Beschluss
17 L 979/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0612.17L979.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller wird angeordnet. 1 Der Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie die laufenden Miet- und Nebenkosten zu übernehmen und zwar vom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, 3 ist unzulässig. 4 Gemäß § 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss eine verwaltungsgerichtliche Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Diese Regelung, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung findet, erfordert bei natürlichen Personen in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift und ggf. ihrer während des Verfahrens eingetretenen Änderungen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - Informationsbrief Ausländerrecht (Inf AuslR) 1998, 446. Daran fehlt es hier. Ausweislich des bereits zum 15. Mai 2001 gestellten Post- Nachsendeauftrages war der Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Erhebung seines Rechtsschutzgesuchs am 18. Mai 2001 nicht mehr unter der angegebenen Anschrift in N. wohnhaft. Die der Post AG mitgeteilte Nachsendeanschrift genügt schon deshalb nicht den im Hinblick auf den Zweck des § 82 VwGO zu stellenden Anforderungen, weil eine förmliche Zustellung unter einer solchen Postlageradresse nicht möglich ist. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Mitteilung einer ladungsfähigen" Anschrift hat der Antragsteller sich auf die Angabe beschränkt, dass er sich auf einem Campingplatz in I. aufhalte. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die hier ausnahmsweise die Bezeichnung des tatsächlichen Aufenthaltsortes und die entsprechende Postadresse entbehrlich erscheinen lassen könnten, sind danach weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Ankündigung des Antragstellers, den Nachsendeauftrag zurückzuziehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn da er nicht zugleich angekündigt hat, seinen tatsächlichen Wohnsitz wieder in N. nehmen zu wollen, können Zustellungen unter der betreffenden Anschrift auch weiterhin nicht in rechtlich zulässiger Weise erfolgen, jedenfalls nicht im Wege der Ersatzzustellung gemäß §§ 181, 182 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 5 Davon abgesehen ist der Antrag gegenwärtig aber auch unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ist hier nicht der Fall. 7 Der Annahme eines Anordnungsanspruches steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin für die Gewährung der begehrten Sozialhilfe nicht (mehr) zuständig ist. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 97 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfe Suchenden. Nach dem Inhalt der Nachsendeaufträge und den diese bestätigenden eigenen Angaben des Antragstellers hält dieser sich seit nunmehr fast einem Monat nicht mehr in N. auf. Die dem Gericht vorliegenden Nachsendeaufträge beziehen sich jeweils auf einen Zeitraum von sechs Monaten, so dass von einer lediglich kurzfristigen (Urlaubs-) Abwesenheit keine Rede sein kann. Wenn der Antragsteller möglicherweise beabsichtigt, im Falle der Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen nach N. zurückzukehren, steht dies einem tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 BSHG rechtlich nicht gleich. Ausgehend von der telefonischen Mitteilung des Antragstellers, er befinde sich in I. , kommt eine Zuständigkeit deutscher Sozialhilfebehörden lediglich nach Maßgabe von § 119 BSHG in Betracht. Hierfür wäre indessen die Antragsgegnerin ebenfalls nicht örtlich zuständig; vielmehr müsste der Antragsteller sich, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder dort der Hilfe bedarf, gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 BSHG an den für seinen Geburtsort M.--- zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger wenden. 8 Darüber hinaus ist ein Anordungsanspruch - selbst bei Annahme weiterhin bestehender örtlicher Zuständigkeit der Antragstellerin - auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. 9 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart unklar, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherstellen kann. 10 Insofern mag dem Antragsteller zwar nicht der Besitz eines Kraftfahrzeuges entgegen zu halten sein, nachdem die Antragsgegnerin bei ihrer diesbezüglichen Überprüfung am 22. März 2001 selbst zu der Auffassung gelangt ist, dass sich hieraus - angesichts des geringen Wertes des Fahrzeuges, der Steuerfreiheit und der geringen Versicherungsprämie - keine Zweifel an den Einkommensverhältnissen ergeben. Auch sind trotz der Unklarheiten bezüglich des Aufenthalts der Frau M1. jedenfalls keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller und Frau M1. in der Vergangenheit in der Wohnung in N. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen gelebt hätten, zumal die Antragsgegnerin Frau M1. bereits im April 2001 als unbekannt verzogen" abgemeldet hat. 11 Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers rühren jedoch aus seinem Verhalten während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens. Denn es ist kein vernünftiger Grund für den derzeitigen Aufenthalt in I. ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Lebenshaltungskosten auch in I. anfallen, während die Fahrten nach N. , um in der Wohnung nach dem Rechten zu sehen, bzw. H. , um hier nicht zustellbare Schriftstücke abzuholen, erhebliche Benzinkosten verursachen, die der Antragsteller bei einem Verbleib in N. gespart hätte. Die mit dieser Darstellung des Antragstellers verbundene Behauptung, dass er Freunde habe, die ihm durch Bereitstellung von Nahrungsmitteln bzw. finanziell und durch Übernahme von mehrstündigen Autofahrten zu helfen bereit sind, dies indessen nur in I. , nicht aber in Deutschland, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch in der gebotenen Form glaubhaft gemacht, wobei es schon an der Benennung dieser Hilfspersonen fehlt. 12 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es hinsichtlich der Unterkunftskosten jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfesuchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom 20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523. 14 Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen qualifizierten Mietrückstandes hat der Antragsteller nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keine Angaben dazu gemacht, ob und für welchen Zeitraum ein Mietrückstand bereits entstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 15 Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 15 Abs. 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - anzuordnen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist (§ 15 Abs. 1 Buchst. a) VwZG) und - weitere - Nachforschungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind (vgl. § 15 Abs. 5 VwZG). 16