Beschluss
15 K 1268/25
VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0423.15K1268.25.00
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Leitsätze
§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung dahingehend auszulegen, dass auch bei Vorliegen bloßer Bedenken gegen die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Sicherstellung vorliegen können, sofern durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG).(Rn.8)
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung dahingehend auszulegen, dass auch bei Vorliegen bloßer Bedenken gegen die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Sicherstellung vorliegen können, sofern durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG).(Rn.8) Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG, §§ 46 Abs. 5 i.V.m. 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zum Zweck der - in der dem Antragsgegner noch nicht bekanntgegebenen Verfügung vom 14.03.2025 in den Ziffern 2 und 4 auf Grundlage von § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG angeordneten - sofortigen vorläufigen Sicherstellung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), der darin bezeichneten Waffen und vorhandener Munition sowie der in Ziffer 3 auf Grundlage von § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 PolG BW angeordneten Beschlagnahme des Jagdscheins Nr. ... (gültig vom ... bis ...). Seinem Durchsuchungsantrag hat der Antragsteller die Verfügung vom 14.03.2025 und einen Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 LVwVG beigefügt. In der noch bekanntzugebenden Verfügung vom 14.03.2025 hat der Antragsteller ferner in Ziffer 1, gestützt auf § 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 WaffG, dem Antragsgegner aufgegeben, ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über seine geistige und körperliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition nach § 6 WaffG bis zum 15.07.2025 vorzulegen. Zudem hat er in Ziffer 4 die sofortige Vollziehung der Anordnungen in Ziffern 1 und 3, angeordnet. Mit Schreiben vom 22.04.2025 hat der Antragsteller seinen Durchsuchungsantrag zurückgenommen, soweit sich dieser auf die Beschlagnahme des Jagdscheins Nr. ... des Antragsgegners bezieht. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Antragstellers vor. II. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, soweit die Durchsuchung auch zum Zweck der Beschlagnahme des Jagdscheins des Antragsgegners gemäß § 38 Abs.1 Nr. 1, Abs. 4 LPolG beantragt wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Soweit der Antragsteller die waffenrechtliche Durchsuchung zum Zweck der sofortigen vorläufigen Sicherstellung von waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition beantragt hat, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die auf Grundlage des Waffengesetzes beantragte Durchsuchungsanordnung ist eine vorbeugende Maßnahme der Gefahrenabwehr und hoheitliche Tätigkeit. Eine Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 5 PolG liegt insoweit nicht vor, weil es sich hier nicht um eine Durchsuchung nach § 36 Abs. 2 PolG, sondern um eine solche nach § 46 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 WaffG handelt (vgl. zur Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 WaffG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2024 - 6 S 221/24 - juris, Rn. 7). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung sind nicht erfüllt. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zum Zweck der sofortigen vorläufigen Sicherstellung der Waffenbesitzkarten, der darin eingetragenen Waffen und der Munition ist §§ 46 Abs. 5 i.V.m. 46 Abs. 4 S. 2 WaffG in der zum 25.10.2024 in Kraft getretenen Fassung. Denn die Durchsuchung dient der Vollstreckung der auf Grundlage von § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG angeordneten sofortigen vorläufigen Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...) sowie der darin bezeichneten Waffen und vorhandener Munition in den Ziffern 2 und 4 des noch bekanntzugebenden Bescheides vom 14.03.2025, die gemäß § 46 Abs. 6 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Nach § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen, (1) sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und (2) sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Diese Voraussetzungen müssen, wie aus dem Gesetzeswortlaut "und" hervorgeht, kumulativ vorliegen. Die sofortige vorläufige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG schließt, wie die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG, die Verpflichtung des Betroffenen ein, die sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde gemäß § 46 Abs. 5 WaffG berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchungsanordnung prüft das Verwaltungsgericht die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Es darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die zu vollstreckende sofortige vorläufige Sicherstellungsverfügung als offenkundig rechtswidrig erweist (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei einer sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 - juris, Rn. 22 und vom 22.02.2024 - 6 S 221/24 - juris, Rn. 11). Insofern gilt es zu berücksichtigen, dass das gegenüber § 46 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 WaffG abgekürzte sofortige (vorläufige) Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 S. 1 und S. 2 WaffG auf Konstellationen abzielt, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll (vgl. zu § 46 Abs. 4 WaffG a.F. Gerlemann, in: Steindorf, 11. Aufl., 2022, WaffG, § 46 Rn. 14). Es handelt sich also - sowohl bei der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG als auch bei der sofortigen vorläufigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG - um eine Dringlichkeitsmaßnahme der Behörde. Die besondere Gefahrenlage vermag es auch zu rechtfertigen, dass es abweichend vom Normalfall - in dem bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Durchsuchungsbeschluss die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die geplante Vollstreckung der Sicherstellungsanordnung gegeben sein müssen, was grundsätzlich einen wirksam bekannt gegebenen, zu vollstreckenden Verwaltungsakt voraussetzt - genügt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Durchsuchungsantrag nur ein dem Antragsgegner unbekannter Entwurf des Waffenbesitzverbots und der Sicherstellungsanordnung vorliegt, der erst bei bzw. unmittelbar vor der Durchsuchung dem Antragsgegner bekannt gegeben wird (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.02.2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 29). Dementsprechend ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG bei einer ansonsten anzunehmenden Gefährdung des Vollstreckungserfolgs das Absehen von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung rechtens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - juris, Rn. 52 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 - juris, Rn. 40). Letztlich ist die besondere Gefahrenlage auch Ausdruck des bei der richterlichen Anordnung einer Durchsuchung nach § 46 Abs. 4, Abs. 5 WaffG grundsätzlich zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In der neu geregelten sofortigen vorläufigen Sicherstellung findet das Erfordernis der besonderen Gefahrenlage in § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG Ausdruck. Die Befugnis zur sofortigen vorläufigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG wurde im Rahmen der Verschärfung des Waffengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, welches am 31.10.2024 in Kraft trat, neu eingeführt und tritt eigenständig neben die sofortige Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG, welche bereits zuvor in § 46 Abs. 4 WaffG a.F. geregelt war. Dabei ist die sofortige vorläufige Sicherstellung in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG als Ermessensvorschrift ausgestaltet, wohingegen bei der sofortigen Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG seit der Gesetzesänderung kein Ermessen eingeräumt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 46 Abs. 4 WaffG soll die sofortige vorläufige Sicherstellung der Behörde ermöglichen, "soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, welche auf eine Unzuverlässigkeit oder Nichteignung nach § 5 oder 6 des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis hinweisen und die Behörde dazu veranlasst haben, die Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis einzuleiten, die Waffen oder Munition sofort sicher[zu]stellen, soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht" (BT-Drucks. 