Urteil
11 K 489/97
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1998:1109.11K489.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 3. T. geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H.; er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, in die wegen vom Kläger zu bedienender Unterhaltsansprüche Pfändungen ausgebracht werden. 3 Seit September 1992 erhielt der Kläger vom Beklagten pauschaliertes Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz, weil er auf Grund verschiedener Erkrankungen (Colitis ulcerosa mit Anus praeter, Leberzirrhose, Pankreatitis, Morbus Bechterew und Diabetes mellitus) als erheblich pflegebedürftig eingestuft worden war. 4 Nach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes beantragte der Kläger bei seiner Pflegeversicherung, der C. F. , Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der medizinische Dienst der Pflegeversicherung stellte fest, beim Kläger liege keine Pflegebedürftigkeit vor; Hilfen seien lediglich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung - Einkaufen und Reinigung der Wohnung - erforderlich. Die C. F. lehnte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 ab. Der Kläger hat beim Sozialgericht Klage erhoben. 5 Der Beklagte stellte im Februar 1996 fest, auf Grund Besitzstandswahrung nach Art. 51 SGB XI sei das bisher gewährte Pflegegeld in Höhe von 378 DM an den Kläger weiter auszuzahlen. 6 Im Mai 1996 erfuhr der Beklagte, dass auf den Namen des Klägers seit dem 11. März 1996 ein Pkw Mercedes Benz 500 SE - - 73 (Erstzulassung: 1983) und seit dem 26. Februar 1996 ein Wohnwagen SDAH. 520 S" - 37 (Erstzulassung: 1977) angemeldet waren. Weitere Feststellungen ergaben, dass auf den Kläger weitere Fahrzeuge (- - Wohnwagen IMV Adira 305 B" und - Opel Kadett D, Baujahr 1982) angemeldet waren bzw. gewesen waren 7 Der Beklagte stellte daraufhin mit EDV-Bescheid vom 23. Mai 1996 die Gewährung von Pflegegeld vorläufig ein, da Vorsprache erforderlich". 8 Am 31. Mai 1996 rief der Kläger beim Beklagten an und beschwerte sich über die ausbleibende Zahlung. Vom Sachbearbeiter auf die Fahrzeuge angesprochen reagierte der Kläger gereizt und sagte nur, das gehe das Sozialamt nichts an. 9 Am 2. Juli 1996 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Beklagten Widerspruch. 10 Mehrfach mündlich und mit Schreiben vom 8. August 1996 forderte der Beklagte den Kläger auf, wegen der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge bestimmte Unterlagen vorzulegen. 11 Wegen des Opel Kadett teilte der Kläger unter dem 21. August 1996 mit, er habe das Fahrzeug seinerzeit für 300 DM erworben und nach Abmeldung mit einem Lagerschaden für 100 DM verkauft; Kaufverträge seien nicht ausgefertigt worden. 12 Wegen des Pkw DB 500 SE und des Wohnwagen SDAH 520 S legte der Kläger eine auf den 16. März 1996 datierte Vereinbarung" mit seinem Bruder I. U. vor, wonach diese Fahrzeuge Eigentum des Bruders seien und aus privaten Gründen" beim Straßenverkehrsamt in Herne auf den Kläger angemeldet worden seien. Weiter vorgelegt wurde ein Kaufvertrag vom 9. März 1996, wonach der Mercedes für 6.500 DM angekauft worden ist, sowie ein Fax Bescheinigung (für das Sozialamt)" des I. U1. vom 2. August 1996, wonach er für den Mercedes ¼ jährlich 232,90 DM Haftpflicht und 107,90 DM Teilkasko und jährlich 470 DM Kfz- Steuer bezahlt habe; das Geld habe er seinem Bruder, dem Kläger, gegeben. 13 Eine Anfrage des Beklagten beim Straßenverkehrsamt Hamm ergab, dass dort auf den Bruder I. U1. seit dem 13. Oktober 1994 ein Pkw Volkswagen I1. - E. (Erstzulassung 6. November 1992) angemeldet ist. 14 Mit Schreiben vom 18. September 1996 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 25. Oktober 1996 erneut auf, bestimmte weitere Unterlagen zu den Fahrzeugen vorzulegen. 15 Als der Kläger nicht reagierte, wies der Beklagte den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Personen mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1996, dem Kläger zugestellt am 20. Dezember 1996, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge über einsetzbares Vermögen in Gestalt eines Pkw DB 500 SE und zweier Wohnwagen. Seine Behauptung, nicht Eigentümer der Fahrzeuge zu sein, habe der Kläger nicht nachgewiesen, weil er die vom Beklagten geforderten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt habe. 16 Der Kläger hat am 20. Januar 1997 Klage erhoben, mit der er die Weitergewährung der Pflegegeldzahlungen erstrebt. Zum Nachweis, nicht Eigentümer der Fahrzeuge zu sein, legt er die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie einen Kaufvertrag" vor, wonach Herr I. U1. den Wohnwagen 520 S am 20. Juni 1996 an eine Frau F1. T1. , M. . 