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Urteil

2 K 5193/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2000:0323.2K5193.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck- bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicher- heit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). 3 Am 11. Januar 1994 reiste die Familie C. als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde am gleichen Tage im Grenzdurchgangslager aufgenommen und am 14. Januar 1994 nach Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Am 17. Januar 1994 wurde sie in der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) in V. -N. aufgenommen. Nach neun Tagen wurde die Familie am 26. Januar 1994 in die Außenstelle X. der Landesstelle geschickt. In dieser Außenstelle werden nach Auswahl durch die Landesstelle geeignete Spätaussiedler durch einen besonderen Schulungsträger (J. C1. K. .) im Rahmen von sechsmonatigen Deutschkursen auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt in Deutschland vorbereitet. In der Regel werden die Spätaussiedler für den überwiegenden Zeitraum durch eine pauschale Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz unterstützt. Diese Leistungen sind auf 6 Monate begrenzt. Lediglich für den Differenzzeitraum nach Auslaufen der Arbeitsamtsunterstützung und bis zur Beendigung der Sprachmaßnahme wird überbrückend in der Außenstelle X. Sozialhilfe gewährt. Mit der zeitlich vorgegebenen Dauer der Maßnahme ist der Zeitraum des Aufenthaltes in der Außenstelle X. zeitlich vorher bestimmt. Die Familie C. erhielt zunächst vom 27. Januar 1994 bis zum 7. Februar 1994 Sozialhilfeleistungen die in der Folgezeit durch das Arbeitsamt dem Beklagten erstattet wurden. Anschließend erhielt die Familie Eingliederungshilfe durch das Arbeitsamt bis zum 18. Juli 1994. In dem Zeitraum vom 19. Juli 1994 bis zum 26. Juli 1994 erhielt die Familie vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 26. Juli 1994 wurde sie nach F. weitergeleitet und nahm am 1. August 1994 Wohnsitz in M. . In dem Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 30. November 1994 gewährte der Kläger der Familie Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 7.370,17 DM, deren Erstattung er begehrt. 4 Mit Schreiben vom 8. September 1994 meldete der Kläger erstmals seinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG an. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 wandte sich die Landesstelle an den Kläger und teilte mit, dass ihrer Einschätzung nach die Voraussetzungen des § 107 BSHG nicht erfüllt seien. Gemäß § 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) sei zur Aufnahme die Gemeinde verpflichtet, in der Spätaussiedler erstmals ihren Wohnsitz nähmen oder genommen hätten. Während des vorübergehenden Aufenthaltes in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes oder in der Landesstelle V. -N. (einschließlich der Außenstelle X. ) erfolge weder die Begründung eines Wohnsitzes noch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Diese Durchlaufstationen dienten nur der Erfüllung erster administrativen Aufgaben und der Gewährung von ersten Integrationshilfen zur Vorbereitung auf den Aufenthalt in den Aufnahmegemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit erfolge durch Zuweisung der Spätaussiedler an die Aufnahmekommunen bzw. durch eine eventuell eigenständige, willkürliche Wohnsitznahme keine Umzug. Erst mit dem Eintreffen in der Aufnahmekommune erfolge die Begründung des ersten räumlichen Mittelpunktes der Lebensverhältnisse der betreffenden Person (vgl. auch § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)). 5 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 wandte sich der Kläger erneut an die Landesstelle. Er teilte mit, dass er davon ausgehe, dass Spätaussiedler grundsätzlich in Übergangswohnheimen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könnten, jedenfalls wenn der Aufenthalt dort einen Zeitraum von mehreren Monaten umfasste. Da die Bagatellgrenze nach altem Recht von 5.000,00 DM pro Person nicht überschritten worden sei, sei die Angelegenheit vom Sozialamt in M. nicht weiter verfolgt worden. Nach dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 sei der § 111 BSHG dahin abgeändert worden, dass die Bagatellgrenze von 5.000,00 DM nunmehr für die Haushaltsgemeinschaft und nicht mehr für die einzelne Person gelte. Die neue Regelung gelte nach herrschender Auffassung auch für die Vergangenheit. Es werde deshalb nochmals um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses gebeten. 6 Am 19. Juni 1997 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht B. Klage erhoben. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 18. Juli 1997 an das erkennende Gericht verwiesen. 7 Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Die Familie C. habe sich nach ihrer Einreise am 11. