Urteil
10 K 602/95
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:1999:0317.10K602.95.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der H. Straße in I. in Höhe des Hauses Nr. 61 als Basketballspielplatz zu unterbinden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der H. Straße in I. in Höhe des Hauses Nr. 61 als Basketballspielplatz zu unterbinden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks H. Str. 61 in I. . Das Haus liegt etwa 36 m von der Straße zurückversetzt. Zwischen der Straße und dem Haus befindet sich eine von der Klägerin angepachtete Rasenfläche. Der 1968 in Kraft getretene und 1973 geänderte Bebauungsplan 10 / 3 "C.----straße " trifft für das Grundstück der Klägerin die Festsetzung Mischgebiet. Die Verwaltung der Beklagten faßte zu Beginn der neunziger Jahre den Entschluß, die H. Straße zu einer verkehrsberuhigten Zone mit diversen Spielmöglichkeiten für Kinder zurückzubauen. Im Zuge der Vorbereitung dieser Planung wurde vor dem Grundstück der Klägerin im März 1993 zunächst provisorisch ein Basketballkorb aufgestellt und im Mai 1993 eine Spielfläche durch Rotfärbung des Straßenbelages markiert. Die konkrete Planung für den Rückbau der H. Straße wurde den Anwohnern in einer Bürgerversammlung am 27.05.1993 vorgestellt. Unter dem 23.03.1993 teilte die Klägerin der Beklagten die Aufstellung des Basketballkorbes mit und bat um eine Überprüfung dieses Vorgangs. Mit weiteren Schreiben vom 02.04.1993, 22.04.1993, 06.05.1993, und 21.06.1993 erhob die Klägerin Einwände gegen den Basketballkorb und verlangte dessen Entfernung. Sie machte geltend, daß von der Basketballanlage eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe und des weiteren Anwohner durch Jugendliche belästigt und beschimpft würden. Zwischen dem 28.06. und 16.07.1993 wurde die Basketballanlage in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.30 Uhr durch Bedienstete der Beklagten überwacht. Dabei wurde festgestellt, daß die Anlage in diesem Zeitraum nur selten bespielt wurde und es zu keinerlei besonderen Vorkommnissen gekommen ist. Die Klägerin erhob am 24.01.1995 Klage, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihren bisherigen Einwendungen die Lärmbelästigungen betreffend geltend macht, daß durch die Anlage des Spielfeldes auf der Straße im Bereich der einzigen Grundstücksausfahrt ihres Grundstücks ein gefährlicher Begegnungsverkehr zwischen den spielenden Kindern und ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugen entstehe. Die Lärmbelästigungen hätten darüber hinaus ständig zugenommen und zusammen mit dem Verhalten der Platzbenutzer im übrigen zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt. Der Platz werde täglich von 14.00 Uhr bis in die späten Abendstunden, teilweise bis nach 22.30 Uhr von bis zu 20 Personen mit mehreren Bällen genutzt, an den Wochenenden ab 08.00 Uhr morgens. Die Jugendlichen würden ihr Grundstück fortwährend betreten, um über den Zaun geflogene Bälle zurückzuholen. Es komme darüber hinaus zu erheblichen Verunreinigungen des Grundstücks durch Flaschen, Dosen und Papier. Die Bewohner des Hauses würden bei der Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück von den Jugendlichen belästigt und provoziert, da sie über das Spielfeld fahren müßten. Mieter hätten wegen der Belästigungen durch das Basketballfeld bereits Mietminderungen angedroht. Das Spielfeld sei auch nicht zwingend erforderlich, da sich in unmittelbarer Nähe diverse weitere Spiel- und Sportplätze befänden. Das von der Kammer eingeholte Lärmgutachten bestätige, daß die durch den Spielbetrieb entstehenden Immissionen unzumutbar seien. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung der H. Straße in I. in Höhe des Hauses Nr. 61 als Basketballspielplatz zu unterbinden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, daß es sich bei dem Spielfeld nicht um eine Sportanlage handele, sondern daß die Anlage lediglich aus einer asphaltierten Fläche und einem Basketballkorb bestehe. Mannschaftsspiele könnten daher nicht stattfinden, so daß es auch nicht zu der mit solchen Spielen typischerweise verbundenen Lärmentwicklung durch Zuschauer und Spieler komme. Die Anlage würde nur wenig genutzt. Dort würden lediglich Kinder auf dem Heimweg von der Schule üben, den Ball ins Netz zu werfen. Der Rückbau der H. Straße stelle eine wesentliche Verbesserung des Wohnumfeldes dar, da es sich zuvor um eine vielbefahrene Durchgangsstraße gehandelt habe. Das Grundstück der Klägerin liege in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet. Die tatsächlichen Verhältnisse entsprächen dieser Festsetzung. Die von der Klägerin dargestellte Konfliktsituation zwischen spielenden Kindern und Kfz - Verkehr sei für Spielstraßen üblich und keine Besonderheit der örtlichen Gegebenheiten. Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 21.10.1996 eine Ortsbesichtigung vorgenommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll, Bl. 31ff der Akten, verwiesen. Auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.1997 hat die Kammer beschlossen, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die durch den Spielbetrieb entstehenden Lärmbelästigungen zu erheben. Wegen der Einzelheiten des Beweisbeschlusses und des daraufhin erstatteten Gutachtens wird auf den Beschluß und das den Beteiligten bekannte Gutachten, Bl. 71ff der Akten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( Beiakten Heft 1 und 2 ) Entscheidungsgründe: Die als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig. Die streitgegenständlichen nachbarlichen Abwehransprüche der Klägerin sind öffentlich - rechtlicher Natur, da die Klägerin sich gegen Einwirkungen auf ihr Grundstück wendet, die ihre Ursache in dem Betrieb des im öffentlichen Straßenraum von der Beklagten eingerichteten Basketballspielfeldes haben. Die Streitigkeit steht in einem öffentlich - rechtlichen Funktionszusammenhang, denn bei der Einrichtung der Spielstraße mit dem Basketballspielfeld handelt es sich um eine schlicht hoheitliche Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge. Sie ist damit öffentlich - rechtlicher Natur. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist daher gemäß § 40 VwGO eröffnet. Da sich die Klägerin gegen die tatsächlichen Auswirkungen eines schlicht hoheitlichen Handlens wendet, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht ein in der Rechtsprechung anerkannter [ vgl.: Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urt. v. 02.11.1973 - IV C 36/72 -, NJW 1974, 817 = Baurechtssammlung ( BRS ) 27 Nr. 197; BGH, Urt. v. 13.12.1979 - III ZR 75/78 -, NJW 80, 770; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen ( OVG NW ), Urteil v. 26.06.1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 84, 530f ] allgemeiner öffentlich - rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs-, und Unterlassungsanspruch zu. Dieser sich inhaltlich an § 1004 BGB anlehnende Anspruch leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsgrundrechten ab. Er setzt voraus, daß der Bürger durch schlicht hoheitliches Handeln der Verwaltung in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Der Anspruch richtet sich gegen den für die Beeinträchtigung verantwortlichen Hoheitsträger. Da die Beklagte den Basketballkorb aufgestellt und das dazugehörige Spielfeld eingerichtet hat, ist sie für die von der Benutzung des Korbes ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft verantwortlich. Sie ist deshalb Adressatin des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs. Es kann offengelassen werden, ob es sich bei dem Spielfeld mit dem dort aufgestellten Korb um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Baugesetzbuch ( BauGB ) handelt. Falls dies so ist, wäre das Spielfeld mit dem Basketballkorb nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) bzw. aufgrund der Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots unzulässig; anderenfalls ist es auch mit den für die Anlegung von Spielmöglichkeiten grundsätzlich geltenden Grundsätzen des allgemeinen Ordnungsrechts ( insbesondere § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG NW - ) nicht zu