20/12805, S. 38 und BT-Drucks. 20/13413, S. 55). Eine drohende Gefährdung bedeutender Rechtsgüter ist ausweislich der Gesetzesbegründung anzunehmen, "wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht" (BT-Drucks. 20/12805, S. 38 und BT-Drucks. 20/13413, S. 55). Bei der Ermessenausübung soll dabei insbesondere berücksichtigt werden, dass der Umgang mit Waffen nach der Grundkonzeption des Waffenrechts einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt und das Waffenrecht einen risikointoleranten Ansatz verfolgt (siehe BT-Drucks. 20/12805, S. 38 und BT-Drucks. 20/13413, S. 55). 2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung nicht erfüllt, da sich die im noch bekanntzugebenden Bescheid verfügte sofortige vorläufige Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG als offensichtlich rechtswidrig erweist. Auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ist für die beschließende Kammer offensichtlich, dass die Voraussetzungen der sofortigen vorläufigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG nicht vorliegen. Zwar dürfte die Voraussetzung nach § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG noch erfüllt sein (dazu unter a.), nicht aber die Voraussetzung nach § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG (dazu unter b.). Zudem hat der Antragsteller das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt (dazu unter c.). a. Nach § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzt. Hier stützt der Antragsteller die Anordnung der sofortigen vorläufigen Sicherstellung allein auf Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragsgegners i.S.v. § 6 WaffG. Er geht - in erster Linie auf der Grundlage von drei anonymen Hinweisschreiben - davon aus, dass der Antragsgegner möglicherweise aufgrund von physischen und psychischen Beeinträchtigungen unverschuldet unfähig zum sorgfältigen Umgang mit Waffen oder Munition ist und die konkrete Gefahr einer Fremd- und Selbstgefährdung bestehen könnte, sodass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG geregelte Fall absoluten Fehlens persönlicher Eignung vorläge. Allerdings hat der Antragsteller bislang (nur) Bedenken bezüglich der fehlenden Eignung des Antragsgegners, weshalb er im noch bekanntzugebenden Bescheid vom 14.03.2025 (Ziffer 1) dem Antragsgegner die Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG aufgibt. Er hat mithin gerade nicht i.S.d. § 6 Abs. 1 WaffG angenommen, dass Tatsachen vorliegen, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner die persönliche Eignung nicht besitzt, sondern möchte bereits für den Zeitraum der weiteren Überprüfung der persönlichen Eignung des Antragsgegners seine Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition sofort vorläufig sicherstellen, insbesondere weil er eine "Kurzschlussreaktion" des Antragsgegners für möglich hält, wenn man diesem ohne vorläufige sofortige Sicherstellung seiner Erlaubnisurkunden und Waffen die Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung aufgeben würde. Nach Auffassung der beschließenden Kammer können auch bei Bestehen von Eignungsbedenken i.S.d. § 6 Abs. 2 WaffG grundsätzlich die Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG vorliegen. Insoweit bedarf es einer näheren Auslegung des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG, denn aus der Vorschrift geht nicht eindeutig hervor, ob Tatsachen vorliegen müssen, die nach behördlicher Beurteilung bereits ausreichen, um anzunehmen, dass der Erlaubnisinhaber die erforderliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 WaffG nicht besitzt, oder ob auch Tatsachen ausreichen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen und erfordern, dem Waffeninhaber die Vorlage eines Fachgutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzugeben. Stellt man allein auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG ("Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen (…) nicht die erforderliche Eignung besitzen") ab, scheint dieser hinsichtlich der persönlichen Eignung nur auf § 6 Abs. 1 WaffG zu verweisen, nicht