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1994 im Bereich des Beklagten aufgehalten und damit dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe eine Person an dem Ort begründet, den sie bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend oder besuchsweise zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewählt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt sei an einem Ort dann begründet, wenn aus dem zum Ausdruck gebrachten Willen (subjektive Voraussetzung) der Schluss zu ziehen sei, dass die Lebensbeziehungen bis auf weiteres an diesen Ort geknüpft werden sollten und diese Absicht auch verwirklicht worden sei (objektive Voraussetzung). Dabei schließe der Aufenthalt in einem Übergangswohnheim für Aussiedler die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Das Merkmal „vorübergehend/besuchsweise" zeichne sich dadurch aus, dass der Aufenthalt nur flüchtig sei. Besuchsweise sei der Aufenthalt, wenn er für die Zukunft zeitlich genau bestimmt oder bestimmbar sei. Die Familie C. habe sich so lange im Übergangswohnheim aufgehalten, bis sie sich entschlossen habe, eine private Wohnung in M. anzumieten. Bis zu diesem unbestimmten Zeitpunkt habe daher das Übergangswohnheim den Lebensmittelpunkt der Familie dargestellt. In dem Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 30. November 1994 seien Sozialhilfekosten in Höhe von 7.370,17 DM entstanden. Der Kläger verweist schließlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 - Az.: 5 C 11.98 -. Hierin habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Spätaussiedler in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 107 BSHG begründen könnten, wenn sie sich dort bis auf weiteres aufhielten. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Beklagten zu verurteilen, die aufgewendeten Sozialhilfemittel im Sozialhilfefall C. betreffend den Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 30. November 1994 in Höhe von insgesamt 7.370,17 DM an den Kläger zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt zur Begründung vor: Während des vorübergehenden Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes oder in der Landesstelle V. - N. (einschließlich der Außenstelle in X. ) erfolge weder die Begründung eines Wohnsitzes noch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Der Aufenthalt in der Landesstelle und in X. diene letztendlich dazu, durch Maßnahmen des Landes, unterstützt durch Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, die Spätaussiedler für die Zeit nach der Weiterleitung in die Kommunen in die Lage zu versetzen, möglichst schnell einen Arbeitsplatz zu finden, um unabhängig von Sozialhilfe leben zu können. Die Dienststelle diene der Erfüllung erster administrativer Aufgaben unter Gewährung von ersten Integrationshilfen zur Vorbereitung auf den Aufenthalt in den Aufnahmegemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit erfolge durch Zuweisung der Spätaussiedler an die Aufnahmekommunen des Landes Nordrhein-Westfalen kein Umzug. Erst mit Eintreffen in der Aufnahmekommune erfolge die Begründung des ersten räumlichen Mittelpunkts der Lebensverhältnisse der betreffenden Personen (vgl. auch § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Von der Zwecksetzung her sei die Außenstelle X. kein Übergangswohnheim. Die Festlegung der endgültigen Wohnorte nach der Aussiedler-Zuweisungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1997 (GV.NW 1997, 84) i. V. m. dem Landesaufnahmegesetz und dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (in der Neufassung vom 26. Februar 1996, BGBl. I 1 S. 225) erfolge erst nach Abschluss der Sprachmaßnahme in der Landeseinrichtung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. 16 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Beklagten zu. 17 Der Beklagte ist im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise. Der Beklagte hat durch die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis V. in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1993 zwar gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 den Städten und Gemeinden des Kreises V. Aufgaben übertragen. Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 der Satzung gilt die in Satz 1 getroffene Regelung jedoch nicht für die von der „Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländischer Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen" in Einrichtungen im Bereich des Kreises V. unmittelbar betreuten Personen. Familie C. wurde von der Landesstelle betreut. Der Beklagte war daher sachlich und örtlich zuständig zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen, solange sich die Familie in seinem Zuständigkeitsbereich aufhielt. 18 Es hat auch keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Landesstelle stattgefunden. Der Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Kreis V. vom 14. März 1991 bzw. 25. Februar 1991 regelt lediglich, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beklagten in der Landesstelle das Personal, die Sachmittel und die Finanzmittel zur Verfügung stellt, die der Beklagte zur Erfüllung seiner Aufgaben als örtlicher Träger der Sozialhilfe gegenüber den von der Landesstelle betreuten Personen benötigt. Damit ist durch diesen Vertrag nicht die örtliche Zuständigkeit des Beklagten i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG modifiziert worden. 