vereinbaren. Obwohl die Geräusche, die durch das Kinderspiel auf einer Spielstraße - als die sich die H. Str. im hier maßgeblichen Bereich darstellt - im allgemeinen erzeugt werden, wie z.B. Kindergeschrei, Geräusche von Spielgeräten, wie etwa auf der Straße benutzten Rollschuhen, Skateboards, Fahr- oder Dreirädern oder auch von gelegentlich im Spiel auf der Straße verwendeten Bällen nach Auffassung der Kammer als sozialadäquat von den Anwohnern zu akzeptieren sind, überschreiten die durch den Basketballspielplatz erzeugten Immissionen das Maß dessen, was die Klägerin als zumutbar hinnehmen muß. Die Anlage des Basketballfeldes führt zu einem Spielangebot, das die Attraktivität der Spielstraße als verkehrsberuhigtem Bereich, welcher das Kinderspiel auf der Straße ermöglichen soll, erheblich steigert. Bei der streitgegenständlichen Ballspielanlage handelt es sich zwar nicht um ein reguläres Basketballspielfeld, welches den einschlägigen internationalen Turnierregeln zur Ausübung des Basketballsportes entspricht. Es läßt sich jedoch aufgrund der Ausgestaltung des einen vorhandenen Korbes als "Streetball" - Spielfeld nutzen. Ob es sich bei "Streetball" - einer bislang vornehmlich in den USA verbreiteten Variante des Basketballspiels, in der zwei aus 2 - 3 Spielern bestehende Mannschaften auf einen Korb spielen - mittlerweile um eine organisierte, nach allgemeinen Regeln gespielte und international anerkannte Sportart handelt, ist der Kammer nicht bekannt. Darauf kommt es streitentscheidend auch nicht an. Das Spielfeld wird offensichtlich zumindest auch von Jugendlichen genutzt. In welcher Häufigkeit die von der Klägerin vorgetragene Art und Dauer der Nutzung stattfindet, läßt sich nicht endgültig aufklären. Die von der Beklagten dem Vortrag der Klägerin entgegengehaltenen Einwände sind nicht substantiiert und stützen sich im wesentlichen auf die im Rahmen von etwa zweieinhalb Wochen getroffenen Feststellungen in der Testphase des Spielfeldes im Jahr 1993. Die von der Klägerin vorgetragene und durch Fotografien teilweise dokumentierte Art der Nutzung entspricht im Grundsatz dem Spielbetrieb auf anderen, den Mitgliedern der Kammer bekannten Spielflächen dieser Art, z.B. in öffentlichen Parks. Sie läßt sich mit der Nutzung der landesüblichen Bolzplätze, welche von Kindern und insbesondere älteren Jugendlichen in ihrer Freizeit zum nicht vereinsmäßig organisierten Fußballspielen genutzt werden, vergleichen. Ähnlich wie bei der Nutzung von Bolzplätzen kommt es auch bei der Nutzung solcher Basketballanlagen erfahrungsgemäß dazu, daß auch die Spieler selbst lautstark "bei der Sache" sind, d. h. rufen, schreien, johlen, sich gegenseitig anfeuern, etc.. Dies entspricht auch den von dem Sachverständigen in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen bei der Nutzung des Platzes durch Kinder. Zu diesen Geräuschen kommen zwangsläufig diejenigen Geräusche, die entstehen, wenn der Ball im Spiel gedribbelt - also regelmäßig durch kurze Stöße auf den Boden vorangetrieben wird - oder gegen die Korbplatte geworfen wird. Es kann aufgrund der bei der Nutzung der Spielfläche entstehenden Immissionen am Haus der Klägerin offengelassen werden, ob die für das Grundstück der Klägerin geltende Festsetzung des Bebauungsplanes 10 / 3 der Beklagten noch wirksam ist oder ob dieser Bebauungsplan durch die Neugestaltung des hier maßgeblichen Teils der H. Straße zu einer Spielstraße und Sackgasse, gegenstandslos geworden ist, denn in beiden Fällen werden durch den Betrieb des streitgegenständlichen Spielfeldes Rechte der Klägerin verletzt, weil es sich gegenüber dem Grundstück der Klägerin als rücksichtslos darstellt. Für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans wird die Umgebung des Spielfeldes und des Grundstücks der Klägerin im Bereich zwischen der Schlachthofstraße und der Ecke C1.------straße / Am N. im überwiegenden Umfang durch Wohnnutzung geprägt. Wie bereits ausgeführt, ist das streitgegenständliche Spielfeld von der Art der Nutzung her prinzipiell mit einem herkömmlichen Bolzplatz zu vergleichen. In allgemeinen Wohngebieten sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO unter anderem Anlagen für soziale und sportliche Zwecke grundsätzlich zulässig, in reinen Wohngebieten ausnahmsweise. Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, daß in Wohngebieten auch Anlagen, welche einen gewissen Lärm verursachen - wie z.B. Kinderspielplätze - mit dem die Wohngebiete entscheidend prägenden Element der Wohnruhe zu vereinbaren sind, weil sie als eine Einrichtung des über die eigentliche Wohnung hinausgehenden Wohnumfeldes anzusehen sind. [ Vgl. OVG NW, Urteil vom 26.06.1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530f ] Die Einrichtung eines Kinderspielplatzes ist daher auch in einem Wohngebiet grundsätzlich möglich und dient aus sozialen Gesichtspunkten dem Interesse der Allgemeinheit. Es ist aus diesem Grund keinesfalls zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der ihr als Gemeinde obliegenden Aufgabe der Daseinsvorsorge Kinderspielplätze - z.B. wie hier im Rahmen einer Spielstraße - in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohnnutzung einrichtet und unterhält. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ebenfalls anerkannt, daß Bolzplätze zwar keine sportlichen Anlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung sind, aber wie solche zu behandeln sind. Sie können, z.B. als Teil eines Kinderspielplatzes, sowohl neben als auch in Wohngebieten grundsätzlich zulässig sein, solange sie nicht ausnahmsweise gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. [ Vgl. BVerwG, Beschluß vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 -; BRS 54, Nr. 43 ] Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplanes befindet sich das Grundstück der Klägerin in einem Mischgebiet. Hier sind ebenso wie im allgemeinen Wohngebiet unter anderem Anlagen für soziale und sportliche Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Aufgrund des das allgemeine Rücksichtnahmegebot konkretisierenden § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine grundsätzlich zulässige Anlage aber im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, welche nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet unzumutbar sind. Aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes - Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen. Sowohl bei der Gültigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes als auch bei dessen eventuell eingetretener Funktionslosigkeit ist deshalb darauf abzustellen, ob sich die Einrichtung des Basketballfeldes als gegenüber dem Grundstück der Klägerin rücksichtslos darstellt. Es ist eine einzelfallbezogene Abwägung der kollidierenden Interessen vorzunehmen, in deren Rahmen neben der Intensität des Lärms auch dessen Art, der Gebietscharakter und etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. Hierbei ist auch die Schutzwürdigkeit der entsprechenden Belange einzubeziehen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umsomehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umsoweniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklicht hat, auf entgegenstehende Belange Rücksicht zu nehmen. [ Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 -; BRS 54, Nr. 43; OVG NW, Urteil vom 26.06.1983 - 7 A 1270/82 - NVwZ 84, 530f; OVG Berlin, Urteil vom 22.04.1993 - 2 B 6.91 -, BRS Bd. 55, Nr. 179 ] Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kommt insbesondere dann in Betracht, wenn von der Spielanlage Lärmbelästigungen ausgehen, die über das hinausgehen, was von den Nachbarn billigerweise als sozialadäquat hinzunehmen ist. Dies gilt auch für Einrichtungen, welche die Gemeinde - wie hier - im Rahmen der ihr für ihre Bürger obliegenden Daseinsvorsorge schafft und unterhält. [ OVG NW, Urteil vom 26.06.1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530f m.w.N. ] Da es sich bei der Basketballanlage nicht um eine Sportanlage handelt, ist die 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz ( Sportanlagenlärmschutzverordnung ) nicht unmittelbar auf sie anwendbar. Auch die anderen technischen