Leitsatz: Sachkundige Bürger in einem Ausschuss gehören nicht dem Rat an. Beratende Ausschussmitglieder (sachkundige Bürger) können nicht Ausschussvorsitzende werden. Das Zugriffsverfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Rates stellt sich als ein Verfahren dar, das der Rat durchführt. Die Auflösung eines Ausschusses liegt nur im Fall von dessen ersatzloser Auflösung vor, nicht hingegen im Fall seiner umgehenden Neubildung. Nun im Fall einer ersatzlosen Auflösung ist das Verfahren zur Besetzung des Ausschusses zu wiederholen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen den Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen bilden jeweils eine Fraktion im beklagten Rat der Stadt L. . Die Klägerin zu 1. ist mit drei, die Klägerin zu 2. mit fünf Ratsmitgliedern im beklagten Rat vertreten. Dem Beklagten gehören insgesamt 45 Ratsmitglieder an, wobei die T. -Fraktion 25 und die D. -Fraktion 11 Ratsmitglieder hat. Ferner gab es 1991 ein parteiloses Ratsmitglied, den ehemaligen T. -Fraktionsvorsitzenden S. . Nach der Kommunalwahl im Jahre 1989 beschloß der Beklagte in seiner konstituierenden Sitzung am 26. Oktober 1989 die Bildung von 15 Ausschüssen, wovon einer im Jahre 1990 durch Beschluß des Beklagten aufgelöst wurde. Für die Besetzung der Ausschüsse lagen gemeinsame Wahlvorschläge der Ratsfraktionen vor, die einstimmig angenommen wurden. Bezüglich der Verteilung der Ausschußvorsitze kam im Rahmen der Durchführung eines Zugriffsverfahrens eine Einigung zwischen den Fraktionen zustande, wonach die T. acht Ausschußvorsitze, die D. vier und die Klägerin zu 2. zwei Ausschußvorsitze erhielt. Im November 1991 schloß die T. -Fraktion ihren seinerzeitigen Vorsitzenden S. aus der Fraktion aus. Herr S. legte daraufhin am 7. November 1991 seine Mitgliedschaft im Planungsausschuß nieder. Damit verlor er auch die von ihm ausgeübte Funktion des Ausschußvorsitzenden. Die T. -Fraktion bestimmte das Ratsmitglied N. zum neuen Vorsitzenden des Planungsausschusses. Herr N. war bereits seit Beginn der Legislaturperiode ordentliches Mitglied dieses Ausschusses. Weiterhin bestimmte die T. -Fraktion das Ratsmitglied T. zum stellvertretenden Vorsitzenden des Straßenverkehrsausschusses, da Herr N. mitgeteilt hatte, daß er für diese Funktion und auch für den Rechnungsprüfungsausschuß nicht mehr zur Verfügung stehe. Auch Herr T. war bereits vor der Benennung zum stellvertretenden Vorsitzenden ordentliches Mitglied des Straßenverkehrs-ausschusses. Die Änderung der Ausschußvorsitze teilte die T. -Fraktion dem Bürgermeister und dem Stadtdirektor unter dem 26. November 1991 mit. Desweiteren bat sie darum, in der anstehenden Ratssitzung am 12. Dezember 1991 verschiedene Ausschußumbesetzungen vornehmen zu lassen. Anfang Dezember 1991 bat auch die Klägerin zu 2. den Bürgermeister, verschiedene Ausschußumbesetzungen auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen. In der Einladung vom 5. Dezember 1991 zur Ratssitzung am 12. Dezember 1991 war unter Tagesordnungspunkt Nr. 2 des öffentlichen Teils, der Sitzung die Benennung des Vorsitzenden des Planungsausschusses und des stellvertretenden Vorsitzenden des Straßenverkehrsausschusses sowie unter Nr. 3 die Umbesetzung von Ausschüssen, Nachfolgevorschläge der T. -Fraktion und der Fraktion der Klägerin zu 2., vorgesehen. Zum Tagesordnungspunkt 2 legte der Stadtdirektor eine als Mitteilungsvorlage bezeichnete Verwaltungsvorlage vor, welche als Beschlußorgan den Beklagten bezeichnete. In der Vorlage waren die Umstände erläutert, welche eine Neubesetzung der Vorsitzendenfunktionen im Planungs- sowie im Straßenverkehrsausschuß notwendig gemacht hätten. Desweiteren