22 b in C1. , für 3.500 DM verkauft. Für den Verkäufer hat i.A." der Kläger diesen Vertrag unterschrieben. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1996 zu verpflichten, dem Kläger Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 378 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zu gewähren. 19 Der Beklagte beantragt, 20 Klage abzuweisen. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände des Ankaufs und Verkaufs der Fahrzeuge Mercedes Benz 500 SE und Wohnanhänger 520 S durch Vernehmung des Herrn I. U1. als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins am 9. November 1998 Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig, aber nicht begründet. 25 Die Ablehnung der Gewährung weiterer Pflegegeldleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Einem Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes aus Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG), wonach Personen, die - wie der Kläger - nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht als mindestens erheblich pflegebedürftig eingestuft werden, Pflegegeldleistungen gleichwohl weiter zu gewähren sind, steht entgegen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über verwertbares Vermögen in Gestalt eines Pkw verfügt hat; denn nach Art. 51 Abs. 3 PflegeVG entfallen mit einer Änderung der finanziellen Situation die Bestandsschutzleistungen. 27 Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand, mit dessen Verwertung der Notlage abgeholfen werden kann 28 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 326 (327). 29 Als Vermögen kommt mithin auch ein Personenkraftwagen in Betracht. 30 Dabei kann auf sich beruhen, ob die Verwertung eines Kraftfahrzeuges zur Bestreitung des geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich gemäß § 88 Abs. 1 BSHG zuzumuten ist oder ob ein Kraftfahrzeug mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG soweit zum Schonvermögen zählen kann, als auch nach Berücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge und Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigen 31 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6.97 -, Zeitschrift für Sozialrecht/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1998, 428; 32 denn vorliegend hätte die Verwertung des Kraftfahrzeuges zu einem Barbetrag von mindestens 5.100 DM - für diesen Betrag ist das Fahrzeug im Frühjahr 1997, d.h. nach dem hier maßgeblichen Zeitraum verkauft worden - geführt, der den nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, § 88 Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschonten Betrag bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen von 4.500 DM überstiegen hätte. Auf die Frage, ob der Kläger darüber hinaus im maßgeblichen Zeitraum über weitere Vermögensgegenstände verfügt hat - Wohnwagen SDAH 520 S" (I2. -V. 37) und IMV Adira 305 B" (I2. -V1. ) -, kommt es nicht an. 33 Das die Grenze des geschonten Vermögens übersteigende Vermögen ist über den gesamten hier streitigen Zeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert anzusetzen. Dem Kläger ist dadurch der Sache nach Monat für Monat aufs neue entgegenzuhalten, dass er seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zunächst durch Verwertung dieses Vermögens, soweit es jeweils noch vorhanden war, unabhängig davon hätte decken müssen, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte. Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob und in welcher Höhe er Vermögen tatsächlich hat; wer sich - wie im vorliegenden Falle der Kläger - weigert, einzusetzendes und verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes Risiko, als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen muss 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 19 Dezember 1997 -5 C 7.96- FEVS 48, 145 = Behindertenrecht (br) 1998, 132 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl.) 1998, 230. 35 Die Kammer folgt nicht der Behauptung des Klägers, er sei nicht Eigentümer des Pkw Mercedes Benz 500 SE - I2. -V2. 73 gewesen, das Fahrzeug habe vielmehr seinem Bruder I. U1. gehört. 