Beschluss
3 L 351/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2000:0320.3L351.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus D. -S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, weil das Antragsbegehren, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Erfolgsaussicht hat. 3 Das gilt auch für den mit Schriftsatz vom 9. März 2000 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache uneingeschränkt Sozialhilfe zu bewilligen. 4 Dieser Antrag ist - im Gegensatz zu den zuvor gestellten Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 25. Januar 2000 und 23. Februar 2000 zwar statthaft, da eine Einstellung der Sozialhilfe nach § 25 des Bundessozialhilfegesetzes im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden muss und daher Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO ausscheidet. 5 - Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 12. März 1999 - 24 B 1378/99 - FEVS 51, 86 - 6 Er wird vom Gericht dahin ausgelegt, dass es dem Antragsteller darum geht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Monat Februar 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von weiteren 50 v. H. des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsangehörigen und für die Zeit ab dem 1. März 2000 den Regelsatz eines erwachsenen Haushaltsangehörigen gemäß den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen. 7 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. 8 Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 9 Vorliegend fehlt es teilweise bereits an einem Anordnungsgrund. 10 Soweit es um die Bewilligung von Leistungen vor Eingang des Antrags bei Gericht am 16. Februar 2000 geht, kommt eine positive Entscheidung nicht in Betracht, weil rückwirkend eine Behebung einer aktuellen Notlage ausgeschlossen ist. 11 Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. 12 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 13 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. 14 Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 16. Februar 2000 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es im übrigen teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 15 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, 16 nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. seines Regelsatzes geltend machen. 17 Im übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Lebensgefährtin des Antragstellers, mit der er nach eigenem Vortrag in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG lebt, das den Eltern des gemeinsamen Kindes M. zustehende Erziehungsgeld noch für den Monat Februar 2000 teilweise ausgezahlt worden ist. 18 Dieses ist zwar nach § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht auf den Sozial- hilfeanspruch anzurechnen, das schließt es jedoch nicht aus, dass diese Zuwendung vorläufig - nämlich bis zur Entscheidung über den Sozialhilfeanspruch in einem Hauptsacheverfahren - zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich im Rahmen der gemeinsamen Verwendung aller Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Soweit dieses Geld mit den anderen Einnahmen (hier insb. die weiteren Einnahmen, die die Lebensgefährtin angeblich aus der Tätigkeit im G1. L. in X. ) tatsächlich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ausreicht, bedarf es keiner vorläufigen gerichtlichen Regelung. 19 Im übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 20 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. 21 Ob angesichts der Angaben des Antragstellers grundsätzlich eine derartige Notlage glaubhaft gemacht ist, mag dahinstehen. Der Antragsgegner geht nämlich im Ergebnis zutreffend davon aus, dass dem Begehren des Antragstellers § 25 Abs. 1 BSHG entgegensteht. 22 Das Gericht teilt die Überzeugung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller vorwerfbar weigert, seiner Pflicht nachzukommen, zumutbare Arbeit zu leisten und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. 23 Dieser Befund beruht zum einen auf der Erkenntnis, dass der Antragsteller im Jahr 1999 konkret zwei rechtzeitig angebotene und verfügbare Arbeitsplätze bewusst ausgeschlagen hat. Sowohl die Annahme der Arbeitsstelle im Betriebshof A.