war in der Vorlage ausgeführt, daß Die T. -Fraktion gemäß § 42 Abs. 6 GO NW die Ratsmitglieder N. und T. zum neuen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden bestimme. In der Vorlage zu Tagesordnungspunkt 3 war vorgeschlagen, Nachbesetzungsvorschlägen der T. -Fraktion und der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die Besetzung von 11 Ausschüssen und drei Beiräten sowie einer Kommission zuzustimmen. Weiterhin war darauf hingewiesen, daß der Beklagte die vorgeschlagenen Nachfolger, einstimmig wählen oder den Ausschuß neu bilden könne. In der Sitzung des Beklagten am 12. Dezember 1991 kam es bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes 2 zu einer Diskussion über das zu beachtende Verfahren, wobei Mitglieder der Klägerinnen ein neues Zugriffsverfahren beantragten. Seitens der Verwaltung wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß die Durchführung eines neuen Zugriffsverfahrens nicht auf der Tagesordnung stehe und die Nachbenennung bereits mit der Erklärung der T. -Fraktion vollzogen sei. Die Mitteilungsvorlage sei lediglich dazu bestimmt gewesen, die Änderung der Ausschußvorsitze den anderen Fraktionen und der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Anschließend stimmten die Ratsmitglieder unter Tagesordnungspunkt 3 über die einzelnen Nachbesetzungsvorschläge der T. -Fraktion und der Klägerin zu 2. getrennt ab. Mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses kam über die Nachfolgevorschläge kein einstimmiger Beschluß zustande, so daß der Beklagte auf Antrag der T. -Fraktion zum Zwecke der Neuwahl der Mitglieder die betroffenen zehn Ausschüsse mit Mehrheit auflöste. Die sodann von allen Ratsfraktionen vorgelegten Wahlvorschläge bezüglich der Neubesetzung der Ausschüsse wurden einstimmig angenommen. Ein Mitglied der Klägerin zu 1. wurde lediglich in den Hauptausschuß als ordentliches Mitglied gewählt. Mit einer Eingabe vom 6. Februar 1992 wandte sich die Klägerin zu 1) an den Oberkreisdirektor des Kreises Unna. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit holte dieser eine Stellungnahme des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Die Klägerinnen haben am 23. März 1992 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie folgendes vor: Ihr in der Ratssitzung am 12. Dezember 1991 gestellter Antrag auf Durchführung eines Zugriffsverfahrens im Zusammenhang mit der Ausschußneubesetzung bzw. der Besetzung der Ausschußvorsitze sei nicht berücksichtigt worden. Ein Zugriffsverfahren sei aber nach § 42 Abs. 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durchzuführen gewesen, nachdem die Ausschüsse während der Wahlzeit aufgelöst worden seien. Sie seien auch in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt, da sie im Zusammenhang mit der Neubesetzung der Ausschußvorsitze vereinbart hätten, eine Listenverbindung einzugehen. Dadurch wäre ihnen gemeinsam ein weiterer Ausschußvorsitz zugeteilt worden. Eine Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze habe nicht erneut stattgefunden. Daher seien den Fraktionen gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zuzuteilen gewesen, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergäben. Die Durchführung dieses unterbliebenen Verfahrens habe dem Rat oblegen. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, daß im Zusammenhang mit der Auflösung und Neubesetzung von Ausschüssen unter Tagesordnungspunkt 3 der öffentlichen Sitzung des Beklagten vom 12. Dezember 1991 das Verfahren nach § 42 Abs. 6 GO NW zu wiederholen war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle den Klägerinnen schon an der erforderlichen Klagebefugnis, da ihnen selbst bei Durchführung des von ihnen beantragten Zugriffsverfahrens kein weiterer Ausschußvorsitz zugeteilt worden wäre. Die Unzulässigkeit des Antrags der Klägerin zu 1. ergebe sich auch daraus, daß diese mit keinem stimmberechtigten Ratsmitglied in einem Ausschuß vertreten sei. Dies sei aber gemäß § 42 Abs. 6 GO NW Voraussetzung, da die Fraktionen nur stimmberechtigte Ratsmitglieder zu Ausschußvorsitzenden bestimmen könnten. Schließlich mangele es an einem konkreten Rechtsverhältnis zum Beklagten, innerhalb dessen es zu einer Verletzung der Rechte der Klägerinnen habe kommen können. Dem Beklagten komme nämlich im Rahmen des Zugriffsverfahrens nach § 42 Abs. 6 GO NW keine eigene Entscheidungskompetenz zu. Das Zugriffsverfahren sei ohne einen Beschluß des Beklagten durchzuführen. Die Verteilung der Ausschußvorsitze obliege vielmehr allein den Fraktionen, so daß der Beklagte durch ein Unterlassen des Zugriffsverfahrens nicht in die Rechte der Klägerinnen eingreifen könne. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 seien rechtmäßig. Ihre Rechtswidrigkeit ergebe sich weder aus der Nachbenennung der Vorsitzenden durch die T. -Fraktion noch aus dem Verzicht auf ein Zugriffsverfahren im Zusammenhang mit der Neubesetzung der Ausschüsse. Die Nachbenennung des Vorsitzenden des Planungsausschusses und des stellvertretenden Vorsitzenden des Straßenverkehrsausschusses seien nicht zu beanstanden, da beide Nachfolger bereits den betreffenden Ausschüssen angehört hätten. Gemäß § 42 Abs. 6 Satz 6 GO NW bestimme die Fraktion, der der bisherige Ausschußvorsitzende angehöre, ein Ratsmitglied zum Nachfolger. Dies gelte gemäß § 47 Abs. 6 Satz 7 GO NW für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. Mit der Mitteilung der T. -Fraktion an den Bürgermeister sei die Nachfolgeregelung damit vollzögen gewesen. Einer Bestätigung durch den Beklagten habe es dementsprechend nicht bedurft. Zu Tagesordnungspunkt 2. der Sitzung am 12. Dezember 1991 sei somit kein Beschluß zu fassen gewesen. Darüber hinaus ergebe die Auslegung der Vorschrift des § 42 Abs. 7 GO NW, wonach das Verfahren nach § 42 Abs. 6 GO NW zu wiederholen sei, wenn Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert würden; daß es für die personelle Neubesetzung eines Aussschusses keines erneuten Zugriffsverfahrens bedürfe. Mit einer Auflösung im Sinne der Vorschrift könne nur die konstitutionelle Auflösung des Ausschusses gemeint sein, nicht aber die personelle Auflösung mit dem Ziel einer Neubesetzung des Ausschusses. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 47 Abs. 7 GO NW und aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber habe mit dem Erlaß der Vorschrift eine Gesetzeslücke schließen wollen, die darin bestanden habe, daß durch Veränderungen der Ausschußstruktur die Geschäftsgrundlage für die Auswahl der einzelnen Ausschußvorsitze im Nachhinein entfallen sei. Nur für die Fälle einer veränderten Ausschußstruktur habe § 42 Abs.7 GO NW zum Schutze der Minderheitsfraktionen Abhilfe schaffen wollen. Eine personelle Neubesetzung der Ausschüsse verändere ihre Struktur, also ihre Zahl und Aufgaben aber nicht. Sie stelle deshalb keine Auflösung im Sinne von § 42 Abs. 7 GO NW dar. Schließlich spreche auch die Gesetzessystematik dafür, daß ein Fall des § 42 Abs. 7 GO NW nur vorliege, wenn entweder die Zahl der Ausschüsse durch Neubildung oder aber durch Fortfall von Ausschüssen verändert werde bzw. sich der Aufgabenbestand einzelner Ausschüsse ändere. Das Zugriffsverfahren nach § 42 Abs. 6 GO NW und die Besetzung von Ausschüssen nach § 35 Abs. 3 GO NW seien unabhängig voneinander in der Gemeindeordnung geregelt. Die jeweilige