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Beschluss

3 L 2532/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0209.3L2532.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die zu Antragsteller jeweils einem Fünftel. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Unabhängig davon, ob die Antragsteller nicht im Stande sind, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der nicht entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung ab dem Eingang des Antrags bei Gericht zu bewilligen unter Anrechnung des dem Antragsteller zu 1. gezahlten monatlichen Unterhaltsgeldes von 680,00 DM und des für die Antragsteller zu 3. bis 5. gezahlten Kindergeldes, 5 hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsgrund) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 7 Vorliegend fehlt es bereits teilweise an einem Anordnungsgrund. 8 Soweit es im vorliegenden Verfahren offensichtlich auch um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf. 9 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 10 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. 11 Dafür dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 12 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW -, 13 vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 121/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, 14 nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. 15 Im Übrigen haben die Antragsteller einen Anordnunganspruch nicht glaubhaft gemacht. 16 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfsbedürftige. 17 Dies ist den Antragstellern nicht gelungen. Die Antragsteller haben nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die gar die Hauptsache teilweise vorwegnimmt, glaubhaft machen können, dass sie sich in einer nur durch gerichtlichen Entscheidung zu behebenden Notlage befinden. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsgegner vielmehr zu Recht als ungeklärt bewertet. 18 Das beruht im Wesentlichen darauf, dass es den Antragstellern nicht gelungen ist, Anschaffung, Unterhaltung und Verbleib des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E1. - A. zu klären. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieses Fahrzeug der Antragstellerin zu 2. gehört, da es zunächst nach den Angaben der Antragsteller im Februar 2000 „geschenkt" worden sein soll. Jedenfalls ist die Antragstellerin zu 2. Halterin dieses Fahrzeugs, für das ein Halterwechsel bis heute nicht nachgewiesen ist. Dies ist ein gewichtiges Indiz für die fortbestehende Verfügungsberechtigung über den Pkw, 19 vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Dezember 1992 - 24 B 4512/92 - m.w.N. und Beschluss vom 28. Sep- tember 1993 - 24 B 1966/93 -. 20 Die von den Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben sind jedenfalls nicht geeignet, diese tatsächliche Annahme in Zweifel zu ziehen. 21 Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der für den Erwerb des Fahrzeugs vorgelegte Kaufvertrag vom 28.02.2000 eine Fälschung ist. Das haben die Antragsteller teilweise selbst eingeräumt, indem sie erklärt haben, dass erst am 2. März 2000 zugeteilte Kennzeichen sei nachträglich in die Vertragsurkunde aufgenommen worden. Schon für ein solches Vorgehen fehlt jede nachvollziehbare Erklärung. 22 Hinzu kommt, dass der Verkäufer des Fahrzeugs mit offenkundig unzutreffenden Angaben bezeichnet ist. Wie sich aus dem Kraftfahrzeugbrief ergibt, war zuvor die B. GmbH aus X. Halterin des Fahrzeugs. Wenn im Kaufvertrag dagegen als Verkäufer die Firma B. angegeben wird, und auch die Vertretungsbefugnis des für diese angeblich handelnden Herrn E2. nicht belegt werden kann, so spricht schon dies gegen die Ernsthaftigkeit der Verkäuferausgabe. Das gilt er recht, weil der Geschäftsbetrieb der GmbH bereits im Jahre 1998 aufgegeben wurde und daher aller Anlass bestand, sich der Berechtigung des angeblichen Verkäufers zu veräußern zu vergewissern. 