Urteil
3 K 5275/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0323.3K5275.99.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. 2 Unter dem 09. August und 17. November 1998 beantragte er eine Beihilfe zu mehreren Rechnungen des Dr. med. F. - Arzt für Orthopädie -, in denen dieser unter analoger Anwendung der Gebühren - Nr. 3306 GOÄ insgesamt 659,77 DM (17 x 38,81 DM) für eine Cranio-Sacral-Osteopathie in Rechnung gestellt hatte. 3 Mit Bescheiden vom 18. August, 24. November, 27. November und 23. Dezember 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu dieser Gebührennummer ab, da es sich bei der Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode handele. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29. März 1999 Widerspruch erhoben, der sich zudem gegen die Nichtgewährung einer Beihilfe zu Psychotherapiesitzungen einer grundsätzlich anerkannten psychotherapeutischen Behandlung richtete, soweit sie für den Zeitraum vom 03. bis 27. Juli 1998 nicht anerkannt worden war. 4 Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 08. Juli 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, mit der er zunächst die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen der Cranio-Sacral-Osteopathie und der vier nicht anerkannten psychotherapeutischen Behandlungen begehrt hat. 5 Nach Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der vier psychotherapeutischen Sitzungen in der Haupt-sache für erledigt erklärt, nachdem diese vier Sitzungen - unter Anrechnung auf die bis zu 50 genehmigten Sitzungen - nachbewilligt worden sind. 6 Der Kläger beantragt nunmehr, 7 unter Änderung der Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. August, 24. November, 27. November, 23. Dezember 1998 und unter Aufhebung deren Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 1999 den Beklagten zu verpflichten, eine Beihilfe zu der in Rechnung gestellten Cranio-Sacral- Osteopathie zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 1999. 11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. März 2000 Beweis zu der Frage erhoben, ob die Cranio-Sacral-Osteopathie wissenschaftlich oder wissenschaftlich noch nicht anerkannt worden ist. Auf das fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. med. M. vom 25. November 2000 wird Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm durch die Anwendung der Cranio-Sacral-Osteopathie entstanden sind. 16 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung - BVO - in den hier anzuwendenden Fassungen vom 25. Juli 1997 und 3. September 1998 sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 17 Wissenschaftlich anerkannt ist ein Heilmittel, wenn es von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art des Heilmittel gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Zahl namhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche Gremien die Behandlung mit dem Heilmittel aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen. Wissenschaftlich anerkannt in diesem Sinne können durchaus verschiedene Methoden und Mittel sein; dies gilt auch dann, wenn eine Methode oder ein Mittel bevorzugt angewendet wird. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob auch die Außenseitermethode von der herrschenden wissenschaftlichen Meinung als wirksam und geeignet angesehen wird. 18 Vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 - in NWVBl 1995 Seite 186; Beschluss vom 24. Januar 2000 - 6 A 3540/99. 19 Gemessen an diesen Grundsätzen können die Aufwendungen des Klägers für die Cranio-Sacral-Osteopathie nicht als beihilfefähig anerkannt werden. 20 Nach dem von der Kammer eingeholten fachorthopädischen Gutachten von Prof. Dr. M. ist die Cranio-Sacral-Therapie eine osteopathische Behandlungsmethode, welche von einer Einheit zwischen Schädel und Kreuzbein ausgeht, wobei angenommen wird, dass durch Manipulation der einzelnen Schädelknochen bzw. durch Optimierung der Beweglichkeit dieser Knochen über das Hirnwasser einzelne Spinalnerven zu beeinflussen sind und Krankheiten, Dysfunktionen oder Schmerzen auch im unteren Bereich der Wirbelsäule zu therapieren sind. Der Gutachter verleugnet nicht, dass die Verfechter dieser Behandlungsmethode auf Erfolge verweisen können, führt aber aus, dass der wissenschaftliche Beleg der empirisch gesammelten Daten für die Cranio-Sacral-Osteopathie fehle. Sie habe keine ausreichende wissenschaftlich belegte Basis, wobei die von den Anhängern der Therapie aufgezeigte Anwendungsbreite die Frage aufwerfe, ob sie nicht die Handauflegung in moderner Form propagiere". 21 Die Ausführungen des Gutachters überzeugen vor allem deswegen, weil er trotz aller Distanz der Schulmedizin zu Außenseitermethoden die Erfolge der hier umstrittenen Methode anerkennt und als Vertreter der Schulmedizin durchaus einräumt, dass der klassischen Medizin das Phänomen wer heilt, hat Recht" nicht unbekannt ist. § 4 Abs. 1 BVO setzt jedoch für die Gewährung einer Beihilfe die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode und nicht ihren Erfolg im Einzelfall voraus. Somit ist die Beihilfefähigkeit der Cranio-Sacral-Osteopathie mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse über ihre Wirksamkeit nicht beihilfefähig. 22 Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BVO ist eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben. Danach können aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden, sofern wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht hat, welche wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen bei ihm ohne Erfolg angewendet worden sind - auch ergeben sich keine Erkenntnisse hierzu aus dem Verwaltungsvorgang - hat auch die Klage insoweit keinen Erfolg, weil es derzeit keine begründete Erwartung auf eine wissenschaftliche Anerkennung gibt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO 24