konkrete personelle Zusammensetzung der Ausschüsse sei nicht Gegenstand des Zugriffsverfahrens. Die Auffassung, daß bei einer Ausschußauflösung zum Zwecke der Mitgliederneuwahl ein neues Zugriffsverfahren auch für die Ausschußvorsitzenden zu wiederholen sei, führe überdies zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, daß jedes Ratsmitglied, das Mitglied eines Ausschusses sei, für den Fall seines freiwilligen Ausscheidens aus dem Ausschuß jeweils ein neues Zugriffsverfahren auf alle Vorsitze erzwingen könne, wenn es die Einstimmigkeit der Nachbesetzung durch seine Ablehnung verhindere. Dies sei mit dem auch in der Gemeindeordnung niedergelegten Grundgedanken der Kontinuität nicht vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. erweist sich bereits als unzulässig, da es an der auch für eine kommunalverfassungsrechtliche Organklage notwendigen Klagebefugnis fehlt. Vgl. zur Notwendigkeit der Klagebefugnis im Organstreitverfahren: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. Dezember 1988 - 7 B 208.87 -, Bay-VBl. 1989, 378; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -; Seite 6. Bezüglich der Klägerin zu 1. ist eine Verletzung ihrer Kompetenzen offensichtlich ausgeschlossen, da die Durchführung eines Zugriffsverfahrens nach § 42 Abs. 6 Satz2 GO NW ihre Rechtsstellung in keiner Weise berührt. Nach § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW werden den Fraktionen, soweit eine Einigung zwischen ihnen nach Satz 1 nicht zustande kommt, die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,2,3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Die Klägerin zu 1. entsendet außer in den Hauptausschuß, dessen Vorsitz gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Bürgermeister führt und dessen Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 5 Satz 8 GO NW vom Hauptausschuß direkt gewählt wird, in keinen Ratsausschuß ein Ratsmitglied als ordentliches Ausschußmitglied. Vielmehr wird sie in den Ausschüssen lediglich durch sachkundige Bürger (vgl. § 42 Abs. 3 GO NW) sowie durch beratende Mitglieder (§ 42 Abs. 1 Satz 6 ff. GO NW) vertreten. Vorsitzender eines Ausschusses kann jedoch nur ein Ratsmitglied werden. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 42 Abs. 6 Satz 1 GO NW, wonach die Fraktionen die Ausschußvorsitzen den aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder bestimmen können und aus der Regelung des § 42 Abs. 6 Satz 6 GO NW, die für den Fall, daß ein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit ausscheidet, vorsieht, daß die Fraktion, der der bisherige Vorsitzende angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger bestimmt. Vgl. dazu im übrigen auch Rauball/Pappermann/Roten, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage,§ 42 Rdnr. 11. Sachkundige Bürger gehören jedoch dem Rat nicht an. Ebenfalls können beratende Mitglieder nach § 42 Abs. 1 Satz 6 ff. GO NW, die kein Stimmrecht im Ausschuß haben, nicht Vorsitzende eines Ausschusses werden. Vgl. Kirchhof in: von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, Stand: November 1992, § 42 Rdnr. 7 f) und 15. Die Klägerin zu 1. wäre damit auch bei Durchführung des Zugriffsverfahrens nicht in der Lage, einen Ausschußvorsitz zu übernehmen, so daß ein nach § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW durchgeführtes Verfahren für sie ins Leere gehen würde. Dagegen kann die Klägerin zu 1. auch nicht einwenden, daß sie die Ausschüsse anders hätte besetzen und ein Ratsmitglied als ordentliches Ausschuß-mitglied hätte entsenden können, denn die Ausschüsse sind, soweit sie in der Sitzung des Beklagten vom 12. Dezember 1991 aufgelöst und neu besetzt