19 Selbst wenn eine entsprechende Regelung in der Form eines öffentlich- rechtlichen Vertrages getroffen worden sein sollte, so würde sie den gesetzlichen Vorgaben des § 96 Abs. 1 BSHG nicht entsprechen. Ein solcher Vertrag wäre gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X unwirksam. § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG sieht nur vor, dass die Länder bestimmen können, dass und in wie weit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Die Landesstelle ist weder eine zugehörige Gemeinde noch ein Gemeindeverband Zudem handelt es sich bei § 96 Abs. 1 BSHG um Bundesrecht, dessen kompetenzmäßige Zuordnung nicht durch öffentlich-rechtliche Veträge zwischen dem Land und dem Kreis modifiziert werden können. 20 Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 Abs. 1 BSHG liegen nicht vor. 21 Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist gemäß der „Kostenerstattung bei Umzug" betreffenden Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. 22 Bevor die Familie C. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers weitergeleitet wurde, hatte sie ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. 23 Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die im Rahmen des § 107 BSHG zur Auslegung heranzuziehen ist, hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Familie C. hielt sich vom 17. Januar 1994 bis zum 26. Januar 1994 in V. N. und vom 26. Januar 1994 bis zum 26. Juli 1994 in X. auf. X. liegt im Oberbergischen Kreis Gummersbach. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Familie C. in X. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Ob dies der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechnungsreport (NVWZ-RR) 1999, 583 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 49, 434 zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass jemand den gewöhnlichen Aufenthaltsort dort habe, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genüge vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt einer Lebensbeziehung habe. An einem in diesem Sinne zukunftsoffenen Verbleib könnte es im Rahmen einer Unterbringung in der Außenstelle X. fehlen, da der Aufenthalt für die von der Landesstelle betreuten Aussiedler in der Außenstelle X. nach Angaben der Vertreter der Landesstelle im Termin zu mündlichen Verhandlung zwingend auf sechs Monate beschränkt war. 24 Für den vorliegenden Fall streitentscheidend ist jedoch der Umstand, dass die Familie C. sich vor ihrer Weiterleitung in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hat. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt der Familie C. i. S. d. § 107 Abs. 1 BSHG kann daher allenfalls im Zuständigkeitsbereich des Oberbergischen Kreises Gummersbach begründet worden sein. Für die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. d. § 107 Abs. 1 BSHG begründet worden ist, spielt es keine Rolle, ob der Beklagte - ohne dafür i. S. d. § 96 Abs. 1 BSHG zuständig zu sein - der Familie C. in X. Sozialhilfe gewährt hat. 25 Die Familie C. hat auch nicht vor ihrer Weiterleitung nach X. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat sie sich im Zeitraum vom 17. Januar 1994 bis zum 26. Januar 1994 aufgehalten. In diesem Zeitraum wurde offenbar kurzfristig darüber entschieden, ob jedenfalls Viktor C. geeignet war, an einem Sprachkurs in der Sprachberufsbildungsstätte X. teilzunehmen, um die anschließende Integration der Familie am späteren Zuweisungsort zu erleichtern. Die Familie hielt sich daher in der Landesstelle nicht „bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs auf, sondern es fanden unmittelbar nach dem Eintreffen der Familie Überlegungen statt, wo und mit welchen zeitlichen Maßgaben Integrationshilfen erfolgen könnten und ist dementsprechend die Weiterleitung nach X. vorbereitet worden. Unabhängig von diesem Gesichtspunkt handelte es sich bei dem Aufenthalt der Familie C. in der Landesstelle in V. nicht um den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 107 Abs. 1 BSHG, da sich an diesen Aufenthalt jedenfalls der sechs Monate dauernde Aufenthalt in X. angeschlossen hat. 26 Darüber hinaus hat die Klage aus einem anderen Grunde keinen Erfolg. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 sind Kosten unter 5.000,00 DM, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten, außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu erstatten. Der Kläger verlangt die Erstattung von Kosten in Höhe von 7.370,17 DM für in dem Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 30. November 1994 an die Familie C. gewährte Sozialhilfeleistungen. Zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war maßgeblich die Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, Berichtigt S. 2975). Durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I, 1088) ist § 111 Abs. 2 BSHG in der Weise geändert worden, dass Satz 1 folgender Satz 2 angefügt worden ist: „Die Begrenzung auf 5.000,00 DM gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen." Diese Regelung trat entsprechend Art. 17 des o. g. Gesetzes am 1. August 1996 ohne Übergangsregelung in Kraft. Vor Ergänzung des § 111 Abs. 2 waren die von dem Kläger begehrten Kosten nach § 111 Abs. 2 BSHG nicht zu erstatten, da nicht jeder der Familienangehörigen der Familie C. die Schwelle von 5.000,00 DM pro Person überschritt. Deshalb ließ der Kläger - auch nach seiner eigenen Darstellung - für die Dauer von knapp zwei Jahren von seinem Kostenerstattungsverlangen gegenüber dem Beklagten ab. Während er zunächst zuletzt mit Schriftsatz vom 24. November 1994 (Vergleiche Blatt 22 der Beiakte Heft 1) sein Kostenerstattungsverlangen gegenüber der Landesstelle nochmals bekräftigt hatte und diese mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 das Begehren des Klägers zurückgewiesen hatte, hat er bis zum 10. Oktober 1996 von der weiteren Verfolgung seines Kostenerstattungsbegehrens abgesehen. Erst mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 wurde seitens des Klägers der Vorgang erneut aufgegriffen und mit der mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 erfolgten Änderung des § 111 Abs. 2 BSHG begründet, dass erneut der Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werde. Entgegen der im Schreiben des Klägers vom 10. Oktober 1996 vertretenen Auflassung gilt die mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 erfolgte Änderung des § 111 Abs. 2 BSHG nicht pauschal für die Vergangenheit. Bei dem von dem Kläger beanspruchten Betrag handelt es sich um eine Summe, die nach der bei Abschluss der Leistungsgewährung am 30. November 1994 maßgeblichen Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erstattungsfähig war; unter Berücksichtigung der am 1. August 1996 in Kraft getretenen Änderung des § 111 Abs. 2 BSHG unterfiel sie nicht mehr der Bagatellgrenze. Da die Leistungsgewährung an die Familie C. bereits am 30. November 1994 abgeschlossen war, handelt es sich um einen sogenannten Altfall. Auf diesen konnte die neue Bagatellgrenze keine Wirkung mehr ent-falten. In Fällen, in denen der Sachverhalt - wie hier - vor dem Inkrafttreten einer neuen Bagatellgrenze abgeschlossen ist, ist die alte Bagatellgrenze anzuwenden. 27 Der geänderten Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG ist nicht eine die Leistungsgewährung im Zeitraum vom 1. August 1994 bis 30. November 1994 umfassende Zeit rückwirkende Kraft beizulegen. Grundsätzlich nämlich wirkende Gesetze in die Zukunft und erfassen deshalb auch nur die unter ihrer Herrschaft begründeten Rechtsverhältnisse, im Zweifel wirken sie nicht zurück. Ein starkes Indiz für eine Rückwirkung der Bestimmung wäre, wenn hierüber eine ausdrückliche (Übergangs-) Regelung getroffen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall, das geänderte BSHG schreibt ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht vor. Ebensowenig ergibt sich aus dem Änderungsgesetz auf andere Weise, dass der Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 BSHG auf einen Zeitpunkt festgelegt worden ist, der vor demjenigen liegt, zu dem diese Vorschrift existent geworden ist. Aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift und sonstiger Gesichtspunkte hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 111 Abs. 2 BSHG ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, der neuen Bagatellgrenze jedenfalls nicht Sachverhalte erfassen zu wollen, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgeschlossen waren. Die Bagatellgrenzenregelung des § 111 Abs. 2 BSHG stellt auch kein Verfahrensrecht dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückwirkung oder eine Rückbewirkung der Rechtsfolgen unzulässig ist. Der Kläger knüpft sein Kostenerstattungsverlangen an ein bestimmtes Ereignis, nämlich die der Familie C. geleistet Hilfe. Sein Kostenerstattungsanspruch ist mit der Erbringung der Leistung an den Hilfeempfänger grundsätzlich entstanden. Der Sachverhalt und die sich darauf ergebende Rechtsfolge - Erstattungsanspruch unter der Gültigkeit der alten Bagatellgrenze - sind vor Inkrafttreten des § 111 Abs. 2 BSHG neue Fassung entstanden und abgeschlossen. Insoweit kann es nicht mehr von Bedeutung sein, ob der Erstattungsanspruch tatsächlich bereits befriedigt worden ist oder nicht. 28 Vgl. Schiedsspruch der zentralen Spruchstelle vom 13. Februar 1997 - B 26/96 - Zeitschrift für das Für- sorgewesen (ZfF) 1997, 84; Schoch, Änderung der §§ 94 - 152 BSHG (einschließlich der Maßgaben des Einigungsvertrages) durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts, Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1997, S. 65 und Schwabe, Die Entwicklung des Kostener-stattungsrechts seit dem 1. Januar 1994 (ZfF 1997 S. 97); anderer Ansicht Mergler/Zink Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, Stand: August 1999, § 111 Randnummer 3 und 6.2 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 31