Regeln des Immissionschutzrechts ( TA Lärm, VDI - Richtlinie 2058 ) sind unmittelbar nicht auf die vorliegende Spielstätte anwendbar, da sie sich auf andersartige Emittenten beziehen. Allen diesen technischen Regelwerken ist jedoch gemeinsam, daß die Immissionsschutzgrenzwerte für reine Wohngebiete tagsüber bei 50 dBA, für allgemeine Wohngebiete bei 55 dBA und für Mischgebiete bei 60 dBA liegen. In Ermangelung einer auf die von Bolzplätzen und ähnlichen Anlagen, welche hinsichtlich ihrer Auswirkungen Sportanlagen vergleichbar sind, zutreffenden Rechtsvorschrift, geht die Kammer davon aus, daß diese Richtwerte aufgrund ihrer Übereinstimmung in den verschiedenen Regelwerken, trotz der je nach Regelwerk unterschiedlichen Ermittlungsweise - z.B. hinsichtlich der Zeiträume für die Mittelwertbildung - grundsätzlich zur Bewertung der Zumutbarkeit von allgemeinen Lärmbelästigungen herangezogen werden können. Insbesondere die VDI - Richtlinie 2058 ermöglicht insoweit eine aus technischer Sicht differenzierte Betrachtungsweise und stellt sich als ein modernes Regelwerk dar, von dessen Werten im Zweifel ausgegangen werden kann. [ Vgl.: Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 1230, m.w.N. ] Bolzplätze, bei denen Geräuschpegel auftreten, welche deutlich über den für den jeweiligen Gebietscharakter zulässigen Richtwerten der oben genannten technischen Regelwerke liegen, werden in der Rechtsprechung in der Regel als einer Wohnbebauung gegenüber rücksichtslos angesehen. [ Vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 26.06.1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530f m.w.N.; VGH München, Urteil vom 18.01.1993 - 2 B 91.15 -, NVwZ 1993, 1006f, ] Nach den Feststellungen des Sachverständigen entstehen allein durch die Korbwürfe und das Dribbeln des Balles am Haus der Klägerin Geräuschpegel zwischen 56 und 73 dBA. Für den Spielbetrieb stellte der Sachverständige am Haus der Klägerin über die gemessene Spieldauer ermittelte Mittelungspegel von 60,1 dBA beim Spiel von vier Erwachsenen und 68 dBA beim Spiel von sechs Kindern fest. Bei einem Spiel von 8 Erwachsenen erhöht sich dieser Wert nach der Aussage des Gutachters auf 63 dBA und 71 dBA bei 12 Kindern, wobei er zu diesen Werten Zuschläge von 3 dBA bei den Erwachsenen und 6 dBA bei den Kindern für angemessen hält, um die auftretenden Schwankungen und Spitzenpegel ( Schwankungen um 40 dBA und Spitzenpegel bis zu 86 dBA beim Spiel von sechs Kindern ) bei der Beurteilung der Lärmbelästigung angemessen berücksichtigen zu können. Die am Haus der Klägerin gemessenen energieäquivalenten Mittelungspegel betrugen je nach Spielern ( Erwachsene / Kinder ) zwischen 58 und 64/75 dBA. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Erhöhung des Geräuschpegels um 10 dBA zu einer subjektiven Verdoppelung der Lautstärke führt, liegt die von dem Sachverständigen gemessene Geräuschbelastung am Haus der Klägerin insbesondere bei dem Spiel von Kindern und jungen Jugendlichen, welche nach den Angaben der Beklagten die Zielgruppe der Anlage darstellen, auch ohne die von dem Sachverständigen als gerechtfertigt angesehenen Zuschläge erheblich über den Grenzwerten, die von den oben genannten technischen Regelwerken für Mischgebiete als angemessen angesehen werden. Die Kammer übersieht dabei nicht, daß sich die von dem Sachverständigen angegebenen Mittelwerte nur auf die gemessene Spielzeit von etwa einer halben Stunde beziehen. Aufgrund des kontinuierlichen Spielablaufs und der Tatsache, daß sich nach dem durch Fotos gestützten Sachvortrag der Kläger zahlreiche Kinder und Jugendliche auf der Spielfläche aufhalten, ist aber nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß sich diese Geräuschbelastung - insbesondere in den Nachmittagsstunden nach Schulschluß - gleichbleibend über mehrere Stunden erstreckt. Die Lärmbelastung stellt sich für den durchschnittlichen Betrachter subjektiv - aufgrund der beim Dribbeln des Balls entstehenden monotonen Geräusche - auch unangenehmer und damit beeinträchtigender dar, als die Geräusche eines Bolzplatzes. Beim "bolzen" wird der Ball erfahrungsgemäß eher flach gespielt, so daß er über den Boden rollt, ohne daß besonders wahrnehmbare erhebliche Aufprallgeräusche beim Treten des Balls oder dessen Auftreffen auf dem Boden entstehen. Beim Basketballspiel entstehen dagegen während des gesamten Spiels von dem übrigen ( akustischen ) Spielgeschehen unabhängig und deutlich wahrnehmbare Prallgeräusche durch den in relativ hoher Taktfrequenz auf den - in diesem Fall asphaltierten - Boden gestoßenen Ball. Hinzu kommt - ähnlich wie bei Bolzplätzen - die für die im Einwirkungsbereich des Spielfeldes lebenden Menschen besonders beeinträchtigende Störintensität durch die immer wieder unvermittelt in Spitzenlautstärke auftretenden Geräusche beim Auftreffen des Balls auf die Prallplatte des Korbes oder durch Zurufe der Spieler, deren Wahrnehmbarkeit durch die darin enthaltenen Worte und Wortfetzen noch gesteigert wird und auf die sich der Betroffene auch im Laufe der Zeit nicht oder nur besonders schwer einzustellen vermag. [ Vgl. OVG NW, Urteil vom 26.06.1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530f ] Diese hohe Geräuschbelastung des klägerischen Grundstücks wird auch nicht durch das öffentliche Interesse daran, Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu schaffen, gerechtfertigt. Zum einen bestehen - wie die Ortsbesichtigung, deren Ergebnis der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, ergeben hat - in der näheren Umgebung weitere Möglichkeiten zur Einrichtung entsprechender Spielfelder in größerer Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung, die offenbar zwischenzeitlich auch von der Beklagten genutzt wurden. Zum anderen liegen die durch den Spielablauf entstehenden Geräuschpegel so erheblich auch über den Grenzwerten für Mischgebiete, daß von einer deutlichen Beeinträchtigung der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung auszugehen ist. Hierbei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin ebenfalls vorgetragene Beschallung der Spielanlage mit Musik durch die Nutzer des Spielfeldes als typischer Spielbetrieb für ein derartiges Basketballfeld anzusehen ist oder als für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots unerheblicher Mißbrauch, da bereits allein der durch den reinen Spielbetrieb erzeugte Lärm als unzumutbar anzusehen ist. Nach Auffassung der Kammer ist der Einwand der Beklagten, durch die Verkehrsberuhigung der ehemaligen Durchgangsstraße sei eine wesentliche Verbesserung des Wohnumfeldes eingetreten, vorliegend ebenfalls unbeachtlich. Zwar mag es zutreffen, daß das Grundstück der Klägerin vor der Umgestaltung der Straße erheblichen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm ausgesetzt war. Dieser Lärm ist von seinem Störgrad her aber nicht mit den durch das Spielfeld verursachten Geräuschen vergleichbar, da es sich bei Straßenlärm um ein eher gleichmäßiges Geräusch geringer Varianz handelt. Soweit die Klägerin rügt, daß ihr Grundstück durch die Anlage des Spielfeldes vor der einzigen Grundstücksausfahrt beeinträchtigt werde, weil es dadurch ständig zu Konfliktsituationen zwischen den Kindern und Jugendlichen und den Autofahrern komme, weist die Kammer darauf hin, daß alleine darin rechtlich keine Beeinträchtigung zu sehen ist. Die Straßenverkehrsordnung sieht für Spielstraßen ausdrücklich eine untergeordnete Rolle des Kraftfahrers gegenüber den auf der Straße spielenden Kindern vor. Auftretende Konfliktsituationen sind daher durch entsprechende Rücksichtnahme des Kraftfahrers zu lösen. Ein eventuell auftretendes Fehlverhalten einzelner Kinder oder Jugendlicher bei diesem Begegnungsverkehr, wie es die Klägerin vorträgt, ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche Anlage ebenso wie die vorgetragenen übrigen Beeinträchtigungen durch Verschmutzungen oder ungebührliches Betragen außer Ansatz zu lassen, da insoweit auf eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Regelungen, wie z.B. der Straßenverkehrsordnung, entsprechende Nutzung abzustellen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.