hingegen auf § 6 Abs. 2 WaffG, wonach es für die Aufgabe der Vorlage eines Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung genügt, dass "Tatsachen bekannt [sind], die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen". Nach reiner Wortlautauslegung würden von § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG also nur Fälle erfasst, in denen bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, um die fehlende Eignung gemäß § 6 Abs. 1 WaffG (oder die fehlende Zuverlässigkeit § 5 WaffG) des Erlaubnisinhabers anzunehmen, was zur Folge hätte, dass die Erlaubnisurkunde nach §§ 45 Abs. 2 S. 1 WaffG unmittelbar zu widerrufen wäre. Nach systematischer Auslegung des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ist jedoch zu berücksichtigen, dass dessen erster Halbsatz vorsieht, dass die Befugnis zur sofortigen vorläufigen Sicherstellung "für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf" eingeräumt werden soll, also in einem Zeitraum, in dem die Überprüfung der Eignung (§ 6 WaffG) bzw. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch die Behörde gerade noch nicht abgeschlossen ist, sondern eingeleitet wurde und noch in Gang ist. In diesen Zeitraum fällt - im Fall von Eignungsbedenken - typischerweise auch die Aufgabe der Vorlage eines Fachgutachtens gemäß § 6 Abs. 2 WaffG. Es widerspräche folglich dem systematischen Zusammenhang, wenn nur in Konstellationen, in denen die Behörde die Eignungs- bzw. Zuverlässigkeitsprüfung bereits abgeschlossen hat, die sofortige vorläufige Sicherstellung in Betracht käme. Die systematische Auslegung spricht demnach dafür, dass § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG der Behörde bereits bei Vorliegen von Tatsachen, die Eignungsbedenken begründen (§ 6 Abs. 2 WaffG), die Befugnis zur sofortigen vorläufigen Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG einräumt, sofern auch die in § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG bezeichnete Gefahrenlage gegeben ist. Auch nach teleologischer Auslegung, unter Berücksichtigung des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Gesetzgeberwillens, ist § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG so zu verstehen, dass auch in Fällen, in denen Tatsachen vorliegen, die (nur) Bedenken an der persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, sodass die Behörde die Vorlage eines Fachgutachtens aufzugeben hat (§ 6 Abs. 2 WaffG), eine sofortige vorläufige Sicherstellung für sechs Monate in Betracht kommt. Dafür spricht maßgeblich die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers, der Behörde bereits dann, wenn "Tatsachen vorliegen (…), welche auf eine Unzuverlässigkeit oder Nichteignung nach § 5 oder 6 (…) hinweisen und die Behörde dazu veranlasst haben, die Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme (…) einzuleiten" (BT-Drucks. 20/13413, S. 55; Hervorhebung hinzugefügt), die Befugnis einzuräumen, für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten die Erlaubnisurkunden und Waffen vorläufig sicherzustellen, soweit zudem tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Der Gesetzgeber wollte mithin die bisher bestehende Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung (§ 46 Abs. 4 WaffG a.F.) deutlich ausweiten und in Konstellationen, in denen die Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder Eignung (§ 6 WaffG) zwar noch nicht abgeschlossen ist, aufgrund einer möglichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter aber bereits ein unmittelbares Einschreiten geboten erscheint, die Möglichkeit einer vorläufigen, zeitlich befristeten, sofortigen Sicherstellung schaffen. Demnach ist nicht erforderlich, dass die Behörde die fehlende Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG bereits abschließend beurteilt hat, was - ohne Ausübung von Ermessen - den Widerruf zur Folge hätte (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG: "ist zu widerrufen"). Vielmehr wollte der Gesetzgeber bereits für die Phase ab Einleitung der Überprüfung der Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG, in welche insbesondere auch die Aufgabe der Vorlage eines Fachgutachtens gemäß § 6 Abs. 2 WaffG fällt, die Möglichkeit der vorläufigen sofortigen