Eilfall Hilfe gewährt, die der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde. 22 Insoweit kann angesichts der Umstände der stationären Aufnahme des Zeugen - notfallmäßige Einlieferung in Folge einer offenen Stichverletzung - nicht bezweifelt werden, dass es sich im medizinischen Sinne um einen Eil- bzw. Notfall handelte. Der sozialhilferechtliche Begriff des Eilfalls im Sinne des § 121 BSHG setzt darüber hinaus voraus, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20/00 -. 24 Auch diese Voraussetzung ist schon wegen der Eigenart der Einweisungsdiagnose erfüllt, darüber hinaus war eine der stationären Aufnahme vorausgehende oder aber während des Krankenhausaufenthalts des Zeugen ggf. nachzuholende Benachrichtigung des Sozialamtes aber auch deswegen objektiv nicht geboten, weil die Behandlung an einem Wochenende erfolgte. 25 Soweit der 22. Senat des OVG NRW, 26 vgl. Urteile vom 16. Mai 2000 - 22 A 662/98 - und - 22 A 3534/98 -, 27 die Auffassung vertreten hat, der sozialhilferechtliche Begriff des Eilfalles im Sinne des § 121 BSHG werde ferner durch das Merkmal der Kostenunsicherheit gekennzeichnet, ein Eilfall liege mithin nicht vor, wenn aus der (verständigen) Sicht des Nothelfers keine Unsicherheit darüber bestehe, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung getragen werden, so schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Gründe der nachgehenden revisionsgerichtlichen Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20/00 -, nicht an. Danach ist die Annahme eines Eilfalles (nur) dann ausgeschlossen, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfe Suchenden durch den Helfer unterbleibt. Diese Auslegung beruht darauf, dass der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen richtigen oder falschen Vorstellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Bonität des Hilfeempfängers bzw. der für ihn handelnden Personen abhinge. 28 Hiervon ausgehend ist es im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich, wenn der Kläger bei Aufnahme des Zeugen irrtümlich angenommen haben sollte, die Behandlungskosten würden von der AOK getragen. Denn bereits nach den objektiven medizinischen und zeitlichen Umständen war es nicht möglich, den zuständigen Sozialhilfeträger vor der stationären Aufnahme des Zeugen zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten. Da es an einer Krankenversicherung objektiv fehlte, genügte der Kläger mit der Behandlung des Zeugen auch keiner rechtlichen Pflicht; ebensowenig bestand eine sittliche Pflicht des Krankenhauses, die Behandlung auf eigene Kosten durchzuführen. 29 Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte dem Zeugen bei rechtzeitiger Kenntnis die erforderliche Krankenhilfe gewährt hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge E. in dem hier in Rede stehenden Zeitraum im Sinne des § 11 BSHG sozialhilfebedürftig war. Denn er verfügte nicht über Einkommen oder Vermögen, aus dem er seinen Lebensunterhalt, wozu auch die Kosten der medizinisch gebotenen Behandlung zählen, hätte bestreiten können. Der Zeuge hatte bereits vor diesem Zeitraum Sozialhilfeleistungen erhalten; er steht auch gegenwärtig wieder im laufenden Sozialhilfebezug. Soweit er in der Zwischenzeit - nach der auf § 25 BSHG gestützten Einstellung der Leistungen - gegenüber dem Sozialamt keine Ansprüche mehr geltend gemacht hat, bedingt dies nicht die Annahme, er habe seinerzeit über Einkommen oder Vermögen verfügt. Vielmehr hat der Zeuge sich - wie er glaubhaft geschildert hat - als Obdachloser mit Hilfe von Freunden oder Bekannten durchgeschlagen und wegen seiner Alkoholsucht nicht die Kraft gefunden, sich erneut Hilfe suchend an das Sozialamt zu wenden. Dass unter diesen Umständen ein Überleben über einen längeren Zeitraum möglich ist, mag zwar für den Normalbürger" schwer vorstellbar sein, stellt aber gleichwohl ein allgemein bekanntes gesellschaftliches Phänomen dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, zumal es diesen eindringlich darauf hingewiesen hat, dass ihm aus seiner Aussage keine rechtlichen Nachteile erwachsen könnten und seine Aussage auch keinerlei, sei es beschönigende, sei es belastende Tendenzen aufweist. Außerdem bleibt zu berücksichtigen, dass der Zeuge nach seinem äußeren Erscheinungsbild auch nicht den Eindruck eines Menschen vermittelt hat, der in den letzten Jahren in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat. Die Einschätzung, dass die Angaben des Zeugen dazu, wovon er in den vergangenen Jahren gelebt hat, durchaus glaubhaft und überzeugend sind, teilt offenkundig auch das Sozialamt des Beklagten, das - ohne die Richtigkeit seiner gegenüber dem Sozialamt gemachten, im Kern gleichlautenden Angaben in Zweifel zu ziehen - auf dessen erneute Vorsprache im März 2001 die Sozialhilfeleistungen wieder aufnahm. 