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Urteil

2a K 3175/93.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:1996:0212.2A.K3175.93A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 1993 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 1993 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand: Die Kläger sind türkische Staatsangehörige aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie reisten Ende in die Bundesre- publik Deutschland ein und beantragten im , sie als Asylberech-tigte anzuerkennen. Der Kläger zu 1. erklärte bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am unter anderem folgendes: „Von Ende 1989 bis März 1990 war ich in Deutschland. Wegen Schwierigkeiten in der Türkei mußte ich einige Zeit untertauchen. Im Jahre 1987 hatte ich einen Juwelierladen in Istanbul, mir sind einige Dinge dort gestohlen worden, die Namen der Leute, von denen ich glaubte, daß sie etwas gestohlen hätten, habe ich bei der Polizei angegeben. Ich erhielt anschließend anonyme Drohanrufe, deshalb mußte ich für einige Zeit Istanbul verlassen. Bei meiner Zeit in Deutschland habe ich mich bei Ver- wandten aufgehalten, einen Asylantrag habe ich damals nicht gestellt. Ich bin damals alleine ohne meine Familie nach Deutschland gefahren. Ich mußte dann wieder in die Türkei zurückkehren, da ich mich ja um meine Familie kümmern mußte. Ich bin am in dem Dorf geboren, das ist 10 km von entfernt. Ich bin syrisch-orthodoxer Christ, meine Volkszugehörigkeit ist aramäisch. Seit _ bin ich offiziell verheiratet, wir haben in Istanbul im Jahre standesamtlich geheiratet. Im Jahre ist die Familie aus dem Dorf nach Istanbul umgezogen. Ich beherrsche die Sprache Türkisch, Aramäisch und Arabisch, ich kann auch etwas Kurdisch sprechen. Mit einer Anhörung in türkischer Sprache bin ich einverstanden, ich habe keine Probleme, mich in dieser Sprache verständlich zu machen. Die Grundschule habe ich in meinem Dorf absolviert. Danach ging ich nach Ich bin dann zu einem Juwe-lier in einem Juwelier-Atelier in die Lehre gegangen. Das habe ich sieben Jahre gemacht. Nachdem wir die Unterdrückung nicht mehr ertragen konnten, mußten wir nach Istanbul umziehen. sind wirnach Istanbul umgezogen. Wir haben dann mit un- seren Möglichkeiten wieder ein Juweliergeschäft aufgemacht. Bis zur Ausreise habe ich in dem Ju-, weliergeschäft gearbeitet… Wir waren offiziell in Istanbul gemeldet. Ich wohnte in einer Etagenwoh-nung meiner Familie mit meiner Frau und meinen Kindern. ... Ich möchte sagen, daß die Familie bis zum Jahr nicht vor hatte, irgendwo einen Asylantrag zu stellen. Obwohl wir in dieser Zeit auch viele Schwierigkeiten erlebt haben. Meine Kinder besuchten eine Schule, in der der Islam unterrichtet wurde. Ich habe öfters den . Antrag gestellt, meine Kinder vom Religionsunterricht zu befreien. Die haben das immer wieder verweigert und gesagt, das sei die Weisung des Ministeriums. Ich habe dann persönlich versucht, über die Lehrer die Möglichkeit zu schaffen, die Kinder vom Religionsunterricht zu befreien. Ein Lehrer hat mir in dieser Richtung geholfen, während des Religionsunterrichtes konnten die Kinder die Klasse verlassen. Als der Lehrer nicht mehr da war, hatten die Kinder wieder Schwierigkeiten erlebt durftennicht mehr die Schule besuchen. Die waren beim Religionsunterricht durchgefallen, wenn man eine Prüfung einmal nicht schafft, darf man die Schule nicht mehr besuchen. Nachdem der Sohn durch-gefallen war, wurde er wieder zur Schule geschickt, um Unterricht zu wiederholen. Er ist dann noch mal durchgefallen. Das war in dem Fach Islamischer Glauben. Das Mädchen habe ich nicht erneut zum Unterricht geschickt. Außer dem Juweliergeschäft hatte ich mit einem Freund noch ein weiteres Ge- schäft. In der Textilbranche. Im April ist meinMitarbeiter erschossen worden. Die haben dort zwei Lederjacken mitgenommen. Damit sie beweisen konnten, daß das ein Verbrechen sei. Ich glaube nicht, daß aber mein Mitarbeiter wegen zwei Lederjacken umgebracht wurde. Der Mitarbeiter, der erschossen wurde, hatte die Arme und die Füße verbunden. Einen Monat nach dem Vorfall habe ich von unbekannten Menschen Telefonanrufe bekommen. Die sagten, sie hätten eine falsche Person ermordet. Die sagten zu meiner Frau, die hätten den falschen Mann umgebracht. Ich sollte umgebracht werden. Das waren fanatische Muslime, die angerufen haben. Diese Leute sind in den letzten Jahren sehr organisiert Es gibt auch eine Organisation, die Hizbollah heißt. Die wollen Spenden für Bosnien-Herzegowina sammeln, auch bei uns. Die sagten, da kämen Moslem-Brüder ums Leben. Wir würden gut in Istanbul leben. Wir müßten auch an andere denken. Am war ich in einer Kirche in dem Stadtteil in Istanbul. Die Kirche heißt Mer Johanna. Nachdem wir aus der Kirche herauskamen, wurden wir von einigen Fanatikern angegriffen. Die hatten so Bärte und waren ganz anders gekleidet: Ich kann davon ausgehen, daß die sehr fanatisch sind. Die sagten, bis zum Jahr 2000 gäbe es keine Ungläubigen mehr in Istanbul. Mein Bruder hat einen von denen von der Stimme her erkannt. Er sagte, er vermutet, daß sei einer derjenigen gewesen, die oft bei uns nach dem Überfall angerufen hätten. Bei diesem Vorfall wurde mein Vater verletzt. Er mußte 15 Tage ins Krankenhaus. Das ganze Geschehen stand auch in der Zeitung. Außerdem war ich der zweite Mann in der Kirche Mer Johanna. (Frage: Was haben Sie denn konkret für Ihre Kirche gemacht?) Unsere Kirche bekommt keinen Zuschuß vom Staat. Für eine Kirche muß man natürlich eine Verwaltung haben. Jeden Sonntag hatten wir Gebetsstunden. Von den Leuten, die dort teilnahmen, haben wir Geld