Beschluss
7 L 1209/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2001:0703.7L1209.01.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2000 - mit Ausnahme der darin enthaltenen und erledigten Zwangsgeldandrohung - in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Recklinghausen vom 13. Februar 2001 wiederherzustellen und bezüglich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2001 enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig, aber nicht begründet. Die - nachträglich erfolgte- Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist sie vor Erlass des Bescheides vom 19. Juni 2001 in ausreichendem Maße angehört worden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 hat nämlich der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die sofortige Vollziehung seiner Widerrufsverfügung vom 26. September 2000 anzuordnen, falls weitere Verstöße beim Betrieb des Imbisstandes der Antragstellerin festgestellt würden. Zudem ist dem Sohn der Antragstellerin, der für diese den Betrieb vor Ort führt, anlässlich eines Gespräches beim Antragsgegner von diesem mitgeteilt worden, dass mit der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechnen sei, falls die Antragstellerin weiterhin alkoholische Getränke verkaufe. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch ausreichend begründet. Er hat in seinem Bescheid vom 19. Juni 2001 ausführlich dargelegt, welche Umstände ihn nunmehr dazu veranlasst haben, die sofortige Vollziehung seiner Widerrufsverfügung anzuordnen, und warum aus seiner Sicht eine weitere Ausübung des Reisegewerbes durch die Antragstellerin nicht hingenommen werden könne. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die vom Antragsgegner erteilte Reisegewerbekarte vom 31. August 1995 widerrufen worden ist, ist auch materiell nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen Tätigkeit im Reisegewerbe. An der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist nämlich unzuverlässig, so dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes gemäß § 57 der Gewerbeordnung -GewO- zu versagen wäre. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG- kann damit die erteilte Reisegewerbekarte widerrufen werden. Der Widerruf ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin ermessensgerecht erfolgt. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus den bereits seit Jahren ständig aufgetretenen massiven Verstößen gegen das in § 56 Abs. 1 Nr. 3 b) GewO normierte Verbot, im Reisegewerbe geistige Getränke mit Ausnahme von Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen feilzubieten. Nach dieser Regelung dürfen Bier und Wein nicht zum Genuss an Ort und Stelle angeboten werden, da dann ein unbefugter Betrieb einer Schankwirtschaft vorliegt (§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Gaststättengesetz -GastG-). Die einzelnen Verstöße der Antragstellerin gegen diese Verbotsnorm sind im Widerspruchsbescheid sowie in der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2001 aufgelistet und in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass an dem Imbissstand der Antragstellerin wiederholt in großem Umfang insbesondere Bier zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft wurde. Zudem bietet die Antragstellerin auch andere alkoholische Getränke als Bier und Wein, insbesondere Kümmerling an. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es handele sich lediglich um einzelne Verstöße und ihr könne es nicht vorgeworfen werden, wenn Personen unmittelbar nach Verlassen des Imbissbereichs das bei ihr erworbene Bier tränken, handelt es sich um reine Schutzbehauptungen. Denn der Antragsgegner hat mehrfach festgestellt, dass an den von der Antragstellerin aufgestellten Tischen zahlreiche Personen saßen oder standen, die Bier tranken. Dies kann auch dem Personal der Antragstellerin nicht verborgen geblieben sein. Maßnahmen, einen Verzehr an Ort und Stelle zu unterbinden, wurden von Seiten der Antragstellerin indes nicht ergriffen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass von ihr gerade der Betrieb einer Schankwirtschaft -für die allerdings keine Erlaubnis vorliegt- beabsichtigt ist. Dabei ist die Antragstellerin bereits im Jahr 1995 unmittelbar nach Erteilung der Reisegewerbekarte, als dem Antragsgegner die ersten Unregelmäßigkeiten bekannt wurden, und seit diesem Zeitpunkt immer wieder durch Bedienstete des Antragsgegners sowohl mündlich als auch schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr ein Ausschank von alkoholischen Getränken nicht erlaubt ist. Daher kann der Einwand der Antragstellerin, sie sei durch den Antragsgegner falsch informiert worden, in keiner Weise nachvollzogen werden. Das dargestellte beharrliche Fehlverhalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade auch ein solches im Rahmen des Reisegewerbes. Denn die Antragstellerin missachtet die Grenzen des durch die Reisegewerbekarte Erlaubten und verstößt gegen die das Reisegewerbe betreffende Verbotsnorm des § 56 Abs. 1 Nr. 3b) GewO. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, nicht vor Ort anwesend zu sein und daher keinen Einfluss auf das Geschehen am Imbissstand zu haben. Denn als Inhaberin der Reisegewerbekarte ist die Antragstellerin für die ordnungsgemäße Führung ihres Betriebes verantwortlich. Überlässt sie diese einer anderen Person - hier ihrem Sohn -, so muss sie sich deren Fehlverhalten zurechnen lassen. Letztlich bedarf es allerdings deshalb keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellerin den streitigen Imbissstand als Reisegewerbe i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO oder als stehendes Gewerbe i. S. v. § 42 Abs. 2 GewO betreibt, da sie sich auch dann, wenn es sich um ein stehendes Gewerbe handelt, als unzuverlässig erwiesen hat, weil sie dann entgegen der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 GastG einen Gaststättenbetrieb i. S. v. § 1 Abs. 1 GastG dauerhaft ohne Erlaubnis betrieben hat, indem sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und dadurch gezeigt hat, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, ihren Gewerbebetrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Wer sich aber im stehenden Gewerbe als unzuverlässig gezeigt hat, ist auch für das Reisegewerbe unzuverlässig, zumindest dann, wenn ihn dort vergleichbare Berufspflichten treffen. Es kann auch aus anderen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin ohne weiteres sowohl eine Gaststättenerlaubnis als auch eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Schankwirtschaft an der Stelle, an der sich zur Zeit ihr Imbissstand befindet, zu erteilen ist. Das fragliche Grundstück befindet sich im baurechtlichen Außenbereich, so dass eine Bebauung nur in besonderen Fällen zulässig ist. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Errichtung einer Gaststätte an dieser Stelle materiell offensichtlich zu genehmigen wäre und der Betrieb der Antragstellerin lediglich formell illegal als Schankwirtschaft geführt wird, das u. a. schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin aus den genannten Gründen auch für das stehende Gaststättengewerbe voraussichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erfüllen würde. Solange die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen, muss die Antragstellerin sich daher an die Vorgaben der GewO für das Reisegewerbe halten. Wiederholte hartnäckige Verstöße dagegen lassen sie als unzuverlässig erscheinen. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 auch die sofortige Vollziehung insoweit angeordnet hat, als er die Herausgabe der Reisegewerbekarte nach § 52 VwVfG NW verfügt hat. Zwar ist die Fristsetzung für die Herausgabe in Absatz 2 der Entscheidungsformel nach der Vollziehungsanordnung platziert. Das Gericht interpretiert diese Regelung jedoch so, dass die Anordnung zur Herausgabe bereits in der Ordnungsverfügung vom 26. September 2000 enthalten ist, auf die sich deshalb auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 mitbezieht und dass der 2. Absatz der Entscheidungsformel der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 keine neue Anordnung der Herausgabe, sondern nur die Setzung einer neuen Frist für die im Bescheid vom 26. September 2000 bereits enthaltene Herausgabeanordnung enthält; dafür spricht jedenfalls die Begründung auf Seite 3 des Bescheides vom 19. Juni 2001: Demzufolge war die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung" ... "und deren kurzfristige Einziehung aus überwiegendem öffentlichen Interesse geboten". Dass sich auch insofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt, folgt daraus, dass es unterbunden werden muss, dass die Antragstellerin von der Erlaubnisurkunde im Rechtsverkehr noch Gebrauch machen kann, nachdem die Reisegewerbeerlaubnis sofort vollziehbar widerrufen worden ist. Nachdem sich die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. September 2000 mangels Vollziehungsanordnung erledigt hatte, weil der Widerspruch bei Ablauf der gesetzten Herausgabefrist mangels Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt hatte, wendet sich die Antragstellerin nunmehr sinngemäß auch gegen die neue Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 19. Juni 2001. Auch insoweit ist der sinngemäß gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des zulässigen Rechtsmittels jedoch unbegründet, weil insofern kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem gesetzlich vermuteten öffentlichen Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung der Herausgabe der Reisegewerbekarte besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1996 -4 B 812/96-, NV VBl. 1996, 485) für gewerbliche Berufserlaubnis.