worden sind, unter Mitwirkung und Zustimmung der Klägerin besetzt worden. Gegen die in diesem Zusammenhang gewählte Verfahrensweise, die im übrigen der Verwaltungsvorschrift zu § 35 GO NW Ziffer 5 Satz 3 und der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 GO NW entsprechen dürfte, hat die Klägerin zu 1. keine Einwendungen erhoben und sie auch nicht zum Gegenstand der. vorliegenden Klage gemacht. Sie hat sich damit an der gegebenen Besetzung der Ausschüsse zu orientieren und kann nur auf dieser Grundlage eine gerichtliche Überprüfung verlangen. Allerdings hat die Klägerin zu 1. nach § 42 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz GO NW das Recht; sich im Rahmen des Zugriffsverfahrens mit anderen Fraktionen zusammenzuschließen. Doch auch für den Fall, daß die Klägerin zu 1. sich mit der Klägerin zu 2. zu einer Zugriffsgemeinschaft zusammenschlösse, könnte die Klägerin zu 1. einen Ausschußvorsitz mangels der erforderlichen ordentlichen Mitgliedschaft eines ihrer Ratsmitglieder in einem Ausschuß nicht übernehmen. Ein Zusammenschluß könnte sich insofern nur günstig für die Klägerin zu 2. auswirken, da diese bei einer Zugriffsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. eventuell mehr Ausschußvorsitze besetzen könnte als bei einem Alleingang. Der Vorteil dieser Zugriffsgemeinschaft läge für die Klägerin zu 1. damit ausschließlich darin, daß sie bei der späteren Ausschußarbeit darauf hoffen könnte, daß die Klägerin zu 2. bei der Ausübung der Ausschußvorsitze ihre - der Klägerin zu 1. - (politischen) Interessen miteinbringen und vertreten wird. Unter diesen Voraussetzungen kommt jedoch eine Verletzung von Kompetenzen der Klägerin zu 1. nicht in Betracht, denn es handelt sich bei dem dargestellten Vorteil lediglich um einen mittelbaren, überdies nur sehr schwer faßbaren Vorteil, der das eigentliche Mitgliedschaftsrecht aus der Gemeindeordnung, nämlich das Recht auf einen Zusammenschluß mit anderen Fraktionen, dessen Sinn und Zweck es ist, die Aussichten auf die Zuteilung von Ausschußvorsitzen zu verbessern, nicht berührt. Die Klage der Klägerin zu 2. ist hingegen zulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit, wobei die Kammer davon ausgeht, daß ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Klägerin zu 2. zu dem beklagten Rat besteht, da es gegebenenfalls dem Beklagten oblag, das Zugriffsverfahren nach § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW durchzuführen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Kammer der Auffassung, daß die Durchführung des Zugriffsverfahrens nicht ausschließlich Sache der Fraktionen in dem Sinne ist, daß dem Rat hierbei keinerlei Kompetenzen zukommen. Das Zugriffsverfahren stellt sich vielmehr als ein Verfahren dar, das der Rat durchführt. Davon, daß das Verfahren im Rahmen einer öffentlichen Ratssitzung durchgeführt wird, gehen im Übrigen auch die einschlägigen Kommentierungen aus. Vgl. Kirchhof in: von Loebell, a. a. 0., § 42 Rdnr. 15 und 16; Rehn/Cronauge in Kottenberg /Rehn, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Auflage, Stand: August 1992, 42 Rdnr. VI.3. Dabei spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW ("werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze ... zugeteilt") dafür, daß es außer einem Zuordnungsobjekt, den Fraktionen, auch ein Zuordnungssubjekt geben muß, das aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift nur der Rat selbst sein kann. Dafür spricht zum einen, daß der Rat bzw. der Ratsvorsitzende an den Verfahren beteiligt sein können: Gemäß § 42 Abs. 6 Satz 3 GO NW entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Ratsvorsitzende zu ziehen