Sicherstellung schaffen. Nach Systematik und Ratio des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ist die Vorschrift folglich dahingehend auszulegen, dass ihre in § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG geregelte Voraussetzung auch in solchen Fällen erfüllt ist, in denen (lediglich) Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und somit die Aufgabe eines Fachgutachtens nach § 6 Abs. 2 WaffG verlangen. Dies steht im Übrigen auch mit dem grundsätzlich risikointoleranten Ansatz des Waffenrechts in Einklang, der in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 46 Abs. 4 WaffG nochmals betont wird (siehe BT-Drucks. 20/13413, S. 55). Zusätzlich muss freilich die in § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG geregelte Voraussetzung erfüllt sein. Die nach obiger Auslegung präzisierten Anforderungen des § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG dürften vorliegend noch erfüllt sein, denn nach Aktenlage ist die Annahme des Antragstellers, es seien Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragsgegners nach § 6 Abs. 1 WaffG begründeten, nachvollziehbar. Der Antragsteller stützt die Bedenken hinsichtlich der fehlenden persönlichen Eignung des Antragsgegners gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WaffG maßgeblich auf drei anonyme Hinweisschreiben betreffend den Antragsgegner. Das erste Schreiben stammt aus März 2023 (S. 263 der Behördenakte), das zweite aus April 2024 (S. 271 der Behördenakte), das dritte aus Februar 2025 (S. 275 der Behördenakte). Im ersten Schreiben aus März 2023 wird in der maßgeblichen Passage wie folgt ausgeführt: "Ich bin der Meinung, dass dieser Herr nicht mehr fähig ist eine Waffe zu führen. Seit einem Schlaganfall vor eineinhalb Jahren, kann er seine rechte Körperseite nur noch eingeschränkt nutzen, sodass der sichere Umgang mit Waffen, auch bedingt durch Stimmungsschwankungen, ein großes Gefahrenpotential mit sich bringt." In der Folge fand am 16.03.2023 eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle bei dem Antragsgegner statt (S. 69 ff. der Behördenakte), bei der keine Mängel bezüglich der Aufbewahrung der Waffen festgestellt wurden. Ferner wurden bei der Aufbewahrungskontrolle von der durchführenden Amtsperson keine Anzeichen für ein unkooperatives Verhalten des Antragsgegners oder sonstige Auffälligkeiten, die auf einen nicht sorgfältigen oder sachgemäßen Umgang oder ein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten hindeuten würden, festgestellt. In einer Gesprächsnotiz zur Aufbewahrungskontrolle (S. 73 der Behördenakte) wurde lediglich notiert, der Antragsgegner "habe sich erkundigt, ob neben ihm noch Weitere kontrolliert werden und betonte, wie wichtig ihm die Pacht etc. sei". Da sich bei der Kontrolle bestätigte, dass der Antragsgegner körperlich halbseitig eingeschränkt war, wurde der Antragsgegner mit Schreiben des Antragstellers vom 18.04.2023 gebeten, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, um Bedenken gegen seine körperliche Eignung im Umgang mit Waffen/Munition auszuräumen (S. 267 der Behördenakte). Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vom 04.05.2023 legte der Antragsgegner vor (S. 269 der Behördenakte). Darin wurde bescheinigt, dass der Antragsgegner persönlich/körperlich zu einem sachgemäßen Umgang mit Waffen i.S.d. § 6 WaffG geeignet sei. Das zweite anonyme Hinweisschreiben aus April 2024 (S. 271 der Behördenakte) lautet in der maßgeblichen Passage wie folgt: "Mein Mann hatte vor einem Jahr einen Schlaganfall. Er war Jäger und musste nun aufgrundseiner (sic!) körperlichen Einschränkung seinen Jagdschein abgeben, bzw. wurde ihm die Verlängerung amtsseitig verweigert. Auch wurde er aufgefordert seine Waffen abzugeben oder zu verkaufen. In meinem näheren Umfeld kenne ich einen ähnlichen Fall. Herr ... hat vor einiger Zeit ebenfalls einen Schlaganfall erlitten und ist ebenfalls körperlich stark eingeschränkt und kann / darf kein Auto mehr fahren, hat aber immer noch seinen Jagdschein bzw. seine Waffen. Wie kann das sein? Wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Ich wende mich anonym ansie (sic!), weil ich keinen Ärger mit der Familie hervorrufen will." Nach Aktenlage hat der Antragsteller indes