36 Für das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug spricht zunächst der Umstand, dass er Halter des Fahrzeugs gewesen ist. Wenn auch der Kraftfahrzeugbrief nicht direkt das Eigentum des Zulassungsträgers bescheinigt, so haben doch die Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief und die besitzrechtlichen Verhältnisse an diesem Papier nach der insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Wertung eine erhebliche Indizwirkung auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am betreffenden Kraftfahrzeug. So ist etwa das sachenrechtliche Schicksal von Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief derart miteinander verbunden, dass der Eigentümer des Kraftfahrzeuges die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, der als Urkunde im Sinne des § 952 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen ist, 37 vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59 -, BGHZ 34, 122, 134, und Gurski in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 12. Auflage, Rn. 9 zu § 952 (Drittes Buch, Sachenrecht), jeweils m.w.N., 38 vom Besitzer des Briefes verlangen kann, falls dieser kein Recht zum Besitz hat. Des weiteren ist nach dem zivilrechtlichen Schrifttum der gute Glaube des Erwerbers eines Kraftfahrzeuges vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) weitgehend davon abhängig, dass sich der Verfügende durch den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes und die daraus ersichtlichen Angaben zur Person des Halters legitimieren kann, 39 vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 55. Auflage, Rn. 13 zu § 932, und Pikart in RGRK-BGB, Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, 12. Auflage, Rn. 62 zu § 932 (Band III, 1. Teil), jeweils m.w.N.. 40 Die Aussagen des Zeugen I. U1. in der Beweisaufnahme führen nicht zu dem vom Kläger behaupteten, der Indizwirkung der Haltereigenschaft widersprechenden Ergebnis, wahrer Eigentümer des Fahrzeugs sei der Zeuge I. U1. gewesen. 41 Aus der Aussage des Zeugen, er sei sich darüber im klaren gewesen, dass der seinem Bruder zur Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs und gegebenenfalls eines Wohnwagens ausgehändigte Geldbetrag von 11.000 DM als Geschenk angesehen werden müsste, wenn der Kläger, dessen schlechte wirtschaftliche Situation ihm bekannt gewesen sei, ihm den Betrag nicht würde zurückzahlen können, schließt die Kammer, dass zwischen den Brüdern eine rechtsverbindliche Rückzahlungspflicht nicht vereinbart worden ist. 42 Denn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers - der Kläger ist erwerbsunfähig gewesen; er hat lediglich über Rentenbezüge in Höhe der Pfändungsfreigrenze verfügt und angegeben, keine weiteren Einkünfte erzielt zu haben - war die Möglichkeit der Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen und nur für den äußerst unwahrscheinlichen Fall denkbar, dass der Kläger überraschend - etwa durch einen Lottogewinn - zu Geld gekommen wäre. 43 Ist bei der Hingabe des Geldes nach alledem keine Rückzahlungspflicht vereinbart worden, hat der Zeuge I. U1. seinem Bruder den Geldbetrag tatsächlich geschenkt. Mit diesem Geld hat der Kläger das von ihm selbständig ausgesuchte und angekaufte Fahrzeug zu Eigentum erworben und unterhalten. 44 Der Annahme, der Kläger sei Eigentümer des Mercedes Benz geworden, steht nicht der Umstand entgegen, dass der Zeuge I. U1. sich als Sicherheit" den Kraftfahrzeugbrief des Fahrzeugs hat aushändigen lassen. Inwieweit dies eine Sicherheit" dargestellt hat, ist nicht ersichtlich. Hätte der Kläger das Fahrzeug weiter genutzt, wäre es mit Zeitablauf verbraucht gewesen und damit wertlos geworden. Eine Sicherung vor einem Verkauf des Fahrzeugs dürfte auch nicht gewollt gewesen sein; denn der Zeuge hat dem Kläger den Kraftfahrzeugbrief zum Zwecke des Verkaufs ausgehändigt. 45 Das nach alledem im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug ist zum verwertbaren Vermögen zu rechnen. Es hat sich im Ergebnis nicht um einen Gegenstand gehandelt, der in § 88 Abs. 2 BSHG vom Gebot der vorrangigen Verwertung ausgenommen ist. 46 Das Fahrzeug hat nicht zu den Gegenständen gehört, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Denn der Kläger ist erwerbsunfähig gewesen. 47 Ein Fahrzeug ist zwar mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschont; das gilt aber vorliegend nicht, da nach einer Verwertung der Erlös den maßgeblichen Freibetrag überstiegen hätte (s.o.). 48 Gründe dafür, den Einsatz der Fahrzeuge als Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu bewerten und somit für nicht erforderlich zu halten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen die Annahme, eine Verwertung hätte eine Härte dargestellt, spricht, dass das Fahrzeug im Frühjahr 1997 veräußert worden ist. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. 50 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 51