gesammelt Mit dem Geld konnten wir die Kirche erhalten, zum Beispiel war das Geld für Wasser und für Strom. Auch der Pfarrer wird nicht vorn Staat bezahlt. (Frage: Gab es ein Ereignis, daß Ihre Ausreise aus der Türkei im ausgelöst hat?) Nach dem Vorfall im April habe ich immer wieder Telefonanrufe erhalten. Ich habe oft Anträge bei der Staatsanwaltschaft gestellt und die Situation geschildert. Ich habe gebeten , daß die mein Telefon überwachen. Nach diesen Anträgen wurde trotzdem wieder bei mir angerufen. Ich bin dann nochmals zur Staatsanwaltschaft gegangen, ich habe gesagt, ich sei wieder angerufen worden. Die sagten, das gibt es nicht, das kann nicht wahr sein, die hätten nichts in der Hand ... Am wartete ich mit meinem Bruder auf eine Lieferung. Normalerweise sollte das um 18.00 Uhr stattfinden. Wir haben gewartet bis viertel nach neun, halb zehn. Auf einmal kamen zwei Zivilisten in das Geschäft. Zu dem Zeitpunkt war mein Bruder draußen vor der Tür. Er kam dann rein und fragte die beiden Leute, was er für sie tun könne. Einer zog dann eine Pistole heraus und sagte sofort 20 Millionen Türk. Lira. Wir sagten, so viel Geld hätten wir nicht zusammen, wir hätten aber 600 g unbearbeitetes Gold. Das sei soviel wie die genannte Summe. Dann sind die mit dem Gold weggegangen. Ich habe diese beiden Leute erkannt, das waren zwei , Polizisten von der Wache in . Die waren von der Wache Dann habe ich mir ge-sagt, daß geht irgendwie nicht weiter, ich muß jetzt ausreisen. (Frage: War das nun der Ausreiseanlaß?) Nach diesem Vorfall haben die noch mal angerufen und gesagt, die würden meine Kinder entführen. (Frage: Haben Sie die beiden Polizisten, die Sie erkannt haben, angezeigt?) Ich war dann bei der Wache , ich habe gesagt, daß die beiden Polizisten von der das gewesen seien, die haben gesagt, das könne nicht sein. Mein Geschäft ist insgesamt zweimal überfallen worden. ...(Frage: Hatten Sie persönlich Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat?) Nein, mir persönlich ist nichts passiert, bis auf die allgemeine Unterdrückung hatte ich keine Schwierigkeiten. Weil wir Christen waren, wurden wir anders behandelt, z.B. wenn einer vom Finanzamt kam, hat er nicht gewartet, bis die Kunden aus dem Laden waren, der hat sofort angefangen, mit mir zu sprechen. Sofort begann er alle Formalitäten zur.erledigen. ... Wenn wir irgendetwas bei dem Staat zu erledigen hatten, mußten wir immer etwas bezahlen, damit das überhaupt erledigt wurde. Vor ca. zwei Wochen habe ich in der Zeitung gelesen, daß fünf Personen bei uns in erschossen wurden. Davon war einer ein Verwandter von mir.... ; Nachdem die (Kinder) bei dem Religionsunterricht negative Noten hatten,:mußten die den noch mal,..: wiederholen. Mein Sohn hat z.B. zweimal dieselbe Klasse besucht. mußte auch die zweite Klasse zweimal besuchen. Nachdem ich sah, welche Probleme die Kinder hatten, habe ich sie nicht weiter zur Schule geschickt. Ab dem Jahr hat der Sohn die Schule nicht mehr besucht, ab dem Jahr hat die Tochter die Schule nicht mehrbesucht. (Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt?) Nach den ganzen Telefonanrufen, wie kann ich dort zurückkehren, ich habe unheimliche Angst.... Ich habe. kein Vertrauen zum türkischen Staat, z.B. wollten die meinen Bruder. beim Militärdienst beschneiden, der ist aber vorher desertiert, er ist jetzt in Deutschland. Ich habe meinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet. Von ,März an 20 Monate habe ich den Militärdienst geleistet. Ich hatte am Anfang einige Schwierigkeiten, später habe ich dann dem Offizier Geschenke gemacht. Z.B. habe ich aus. meinem Juweliergeschäft dem Offizier Ringe geschenkt. Durch diese Verbindungen könnte ich ohne Schwierigkeiten meinen Militärdienst ableisten:" Die Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung unter anderem folgendes: „Ich kann nicht lesen und nicht schreiben, ich vertraue meinem Mann. Ich habe Verwandte hier, meine Eltern leben in Deutschland. Außerdem ist. mein Bruder hier. ... Wir haben als Familie viele Probleme erlebt, die Kinder wollten nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Obwohl wir einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten, mußten die Kinder trotzdem am Religionsunterricht teilnehmen. In der Schule wurde meine Tochter gefragt, warum sie nicht Moslem sei. Sie wurde gefragt, ob wir als Eltern das verhindern würden, warum wir uns nicht als Moslems fühlen würden. Dann haben wir immer Anrufe gehabt. Einmal spät in der Nacht hat das Telefon geklingelt. Der Mann am Telefon fragte, ob das die Wohnung von .) sei. Ich sagte ja. Dannsagte er, sie hätten den falschen Mann ermordet. Sie sagten, sie wollten meinen Mann umbringen. Da habe ich gemerkt, daß mein Mann wirklich Probleme hatte. Mein Mann hat mir aber von den Problemen nichts erzählt. (Frage: Wann haben Sie diesen Anruf denn erhalten?) Es war im Frühling das war im oder im Frage: Gab es noch mehr Telefonanrufe, in denen ihrer Familie etwas angedroht wurde?) Die riefen noch einmal an, die legten aber dann sofort auf, ohne etwas zu sagen. Manchmal haben die auch geschimpft und da war eine Stimme, die ich nicht verstehen konnte. Manchmal haben die gesagt, in Bosnien-Herzegowina würden ihre Brüder ums Leben kommen, wir Ungläubigen würden in Istanbul wie Könige leben. Sie sagte, sie würden versuchen, daß die Christen in Istanbul bis zum Jahre 2000 nicht mehr existieren würden. (Frage: Hatten Sie persönlich wegen Ihres Glaubens in Istanbul Probleme?) Immer wenn wir Christen zur Kirche gingen, wurden die Scheiben der Autos kaputt gemacht z.B. Die haben oft die Reifen zerstochen und die Scheiben