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Beschluss

11 L 729/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2000:0427.11L729.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.169,60 DM - d.h. ohne Berücksichtigung des Einkommens des Herrn C. aus Arbeitslosenhilfe - für die Zeit ab 1. April 2000 zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. 6 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. 7 Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. 8 Der Antrag hat teilweise mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und insgesamt mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg. 9 Soweit die Antragstellerin den Antragszeitraum nicht auf die Zeit bis zum Ablauf des Monats beschränkt hat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, sondern zeitlich unbeschränkt Leistungen ab 1. April 2000 begehrt, ist kein Anordnungsgrund gegeben. Sozialhilfe stellt keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dient lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird von dem Sozialhilfeträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, bedarf es bereits aus diesem Grunde keiner einstweiligen Anordnung bezüglich zukünftiger Bewilligungszeiträume 10 ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. OVG NW; Beschlüsse vom 21. Juni 1985 - 8 B 1164/85 - und vom 14. Juli 1994 - 8 B 1631/94 -. 11 Soweit der Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der ihr nach Regelsätzen zu gewährenden Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -) über 80 vom Hundert des maßgeblichen Regelsatzes hinausgeht, ist ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Unzumutbare Folgen für die Antragstellerin hinsichtlich ihres laufenden Bedarfs würden nämlich bereits dann vermieden, wenn er das zum Lebensunterhalt Unerläßliche erhielte, was bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch bei einem um 20 vom Hundert gekürzten Regelsatz gewährleistet erscheint 12 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG NW, u. a. Beschluss vom 14. Juli 1994, - 8 B 1631/94 -. 13 Soweit die Antragstellerin mit dem vorliegenden Verfahren auch die Gewährung von Kosten der Unterkunft erstrebt, bestehen Zweifel, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. 14 In einem auf die Gewährung laufender Kosten der Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann gegeben, wenn die Hilfesuchende glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit der Kündigung und der Räumungsklage zu rechnen ist. Das setzt u.a. voraus, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden 15 vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1995,14. 16 Das Bestehen von Mietrückständen ist von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Die Zweifel können dahinstehen. 17 Jedenfalls hat die Antragstellerin (auch) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; dies betrifft den geltend gemachten Hilfeanspruch insgesamt. 18 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. 19 Vorliegend steht einer Hilfegewährung jedoch folgendes entgegen: 20 Nach § 122 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 21 Bei der in diesem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung durfte der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über Hilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz von einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG zwischen der Antragstellerin und Herrn C. ausgehen. 22 Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 23 vgl. Urteil vom 17. Mai 1995 -5 C 16.93 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), Bd. 98 S. 195 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Bd. 46 S. 1 = Die Öffentliche Verwaltung 1995, 865 = Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 1184 24 gegeben, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" besteht. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Zur Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Einstandsgemeinschaft zu stellen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vgl. Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS Bd. 48 S. 29 25 ausgeführt: „Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe und die Verwaltungsgerichte aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE Bd. 67 S. 187 [197]). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Einstandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Werden Verwaltungspraxis und Verwaltungsgerichte diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der Betroffenen reichen, umso unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechtergestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 -V C 62.75 -, BVerwGE Bd. 52 S. 11 = FEVS Bd. 25 S. 278; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG 1112/89 -, FEVS Bd. 44 S. 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Als vollzugstaugliches Kriterium, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kommt hauptsächlich das Bestehen einer Wohngemeinschaft in Betracht. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat und diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, umso stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben, zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dies gilt erst recht dann, wenn dem Träger der Sozialhilfe weitere Umstände bekannt werden, die diese grundsätzlich bestehende Vermutung weiter erhärten. Dies können insbesondere sexuelle Beziehungen zwischen den Partnern sein, der Umstand, dass die Partner schon sehr lange miteinander befreundet sind, gemeinsames Verbringen der Freizeit und/oder des Urlaubs, die Dauer des Zusammenwohnens bzw. die auf längere Dauer angelegte gemeinsame Anmietung einer Wohnung". 26 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. 27 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Kriterien ergibt sich: 28 Die vom Antragsgegner ermittelten Indizien erfüllen die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn C. ; die Einlassungen der Antragstellerin und des Herrn C. , sie bildeten keine gemeinsame Lebensgemeinschaft, sind unglaubhaft. 