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Beschluss

4 L 1228/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:0702.4L1228.01.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

3. Die Beschlussformel soll den Beteiligten fernmündlich vorab bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. 3. Die Beschlussformel soll den Beteiligten fernmündlich vorab bekannt gegeben werden. G r ü n d e Der Antrag, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, seine unter dem 11. Juni 2001 mitgeteilte Entscheidung zur Auflösung der Antragstellerin zu 1. durchzuführen, und den Antragsgegner zu verpflichten, nicht vor Beteiligung der Antragstellerin zu 1., der Antragstellerin zu 2. und der Klassenkonferenz zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Schulleiter oder das Ricarda-Huch-Gymnasium, vertreten durch den Schulleiter, richtiger Antragsgegner im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO ist. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. 1. Soweit mit dem Antrag Mitwirkungsrechte der Klasse 9e nach dem Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) geltend gemacht werden sollen, ist die Antragstellerin zu 1. nicht beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind beteiligungsfähig Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Hierzu ist auf § 12 Abs. 5 SchMG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift wählen die Schüler ab Klasse 5 einen Klassensprecher, der die Interessen ihrer Klasse vertritt. Diese Interessenvertretung begründet jedoch für die Klasse bzw. den Klassensprecher keine Entscheidungszuständigkeiten oder auch nur Beteiligungs rechte . vgl. Petermann, Schulmitwirkungsgesetz, 15. Aufl., 2000, Rdnr. 14 mit Bezugnahme auf Rdnr. 3 zu § 12 SchMG Soweit mit dem Antrag Rechtspositionen der einzelnen Schüler verfolgt werden sollen, die sich durch die Maßnahme des Antragsgegners in ihrem Recht auf Bildung verletzt sehen, fehlt der Antragstellerin zu 1. die Antragsbefugnis; die Geltendmachung dieser Rechtsposition steht allein den Schülern als Individualrechtsträgern zu, nicht jedoch der Schulklasse als solcher. 2. Ob die Antragstellerin zu 2. ihrerseits beteiligungsfähig ist, kann offenbleiben. Beteiligungsrechte, die die Antragstellerin in diesem Verfahren verfolgen mag, können sich allein aus § 11 Abs. 6 SchMG ergeben. Danach ist die Klassenpflegschaft an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse beteiligt. Indessen ist umstritten, ob sich hieraus eine Beteiligungsfähigkeit im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO herleiten lässt. Denn die Frage der Beteiligungsfähigkeit hängt u. a. davon ab, ob der in Rede stehenden Vereinigung das berührte Recht konkret zustehen kann oder ob es genügt, daß die Vereinigung generell Rechte inne haben kann. vgl. hierzu Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 2000, Rdnr. 8 zu § 61; ferner zur Beteiligungsfähigkeit von Elternbeirat (verneinend) BayVGH, Urteil vom 26. Juni 1981, Nr. 7 N 80. A.57 - BayVBl. 1981, 719; von Schulelternbeirat (bejahend) VG Darmstadt, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 7 G 56/95 (3) - NVwZ-RR 1995, 445; von Elternbeirat (verneinend) VGH Mannheim, Beschluss vom 6. September 1995 - 9 S 23562/95 - NVwZ-RR 1996, 89; offen für Schulpflegschaft: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1990 - 19 A 65/89 n.v. Jedenfalls ist die Antragstellerin zu 2. nicht antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Antragsbefugnis setzt nämlich voraus, daß der Beteiligte in materiellen Rechten verletzt sein kann. § 11 Abs. 6 SchMG eröffnet der Antragstellerin zu 2. die Möglichkeit einer Beratung bzw. Information - vgl. Petermann, a.a.O, Rdnr. 8, 9, 12 zu § 11 SchMG -, nicht jedoch eine eigenständige materielle Rechtsposition, denn die Beteiligung der Antragstellerin zu 2. beschränkt sich auf empfehlende, jedenfalls nicht verbindliche Wirkungen. vgl. Petermann, a.a. O., Einführung Rdnr. 63 Deshalb bedarf es im vorliegenden Fall keiner Untersuchung, ob die Maßnahme des Antragsgegners der Bildungs- und Erziehungsarbeit im Sinne des § 11 Abs. 6 SchMG überhaupt zugeordnet werden kann. Soweit die Antragstellerin zu 2. geltend macht, ihr sei eine Mitwirkung an der Entscheidung über die Auflösung der Klasse 9e zugesichert worden, findet diese Auffassung bereits im hierzu vorgelegten Schreiben vom April 2001 keine Stütze; dort wird nämlich nur verdeutlicht, daß die Durchführung der Entscheidung für Schüler und Eltern so verträglich wie möglich gestaltet werden soll. Soweit Rechtspositionen der einzelnen Eltern verfolgt werden sollen, die sich durch die Maßnahme des Antragsgegners in ihrem Recht auf Erziehung verletzt sehen, fehlt der Antragstellerin zu 2. die Antragsbefugnis ebenfalls; die Geltendmachung dieser Rechtspositionen steht allein den Eltern als gemeinschaftlichen Individualrechtsträgern zu, nicht jedoch der Klassenpflegschaft. 3. Vorsorglich wird mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 29. Juni 2001, in dem auch auf die Rechte der Schüler und Eltern abgestellt wird, noch auf folgendes hingewiesen: Die Maßnahme des Antragsgegners verletzt nach dem derzeit erkennbaren Sachstand keine Schüler- oder Elternrechte. Die Ermächtigung des Schulleiters zur Klassenumbildung in Form der Auflösung einer Klasse und Verteilung ihrer Schüler auf Parallelklassen findet sich in § 20 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG). Dem Schulleiter steht bei einer solche Maßnahme ein Gestaltungsermessen zu, das einerseits durch die rechtssatzmäßigen Regelungen zur Klassenfrequenz begrenzt wird, andererseits jede zumutbare organisatorische Regelung ermöglicht. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1991 - 19 B 2333 und 2334/91; VG Meiningen, Beschluss vom 1. August 1997 - 8 E 796/97.Me (Juris) Für den vorliegenden Fall findet sich nach dem gegenwärtigen Sachstand kein Anhaltspunkt dafür, daß die Maßnahme des Antragsgegners auf sachwidrigen Grundlagen beruhen könnte. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen nachvollziehbar und entgegen den Behauptungen der Antragstellerinnen ergibt, sind die von der Maßnahme Betroffenen frühzeitig von der etwa notwendig werdenden Auflösung einer Klasse informiert worden, die Maßnahme ist allein vom insoweit zuständigen Schulleiter auf Grund umfassender Sachverhaltsermittlungen (u. a. Lehrerbefragungen) getroffen worden, sie beruht auf tragfähigen tatsächlichen Umständen, und sie wird in zumutbarer Weise umgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG); dabei ist der halbierte Wert aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für zwei Antragstellerinnen angesetzt worden.