30 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beklagte einem Sozialhilfeanspruch des Zeugen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auch nicht die im Mai 1997 formlos erfolgte Entscheidung über die Einstellung der Leistungen nach § 25 BSHG hätte entgegen halten können. Dem stünde ungeachtet aller sonstigen rechtlichen Bedenken jedenfalls entgegen, dass der Zeuge ernstlich verletzt und schon deshalb ersichtlich arbeitsunfähig war; eine Arbeitsaufnahme wäre ihm daher also ohnehin nicht zumutbar gewesen. 31 Der Beklagte war schließlich auch örtlich zuständig für die Gewährung der Krankenhilfe. Insoweit spricht neben der Aussagen des Zeugen, wonach er sich durchweg in D. -S. aufgehalten habe, auch die Tatsache, dass er allem Anschein nach in D. -S. notärztlich versorgt und zum Krankenhaus des Klägers befördert wurde, dafür, dass er sich im Sinne des § 97 Abs. 1 BSHG tatsächlich in D. -S. aufhielt und zugleich dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Soweit an letzterem deshalb Zweifel bestehen könnten, weil der Zeuge kurze Zeit später, nämlich bei seiner erneuten Krankenhausaufnahme am 23. Januar 1998 eine Anschrift in E1. angab, bedarf dies letztlich hier keiner Aufklärung. Denn die Zuständigkeit des Beklagten folgt in dem hier vorliegenden Eilfall jedenfalls aus § 97 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BSHG, wonach der Sozialhilfeträger vor Ort", d.h. am Ort des Krankenhauses, vorleistungszuständig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21/00 -. 32 Ob dies auch in Fällen gilt, in denen nach der Art der zu gewährenden Hilfe der überörtliche Sozialhilfeträger nach § 100 BSHG zuständig ist, mag hier dahin stehen, da für die behandelte Stichverletzung, die nicht in Zusammenhang mit der Alkoholsucht des Zeugen stand, eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nicht in Betracht kommt. 33 War mithin die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben, folgt die Passivlegitimation des Beklagten im Übrigen aus § 96 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 3 AG BSHG NRW und § 1 Abs. 1 der Heranziehungssatzung des Kreises S1. in der damals geltenden Fassung vom 14. November 1989 (Amtsblatt des Kreises S1. Nr. 40/89), wonach der Beklagte im eigenen Namen über die dem Zeugen E. zustehende Hilfe zu entscheiden gehabt hätte. 34 Schließlich hat der Kläger den Kostenübernahmeantrag auch im Sinne von § 121 BSHG innerhalb angemessener Frist gestellt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfe Suchenden als auch des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden. Dem Nothelfer ist danach die Möglichkeit einzuräumen, in angemessener Form und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen den Versuch zu unternehmen, seine Ansprüche gegenüber dem Patienten, ggf. einer Krankenkasse oder sonstigem Kostenträger durchzusetzen. Dem steht auf Seiten des Sozialhilfeträgers das berechtigte Interesse gegenüber , alsbald von dem Hilfefall unterrichtet zu werden, um seinerseits das Nötige veranlassen zu können. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 16 A 2569/97 - m.w.N. 36 Dies zu Grunde legend erweist sich der Kostenübernahmeantrag des Klägers als fristgerecht. Denn der Kläger hat das Sozialamt des Beklagten, um keine Fristen zu versäumen, bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 1997, d.h. am zweiten Werktag nach der Aufnahme des Zeugen, über den Fall informiert und zugleich darauf hingewiesen, dass zunächst eine Privatrechnung erstellt werden sollte. Das Gericht verkennt nicht, dass diesem Schreiben wesentliche, für die Prüfung des Antrages am Maßstab des § 121 BSHG erforderliche Informationen nicht zu entnehmen waren; insbesondere fehlten Anhaltspunkte, aus denen auf das Vorliegen eines Eilfalles zu schließen waren. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass dem Beklagten diese Informationen bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, wofür die handschriftlichen Notizen auf dem Aufnahmebeleg (vgl. Beiakte Heft 1 zu 11 K 549/00 = ehemals Beiakte Heft 1 des vorliegenden Verfahrens) sprechen (Fr. N1. , nicht versichert, Sozialamt, hat mal vorgespr. hat aber keine Unterlagen eingereicht"), die immerhin auf ein vorangegangenes, eingehendes Telefonat der Krankenhausverwaltung mit der Sachbearbeiterin (Frau N2. ) schließen lassen, an die das Schreiben vom 23. Dezember 1997 dann auch persönlich gerichtet war. Dies mag aber dahin stehen, weil der Kläger die fehlenden Informationen - eine Notwendigkeit zur Benutzung bestimmter Formularanträge sieht das Gesetz insoweit nicht vor - jedenfalls im weiteren Verfahren nachgereicht hat. Nachdem die Forderung zivilrechtlich mangels zustellfähiger Anschrift des Zeugen nicht hatte tituliert werden können und der Kläger im Juni 1998 vom Meldeamt des Beklagten die Auskunft erhalten hatte, der Zeuge sei unbekannt verzogen, wandte der Kläger sich innerhalb des parallel anhängigen Kostenerstattungsverfahrens, das vom Landschaftverband bearbeitet wurde, mit Schreiben vom 2. Juli 1998 an den Landschaftsverband. Darin wurde unter Beifügung einer Kopie des Antrages vom 23. Dezember 1997 an die Prüfung dieses unerledigten Vorgangs erinnert. Zudem waren Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergab, dass es sich um eine vollstationäre Krankenhausbehandlung in Folge eines Notfalls handelte, dass der Zeuge am 19. Dezember 2001 operiert, d.h. eine Wundnaht vorgenommen wurde, und dass der Zeuge am 22. Dezember 1997 gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verließ. Der Landschaftsverband gab daraufhin mit Schreiben vom 4. August 1998 seine Bereitschaft zu erkennen, auch über diesen Kostenübernahmeantrag in der Sache zu entscheiden und bat um den entsprechenden Entlassungsbericht, der sodann umgehend vorgelegt wurde und die weiteren für die rechtliche Beurteilung des Falles erforderlichen Informationen, soweit diese dem Kläger bekannt sein konnten, enthielt. Sodann gelangte der Landschaftsverband zu der - wie oben dargelegt: zutreffenden - Einschätzung, dass die Zuständigkeit des Beklagten gegeben war, und übersandte diesem die betreffenden Unterlagen zwecks Entscheidung über den Kostenübernahmeantrag. Aus diesem Geschehensablauf wird ersichtlich, dass der Kläger den Kostenübernahmeanspruch nicht nur zum frühestmöglichen Zeitpunkt bei dem Beklagten angemeldet und diesem zugleich Gelegenheit zu weiteren Nachfragen im Sinne einer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gegeben hat (vgl. insoweit auch § 16 Abs. 3 SGB I) , sondern auch unmittelbar nachdem die Nichtrealisierbarkeit einer zivilrechtlichen Forderung feststand, erneut auf die Angelegenheit zurückgekommen ist und dem Beklagten die nötigen Informationen hat zukommen lassen. Die Verzögerung, die durch den Umweg über den Landschaftsverband entstanden ist, war zum Einen geringfügig und kann dem Kläger zum Anderen schon mit Blick auf den in § 16 Abs. 2 SGB I zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht entgegen gehalten werden, zumal die Bestimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers hier bei der Parallelität der beiden Erstattungsfälle für den Kläger - ebenso wie für die beteiligten Behörden - schwierig war. 37 Besteht nach alldem der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach, so sind Bedenken gegen die Höhe der mit 1.981,56 DM bezifferten Kosten weder vom Beklagten erhoben noch von Amts wegen ersichtlich. 38 Die (deklaratorische) Aufhebung des mithin rechtswidrigen Ablehnungsbescheides vom 28. Januar 1999 dient lediglich der Klarstellung. 39 Die Zinsforderung beruht in Ermangelung einer einschlägigen fachrechtlichen Regelung entsprechend einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts auf einer sinngemäßen Anwendung von § 291 BGB, 40 ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 , FEVS 52, 433 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, 41 und gilt auf Grund der gleichgelagerten prozessrechtlichen Situation nicht nur in Fällen der Leistungsklage, sondern selbst dann, wenn der Betrag der geschuldeten Geldschuld (noch) nicht beziffert, sondern lediglich eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens der Forderung rechtshängig ist, sofern der Umfang der Geldleistung jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a.a.O. 43 Das Gleiche muss für den hier angenommenen Fall der Verpflichtungsklage gelten. 44 Die Höhe der Prozesszinsen richtet sich allerdings nach § 288 BGB a.F., da die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 erfolgte Änderung gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB erst auf diejenigen Forderungen Anwendung findet, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. Zu diesem Zeitpunkt war die vorliegende Klage aber bereits rechtshängig, worunter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 90 Abs. 1, 81 Abs. 1 VwGO der Eingang der Klage bei Gericht zu verstehen ist, so dass der Zinslauf am 23. September 1999 beginnt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 46