Urteil
A 16 K 116/25
VG Freiburg (Breisgau) 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0603.A16K116.25.00
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Leitsätze
1. Weder die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst noch eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst oder illegaler Ausreise knüpfen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992) an.(Rn.29)
2. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass gesunde männliche eritreische Staatsangehörige im nationaldienstpflichtigen Alter bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und zum Militärdienst eingezogen werden.(Rn.46)
3. Infolge der Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts besteht für Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bis hin zu Folter i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu erleiden. Jedenfalls Personen, die nicht über einen gesicherten Aufenthalt im Ausland verfügen, können diese Gefahr auch nicht durch die Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ abwenden.(Rn.54)
Tenor
Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2024 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Hiervon ausgenommen sind etwaige durch die Verweisung entstandene Mehrkosten, welche die Beklagte zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst noch eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst oder illegaler Ausreise knüpfen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992) an.(Rn.29) 2. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass gesunde männliche eritreische Staatsangehörige im nationaldienstpflichtigen Alter bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und zum Militärdienst eingezogen werden.(Rn.46) 3. Infolge der Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts besteht für Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bis hin zu Folter i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu erleiden. Jedenfalls Personen, die nicht über einen gesicherten Aufenthalt im Ausland verfügen, können diese Gefahr auch nicht durch die Erlangung des sog. „Diaspora-Status“ abwenden.(Rn.54) Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2024 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Hiervon ausgenommen sind etwaige durch die Verweisung entstandene Mehrkosten, welche die Beklagte zu tragen hat. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Auf diese Möglichkeit wurde sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 11.12.2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter (I.), er hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.). Die weiteren Verfügungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind daher ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben (III.). I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann nur vorliegen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 juris, Rn. 14 m. w. N. und Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris; BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31/18 - juris, Rn. 22, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - jeweils in juris m. w. N.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr (real risk) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem Schaden unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU [Qualifikations-RL]). Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 49). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im Verfolgerland vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 51). Dem Schutzsuchenden obliegt es, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, von sich aus in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (Art. 4 Abs. 3 und 5 Qualifikations-RL; vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 56 ff. m. w. N.). b) Nach diesen Maßstäben konnte sich das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass dem Kläger Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Weder die vom Kläger befürchtete Einberufung in den Militärdienst (dazu aa) noch eine etwaige Bestrafung wegen einer Entziehung vom Nationaldienst oder illegaler Ausreise (dazu bb) knüpfen im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG an einen Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an. aa) Die vom Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchtete Einberufung in den National- bzw. Militärdienst knüpft nicht an einen Verfolgungsgrund an, insbesondere nicht an seine (ihm vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist auch, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Zwar dient der Nationaldienst in Eritrea auch der Verbreitung der Staatsideologie und wird als „Schule der Nation" angesehen (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 24 f.). Die Einziehung in den Nationaldienst knüpft aber nicht i. S. d. § 3a Abs. 3 AsylG an ein Verfolgungsmerkmal gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an, sondern trifft grundsätzlich alle eritreischen Staatsbürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.01.2022 - A 13 S 2403/21 - juris, S. 10 f. und vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris [jeweils m. w. N.]). Die (rechtlichen) Grundlagen des Nationaldienstes finden sich in der Proklamation No. 82/1995. Nach Art. 6 dieser Proklamation sind alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren zur Ableistung von Nationaldienst verpflichtet, die Pflicht zum aktiven Nationaldienst besteht bis zum Alter von 40 Jahren. Rechtlich hiervon ausgenommen sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Darüber hinaus bestehen faktische Maßnahmen für bestimmte Personengruppen, etwa Mütter von kleinen Kindern, die in der Praxis aber nicht einheitlich angewandt werden (vgl. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 33 f.). bb) Auch eine etwaige Bestrafung des Klägers wegen illegaler Ausreise bzw. Entziehung vom Nationaldienst knüpft nicht gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an eine (vom eritreischen Staat unterstellte) politische Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. i. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 22). Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Berichterstatterin anschließt, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29/17 - BVerwGE 162, 44 = juris, Rn. 22 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris Rn. 50). ii. Dass eine etwaige Bestrafung von Personen, die sich dem Nationaldienst durch (illegale) Ausreise entzogen haben, an ihre politische Überzeugung anknüpft, lässt sich nach diesen Maßstäben nicht feststellen. Zwar deuten manche Erkenntnismittel darauf hin, der eritreische Staat unterstelle Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, eine oppositionelle Haltung. Manchen Quellen zufolge sollen solche Personen als „Verräter" angesehen oder der Spionage verdächtigt werden (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30.09.2018, S. 11, UN HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 05.06.2015, S. 114, 300 [jeweils in Bezug auf zwangsrückgeführte Personen]; Amnesty International, Gutachten im Verwaltungsgerichtsverfahren einer eritreischen Staatsangehörigen, Auskunft an VG Sigmaringen, 19.12.2020, S. 6), während andere Quellen davon ausgehen, dies erfolge nur, wenn der Staat aufgrund besonderer Umstände hieran ein besonderes Interesse habe (vgl. Upper Tribunal UK - Immigration and Asylum Chamber - MST and Others Eritrea CG [2016] UKUT 00443 [IAC], Juni 2016). Gegen die Annahme, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise knüpfe an die politische Überzeugung der Betroffenen an, spricht entschieden, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst um ein Massenphänomen handelt, dem der eritreische Staat durch den sogenannten Diaspora-Status Rechnung trägt. Im Ausland lebende Eritreer sind zur Zahlung einer so genannten Diaspora-Steuer (auch 2 %-Steuer) verpflichtet (vgl. nur EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 60; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», S. 7). Auch wer illegal ausgereist ist und sich dem Nationaldienst entzogen hat, kann – wenn er die Diaspora-Steuer entrichtet und ein sogenanntes Reueformular („Letter of Regret“) unterzeichnet – den Diaspora-Status erlangen. Dieser ermöglicht die Einreise nach Eritrea jedenfalls für einen besuchsweisen Aufenthalt, während dem vorübergehend keine Nationaldienstpflicht besteht. Zwar gibt es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Diaspora-Status nicht zuverlässig vor einer Bestrafung schützt, insbesondere weil die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder willkürlich ändern (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», S. 10 f). Bereits die bloße Eröffnung der mit dem Diaspora-Status verbundenen freiwilligen straffreien Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht jedoch entschieden gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe jeder Person, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen hat, generell eine politische Gegnerschaft zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.07.2021 - A 13 S 1563/20 - juris, Rn. 49 ff., und vom 08.07.2021, A 13 S 403/20 - juris, Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A - juris, Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2020 - 23 B 18.31593 - juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 30.07.2019 - 10 A 797/18.A - juris, Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris, Rn. 63 f.). An dieser tatsächlichen Wertung ändert auch die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abgabe einer sogenannten Reueerklärung im Zusammenhang mit der Passbeschaffung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 juris, Rn. 18, 24) nichts. Die für die Entziehung vom Nationaldienst willkürlich verhängten Strafen, sowie die Tatsache, dass die Bestrafung mitunter unmenschlich und erniedrigend ausfällt und mit Folter verbunden ist, deuten nicht entscheidend darauf hin, dass diese mit einem „Politmalus" verbunden sind. Unmenschliche Haftbedingungen und Folter sind in eritreischen Gefängnissen an der Tagesordnung und es ist nicht erkennbar, dass gerade Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, insoweit schlechter behandelt werden würden als andere Gefangene (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2022 - A 13 S 2403/21 - juris; vgl. dazu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris, Rn. 42 ff., 49;). Auch die Verhängung willkürlicher Strafen trifft nicht gerade nur Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben; Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea generell nicht gewährleistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2022 - A 13 S 2403/21 - juris; siehe auch Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2021, S. 5). Völlig willkürliches Vorgehen spricht überdies eher gegen als für eine an die politische Überzeugung anknüpfende Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris, Rn. 32). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Zum einen fehlt es an einer politischen Verfolgung des Klägers (siehe 1.), zum anderen kann er sich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, weil er über Italien und Frankreich und somit aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Ausländer ist nicht subsidiär Schutzberechtigter, wenn in einem Teil des Herkunftslandes nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht bzw. er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG). Dem Kläger droht in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Form der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zusammenhang mit der Einziehung zum Militärdienst. 1. Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (EGMR, Urteil vom 13.12.2012 - Nr. 39630/09 -). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 - [Saadi/Italien]). Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Qualifikations-RL unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 23). Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - [M.S.S./Belgien und Griechenland], Rn. 220 m. w. N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - [Jalloh/Deutschland], Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 22). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 23 ff.). 2. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen würde (a) und es bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in diesem Zusammenhang ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Folter bzw. unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Bestrafung durch einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 1 AsylG droht (b). Der Kläger kann diese Gefahr auch nicht durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden (c). Eine interne Schutzmöglichkeit besteht ebenfalls nicht (d). a) Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen würde. aa) Das Nationalsystem Eritreas sieht eine umfassende aktive Dienstpflicht für erwachsene eritreische Staatsangehörige wie den Kläger vor. Art. 6 der Proklamation No. 82/1995 verpflichtet alle eritreischen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren zur Ableistung von Nationaldienst, die Pflicht zum aktiven Nationaldienst besteht bis zum Alter von 40 Jahren (siehe dazu bereits I. 1. b). Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe, die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär, teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016 [aktualisiert am 10.08.2016], S. 11 f.). Zuständig für die Einteilung der Wehrpflichtigen in den militärischen bzw. zivilen Teil ist das Verteidigungsministerium (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 25). Die reguläre Dauer des Nationaldienstes beträgt 18 Monate, im Fall einer Mobilisierung oder eines Krieges kann der Nationaldienst auf unbestimmte Zeit verlängert werden (Art. 21 Abs. 1 der Proklamation No. 82/1995). Von dieser Klausel macht die eritreische Regierung seit Beginn des Grenzkriegs mit Äthiopien im Jahr 1998 Gebrauch, sodass die Dauer des Nationaldienstes faktisch unbegrenzt ist (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 23). Trotz mehrfacher Bekundungen, die Dauer des Nationaldienstes nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im Jahr 2018 wieder auf 18 Monate zu beschränken, hat sich an der Praxis der Verlängerung der Dienstdauer auf unbestimmte Zeit in der Folgezeit nichts geändert (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 16.10.2024, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, 02.01.2024, S. 18 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 23 f.). bb) Der Kläger ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mindestens 18 Jahre alt. Er ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Nationaldienst und insbesondere die militärische Grundausbildung abzuleisten. Es liegen bei ihm auch keine gesundheitlichen Einschränkungen oder anderen Sachverhalte vor, aufgrund derer eine Befreiung vom Nationaldienst in Betracht kommen könnte. Es ist auch lich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen würde. Dass der Kläger nicht mehr die Schule besucht und deshalb nicht auf dem regulären Weg rekrutiert würde (vgl. dazu EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 28 ff.), steht dieser Annahme nicht entgegen. Entgegen der offiziellen Verlautbarung Eritreas, zwangsweise Rückführungen abzulehnen, werden solche auf individuelle Verhandlungen hin akzeptiert (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 67; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, S. 21). In den letzten Jahren haben Zwangsrückführungen