eingeschlagen. ... (Frage: Ist Ihnen persönlich etwas in der Türkei wegen ihres Glaubens passiert?) Ein paar Tage vor der Ausreise kamen ein paar verschleierte Frauen zu mir. Die wollten mir Flugblätter geben. Dann gingen sie wieder. Beim Einkaufen machten sie uns immer Schwierigkeiten, wenn wir erwähnten, daß wir Christen seien. Z.B. durfte ich mein Kreuz, das ich um den Hals hängen habe; in der Türkei nicht offiziell tragen. ... (Frage: Hatten Sie in der Türkei. Probleme mit dem türkischen Staat?) Allgemein haben wir Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat gehabt, z.B. mußten wir öfter diese Anträge für die Religionsbefreiung stellen. Die haben gar nichts beantwortet. Wenn wir irgend etwas zu erledigen. hatten, haben wir auch Schwierigkeiten bekommen: Wenn wir etwas zu erledigen hatten und wir mußten unsere Ausweise vorzeigen und dann wurde ja bekannt, daß wir Christen sind,, dann sagten die, gehen Sie weg, wir haben heute keine Zeit. Deshalb mußten wir die Schwierigkeiten abwarten oder Bestechungsgeld zahlen. (Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeit-punkt?) Wir haben Angst, wir haben auch in der Zeitung gelesen, daß fünf Christen erschossen worden sind. Wir haben keine Sicherheit in der:Türkei." Unter dem reichten die Kläger eine Ergänzung ihres Vor- bringens zu den Akten (Blatt 56 ff. der Beiakte Heft 1). Mit Bescheid vom 7. April 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und Ab-schiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholen und vertiefen sowie die Auffassung vertreten, daß syrisch-orthodoxe Christen, in der Türkei gruppenverfolgt seien. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 1993 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1. und 2. sind ergänzend in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylvorbringen gehört worden. Wegen des Inhalts ihrer Aussage und des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und im übrigen auf die überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 7. April 1993 ist rechtswidrigund verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Nach der Rechtsprechung der Kammer sind syrisch-orthodoxe Christen aus dem zu denen die Kläger gehörten, als Gruppenverfolgte unter Asylrechtsschutz zu stellen. Hierzu hat die Kammer zuletzt in ihrem Urteil vom 24. Februar 1994 - 2a K 3422/93.A - folgendes ausgeführt: "Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - poli- tische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, und weil er aus diesem Grunde gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz suchen; : dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar. drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Bei Prüfung der Frage, ob sich ein Flüchtlinge in diesem Sinne in einer ausweglosen Lage befindet, vor der ihm das Asylrecht Schutz gewähren soll, sind alle Umstände in den Blick zu nehmen, die objektiv geeignet sind, bei ihm begründete Furcht vor (drohender) Verfolgung hervorzurufen. Sie kann sich aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, sofern diese ihn in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal treffen sollen und die erforderliche Intensität aufweisen. Eigene politische Verfolgung kann: auch dann zu bejahen sein, wenn solche Maßnahmen den Betroffenen noch nicht erteilt haben, ihn aber - wie der Verfolger ihn bereits im Blick hat - demnächst zu ereilen drohen: Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich darüber hinaus auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnehmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach . Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene . bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. In solcher Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. In welchem Maße dies der Fall ist, wird je nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung in den Herkunftsländern ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein. Allgemein ist jedoch davon auszugehen, daß die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat selbst oder Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein bestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen, die Verfolgung also nicht mit einer von deren Tun ausgehenden realen oder vermeintlichen Gefahr in Verbindung steht und unabhängig von einem besonderen Anlaß vorgenommen wird, mit dem sie sich als Träger eines asylerheblichen Merkmals in Verbindung bringen lassen. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus', daß Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen ; aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Die.ihnen zugrundeliegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich in unterschiedlichem Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Oft ist insoweit ein innerhalb des Landes bestehendes Entwicklungs- oder Zivilisationsgefälle von Bedeutung. Deshalb ist - jedenfalls bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nicht-staatliche Kräfte - von der Möglichkeit auszugehen, daß solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind. Da die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer . Verfolgung darstellen, kann die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann herzuleiten sein, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Insoweit ist zu prüfen, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Verfolgungen durch Dritte sind dem jeweiligen Staat zuzurechnen, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt. Die Intensität dieses Schutzes muß dem Grad der Bedrängnis entsprechen, in der die Gruppe sich befindet. Es ist zu überprüfen, ob es sich, um Reaktionen handelt, die der Schwere der Übergriffe entsprechen; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit politischer Verfolgung ausgesetzt war. Staatliche Schutzbereitschaft kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil die zum Handeln verpflichteten Organe erklären, ihren diesbezüglichen Pflichten genügen zu wollen. Erforderlich ist vielmehr, daß die behauptete Schutzbereitschaft . konkret belegbar ist. Auf eine staatliche Schutzunwilligkeit kann es, hindeuten, wenn der Staat landesweit oder in der betreffenden Region zum Schutze, anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner, eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln und im Ergebnis deutlich erfolgreicher einschreitet. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 - 515/89, 1827/89, NVwZ 1991, 768 (769 f). Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Vgl, BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341, 361 f.; BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 35, 250 f. = Die öffentliche Verwaltung (DOV) 1983, 36. Befürchtet der Asylbewerber erstmalig eine politische Verfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("nicht herabgeminderter" oder "normaler Prognosemaßstab"). Hierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen, und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 -9 C 20.85 -, DVBI. 1986, 102 und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 NVwZ 1988, 838. Das Gericht muß sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Regel kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, daß sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er, jedenfalls bezüglich der Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, einen in sich stimmigen Sachverhalt unter Angabe genauer Einzelheiten zu schildern. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Kläger in der Vergangenheit in der Türkei politische Verfolgung in dem oben dargelegten Sinne erlitten und eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten. Im besteht für syrisch-orthodoxe Christen die unmittelbar drohende Gefahr politischer Verfolgung. Denn es werden immer wieder von Dritten (der Hisbollah oder kurdischen Dorfwächtern) asylerhebliche Übergriffe gegenüber einzelnen syrisch-orthodoxen Christen vorgenommen. Ob diese Referenzfälle es schon rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, kann offenbleiben. Denn diese Referenzfälle sind jedenfalls so gewichtig, daß jedes einzelne Mitglied der Gruppe der im Tur'Abdin lebenden syrisch-orthodoxen Christen Übergriffe auf sich selbst befürchten muß. Diese Referenzfälle ereignen sich nämlich in einem Klima allgemeiner Verachtung, das Verfolgungshandlungen begünstigt. Die syrisch orthodoxen Christen haben im in der Vergangenheit auch schon häufig , politische Verfolgung erlitten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den den Beteiligten vorab mitgeteilten Auskünften und Stellungnahmen. So heißt es in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 10. September 1993: Seit etwa 1990 ist es in den Dörfern des Tur Abhin vermehrt zu Übergriffen auf Syrisch-orthodoxen Christen gekommen, denen bis Anfang 1993 mehr als 20 Menschen zum Opfer gefallen sind. Ein Großteil dieser Gewalttaten geht von (moslemischen) Kurden aus der Region aus. Deren traditionell eher feindselige Haltung gegenüber den dort ansässigen syrisch-orthodoxen Christen hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Das hängt besonders mit der Übertragung polizeiähnlicher Befugnisse auf kurdische Dorfbewohner zusammen, die als "Dorfwächter" Militär und Gendarmerie in der Abwehr der Guerilla-Kämpfer der PKK unterstützen sollen. Diese Machtstellung wird anscheinend häufig zu Zwecken der persönlichen Bereicherung besonders gegenüber den syrisch orthodoxen Christen mißbraucht. Fälle von Erpressung, aber auch auf die Vertreibung der Christen abzielende Gewalttaten sind bekannt geworden. Religiöse und wirtschaftliche Motive (Aneignung des von Christen im Stich gelassene Ackerland) sind bei diesen Übergriffen nur schwer auseinanderzuhalten (4./5.). In der Region gibt es immer wieder gewalttätig ausgetragene Streitigkeiten zwischen kurdischen Familien-Clans, die sich in der Form häufig nicht von Übergriffen gegen Christen unterscheiden. Diese Gewalttätigkeiten haben aber eher zufälligen Charakter und entspringen ausschließlich privaten Motivationen. Die Übergriffe auf Christen unterscheiden sich dadurch, daß hier die Mitglieder einer Bevölkerungsgruppe wegen eines bestimmten Merkmals unterschiedslos ausgegrenzt werden (6.). Ob die Hizbollah oder eine andere islamisch-fundamentalistische Organisation im Tur Abdin aktiv ist, ist ungeklärt. Im Zusammenhang mit der Ermordung von 7 syrisch-orthodoxen Christen im Januar 1993 wies die Niederländische Assyrische Föderation darauf hin, daß alle Christen in der Region zwei Monate vor den Mordanschlägen brieflich ultimativ aufgefordert worden seien, binnen zwei Monaten die Region zu verlassen, andernfalls würden sie getötet werden. Diese Briefe wurden mit "Hizbollah" unterschrieben. An der Urheberschaft der Hizbollah wird jedoch gezweifelt. Teilweise wird davon ausgegangen (z.B. von Bischof Aktas), daß sich hinter dem Namen Hizbollah in Wirklichkeit kurdische Dorfwächter und deren materielle Interessen verbergen (9./10.). Ein ähnliches Bild ergibt sich aus der Stellungnahme von amnesty international vom 27. September 1993 mit dem beigefügten Bericht der Frau Mitglied der Türkei-Koordinationsgruppe vom amnestyinternational, vom 18. Mai 1993 über deren Reise in die Türkei. In der Stellungnahme heißt