dieses Schreiben zunächst nicht zum Anlass genommen, gegenüber dem Antragsgegner tätig zu werden. Das dritte anonyme Hinweisschreiben aus Februar 2025 (S. 275 der Behördenakte) lautet in den maßgeblichen Passagen wie folgt: "Ich bin ein sehr guter Bekannter von Herrn ... aus ... und hoffe, dass Sie bezüglich meines Anliegens tätig werden! Ich war vor einigen Tagen bei einer Familienfeier, bei der Fam. ... auch eingeladen war, hierbei hatte ich auch sehr schockierendes Gespräch mit .... Ich fragte ihn, wie es ihm ginge nach seinem Schlaganfall. Hierbei hatte ich den Eindruck, dass er massive gesundheitliche Probleme hat. Er sagte nur, dass er nichts mehr machen kann, er dürfe kein Auto fahren und er könne auch nicht mehr jagen gehen, es wäre wohl am besten, wenn es ein knall (sic!) gäbe und die Sache ein Ende hätte. Das hat mich sehr getroffen und ich möchte Sie darum bitten, dass Sie sich dieser Sache annehmen, da sein Vater sich vor Jahren selbst erschossen hat. Ich weiß, dass ... im Besitz von Jagdwaffen ist. Ich möchte nur das beste (sic!) für ... und nicht das (sic!) er sich oder seiner Familie etwas antut. Ich möchte anonym bleiben, da ich ein guter Bekannte der Familie ... bin und dies auch weiter sein möchte!" Nach Aktenlage hat der Antragsteller keine weiteren Ermittlungen angestellt, um die insbesondere in dem dritten anonymen Schreiben aus März 2025 erhobenen Bedenken zu verifizieren bzw. konkretisieren. Vielmehr beschränkt sich der Antragsteller im noch bekanntzugebenden Bescheid vom 14.03.202 (dort, S. 4) auf die Wiedergabe der im anonymen Schreiben gemachten Aussagen. Zur Glaubwürdigkeit der drei anonymen Schreiben führt der Antragsteller in seinem Durchsuchungsantrag (dort, S. 5) vertretbar aus, es handele sich um verschiedene Schriftarten auf unterschiedlichem Papier und um unterschiedlich dargelegte Bekanntschaftsverhältnisse, sodass von verschiedenen Hinweisgebern auszugehen sei. Außerdem habe sich die Angabe der schlaganfallbedingten körperlichen Einschränkungen im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle am 16.03.2023 bestätigt. Der Verfasser des dritten Schreibens vom März 2025 gebe sich als enger Bekannter des Antragsgegners aus, weswegen er nachvollziehbar anonym bleiben wolle und es sich zugleich nicht um eine entfernte Einschätzung eines beliebigen Dritten handele. Dabei ist klarzustellen, dass die in anonymen Hinweisschreiben gemachten Angaben von einer Behörde nicht unreflektiert selbst als Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern diese vielmehr nur als Indizien für mögliche Eignungsbedenken zu berücksichtigen sind. Als Tatsache sind mithin allein die Hinweisschreiben selbst, nicht aber die darin enthaltenen Angaben anzusehen, welche in der Regel nur einen subjektiven Eindruck des anonymen Verfassers wiedergeben. Vorliegend lassen sich nach Auffassung der beschließenden Kammer allein dem dritten anonymen Hinweisschreiben aktuelle und relevante Indizien für Eignungsbedenken gegen den Antragsgegner entnehmen. Die Aussagekraft des ersten Schreibens ist insoweit als gemindert anzusehen, als die Behörde in Reaktion auf dieses Schreiben bereits eine Waffenkontrolle bei dem Antragsgegner durchgeführt und diesen zur Vorlage eines Fachgutachtens aufgefordert hat, woraufhin dieser Eignungszweifel aufgrund körperlicher Einschränkungen infolge seines Schlaganfalls durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt hat. Nach der Vorlage dieses Gutachtens hat die Behörde das erste Hinweisschreiben offenbar selbst nicht mehr als hinreichende Tatsachengrundlage zur Begründung von Eignungszweifeln angesehen. Dem zweiten Schreiben sind, bis auf den erneuten Hinweis auf körperliche Einschränkungen des Antragsgegners, keine werthaltigen Aussagen zu dessen persönlicher Eignung zu entnehmen. Vielmehr scheint die anzeigende Person in dem Schreiben bloß Unmut über eine gefühlte Ungleichbehandlung zwischen dem Ehepartner und dem Antragsgegner zum Ausdruck zu bringen. Aussagekräftig und tauglich als Grundlage für Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragsgegners ist mithin lediglich das dritte Schreiben aus Februar 2025, in dem angegeben wird, dass der Antragsgegner aktuell körperlich bzw. gesundheitlich stark