hat; nach der Verwaltungsvorschrift zu § 42 Ziffer 7 soll für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschußvorsitze der Rat zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlenverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen wird. Zum anderen bedarf es, gerade auch zum Schutz der Minderheitsfraktionen, einer Instanz, die die Durchführung des Zugriffsverfahrens nach § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW koordiniert und überwacht. Dazu ist der Rat, dessen Ausschüsse seine Hilfsorgane sind, und der auch im übrigen die Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse regelt (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GO NW), berufen. Soweit der Beklagte demgegenüber auf die einschlägige Kommentierung verweist, wonach die Verteilung der Ausschußvorsitze Sache der Fraktionen sei und es insoweit eines besonderen Ratsbeschlusses nicht bedürfe, vgl. Kirchhof in von Loebell, a. a..0., § 42 Rdnr. 16; Rehn/Cronauge in Kottenberg/Rehn, a. a. 0., § 42 Rdnr. VI.3., so soll damit nach Ansicht der Kammer lediglich verdeutlicht werden, daß entgegen der früheren Rechtslage, vgl. dazu Kirchhof in von Loebell, a. a. 0., 42 Rdnr. 13, die Ausschußvorsitzenden und ihre Stellvertreter nicht mehr aus der Mitte der dem Ausschuß angehörenden Ratsmitglieder gewählt werden, sondern nunmehr aus Gründen des Minderheitenschutzes den Fraktionen die Besetzung der Ausschußvorsitze zufällt, um zu verhindern, daß die Mehrheitsfraktion kraft ihrer Mehrheit sämtliche Ausschußvorsitze besetzt und damit gleichzeitig alle anderen Fraktionen von dieser Position ausschließt. Eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf es dabei deshalb nicht, da sich die Notwendigkeit der Durchführung eines Zugriffsverfahrens nach § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW bereits aus dem Gesetz für den Fall ergibt, daß eine Einigung zwischen den Fraktionen gemäß § 42 Abs. 6 Satz 1 GO NW nicht zustandegekommen ist. Daraus, daß sich das Zugriffsverfahren mithin als ein Verfahren des Rates darstellt, folgert die Kammer schließlich, daß es dem Rat auch obliegt, das Verfahren durchzuführen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Klägerin zu 2. ist auch zu Klage befugt, da eine Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Es erscheint insoweit nicht als von vornherein unmöglich, daß ihr bei Durchführung des Zugriffsverfahrens, insbesondere im Falle eines Zusammenschlusses mit der Klägerin zu 1., mehr Ausschußvorsitze als nach der ursprünglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1989 zugeteilt werden könnten bzw. es ihr dadurch ermöglicht werden könnte, Zugriff auf bestimmte Ausschußvorsitze zu nehmen. Schließlich ist auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2. zu bejahen, da sich die hier zu entscheidende Frage, ob das Zugriffsverfahren nach § 42 Abs. 6 Satz 3 GO NW im Falle der Auflösung und anschließenden Neubesetzung von Ausschüssen zu wiederholen ist, jederzeit erneut stellen kann. Die Klage der Klägerin zu 2. erweist sich jedoch als unbegründet, da der Beklagte im Zusammenhang mit der Auflösung und Neubesetzung von 10 Ausschüssen in der Sitzung am 12. Dezember 1991 das Verfahren nach § 42 Abs. 6 GO NW nicht zu wiederholen brauchte. Gemäß § 42 Abs. 7 GO NW ist das Verfahren nach Abs. 6 zu wiederholen, wenn Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert werden. Die Kammer versteht diese Regelung dahin, daß mit einer Auflösung in diesem Zusammenhang nur die ersatzlose Auflösung eines Ausschusses gemeint ist und nicht den hier vorliegenden Fall erfaßt, daß ein Ausschuß aufgelöst und zugleich wieder neu gebildet und besetzt wird. Der