es: Die christlichen Minderheiten in der Türkei sind in ihrem angestammten Siedlungsgebiet in der Südost-Türkei seit langem einem Vertreibungsdruck ausgesetzt, der von Überfällen, Viehdiebstählen, Vernichtung ihrer Ernte bis zu Morden reicht. Gegen diese Übergriffe finden sie auch bei der türkischen Polizei keinen Schutz. Dieser Druck hat sich im Laufe der letzten Monate insbesondere auch wegen des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan und wegen des Krieges in Bosnien landesweit erheblich verstärkt. Die angegriffenen Muslime dieser Länder werden von einem großen Teil der türkischen muslimischen Bevölkerung als Brüder angesehen, die von den Christen bekriegt werden. Zudem sind die Christen im Südosten der Türkei mit der Eskalation des Konflikts zwischen der kurdischen PKK und den türkischen Sicherheitskräften, der mittlerweile militärisch ausgetragen wird, zwischen die Fronten geraten und von daher einem weiteren Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ihre Dörfer werden geräumt und zerstört, sie müssen ihre angestammten Siedlungsgebiete verlassen. Der beigefügte Bericht der lautet: Die Menschen leiden schwer unter den Überfällen auf zwei Minibusse mit christlichen und yezidischen Insassen im Januar diesen Jahres. Dabei wurden 5 Christen und 2 Yezidi getötet und viele Yezidi und ein Christ schwer verletzt. Augenzeugen berichteten, daß .Dorfschützer diese Morde begangen haben. Im Tur Abdin leben nur noch etwa 3000 Christen. Sie haben enge Beziehungen zueinander und fühlen sich alle durch diese Morde betroffen: Wenige Tage nach diesen Morden wurden in einem Dorf 4 Menschen unter dem Verdacht der Unterstützung der PKK von Militär und Dorfschützern festgenommen, drei Männer und eine Frau (amnesty international: urgent ation vom 21.1.1993). Alle wurden mißhandelt, ihr Hausrat wurde zerstört und Wertgegenstände wurden geraubt. Zwei Männer und eine Frau wurden nach 3 Wochen freigelassen, ein Mann ist immer noch in Untersuchungshaft. Starke Beunruhigung ausgelöst haben zwei Entführungen. Im Februar wurde ein junger Religionslehrer von Dorfschützrn aus einem Minibus entführt, im März ein 5jähriges Kind. Von beiden gibt es bisher kein Lebenszeichen. Es ist zu befürchten, daß sie ermordet wurden. Weitere Morde und Entführungen wurden angedroht. Die Menschen sind völlig verunsichert ... Viele Christen trauen sich aus Angst vor neuen Überfällen, Morden oder Entführungen nicht mehr, nach 16 Uhr ihre Häuser zu verlassen, allein die Felder zu bestellen oder Besuche in Nachbarorten zu machen. Pfarrer wagen es nicht mehr,Beileidsbesuche im Nachbarort abzustatten. Zahlreiche Familien haben nach den jüngsten Vorfällen das Land verlassen und viele andere möchten noch auswandern. In allen Dörfern wurden uns Beispiele der allgegenwärtigen Bedrohung vorgetragen, die von vielen Seiten kommt. Die weitaus stärkste Bedrohung kommt durch die Dorfschützer, die vom Staat Geld und Waffen erhalten. Dorfschützer haben die oben erwähnten Morde und Entführungen begangen, sie sind für weitere Überfälle, Mißhandlungen, Zerstörungen und Raub verantwortlich. Eine Zunahme der Bedrohung geht von der seit wenigen Jahren erstarkenden fundamentalistisch islamischen Gruppe Hizbollah aus, die die Christen als Ungläubige und Feinde ansieht. Sie drohen verbal: "Was wollt ihr hier? Geht nach Europa, da sind die Christen!" Das Ziel der Hizbollah ist die Vertreibung der Christen aus der "muslimischen Türkei". Seit den Kämpfen zwischen Armenien und Aserbaidschan und insbesondere seit den brutalen Massenmorden an bosnischen Moslems durch christliche Serben erhalten die Christen im Tur Abdin Drohungen, daß diese Morde an den moslemischen Brüdern an ihnen gerächt werden sollen. Die Hizbollah und die Dorfschützer haben nach Aussagen der Christen Beziehung zueinander. Manche Dorfschützer sind wohl auch Anhänger der Hizbollah. Die in der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes und von amnesty international zum Ausdruck gekommene Einschätzung wird durch die gutachterliche Stellungnahme des vom 28. August 1993 bestätigt. Zwar heißt esdarin u.a. (zu Frage 4), die seit 1984 stetig an Intensität und Brutalität zunehmenden kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK, von der das Gebiet des Tur'Abdin seit etwa 1990 in ganz besonderem Maße betroffen sei, hätten zu einer extremen Verschlechterung der allgemeinen Lebensumstände der Bewohner des Tur'Abdin - gleich ob Christen, Muslime oder Yeziden - geführt. Unter diesen Umständen seien die Menschen im Tur'Abdin gegenwärtig viel zu sehr mit der Sorge um ihr eigenes Leben beschäftigt, als daß Übergriffe der muslimischen Bevölkerung auf die christliche Bevölkerung zu erwarten wären. Abgesehen davon, daß diese Schlußfolgerung wenig stichhaltig erscheint, bestätigt der Gutachter aber die ganz erheblichen Übergriffe auf die syrisch-orthodoxen Christen von seiten der Hisbollah bzw. der kurdischen Dorfwächter. So heißt es in dem angesprochenen Gutachten weiter: Übergriffe der islamisch-fundamentalistischen Hizbollah auf Christen sind sicher religiös bedingt. Die Motivation der Hizb-i-Kontra - kurdischer Un-terstützer der türkischen Streitkräfte - und der Dorfschützer - regulärer Hilfstruppen der türkischen Streitkräfte, die sich aus Kurden rekrutieren - bei Übergriffen auf Christen im Tur Abdin, ist schwer einzuschätzen. Solche Übergriffe sind generell wie Übergriffe der türkischen Streitkräfte (vgl. die Antwort zu Frage 4) zu qualifizieren. Es ist darüber hinaus aber nicht auszuschließen, daß es sich in Einzelfällen bei solchen Übergriffen eventuell auch um die Begleichung alter, noch offener Rechnungen