Urteil
19 K 4685/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2001:0316.19K4685.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger bezog laufende Sozialhilfeleistungen vom Beklagten. Im Juni 2000 erhob die Vermieterin des Klägers wegen rückständiger Mietzahlungen in Höhe von ca. 15.000,00 DM Räumungsklage beim Amtsgericht C. gegen den Kläger. Nachdem der Beklagte durch das Amtsgericht auf die Räumungsklage hingewiesen worden war, beantragte der Kläger beim Beklagten unter dem 14. Juli 2000 die Übernahme der rückständigen Mietzahlungen aus Sozialhilfemitteln. In einem Telefongespräch vom 20. Juli 2000 kündigte der Kläger gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes des Beklagten an, er werde für August 2000 keinen Abschlag für Energiekosten an die Stadtwerke zahlen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass weder im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt noch auf Grundlage von § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes Raum für eine Übernahme der aufgetretenen Mietrückstände sei. Mit einem im Wege elektronischer Datenverarbeitung erstellten Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte der Beklagte die Sozialhilfeleistungen an den Kläger ab August 2000 vorläufig ein. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom selben Tag führte der Beklagte zur Begründung seiner Maßnahme aus, es fehle an einem ungedeckten Bedarf, da der Kläger u.a. keine Mietzahlungen leiste und über eigenes Einkommen verfüge. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 03. August 2000 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 04. September 2000 Klage erhoben und zugleich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, den Beklagten zur Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ab September 2000 zu verpflichten. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, Grund der Einstellung der HZL ist nicht die Räumungsklage, sondern es besteht im August 2000 kein Anspruch auf Hilfe nach dem BSHG, 2. die menschenverachtende Auffassung der Beklagten wird festgestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seiner Bescheide und macht ergänzend geltend, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1926/00 einschließlich des in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1 zu 19 L 1926/00) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unzulässig. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO nur statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Diese Voraussetzung fehlt hinsichtlich beider Klageanträge, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 zweite Alternative VwGO) begehrt der Kläger nicht. Dass in dem Klageantrag zu 1. formulierte Feststellungsbegehren erfüllt die Voraussetzungen an ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 erste Alternative VwGO nicht. Darunter sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind dagegen bloße Elemente und unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten sind. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 43 Rn. 11, 13. Ob es im August 2000 an einem sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers wegen der von seiner Vermieterin erhobenen Räumungsklage oder - wie der Kläger festgestellt wissen will - aus anderen Gründen fehlte, ist lediglich Vorfrage für die Rechtsbeziehung, nämlich den Sozialhilfeanspruch des Klägers, und damit keiner selbständigen Feststellung zugänglich. Im Hinblick auf Soziahilfeansprüche für den Monat August ist auch kein berechtigtes Interesse des Klägers (§ 43 Abs. 1 VwGO) an einer baldigen Feststellung ersichtlich, da der Kläger selbst die Auffassung vertritt, ihm habe im August 2000 keine Sozialhilfe zugestanden. Soweit dem Klageantrag zu 1. das Interesse zugrundeliegen sollte, gerichtlich zu klären, dass der Umstand der Räumungsklage der Leistungsbewilligung in den Monaten ab September 2000 nicht entgegensteht, steht unbeschadet der Frage, ob der Antrag einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, einer Sachentscheidung die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Der Kläger kann Ansprüche auf Gewährung von Sozialhilfe nämlich ohne weiters im Wege der nach dieser Vorschrift vorrangigen Verpflichtungsklage verfolgen. Dem Klageantrag zu 2. liegt ebenfalls kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu Grunde. Auch insoweit geht es allenfalls um eine Vorfrage für Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.