vor allem über die Landgrenzen aus dem Sudan und Äthiopien stattgefunden, aber auch aus Ägypten gab es mehrfach (Massen-)Abschiebungen nach Eritrea; vereinzelt wurden eritreische Staatsangehörige aus europäischen Ländern und den USA zwangsweise zurückgeführt (vgl. dazu im Einzelnen EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 67 f; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, S. 21; UN HRC, Report of the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in Eritrea, 06.05.2022, S. 11; HRW, World Report 2024 - Eritrea, 11.01.2024, S. 3; Amnesty International [AI], Anfragebeantwortung an das VG Magdeburg, 2.8.2018, S. 2; SFH, Factsheet Eritrea, Februar 2024, S. 3). Zahlreiche übereinstimmende Berichte deuten darauf hin, dass die meisten Zurückgeführten unmittelbar nach ihrer Ankunft in Eritrea für mehrere Tage bis Wochen inhaftiert werden, insbesondere in einem unterirdischen Gefängnis bei Tesseney. Dort werden sie auf ihren Nationaldienststatus hin überprüft, von dem die weitere Behandlung abhängt: Personen, die noch nie in den Nationaldienst aufgeboten wurden, müssen eine militärische Ausbildung absolvieren und sodann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen, während Personen, die bereits Nationaldienst geleistet haben, in andere Gefängnisse oder zurück zu ihrer Einheit verbracht und dort bestraft werden (vgl. EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 69; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016, S. 44; AI, Anfragebeantwortung an das VG Magdeburg, 02.08.2018, S. 3; DIS, Eritrea National service, exit and entry, Januar 2020, S. 38). Ebenso verfuhr die eritreische Regierung nach einem Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen mit Personen, die Ende 2020 von eritreischen Militärkräften aus Flüchtlingslagern in Äthiopien zwangsweise zurück nach Eritrea verbracht wurden (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 06.05.2022, S. 6, 14). Auch wenn in den vorstehend genannten Quellen z. T. darauf hingewiesen wird, dass es insgesamt nur wenige Informationen zur Behandlung der Rückgeführten gebe und diese überwiegend zu den aus dem Sudan über die Landgrenze zurückgeführten Personen vorlägen (EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 68; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 44), sprechen die nach übereinstimmenden Berichten in den meisten Fällen vorkommenden Inhaftierungen und Überprüfungen im Anschluss an eine zwangsweise Rückführung sowie der Umstand, dass unterschiedliche Quellen davon berichten, dass zwangsweise zurückgeführte Personen nach ihrer Ankunft zunächst inhaftiert, überprüft und im Anschluss gegebenenfalls in den Nationaldienst überführt werden und insoweit auch in verschiedenen Berichten die Parallele zu der Verfahrensweise bei Razzien und Aufgriffen im Inland gezogen wird, dafür, dass Inhaftierungen und Überprüfungen im Falle der zwangsweisen Rückführung weit verbreitet sind und nicht nur vereinzelt vorkommen. Dafür spricht auch, dass die eritreischen Behörden seit Ausbruch des Kriegs in der Tigray-Region Zwangsrekrutierungen intensiviert haben und insbesondere seit August 2022 die Razzien zum Aufspüren dienstverpflichteter Staatsbürger („Giffas“) deutlich zugenommen haben (vgl. SFH, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, 15.06.2023, S. 6 f.). b) Bei Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts besteht für Rekruten – und damit auch für den Kläger – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bis hin zu Folter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erleiden. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht. Innerhalb des Nationaldienstes kommt es systematisch zu Menschenrechtsverletzungen. Die Arbeits- und Trainingszeiten der Wehrdienstleistenden sind hart und umfassen regelmäßig 72 Stunden pro Woche. Die Trinkwasserversorgung und die hygienischen Einrichtungen sind mangelhaft, die Wohnverhältnisse beengt. Besoldung, Bekleidung und Lebensmittelversorgung sind schlecht und ermöglichen den Rekruten und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz. Die medizinische Versorgung ist zwar kostenlos, aber oft unzureichend. Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Einschränkungen der Meinungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit bis hin zu systematischer Bestrafung mittels Zufügung von Schmerzen und willkürlichen Inhaftierungen. Die Dienstvorgesetzten üben nahezu unbeschränkte Macht über ihre Untergebenen aus, was zu durchweg straffreiem Machtmissbrauch führt. Bestrafungen erfolgen willkürlich und gehen mit Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung einher. Schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen, vor allem Frauen drohen auch sexuelle Übergriffe. Eine geregelte und funktionierende Militärgerichtsbarkeit existiert nicht (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 19; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, S. 15; insgesamt und ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2023 - 13 A 10789/23.OVG - juris Rn. 51 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 - juris Rn. 82 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen). c) Das erkennende