mit Bewohnern christlicher Dörfer (z.B. Blutrachefälle aus nichtigem Grund etc.) handelt. Zumindest indirekt wären solche Übergriffe dann auch religiös bedingt. Von den rund 30 Christen, die seit 1990 im Tur Abdin getötet wurden, sind schätzungsweise 20. von der PKK und die verbleibenden zehn von der Hizbollah und Dorfschützern getötet worden (zu Frage 7). Es gibt keine belegbaren Erkenntnisse darüber, daß fundamentalistisch orientierte. Gruppen (Hizbollah) beabsichtigen, die syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei zu vertreiben. Allerdings werden mehrere blutige Übergriffe auf Christen im Tur Abdin im Verlauf der letzten zwei. Jahre darunter wenigstens fünf Morde, der Hizbollah angelastet (zu Frage 9). , Die danach gegebene Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin durch die Hisbollah bzw. die kurdischen Dorfschützer ist auch dem türkischen Staat zuzurechnen. Denn er gewährt den syrisch-orthodoxen Christen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 10. September 1993 heißt es dazu: Von staatlicher Seite werden die Übergriffe auf die christliche Minderheit im Tur Abdin nicht unterstützt. Allerdings scheint es auch nicht zu ernsthaften Versuchen gekommen zu sein, die verübten Morde und andere Verbrechen zu verfolgen. Auch sind von staatlicher Seite keine besonderen Maßnahmen getroffen worden, die syrisch-orthodoxen Christen verstärkt gegen Übergriffe zu schützen (9.110.). Die türkische Seite neigt zu einer eher passiven und untätigen Haltung gegenüber Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen. Fälle konkreter staatlicher Schutzbereitschaft gegenüber den Christen im Tur Abdin sind hier nicht bekannt (12.). Dies wird durch die Stellungnahme von amnesty international vom 27. September 1993 bestätigt. Darin heiß es u.a., staatliche Stellen seien offensichtlich nicht bereit, die christlichen Minderheiten gegen die Übergriffe zu schützen. Auch geht in seiner Stellungnahme vom 20. August 1993 davon aus, daß die Staatlichen Sicherheitskräfte kein Interesse an der Aufklärung von Straftaten haben, die die Hisbollah oder die kurdischen Dorfschützer an den syrisch-orthodoxen Christen verüben. Er führt dazu aus: Diese Straftaten sind bis heute nicht aufgeklärt worden, wobei von Kennern der aktuellen Verhältnisse im Südosten der Türkei vermutet wird, daß eine Aufklärung dieser Straftaten von Teilen des Sicherheitsapparats (so der Politischen Polizei und dem Inlandsgeheimdienst MIT) bewußt verhindert wird. Die eigentlich zuständigen staatlichen Instanzen (Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft) „kommen mit ihren Ermittlungen nicht weiter", was kaum mit faktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung dieser Straftaten zu tun haben dürfte, sondern damit, daß Teile des Sicherheitsapparates eine Aufklärung dieser Straftaten nicht wünscht, zumal andernfalls von den Medien unterstellte und in der Öffentlichkeit diskutierte Querverbinden zwischen diesen Teilen des Sicherheitsapparates und der Hizbollah offenkundig würden. Hierfür spricht auch, daß die mehr als zehn Morde an linksgerichteten Journalisten, die in den letzten zwei Jahren im Südosten der Türkei - wie von den Medien vermutet von der Hizbollah ermordet worden sind, bis heute nicht aufgeklärt worden sind und im entsprechenden Zeitraum keine Verhaftungen von Hizbollah-Mitgliedern seitens der Sicherheitskräfte bekanntgeworden sind. Wegen der demnach zur Zeit der Ausreise und auch jetzt noch gegebenen Verfolgungssituation kann der Kläger auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Generell besteht für die syrisch-orthodoxen Christen keine inländische Fluchtalternative, insbesondere ist das dafür erforderliche Existenzminimum in den insoweit einzig in Betracht kommenden Städten der Westtürkei, vor allem in Istanbul, nicht gesichert. Das Auswärtige Amt führt dazu in seiner Stellungnahme vom 10. September 1993 aus: Die syrisch-orthodoxe Kirche hat keine Stiftung und besitzt auch keine andere Einkommensquelle. Daher kann syrisch-orthodoxen Familien, die nach Istanbul auswandern, von der Kirche nicht geholfen werden. Durch familiäre Unterstützung ist in den meisten Fällen der notwendige Lebensunterhalt der Zuwanderer sichergestellt. Zuwanderer, die subjektiv meist keine Perspektive in Istanbul sehen, versuchen alle Mittel zu sammeln, um die Reise ins Ausland fortsetzen zu können (3.a,). Für syrisch-orthodoxe Christen, die kein Türkisch können - für einen großen Teil der Älteren trifft das zu - oder keine Verwandten in Istanbul haben, keine berufliche Ausbildung haben und in arbeitsfähigem Alter sind, sind außer Hilfsarbeiten keine Arbeitsmöglichkeiten vorhanden. Für alleinstehende Frauen in gleicher Situation stellt sich die Situation noch schwieriger dar (3.b.). Für den unter 3 b) gekennzeichneten Personenkreis ist es auch mit einem Einkommen aus Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten kaum möglich, das Existenzminimum für die oft großen Familien zu bestreiten (3.c.). Nicht erwerbsfähigen oder arbeitslosen syrisch-orthodoxen Zuwanderern kann die Gemeinde keine ausreichende Hilfe zum Lebensunterhalt bieten. Diesen Personen, die nicht einmal versichert sind, ist es nicht möglich, sich im Krankheitsfall ärztliche Hilfe zu beschaffen (3.d.). Die unter 3. gegebenen Antworten gelten auch für Zuwanderer, die derzeit nach Istanbul kommen. Die Perspektiven eines, nach erfolglosem Asylverfahrens nach Istanbul zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Zuwanderers hängen, wie oben ausgeführt, von seinem Alter und seiner beruflichen Qualifikation ab (4.). Über die Gewährung von finanzieller