Begriff der Auflösung bildet im Rahmen der Vorschrift des § 42 Abs. 7 G0 NW vielmehr den Gegenbegriff zu dem zuvor, genannten Begriff der Neubildung. Diese Auslegung des § 42 Abs. 7 GO NW findet ihre Stütze sowohl in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift als auch im Sinn und Zweck der Regelung. Die Regelung des Abs. 7 ist erst durch Änderungsgesetz vom 29. Mai 1984 in die Vorschrift des § 42 GO NW eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelungslücke schließen wollen, auf die auch bereits in der Kommentierung zur Gemeindeordnung hingewiesen worden war. Bis dahin hatte der Gesetzgeber nämlich keine Vorsorge für den Fall getroffen, daß während der Wahlzeit des Rates bestehende Ausschüsse aufgelöst oder in ihrem Zuständigkeitsbereich wesentlich verändert wurden oder daß der Rat neue Ausschüsse bildete. Vgl. Rehn/Cronauge in Kottenberg/Rehn, a. a. 0., § 42 Rdnr. VI.5. auch unter Hinweis auf die frühere Kommentierung in der 7. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 1982. Eine derartige Veränderung der Ausschußstruktur während der Wahlzeit wurde aber als regelungsbedürftig angesehen, da Ausgangspunkt für eine Einigung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 GO NW als auch für die Ausübung des Zugriffsrechts nach § 42 Abs. 6 Satz 2 ff. GO NW die zu diesem Zeitpunkt (Beginn der Legislaturperiode) bestehende Ausschußstruktur sei. Jede nachträgliche Änderung durch Neubildung, Auflösung oder Verlagerung wesentlicher Aufgaben bewirke eine Änderung dieser Geschäftsgrundlage und berühre daher den in § 42 Abs. 6 GO NW verankerten Minderheitsschutz, so daß eine erneute Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze angestrebt werden müsse. Vgl. Rehn/Cronauge in Kottenberg/Rehn,a. a. 0., § 42 Rdnr. 5. Insoweit spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 42 Abs. 7 GO NW dafür, daß der Gesetzgeber nur für den Fall einer veränderten Ausschußstruktur - betreffend die Zahl der Ausschüsse und ihrer Aufgabenbereiche eine Regelung treffen wollte und der hier gegebene Fall der Auflösung und anschließenden Neubildung von Ausschüssen nicht erfaßt sein sollte. Unmittelbar im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ist auch der Sinn und Zweck der Regelung zu sehen, der ebenfalls dafürspricht, den Begriff der Auflösung auf den Fall der ersatzlosen Auflösung von Ausschüssen zu beschränken. Ausgehend davon, daß Geschäftsgrundlage für die erstmalige Einigung der Fraktionen bzw. für die Ausübung des Zugriffsrechts zum einen die bestehende Ausschußstruktur und zum anderen die politischen Kräfteverhältnisse im Rat sind, besteht während der Wahlzeit nur dann Veranlassung für eine Neuverteilung der Ausschußvor-sitze, wenn diese Geschäftsgrundlage nachträglich entfällt. Wird aber ein Ausschuß aufgelöst und zugleich neu gebildet, so besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes kein Bedarf für eine neuerliche Einigung der Fraktionen bzw. für eine erneute Durchführung des Zugriffsverfahrens, da der Ausschuß zwar gegebenenfalls personell neu besetzt ist, die Fraktion, die vormals den Ausschußvorsitz innehatte, diesen jedoch ohne weiteres wieder ausüben kann, so daß die Fraktion gegenüber der ursprünglichen Einigung keinen Nachteil erlitten hat. Anders verhält es sich dagegen bei einer ersatzlosen Auflösung eines Ausschusses. In diesem Fall hat die Fraktion, die den Vorsitzenden benannt hat, einen Ausschußvorsitz unwiederbringlich verloren, so daß insoweit auch Veranlassung besteht, sämtliche Ausschußvorsitze entsprechend der nunmehr gegebenen Geschäftsgrundlage neu zu verteilen. Schließlich ist mit dem Beklagten darauf hinzuweisen, daß