23 Weiter ist der dokumentierte Kaufpreis völlig unwahrscheinlich, zumal in der Urkunde bescheinigt wird, das Fahrzeug habe keine Mängel. Dass ein drei Jahre altes Fahrzeug mehr als 80 % seines Neuwertes bei der beschriebenen Ausstattung des Pkw einbüßt haben soll, ist schlechthin nicht nachvollziehbar, zumal die angegebene Kilometerleistung des Motors eine ungewöhnliche Abnutzung nicht erkennen lässt. 24 Die Zweifel der Kammer werden bestärkt durch die Angaben zum Erwerb des Kraftfahrzeugs. Soweit erstmals im Schriftsatz vom 18. Januar 2001 behauptet worden ist, das Fahrzeug sei auf dem gerichtsbekannten Handelsplatz am B1. in F. erworben worden, sei nur darauf hingewiesen, dass dies mit der Angabe des Datums des Kaufvertrages, einem Montag, schwerlich vereinbar ist. Schwerer wiegt, dass das Kfz seit dem 18. Februar 2000 stillgelegt war, wie sich aus dem Formular der Anmeldung beim Straßenverkehrsamt des Antragsgegners ergibt, und auch die Antragsteller vorgetragen habe, das Fahrzeug habe keine Zulassung gehabt. Der Verkauf eines solchen Fahrzeugs bei dem auf Bargeschäfte angelegten Verkauf am Handelsplatz in F1. wird auch hierdurch in Frage gestellt. 25 Es tritt hinzu, dass weder die Finanzierung des Kaufs des Pkw noch die Unterhaltungskosten durch die Aussage des Bruders der Antragstellerin zu 2. belegt sind. Gerade über die hiermit verbundenen finanziellen Transaktionen müssten aber Urkunden beigebracht werden können. Das gilt sowohl für den - auch nach den Angaben der Antragsteller erheblichen - Kaufpreis als auch für die Zahlungen der Versicherungsbeiträge und der Kfz-Steuer. Hierüber fehlen ebenso Unterlagen, wie ein Nachweis zu den Unterhaltungskosten überhaupt nicht erbracht worden ist. Sowohl der Antragsgegner als auch das Gericht haben insoweit die Antragsteller erfolglos auf die Notwendigkeit solche Belege hingewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der Umstand, dass ein Hilfeempfänger Halter eines Autos ist, Zweifel daran, ob nicht doch Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Hilfeempfänger nicht in der Lage ist, aus der ihm bewilligten laufenden Sozialhilfe die Kosten eines Fahrzeugs aufzubringen. Diese Zweifel muss der Hilfeempfänger durch eine ins Einzelne gehende Darstellung über den Erwerb und die Finanzierung der Betriebskosten des Fahrzeuges beseitigen. 26 - Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Juli 1985 - 8 B 985/85 - und - 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69 und vom 30. Juni 1996 - 8 B 1007/96 -, BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1987 - 5 B 66.87 -. 27 Das ist nicht geschehen. 28 Schließlich haben die Antragsteller auch den Verbleib des Pkw nicht erklärt. Im Rahmen der Antragsschrift haben sie geltend gemacht, der Wagen sei verkauft, den Erlös hätten die Brüder der Antragstellerin zu 2. erhalten (so die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 19.12.2000). Demgegenüber wird von einem Bruder der Antragstellerin eidesstattlich versichert, das Fahrzeug sei (seit dem 4. Oktober 2000!) bei einem Händler zum Verkauf in Kommission gegeben, der Verkaufspreis werde an ihn ausgekehrt. Die eidesstattlichen Versicherungen widersprechen sich hier mehrfach, zudem wäre es ein Leichtes, erneut die Widersprüche durch Vorlage der Urkunden über den Verkauf bzw. die Übergabe des Pkw an den Händler auszuräumen. 29 Die Kammer geht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin zu 2. nicht nur Besitzerin, sondern auch Eigentümerin des Pkw C. Z (ehemaliges amtliches Kennzeichen E1. - A. ) ist, mit der Folge, dass sie diesen Pkw mit dem Zeitwert veräußern kann und insoweit über vorrangig einzusetzendes Vermögen gemäß § 88 Abs. 1 BSHG verfügt, aus dem sie ihren Bedarf bestreiten kann. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. 31