Leitsatz: Die Ausschließungsgründe für eine Mitwirkung in kommunalen Ausschüssen (§ 23 Abs. 2 GO NRW a.F. [1993]) wegen Interessenkollisionen in Fragen finanzieller Förderung liegen nur bei einem kollidierenden Individualinteresse (individuelles Sonderinteresse) vor. Kollektive Interessen begründen grundsätzlich kein Mitwirkunsgverbot. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragsteller von der Beratung und Beschlußfassung über den Tagesordnungspunkt betreffend die Aufhebung der Förderungsposition "Pädagogische Fachkräfte bei anerkannten E. Jugendverbänden" und der hierfür bestehenden Förderungsrichtlinien, der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10. November 1993 behandelt werden soll, auszuschließen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; 3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt. 4. Der Beschlußtenor soll den Beteiligten telefonisch vorab bekanntgegeben werden. Gründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt, denn als nach § 71 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses können sie eigene Mitgliedschaftsrechte, nämlich das Recht auf Teilnahme an der Beratung und Abstimmung im Ausschuß, geltend machen. Die Antragsteller haben auch sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO analog). Sie können hier insbesondere wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten, da in diesem Falle effektiver Rechtsschutz nicht mehr erreicht werden könnte. Eine Beschlußfassung hätte dann im Jugendhilfeausschuß ohne Mitwirkung der Antragsteller bereits stattgefunden. Die Antragsteller sind im Falle ihres Ausschlusses von der Beratung und Be-schlußfassung betreffend den Tagesordnungspunkt Aufhebung der Förderungsposition "Pädagogische Fachkräfte bei anerkannten E. Jugendverbänden" und der hierfür bestehenden Förderungsrichtlinien, der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10. November 1993 behandelt werden soll, auch in ihren Mitgliedschaftsrechten aus § 71 KJHG verletzt. § 23 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) steht der Mitwirkung der Antragsteller nicht entgegen. Zwar ist die Regelung des § 23 GO NW auch auf die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses grundsätzlich anwendbar, denn der Gesetzgeber hat den Jugendhilfeausschuß trotz aller Besonderheiten seiner Zusammensetzung und seiner Eingliederung in das Jugendamt als einen von der Vertretungspkörperschaft zu bildenden Pflichtausschuß der jeweiligen Gemeinde konzipiert, vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juli 1992 - 15 A 1429/88 -,S. ,11, so daß § 23 GO NW über § 30 Abs. 2 GO NW, wonach die Vorschriften der §§ 22 – 24 unter anderem auch für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses gelten, zur Anwendung gelangt. Im Falle der Antragsteller sind Ausschließungsgründe nach § 23 GO NW jedoch nicht gegeben. Nach § 23 Abs. 1 GO NW darf der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil dann, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Gemäß § 23 Abs. 2 GO NW gilt das Mitwirkungsverbot auch, wenn der Betreffende bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist (Nr. 1), oder wenn der Betreffende Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an (Nr. 2). Für die Antragsteller F. und T. könnte hier allein ein Mitwirkungsverbot nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GO NW, für die Antragstellerin N. ein Ausschließungsgrund nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 GO NW in Betracht kommen. Grundgedanke des § 23 GO NW ist es, die Wahrnehmung eigennütziger Einflüsse und Interessen in der kommunalen Selbtsverwaltung zu vermeiden. Personen, die wegen eines unmittelbaren Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens oder wegen enger Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten nicht die Gewähr für eine unbeeinflußte Entscheidung bieten, sollen von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein. Aufgrund der Besonderheiten bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses ergeben sich für die Anwendbarkeit des § 23 GO NW jedoch besondere Überlegungen. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuß als stimmberechtigte Mitglieder mit 3/5 des Anteils der Stimmen Personen an, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft (des Rates) sind oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (Nr. 1). Mit 2/5 des Stimmenanteils gehören ihm weiterhin Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; dabei sind Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen (Nr. 2). Durch diese Regelungen wird nicht nur die besondere Erfahrung und Sachkunde in die Ausschußarbeit eingebracht, sondern es werden durch die Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 KJHG auch Interessenvertreter am Entscheidungsprozeß im Ausschuß beteiligt. Andernfalls hätte sich der Gesetzgeber damit begnügen können, lediglich