Gericht kann sich auch nicht davon überzeugen, dass es dem Kläger tatsächlich möglich wäre, die im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die Erlangung des sogenannten Diaspora-Status abzuwenden. aa) Nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, die in gleicher Weise für das Asylanerkennungsverfahren wie für das Abschiebungsschutzverfahren gilt, bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris und vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 - juris). Eine solche freiwillige Rückkehrmöglichkeit ist bei der Gefahrenprognose im Asyl- und Flüchtlingsrecht folglich mit in den Blick zu nehmen, insbesondere, wenn sich durch eine freiwillige Rückkehr Verfolgungsgefahren vermeiden lassen, die im Falle der zwangsweisen Rückkehr als Abgeschobener entstehen können. bb) Der sogenannte „Diaspora-Satus“ wird von der eritreischen Regierung den im Ausland lebenden Eritreern angeboten und gewährt freiwilligen Rückkehrern das Privileg, ohne Visaverfahren nach Eritrea ein- und auszureisen. Er entbindet jedenfalls vorübergehend grundsätzlich auch von der Verpflichtung, den Nationaldienst zu leisten (vgl. Mekonnen/Yohannes, Gutachten im Auftrag von Connection e.V. und Pro Asyl, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, 01.09.2022, S. 8; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 61 ff.; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016 [aktualisiert am 10.08.2016], S. 33). Die Möglichkeit der Erlangung des Diaspora-Status richtet sich jedoch nur an freiwillige Rückkehrer (vgl. Amnesty International, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, 28.07.2017, S. 1 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 68 f.). Um den Diaspora-Status zu erlangen, muss der Auslandseritreer einen Zahlungsnachweis für die sog. Diaspora-Steuer, d. h. einen Betrag i. H. v. 2% des Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen), vorlegen. Wer Eritrea illegal verlassen hat, ohne den Nationaldienst abzuleisten bzw. abzuschließen, muss zudem das Formular 4/4.2 unterschreiben, das auch als Reueformular oder Reueerklärung bezeichnet wird. Dieses enthält die Erklärung, dass der Unterzeichnende bedauere, durch die Nichterfüllung des Nationaldienstes ein Vergehen begangen zu haben und dass er bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren. Vorlegen muss die rückkehrwillige Person zudem ein eritreisches Identitätsdokument sowie ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung, in dem diese ihr einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt (vgl. zum Ganzen EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 61 f.; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 19.05.2021, S. 29). Faktisch gilt außerdem die weitere Bedingung, dass bei dem Antragsteller keine regierungskritischen Aktivitäten festgestellt werden (vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 64). Die Entscheidung über den Diaspora-Status erfolgt nach intransparenten Kriterien. Es gibt keine Rechtssicherheit, dass eine Person diesen auch tatsächlich erhält (vgl. Mekonnen/Yohannes, S. 9, 12; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», S. 10; vgl. zur fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Eritrea auch AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, S. 5 f.). Zweifel daran, dass es dem Kläger gelingen könnte, den Diaspora-Status zu erlangen, werden vor allem dadurch begründet, dass man diesen mehreren Quellen zufolge überhaupt nur erlangen kann, wenn ein gesicherter Aufenthalt im Ausland vorliegt (vgl. Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 12; siehe auch EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 62). Im Hinblick auf den auf Auslandseritreer zugeschnittenen Zweck des Diaspora-Status erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass für die Erlangung eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Ausland oder ein ausländischer Pass erforderlich ist, um die Möglichkeit, ins Ausland zurückzukehren, nachzuweisen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 19.07.2023 - 6 A 923/20.A - juris, Rn. 53; VG Regensburg, Urteil vom 26.10.2023 - RN 2 K 23.30938 - juris, Rn. 82). Jedenfalls ist der Diaspora-Status in erster Linie für Auslandseritreer gedacht, die besuchsweise in ihre Heimat reisen und sich dort kurzzeitig aufhalten möchten. Die Erkenntnisse zum Diaspora-Status beziehen sich überwiegend auf temporäre Rückkehrer; über das Ergehen definitiver Rückkehrer gibt es kaum Informationen (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.06.2016, S. 32; zu diesen Vorbehalten auch ausführlich SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 15.08.2016, S. 3; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 65). Hält sich eine Person länger in Eritrea auf (unterschiedliche Quellen geben Zeiträume zwischen sechs und zwölf Monaten an), endet der Diaspora-Status und die Person wird wieder als normaler Einwohner angesehen, einschließlich der Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, AAS. 5 f., 21 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 65). Vor dem Hintergrund, dass der eritreische Staat den Diaspora-Status vor allem deshalb anbietet, um sich eine überlebenswichtige