29 Hierbei ist für eine umfassende Tatsachenwürdigung bedeutsam, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft angebracht sein können, da diese von der Sache her gemeinsam um die Sozialhilfe kämpfen und nach dem Gang des Verfahrens wissen, worauf es für die Hilfegewährung ankommt; dann wirken früheren Erklärungen und tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners widersprechende Einlassungen, die überdies nach der Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich sind, konstruiert; sie erweisen sich als Versuch, nachträglich die Sachlage der vermeintlich günstigen Rechtslage anzupassen, und sind in der Regel nicht geeignet, das Nichtbestehen einer Wohngemeinschaft zu belegen 30 - vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG 1112/89 -. 31 Die Antragstellerin und Herr C. haben in der Vergangenheit zusammengelebt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Erklärung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner vom 11. Juni 1999, seit dem 7. Juni 1999 wohne Herr C. , der auch der leibliche Vater des Kindes Rene ist, bei ihr; mit diesem lebe sie in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. 32 Es ist nicht ersichtlich, dass und warum sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit verändert haben sollten. Ein Zerwürfnis zwischen der Antragstellerin und Herrn C. ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. 33 Die Antragstellerin hatte zwar am 5. Juli 1999 gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen, Herr C. sei „sofort abgehauen", als er erfahren habe, dass er sich an den Lebenshaltungskosten mit seinem Einkommen zu beteiligen habe; er solle sich in Berlin aufhalten und wolle nicht zu ihr zurückkehren. Diese Angabe ist aber offensichtlich unwahr gewesen; denn bei einem Hausbesuch am 13. Juli 1999 wurde dem Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners nach dessen Vermerk die Tür von Herrn C. geöffnet, die Antragstellerin reagierte sehr lautstark, als nach dem angeblich unbekannten Verbleib des Kindesvaters gefragt wurde. 34 Die Antragstellerin hatte dann zwar am 19. Juli 1999 beim Einwohnermeldeamt des Antragsgegners vorgesprochen und angegeben, ihr Untermieter Heinz Peter C. sei am 17. Juli 1999 ausgezogen; sein jetziger Aufenthalt sei ihr nicht bekannt. Auch diese Angabe dürfte unzutreffend gewesen sein; denn bei einem Hausbesuch am 27. Oktober 1999 stellte der Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners fest, dass sich Herr C. in der Wohnung zusammen mit der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind Rene aufhielt; am Klingelschild standen die Namen „X. /C. „. Die Antragstellerin gab an, Herr C. bleibe 3-4mal wöchentlich bei ihr, sie wasche seine Wäsche und koche für ihn, dass er kein Entgelt zahle, sei nicht schlimm, da er ja für das Kind da sei. Herr C. erklärte nach dem Vermerk des Außendienstmitarbeiters, dass er den größten Teil seiner Bekleidung und seine persönlichen Papiere sowie seine Hygieneartikel dort habe. Von daher ist unerfindlich, wie die früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin in einem Widerspruch vom 15. Dezember 1999 gegen die Hilfegewährung nach § 122 BSHG haben angeben können, in der Wohnung der Antragstellerin hätten bei der Kontrolle keinerlei Kleidungsstücke oder Toilettenartikel etc. (scil.: des Herrn C. ) gefunden werden können. 35 Die Behauptung, Herr C. wohne nicht bei der Antragstellerin, sondern er habe einen eigenen Wohnsitz, ist unglaubhaft; die Angaben hierzu sind widersprüchlich. Insoweit fällt auf, dass als eigener Wohnsitz des Herrn C. in dem Widerspruch der früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Dezember 1999 die Adresse „In der I. 14" in H. , in einem Schreiben der früheren Bevollmächtigten vom 12. Januar 2000 dann „offiziell seit dem 01.01.2000" die Adresse „I1.-------straße 53" in H. bei T. angegeben worden ist mit dem Zusatz, Herr T. könne bestätigen, dass Herr C. schon in den Monaten vorher bei ihm gewohnt habe, während es in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C. vom 12. März 2000 heißt, er habe „ seit 1.2." ein Zimmer bei Herrn T. . Dieser Behauptung widersprechen Feststellungen, die der Außendienst des Antragsgegners am 19. Januar 2000 in der Wohnung des Herrn T. getroffen hat; mit diesen Feststellungen, die der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000 ausführlich wiedergegeben hat und die Antragstellerin sich im Rahmen des vorliegenden Eil- und des zugehörigen Klageverfahrens ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, dass sie eine erneute örtliche Überprüfung am 28. Januar 2000 in ihrer Wohnung verweigert hat. 36 Überdies ist die Antragstellerin der Aufforderung des Gerichts vom 28. März 2000, binnen einer Woche die vollständigen Kontoauszüge seit 1. Dezember 1999 vorzulegen - der Antragsgegner überweist die Hilfezahlungen an die Antragstellerin auf deren Girokonto bei der D. Nr. -, bisher nicht nachgekommen. 37 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die behauptete Trennung vorgeschoben worden ist und lediglich dem Zweck dienen soll, den Antragsgegner zur Zahlung höherer Sozialhilfezahlungen zu veranlassen, auf die tatsächlich kein Anspruch besteht. 38 Ist der Antragsgegner mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 122 BSHG weiterhin gegeben sind, kommt es für die Leistungsgewährung an die Antragsteller - neben den Einkünften der Antragstellerin aus Kindergeld - auch auf Einkommen und Vermögen des Herrn C. an. Der Antragsgegner hat daher zu Recht bei der Hilfegewährung an die Antragsteller die Arbeitslosenhilfe des Herrn C. als Einkommen berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner bei der Berechnung des ergänzenden Hilfebedarfs im Einzelnen Fehler unterlaufen sind. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. 40