---- straße als C. zum 1. September 1999 als auch die Tätigkeit bei der Firma H. hat der Antragsteller mit offenkundig vorgeschobenen Argumenten nicht angetreten. In beiden Fällen war die Arbeitsmöglichkeit so rechtzeitig vermittelt, dass auch unter Berücksichtigung der angeblichen Aushilfstätigkeit von Frau T. nach Überzeugung der Kammer die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses so gestaltet werden konnte, dass der Arbeitsaufnahme tatsächlich nichts entgegenstand. 24 Es tritt hinzu, dass die Kammer aufgrund der Ermittlungen des Antragsgegners gleichfalls für erwiesen hält, dass sich der Antragsteller nicht ernsthaft um eine Beschäftigung bemüht. Die von ihm in Durchschrift vorgelegten monatlich zwei Bewerbungen auf Stellenangebote sind ersichtlich nicht ernst zu nehmen. Es besteht keine Veranlassung, an den Angaben der Adressaten der Bewerbungen zu zweifeln, dass dort wiederholt Bewerbungen des Antragstellers entweder gar nicht, zu spät oder - so der Regelfall - insbesondere unter Fehlen des Lebenslaufs und aussagefähiger Bewerbungsunterlagen eingegangen sind. Dem entspricht es, dass der Antrag- stellers es trotz Aufforderung unterlassen hat, dem Antragsgegner zum Nachweis seiner ernsthaften Arbeitsbemühungen die Schreiben vorzulegen, mit denen seine Stellenbemühungen durch die angeschriebenen Unternehmen abgesagt worden sind. 25 Steht schon auf der Grundlage dieser Umstände fest, dass der Antragsteller - obwohl er auf die Folgen solchen Verhaltens hingewiesen wurde - ernsthafte Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nicht verfolgt, so tritt hinzu, dass er sich auch auf die angeblich nicht mögliche Kinderbetreuung als Folge der Aushilfstätigkeit seiner Lebensgefährtin nicht berufen kann. 26 Dabei kann schon dahinstehen, ob die Kinderbetreuung überhaupt gefährdet wäre. Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen arbeitet seine Lebensgefährtin seit September 1998 20 Stunden im Monat als Aushilfskraft, also weniger als 5 Stunden in der Woche. Dass diese - extrem geringfügige - Tätigkeit nicht mit den Beschäftigungsinteressen des Antragstellers koordinierbar wäre, ist für die Kammer schon nicht nachvollziehbar, zumal die Lebensgefährtin des Antragstellers nach dem von ihr vorgelegten Vertrag keine festen Arbeitszeiten einzuhalten hat. Erst recht stellt die Kammer in Frage, warum es der Lebensgefährtin des Antragstellers nicht möglich sein soll, ihr Kind zu der Aushilfstätigkeit mitzunehmen und für die kurze in Rede stehende Zeit zu beaufsichtigen. 27 Selbst wenn dies aber nicht möglich sein sollte, könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Dabei lässt die Kammer offen, ob die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, die Lebensgefährtin des Antragstellers könne wegen der existentiellen Angewiesenheit ihrer Familie ihre Aushilfstätigkeit ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kurzfristig beenden. Dass es angesichts der offenbar untergeordneten Tätigkeit keine schwerwiegende Benachteiligung des Arbeitgebers der Lebensgefährtin des Antragstellers wäre, die Verkürzung der Kündigungsfrist hinnehmen zu müssen, liegt jedenfalls auf der Hand. 28 Davon unabhängig ist aber anzumerken, dass die Kammer dem vorgetragenen Aushilfsverhältnis keine ernsthafte Bedeutung zuerkennen kann. Das beruht schon darauf, dass dem vorgelegten Arbeitsvertrag die essentiellen Angaben für ein Arbeitsverhältnis, nämlich einerseits der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung und andererseits das zu zahlende Arbeitsentgelt, völlig fehlen. Ohne eine solche Festlegung ist die Vereinbarung einer - ungewöhnlichen - (vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Kündigungsfrist schwerlich sachgerecht und erklärt sich zwanglos aus dem Bemühen, diese geringfügige Beschäftigung als Mittel einzusetzen, der nach den §§ 18 f. BSHG folgenden Pflicht, durch zumutbare eigene Tätigkeit den Lebensunterhalt sicherzustellen, auszuweichen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den für eine Fachkraft völlig untergeordneten Stundenlohn von 10,00 DM, der nach der vorgelegten Abrechnung lediglich gezahlt werden soll. Dass für diesen Betrag die Arbeitsaufnahme schon nicht lohnt, ist offenbar, und zwar unabhängig davon, dass sich die Lebensgefährtin des Antragstellers einen Teil der Einnahmen bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt anrechnen lassen muss. Berücksichtigt man zusätzlich die mit der Arbeitsaufnahme verbundenen erheblichen Wegekosten, so steht der Mangel der Ernsthaftigkeit des vorgetragenen Arbeitsverhältnisses für die Kammer fest. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.