eine Auslegung des § 42 Abs. 7 GO NW dahingehend, daß unter Auflösung auch der Fall der Auflösung eines Ausschusses und seiner anschließenden Neubesetzung zu verstehen ist, zu der Konsequenz führen würde, daß ein Ausschußmitglied, das aus einem Ausschuß ausscheidet und im Rat eine einstimmige Nachbesetzung durch seine Gegenstimme verhindert, so daß der Ausschuß gemäß der Verwaltungsvorschrift Ziffer 5 Satz 3 zu § 35 GO NW aufgelöst und insgesamt neu gewählt werden müßte, jeweils .ein neues Zugriffsverfahren auf sämtliche Ausschußvorsitze erzwingen könnte. Das dürfte jedoch vom Gesetzgeber kaum gewollt sein, zumal es gerade in größeren Kommunen häufig vorkommen dürfte, daß Ausschußmitglieder aus vielfältigen Gründen heraus während der Wahlperiode ihre Ausschußmitgliedschaft verlieren. Würde dies in jedem Fall, in dem eine einstimmige Nachbesetzung nicht zustande kommt, ein neues Zugriffsverfahren auslösen, wäre eine kontinuierliche Arbeit des Ausschußvorsitzenden.während der Wahlperiode nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten der Klägerin zu 2. nicht gegeben, so daß die Klage auch aus diesem Grunde keinen Erfolg gehabt hätte. Vgl. zur Notwendigkeit einer Verletzung körperschaftsinterner Rechte für den Erfolg einer Organklage: OVG NW, Urteil vorn 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, Seite 7 ff.; Fehrmann, Rechtsfragen des Organstreits, NWVI. 1989, 303 (305 ff.) mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Zunächst hätte die Klägerin zu 2. auch bei Durchführung des Höchstzahlenverfahrens nach § 42 Abs. 6 Satz 2 GO NW und einem Zusammenschluß mit der Klägerin zu 1. keinen Ausschußvorsitz mehr als die beiden, über die sie bereits vorher aufgrund der Vereinbarung zwischen den Fraktionen aus dem Jahre 1989 verfügt hat, zugeteilt bekommen. Dies ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt worden, so daß davon abgesehen wird, die Berechnung hier im Einzelnen darzustellen. Auch hätte die Klägerin zu 2. bei Durchführung des Verfahrens keinen Zugriff auf bestimmte Ausschußvorsitze nehmen können. Da nach § 42 Abs. 6 Satz 4 GO NW die Fraktionen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen benennen, hätte die Klägerin zu 2., die bei einem Zusammenschluß mit der Klägerin zu 1. die Rangplätze 5 und 10 erhalten hätte, jeweils nur die Ausschußvorsitze in Anspruch nehmen können, die nach Benennung durch die anderen Fraktionen noch zu vergeben gewesen wären, was für die Klägerin zu 2. aber in keiner Weise vorhersehbar und kalkulierbar wäre. Deshalb ist auch insoweit eine schützenswerte Rechtsposition der Klägerin nicht betroffen, zumal die Klägerin seinerzeit die von ihr gewünschten Vorsitze im Umweltausschuß sowie im Straßenverkehrsausschuß erhalten haben dürfte. Schließlich ist auch allein dadurch, daß das Höchstzahlenverfahren nicht durchgeführt worden ist, kein Recht der Klägerin verletzt worden, denn die Durchführung des Verfahrens ist insoweit nicht Selbstzweck, sondern es dient dazu, den Fraktionen den Zugriff auf die Ausschußvorsitze zu ermöglichen. Insoweit kann die Klägerin die Durchführung eines bestimmten Verfahrens nicht auf gerichtlichem Wege durchsetzen, wenn das Verfahren ihr im Ergebnis unter Berücksichtigung ihrer bereits bestehenden Rechtsposition keinerlei rechtliche Vorteile gebracht hätte. Vgl. zu dem ähnlichen Gedanken, daß ein Formverstoß im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nicht mit Erfolg gerügt werden kann, wenn er keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt haben kann: OVG NW, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 2126/86 -, Seite 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.