die Wahl von in der Jugendhilfe erfahrenen Personen vorzuschreiben. Durch die Einräumung des Wahlvorschlagsrechts unter anderem für die Jugendverbände ging es dem Gesetzgeber offensichtlich darum, den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe einen besonderen Einfluß auf die Willensbildung innerhalb des Jugendhilfeausschusses zu vermitteln, vgl. auch Beschluß der Kammer vom 14. Dezember 1984- 15 L 1612/84 -, S. 11. Damit verträgt es sich nicht, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in den Jugendhilfeausschuß gewählten Mitglieder allein deswegen gemäß § 23 GO NW von der Mitwirkung im Jugendhilfeausschuß auszuschließen, weil sie Jugendverbänden oder Wohlfahrtsverbänden die von der Angelegenheit berührt werden, als Vorstandsmitglieder oder als entgeltliche Beschäftigte angehören. Vgl. Antwort der Landesregierung vom 27. September 1972 auf die kleine Anfrage 671, Landtags-Drucksache 7/2103; Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Stand: August 1988,§ 14 Rdnr. 12 Bc). Die Regelung des § 23 GO NW kann somit für diese Ausschußmitglieder nur in besonders gelagerten Fällen von Interessenkollisionen zur Anwendung gelangen. Vgl. Landtags-Drucksache 7/2103; Jans/Happe, a. a. O., § 14 Rdnr. 12 Bc). Ein Fall einer derartigen Interessenkollision wird im Rahmen der finanziellen Förderung der Verbände dann anzunehmen sein, wenn es um die gezielte Förderung des von dem jeweiligen Mitglied vertretenen Verbandes als Empfänger von bestimmten Leistungen geht. Wird jedoch über die Förderung der örtlichen Jugendverbände in ihrer Gesamtheit ohne Benennung der konkreten Mittel, die einem einzelnen Jugendverband zur Verfügung gestellt werden sollen, beraten und entschieden, so ist eine konkrete Konfliktsituation für die Mitglieder noch nicht eingetreten. Vgl. Beschluß der Kammer vom 14. Dezember 1984- 15 L 1612/84 -, S. 12. Von letzterem ist im Falle der Antragsteller im Hinblick auf den in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10. November 1993 anstehenden Tagesordnungspunkt betreffend die Aufhebung der Förderungsposition "Pädagogische Fachkräfte bei anerkannten E. Jugendverbänden" und der hierfür bestehenden Förderungsrichtlinien auszugehen. Insoweit soll der Jugendhilfeausschuß darüber entscheiden, ob den E. Jugendverbänden grundsätzlich noch Beihilfen für die Beschäftigung von Pädagogischen Fachkräften gewährt werden sollen, nicht jedoch soll er darüber befinden, ob einzelnen Verbänden konkrete Leistungen zukommen sollen. Aus der von dem Antragsgegner eingereichten Übersicht (BI. 61 der Gerichtsakte) ergibt sich insoweit, daß in den Jahren 1991 - 1993 jeweils 8 bzw. 9 Verbände Beihilfen nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien erhalten haben. Die Aufhebung der Förderungsposition betrifft damit nicht nur die Jugendverbände, auf deren Vorschlag die Antragsteller in den Jugendhilfeausschuß gewählt worden sind, sondern alle anerkannten E. Jugendverbände, die eine Pädagogische Fachkraft angestellt haben bzw. im Jahre 1994 und später anstellen wollen und hierfür Beihilfen seitens der Stadt E. begehren. Soweit die Antragsteller hier an der Beratung und Beschlußfassung mitwirken, vertreten sie die gemeinsamen (gemeinnützigen) Interessen aller anerkannten E. Jugendverbände. Vgl. zum Ausschuss einer Interessenkollision wegen der regelmäßig gegebenen Gemeinsamkeit der Interessen auch Jans/Happe, a. a. O., § 14 Rdnr. 12 Bc). Entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 GO NW ist damit ein Mitwirkungsverbot nach Abs. 2 nicht gegeben, da insoweit nur ein Individualinteresse, nicht aber ein kollektives Interesse den Ausschluß von der Mitwirkung rechtfertigt. Selbst wenn die Antragsteller im Rahmen der Beratung und Beschlußfassung hinsichtlich der Aufhebung der Förderungsposition auch Interessen ihres Verbandes vertreten, dem sie sich wirtschaftlich oder ideell besonders verbunden fühlen, so ist bei ihnen doch gerade kein individuelles Sonderinteresse feststellbar, das sich von Kollektivinteressen anderer E. Jugendverbände, die sie repräsentieren, erkennbar abhebt. Vgl. auch Kottenberg-Rehm, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Bd. I, 10. Aufl., Stand: August 1992,§ 23 Rdnr. IV. 2. Insoweit kommt insbesondere nicht der Verdacht auf, das einzelne Ausschußmitglied wolle den Verband besonders "bedienen", dem er/sie sich in besonderer Weise zugehörig fühlt. Vgl. auch Beschluß der Kammer vom 14. Dezember 1984- 15 L 1612/84 -, S. 12. Dementsprechend ist ein Mitwirkungsverbot nach § 23 GO NW hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von dem vollen Ersatzstreitwert auszugehen war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluß zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Gegen den Beschluß zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen den Beschluß zu 2. ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.