Finanzierungsquelle zu erhalten, kann angenommen werden, dass dieser Status für permanente Rückkehrer nicht oder nur unter eingeschränkten Bedingungen eröffnet wird, da diese Personen zukünftig nicht mehr als ausländische Finanzierungsquelle zur Verfügung stehen. cc) Der Kläger kann gegenüber den eritreischen Behörden indes nicht nachweisen, dass er eine Rückkehrmöglichkeit ins Ausland hätte und seine Rückkehr nicht nur vorübergehend wäre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung verfügt er über keinen (dauerhaften) Aufenthaltstitel, sondern lediglich über eine Aufenthaltsgestattung. Auf die Frage, ob dem Kläger die Abgabe der sog. Reueerklärung zur Erlangung des Diaspora-Status überhaupt zumutbar wäre (vgl. zur ausländerrechtlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Passbeschaffung BVerwG, Urteil vom 11.10.2022, - 1 C 9/21 - juris, Rn. 18, 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 12 S 871/22 - juris; vgl. zur asylrechtlichen Zumutbarkeit einerseits OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 - 4 LB 145/20 - juris, Rn. 64 ff. und andererseits Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 LB 8/23 - juris, Rn. 76 ff.; offen gelassen Sächsisches OVG, Urteile vom 19.07.2023 6 A 623/20.A - und - 6 A 178/21.A - jeweils juris), kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an. d) Der Kläger kann auch nicht auf internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG verwiesen werden. Die Gefahr einer Inhaftierung und Einziehung zum Nationaldienst besteht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, landesweit. III. Infolge der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 11.12.2024 aufzuheben (vgl. § 31 Abs. 5 AsylG). Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheids sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und für die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nicht vor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO bzw. hinsichtlich der Mehrkosten der Verweisung auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Beklagte hat die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Gericht dadurch verschuldet, dass sie dem Bescheid eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat. Der Kläger begehrt Asyl. Eigenen Angaben zufolge wurde der Kläger in Txx (Eritrea) geboren, ist eritreischer Staatsangehöriger, gehört dem Volk der Saho an, ist muslimischen Glaubens und ledig. Er reiste am 12.07.2024 auf dem Landweg allein in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 29.07.2024 förmlich aufgenommen wurde. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik gab er an, am xx.01.2007 geboren zu sein, beim Bundesamt nannte er als Geburtsdatum den xx2005. Der Kläger wurde am 02.10.2024 beim Bundesamt persönlich angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe mit seiner Familie in einem Dorf nahe Txx gelebt und die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Eritrea habe er mit etwa zwölf oder 13 Jahren alleine verlassen und danach mehrere Jahre als anerkannter Flüchtling in Äthiopien in einem Camp gelebt. Dort habe er die Schule besucht und eine Ausbildung zum Elektriker angefangen, aber nicht abgeschlossen. Papiere könne er nicht vorlegen, da seine Eltern keine besessen hätten. Er sei aus Eritrea geflohen, damit ihn nicht das gleiche Schicksal wie seine Verwandten ereile. Sein Onkel und sein Bruder hätten zum Militärdienst gemusst. Sie hätten jahrelang nur für den Staat gearbeitet. Das sei hart und schwer gewesen, weshalb sie ebenfalls schon früher geflüchtet seien. Auch sein Vater sei noch im hohen Alter Soldat. In Eritrea müsse man für den Staat leben und arbeiten, das wolle er nicht. Bis zu seiner Ausreise sei ihm nichts passiert, er sei noch minderjährig gewesen. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und zu einem Soldaten gemacht. Befragt zur Möglichkeit einer straflosen Rückkehr und Wehrdienstbefreiung nach Unterzeichnung einer Reueerklärung gab der Kläger an, die eritreische Regierung habe zwei Gesichter. Sie erzählten etwas Schönes, aber man könne ihr nicht vertrauen. Er würde das niemals glauben, er würde so oder so Soldat werden müssen. Mit Bescheid vom 11.12.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger nach Ablauf einer Ausreisefrist von dreißig Tagen die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 5) und verfügte ein auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum Volk der Saho in Eritrea verfolgt gewesen wäre oder bei Rückkehr Etwaiges zu befürchten hätte. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Fall der Rückkehr des Klägers nach Eritrea vor, soweit er sein Heimatland als Minderjähriger verlassen habe, um sich einer gegebenenfalls später eintretenden Einberufung zum Nationaldienst zu entziehen. Er habe Eritrea vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen. Er habe sich deshalb nicht nach eritreischem Strafgesetzbuch strafbar gemacht und müsse bei seiner Rückkehr zwar mit seiner Einberufung, aber keinesfalls mit sofortiger Inhaftierung rechnen. Zwar sei die illegale Ausreise mit Strafe bedroht, mehrere Quellen wiesen jedoch darauf hin, dass ihnen kein Fall bekannt sei, in dem ein eritreischer Staatsangehöriger nach Wiedereinreise allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bestraft worden wäre. Unabhängig davon würde eine Bestrafung auch nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz und Asyl stellten, von den staatlichen Institutionen Eritreas eine regimekritische Haltung unterstellt werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Insbesondere begründe die für den Kläger bisher lediglich abstrakt bestehende Möglichkeit, nach einer Rückkehr/Abschiebung in den Nationaldienst einberufen zu werden, nicht die Annahme, dass er deshalb mit erheblicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Folter, Haft, sexuellen Übergriffen oder sonst einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müsse. Zwar könne es im Rahmen des Militärdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen, die bloße Möglichkeit einer Misshandlung sei aber nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea unmittelbar zum Nationaldienst einberufen werden würde. Sofern er bei der Rückkehr nach Eritrea über den „Diaspora-Status“ verfüge, sei nach der vorliegenden Erkenntnislage davon auszugehen, dass er mindestens ein Jahr, wahrscheinlich sogar drei oder mehr Jahre von der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes befreit sein werde. Auch sei eine Rekrutierung nicht beachtlich wahrscheinlich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Kläger stelle sich dar als arbeitsfähiger junger Mann, frei von gesundheitlichen Einschränkungen, ledig und kinderlos. Er habe damit bei Rückkehr allein für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, den er bislang, auch im Ausland, mithilfe finanzieller Unterstützung durch seine in Eritrea lebende Familie habe sichern können. Dass ihm bei Rückkehr sein familiäres Netzwerk nicht wieder oder nicht weiterhin, zumindest vorübergehend nach Rückkehr, finanzielle Unterstützung zur Sicherung seiner Existenz leisten würde, sei nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden. Der Kläger habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sodass davon auszugehen sei, dass anhaltende soziale Bindungen zu diesem bestünden. Durch außerhalb Eritreas gewonnene Sprachkenntnisse und weitere gewonnene Kenntnisse, Kontakte und Erfahrungen hebe er sich positiv von den im Heimatland verbliebenen Altersgenossen ab und könne seine Zusatzqualifikationen künftig nutzbringend in seinem Heimatland einsetzen. Der Antragsteller hat zu möglichen Kindeswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland weder etwas vorgetragen noch sind sonst im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich. Mitglieder seiner Kernfamilie hielten sich nicht in der Bundesrepublik auf, auch sei kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Deutschland lebenden Angehörigen erkennbar, dass sein Individualinteresse am Erhalt seiner familiären Bindungen vor die berechtigten staatlichen bzw. allgemeinen Interessen am Vollzug der Rückkehrverpflichtung treten könnte. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, ausweislich derer gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden könne. Der Kläger hat am 19.12.2024 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (A 14 K 7764/24). Mit Beschluss vom 07.01.2025 hat sich dieses Gericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, Personen, die – wie er – illegal ihr Heimatland Eritrea verlassen hätten, würden als "Verräter" angesehen oder der Spionage verdächtigt und entsprechend verfolgt. Zumindest sei ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Nach Eritrea Zurückkehrende würden unmittelbar nach Ankunft zur Überprüfung ihres Nationaldienststatus mehrere Tage inhaftiert und während der Haft Opfer von Folter und entwürdigenden Behandlungen. Dies reiche schon für sich genommen für die Annahme einer drohenden unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung aus. Personen, die – wie er – noch nicht in den eritreischen Nationaldienst eingezogen worden seien, müssten eine militärische Ausbildung absolvieren und sodann ihren Dienst bei einer Militäreinheit aufnehmen. Auch der Nationaldienst sei derart ausgestaltet, dass eine drohende unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu bejahen sei, was näher ausgeführt wird. Etwas Anderes könne sich – entgegen der Annahme des Bundesamts – auch nicht durch die Erlangung eines Diasporastatus ergeben. Die hierfür erforderliche Abgabe einer Reueerklärung sei dem Kläger nicht zumutbar. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass trotz der Abgabe der Reueerklärung willkürliche Bestrafungen erfolgen könnten. Zudem sei die Annahme einer mehrjährigen „Schonfrist“ falsch. Es sei davon auszugehen, dass permanente Rückkehrer mit (anfänglichem) Diasporastatus nach einer „Probezeit“ von sechs bis zwölf Monaten zum Nationaldienst eingezogen werden könnten, wobei es hierfür keine Garantie gebe, da die Pflicht des Nationaldienstes bestehe, sobald klar sei, dass die betroffene Person nicht wieder ausreise. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 09.04.2025 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die elektronischen Akten des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.