eingeschränkt sei, selbst angegeben habe, nicht mehr Auto fahren zu dürfen und der Jagd nicht mehr nachgehen zu können, und zudem Aussagen gemacht habe, die der Verfasser des Schreibens als Äußerung von Suizidgedanken interpretiert. Der Verfasser des Schreibens bezieht sich dabei auf ein konkretes Gespräch mit dem Antragsgegner anlässlich einer Familienfeier und gibt sich als guter Bekannter der Familie des Antragsgegners aus, weshalb er auch anonym bleiben wolle. Diese Schilderungen erscheinen auch grundsätzlich glaubwürdig. Insbesondere erscheint es nicht abwegig, dass sich der körperliche und/oder psychische Zustand des Antragsgegners seit Vorlage des ärztlichen Gutachtens im Mai 2023 verschlechtert hat, er deshalb inzwischen stärker eingeschränkt ist und darüber in einem Gespräch seinen Missmut geäußert hat. Zwar kann der im Hinweisschreiben geschilderte Gesprächsinhalt selbst nicht als Tatsache zugrunde gelegt werden. Die Tatsache, dass ein solches Hinweisschreiben eingegangen ist, in dem glaubwürdig und nachvollziehbar unter Bezug auf ein konkretes Gespräch mit dem Antragsgegner die Besorgnis hinsichtlich seines physischen und vor allem psychischen Zustands geäußert wird, dürfte aber für die Annahme von Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragsgegners i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG wohl noch genügen, womit die Voraussetzung des § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG erfüllt ist. b. Indes liegen nach Auffassung der beschließenden Kammer - nach dem unterbreiteten Sachverhalt - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch den weiteren Umgang des Antragsgegners mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht, § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG. Eine solche Gefährdung soll ausweislich der Gesetzesgründung dann vorliegen, "wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht" (BT-Drucks. 20/13413, S. 55). Diesbezüglich stützt sich der Antragsteller allein auf die im anonymen Hinweisschreiben aus Februar 2025 gemachte Angabe, der Antragsgegner habe gesagt, es wäre wohl am besten, wenn es einen Knall gäbe und die Sache ein Ende hätte, sowie die Angabe, dass der Vater des Antragsgegners sich vor Jahren selbst erschossen habe. In seiner Gefahrenprognose im Bescheid vom 14.03.2025 (dort, S. 4 und 6) und im Durchsuchungsantrag vom 14.03.2025 (dort, S. 4) führt der Antragsteller lediglich aus, er interpretiere die im Hinweisschreiben wiedergegebene Aussage des Antragsgegners dahingehend, dass dieser sich oder seiner Familie etwas antun könnte. In diesem Zusammenhang sei auch bedeutsam, dass sein Vater vor Jahren selbst erschossen habe. Diese Umstände ließen eine ernstzunehmende, konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung befürchten. Damit hat der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - ohne jegliche eigenständige Ermittlung die im anonymen Hinweisschreiben wiedergegebene Einschätzung des Verfassers, der Antragsgegner könne sich oder seine Familie etwas antun, übernommen und geht allein auf dieser Grundlage von einer konkreten Gefährdung durch den Antragsgegner aus. Er verkennt dabei, dass das im Hinweisschreiben beschriebene Gespräch nicht selbst als Tatsache zu werten ist. Tatsache ist vielmehr nur das Hinweisschreiben selbst. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in dem Schreiben der subjektive Eindruck eines anonymen Verfassers wiedergegeben wird, wobei die genauen Umstände des Gesprächs und der Kontext der Aussage, "es wäre wohl am besten, wenn es einen Knall gäbe und die Sache ein Ende hätte", unbekannt bleiben. Allein die Interpretation dieser Aussage durch den anonymen Verfasser, dass der Antragsgegner sich oder seiner Familie möglicherweise etwas - mit seinen Jagdwaffen - antun werde, erscheint als Tatsachengrundlage für die Annahme einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern während der Prüfung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis daher nicht ausreichend. Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdungslage nach § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG werden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind aus der Behördenakte nicht ersichtlich. Soweit er anführt, der Vater des Antragsgegners habe sich selbst vor Jahren erschossen, handelt es sich offenbar erneut lediglich um eine Wiedergabe der im anonymen Hinweisschreiben gemachten Angabe. Der Antragsteller hat ausweislich des Akteninhalts und auch auf Nachfrage des Gerichts keine Nachforschungen dazu angestellt, ob, wann und wie sich der Vater des Antragsgegners suizidiert hat und ob folglich Anhaltspunkte für eine suizidbezogene Vorgeschichte in der Familie des Antragsgegners bestehen. Der Behördenakte sind im Übrigen keine Anzeichen für ein aggressives, unberechenbares, suizidales oder fremdgefährdendes Verhalten des Antragsgegners zu entnehmen. Vielmehr wurden bei der letzten Aufbewahrungskontrolle im März 2023 keine Auffälligkeiten festgestellt und ist der Antragsgegner der Aufforderung des Antragstellers zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im April 2023 umgehend gefolgt und hat dieses Anfang Mai 2023 vorgelegt. Auch für eine begründete Befürchtung einer möglichen Kurschlussreaktion des Antragsgegners, wenn man ihn (erneut) zur Vorlage eines Fachgutachtens aufforderte, fehlt es nach Aktenlage an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die beschließende Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Annahme des Antragstellers, es drohe durch den weiteren Umgang des Antragsgegners mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter i.S.v. § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WaffG in Form einer Selbst- und Fremdgefährdung nicht auf hinreichenden "tatsächlichen Anhaltspunkten" beruht, denn diese Annahme wird allein auf die groben Angaben in dem anonymen Schreiben aus Februar 2025 gestützt, ohne dass weitere Ermittlungen zur Konkretisierung bzw. Verifizierung dieser Angaben angestellt worden sind, etwa in Form einer erneuten Waffenaufbewahrungskontrolle beim Antragsgegner. c. Schließlich hat der Antragsteller auch das ihm in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes - irrtümlich - von nicht bestehenden Tatsachen oder unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, wobei unerheblich ist, ob sich der Irrtum auf die tatsächlichen Grundlagen oder den rechtlichen Rahmen bezieht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL. August 2024, VwGO § 114 Rn. 65). Der Antragsteller führt zu seinen Ermessenserwägungen einleitend aus: "Das Ermessen wurde in verhältnismäßiger Weise ausgeübt, mit dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass Herr ... die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt und durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht, die sofortige vorläufige Sicherstellung (…) das geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Mittel ist, Gefahren für den Betroffenen selbst und für Dritte abzuwehren." Hier wird deutlich, dass der Antragsteller seinen Ermessenserwägungen zugrunde gelegt hat, er habe bereits abschließend beurteilt, dass der Antragsgegner die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG nicht besitze. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weshalb der Antragsteller dem Antragsgegner zunächst die Vorlage eines Fachgutachtens aufgab. Ferner sind die Erwägungen des Antragstellers zum Einbezug milderer Mittel fehlerhaft. Sofern der Antragsteller hierzu ausführt, mit der sofortigen vorläufigen Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG sei bereits das mildere Mittel gegenüber der sofortigen Sicherstellungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3 WaffG gewählt worden, geht diese Erwägung fehl. Insoweit bestand schon gar kein Auswahlermessen des Antragstellers, denn die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 WaffG liegen offensichtlich nicht vor, da der Antragsgegner nicht ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG eine Waffe oder Munition besitzt. Es wird ferner übersehen, dass auch eine erneute Waffenaufbewahrungskontrolle als geeignetes milderes Mittel in Betracht zu ziehen wäre, um die Tatsachengrundlage zur Überprüfung der persönlichen Eignung des Antragsgegners in physischer und psychischer Hinsicht zu verbreitern bzw. die Angaben in dem anonymen Hinweisschreiben zu verifizieren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende Rechtsmittelbelehrung