Unterstützung an alleinstehende und arbeitslose Zuwanderer durch die syrisch-orthodoxe Gemeinde ist hier kein Beispiel bekannt (5.). Die syrisch-orthodoxe Gemeinde Istanbul verfügt nicht über die nötigen Mittel, notleidenden Mitgliedern Unterstützung zu gewähren (6.). In der Stellungnahme von amnesty international vom 27. September 1993 heißt es dazu: Eine Fluchtalternative besteht für die Christen im Westen der Türkei oder in den großen Städten nicht. Es gibt für sie: dort keine Möglichkeit, eine gesicherte Existenz aufzubauen. Für die meist aramäisch sprechenden Christen gibt es große Sprachprobleme; denn es sind vor allem die Älteren, die Frauen und die jüngeren Kinder, die noch nicht - wie die meisten ihrer Verwandten - nach Europa geflüchtet sind, und gerade sie haben oft nicht oder nicht ausreichend Türkisch gelernt. Sie sprechen nur ihre Muttersprache Turoyo, einen neuaramäischen Dialekt, und häufig als Umgangssprache Kurdisch. Die meisten Dorfschulen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet sind geschlossen, so daß die Kinder kein Türkisch mehr lernen. Da sie ihren bäuerlichen Besitz zurücklassen müssen, sind sie weitgehend mittellos. Sie können keine Wohnung finden und auch keine Arbeit. Sie sind Bauern und haben keinen anderen Beruf erlernt. Außerdem ist die Arbeitslosigkeit ohnehin sehr hoch. Falls, sie doch Arbeit finden sollten, verlieren sie nach Aussagen von Flüchtlingen häufig ihre Arbeit, wenn unter den Kollegen und beim Arbeitgeber bekannt wird, daß sie Christen sind, oder sie.werden von Arbeitskollegen als Christen diskriminiert. In Istanbul lebt eine christliche Gemeinde von etwa 6000 bis 7000 Menschen. Auch von denjenigen, die schon lange in Istanbul lebten und eine sichere wirtschaftliche Existenz hatten, sind viele in die USA oder nach Europa ausgewandert. Die christliche Gemeinde in Istanbul ist weder personell noch materiell in der Lage, Neuankömmlinge aus dem Südosten der Türkei zu betreuen oder zu unterstützen, sie wäre damit völlig überfordert. Frau (Auskunft ai) führt insoweit aus: In Istanbul lebt eine christliche Gemeinde von etwa 6000 bis 7000 Menschen. Auch von denjenigen, die oft schon lange in Istanbul leben und eine sichere wirtschaftliche Existenz haben, sind viele nach USA oder Europa ausgewandert. Die Flüchtlinge aus dem Südosten können von der Gemeinde in Istanbul kaum Hilfe erwarten. Die Gemeinde wäre damit völlig überfordert. Wie mir von verschiedenen, schon lange in Istanbul lebenden christlichen Gesprächspartnern berichtet wurde, finden die ohne jeden Besitz kommenden Menschen keine Wohnung und keine Arbeit. Ihnen fehlt das in. der Türkei so wichtige soziale Netz der verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Beziehungen, das viele Menschen in der Not Hilfe gibt. Ihre Verwandten und Nachbarn sind ins Ausland geflüchtet. Die meisten der Flüchtlinge sind in mittlerem und höherem Alter; denn vor allem die jüngeren, die eine Zukunftsperspektive suchten, sind schon vorher geflüchtet. Viele von ihnen haben sprachliche Probleme; viele der älteren Dorfbewohner, vor allem die Frauen und die Kinder, die in den letzten Jahren in den Dörfern nicht die staatliche Schule besuchen, könnten, weil es nur noch wenige Schulen gab, sprechen gar nicht Türkisch sondern nur ihre Muttersprache Turoyo, einen neuaramäischen Dialekt. Daneben sprechen viele als Umgangssprache Kurdisch. Die Menschen in den Dörfern sind 1. Bauern, sie haben keinen anderen Beruf erlernt. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit in der Türkei, wegen ihres fortgeschrittenen Alters und der Sprachschwierigkeiten haben sie es schwer, Arbeit zu finden. Finden sie endlich Arbeit, kann es geschehen, daß sie vom Arbeitskollegen als Christen diskriminiert werden oder sogar ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch in den großen Städten wirkt sich die allgemeine Stimmung in Bezug auf den Kampf zwischen Armenien und Aserbaidschan und insbesondere in bezug auf die brutalen Massenmorde an bosnischen Muslimen aus. Die angegriffenen Muslime dieser Länder werden von einem großen Teil der muslimischen Bevölkerung als Brüder angesehen, die Kämpfe als Religionskriege. Manchmal wird den Christen auch in den Städten der Türkei Rache angedroht. Ein armenischer Friedhof in Istanbul und eine syrisch-orthodoxe Kirche in lzmir sollen im April 1993 geschändet worden sein. Immer wieder berichten Christen, daß sie es nicht mehr wagen, offen eine Kette mit einem Kreuz zu tragen. Einige Schüler und Studenten, in den großen Städten haben versucht, sich aktiv für den Erhalt und die Pflege ihrer Kultur einzusetzen. Dies erschien ihnen wichtig; denn immerhin droht der Untergang der Kultur der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei. 1988 wurden einige aktive Studenten in Ankara festgenommen, in Polizeihaft gefoltert und mehrere Monate lang inhaftiert. Fast alle von ihnen haben danach die Türkei verlassen. Sie befürchteten bei einer neuen Verhaftung noch brutalere Folter und längere Haft. Seitdem haben es christliche Schüler und Studenten nicht mehr gewagt, Kultur-Initiativen zu bilden. Der türkische Staat duldet neben der kirchlichen Organisation keine andere Organisationsform der Christen. Aber wie kann eine kleine ethnische Gruppe ihre kulturelle Identität erhalten, wenn es neben dem Kirchenbesuch keine Möglichkeit gibt, die Sprache, Schrift, Musik, Tänze und Gebräuche zu pflegen und sich mit der eigenen Geschichte auseinanderzusetzen? Die Einschätzung, daß syrisch-orthodoxe Zuwanderer und ihre Familien in den westtürkischen Großstädten, insbesondere in Istanbul auf Dauer nur ein Leben unterhalb des Existenzminimums finden können, wird außerdem be- stätigt durch die Stellungnahme des vom 20. August 1993, der seine Darlegungen eindrucksvoll durch ausführliches Zahlenmaterial belegt." Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Ergebnis angeschlossen (vgl. etwa Urteil vom 24. August 1994 - 2 A 10312/90 -). Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlaß, von der Rechtsprechung abzuweichen. Die Gesamtschau der in den einzelnen Verfahrensabschnitten dargelegten Gründe für den geltend gemachten Asylanspruch vermitteln dem Gericht die Überzeugung, daß der Tatsachenvortrag der Kläger im wesentlichen glaubhaft ist. Danach steht fest, daß die Kläger syrisch-orthodoxe Christen aus dem sind. Im Jahre 1977 übersiedelten die Kläger zu 1. und 2., dem Druck auf die syrisch-orthodoxe Gemeinde im aus-weichend, nach Istanbul. Dort arbeitete der Kläger zu 1. als Goldschmied. Die Klägerin zu 2., eine Analphabetin, war als Hausfrau tätig. Der Kläger zu 1. wurde schließlich Mitinhaber eines Schmuck- und eines Bekleidungsgeschäftes. In der syrisch-orthodoxen Gemeinde Istanbuls engagierte er sich in erheblichem Umfang ehrenamtlich. In Istanbul lebten die Kläger zunächst ohne wesentliche Schwierigkeiten. Spätestens Anfang der 90er Jahre änderte sich die Situation. Ein Geschäft des Klägers zu 1. wurde überfallen und beraubt, bei einer anderen Gelegenheit wurde ein Mitarbeiter des Klägers in einem Geschäft ermordet. Ob diese Vorfälle in einen Zusammenhang mit dem syrisch-orthodoxen Glauben der Kläger zu bringen sind, ist durch Fakten nicht belegt, mag letztlich auch dahin stehen. Jedenfalls steht für das Gericht fest, daß die Kläger bis zur ihrer Ausreise Drohanrufen ausgesetzt waren. Danach sollte, der Kläger zu 1. getötet, sein Sohn, der Kläger zu 4. sollte entführt werden. Als Mitglied der syrisch-orthodoxen Gemeinde Istanbuls waren die Kläger im weiteren bei Gottesdienstbesuchen Belästigungen : und Übergriffen ausgesetzt. Die Kläger zu 3. und 4. waren zudem nach der. Überzeugung des Gerichts während ihres Schulbesuchs Repressalien ausgesetzt. Vor der Ausreise der Kläger schloß der Kläger zu 1. die Ladenlokale und verkaufte die dort befindliche Ware. Das Geld wurde zwischenzeitlich für die Ausreise und die Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht. Weitere finanzielle Ressourcen in der Türkei bestehen nicht. Dort lebt,als einziger Verwandter nur noch ein Bruder der Klägerin, zu 2. Aus der asylrechtlichen Beurteilung sämtlicher Tatsachen im Lichte der vor- liegenden Erkenntnisse folgt, daß die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in den Bereichen außerhalb des Tur Abdins in den Westtürkischen - Großstädten und insbesondere in Istanbul auf Dauer nur ein Leben unterhalb des Existenzminimums finden können. Sie wären nicht vor sonstigen Nachteilen und Gefahren sicher, die nach Intensität und Schwere asylerheblichen Beein-trächtigungen gleichkommen. Zwar haben die Kläger nach 1977 zunächst . eine „inländische Fluchtalternative" in Istanbul ergriffen. Dort haben sie sich durch den Betrieb zweier Geschäfte eine Lebensgrundlage schaffen können, die es ihnen ermöglichte, ohne wirtschaftliche Not zu leben. Diese Lebens-gründlage ist aber zwischenzeitlich zerstört worden. Aufgrund der Repressalien und Übergriffe sah sich der Kläger zu 1. - wie er glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt hat - gezwungen, seine Ladenlokale zu schließen und die Ware zu verkaufen, um mit dem daraus , erzielten Erlös die Ausreise finanzieren und den Lebensunterhalt zunächst bestreiten zu können. Da der , Kläger zu 1. auch nicht mehr auf ein verwandtschaftliches oder sonstiges Beziehungsgeflecht in der Türkei zurückgreifen kann, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß er seinen zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr in die Westtürkei durch eine Erwerbstätigkeit nicht mehr sicherstellen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1., dessen Muttersprache Aramäisch ist und der der türkischen Sprache nach seinem glaubhaften Vorbringen nur insoweit mächtig ist, um damit das tägliche Leben bestreiten zu können, Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 2a 10110/89 -. Diese Tatsachen beachtend kann der Kläger zu 1. nach dem Verlust seiner Lebensgrundlage in Istanbul bei einer Rückkehr dorthin für die syrisch-orthodoxe Gemeinde keinen „wirtschaftlichen" Vorteil mehr bieten, vgl. Wiesner, Stellungnahme an das OVG NW vom 1. Mai 1995, so daß auch nicht hinreichend sicher, daß dem Kläger zu 1. eine soziale Eingliederung in eine der syrisch-orthodoxen Gemeinden Istanbuls und die Arbeitsaufnahme bei einem syrisch-orthodoxen Gemeindemitglied gelingen könnte. Der Kläger zu 1, stünde nach den vorliegenden Erkenntnissen vor dem Nichts. Den Kläger zu 2. und 4. steht jedenfalls Asylrechtsschutz gemäß § 26 AsylVfG zu. Da die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sind, ist die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind (§ 51. Abs. 2 AuslG). Soweit die Kläger in dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 1993 zur Ausreise verpflichtet sind, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben, Weil die Voraussetzungen des § 34 AsylVfG nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs, 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3., 45879 Gelsenkirchen, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen, In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Beschluß: Der Gegenstandswert wird auf 10.500,00 'DM festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 83 b Abs.2,AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.