Urteil
6 K 3054/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:1210.6K3054.23.00
2mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Beamte auf Widerruf (hier: Obersekretäranwärter) haben keinen Anspruch auf Nachzahlung eines Monatsbetrags für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind aus Art. 34 BVAnp-ÄG 2022, da sie nicht zu dem von der Vorschrift begünstigten Personenkreis (Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10) gehören. (Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beamte auf Widerruf (hier: Obersekretäranwärter) haben keinen Anspruch auf Nachzahlung eines Monatsbetrags für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind aus Art. 34 BVAnp-ÄG 2022, da sie nicht zu dem von der Vorschrift begünstigten Personenkreis (Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10) gehören. (Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger begehrt eine Nachzahlung eines zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlags. Der im Jahr xx geborene Kläger war seit 2014 bis zu seiner Scheidung 2022 verheiratet und hat zwei in den Jahren xx und xx geborene Kinder. Er trat zum 01.10.2018 als Obersekretäranwärter in den Dienst des Beklagten (Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf). Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020 als monatlichen Grundbetrag die den Anwärtern im mittleren Dienst zustehende Bezüge. Spätestens seit November 2018 erhielt er monatlich zusätzlich neben einem Anwärtersonderzuschlag sowohl den ehebezogenen als auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Mit Wirkung zum 01.10.2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Anschließend erhielt er monatlich das der Besoldungsgruppe A 7 zustehende Grundgehalt. Zusätzlich bezog er weiterhin sowohl den ehebezogenen als auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 11.11.2021, welches am 15.11.2021 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) eingegangen ist, erstmals Widerspruch gegen die ihm gewährte Besoldung und beantragte eine amtsangemessene Alimentation. In der Folge erhielt der Kläger mit seinen Bezügen für den Monat Dezember 2022 eine rückwirkende Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 31.11.2022 in Höhe von 16.727,66 EUR. Daraufhin wandte sich der Kläger mit einer Nachricht vom 23.11.2022 erstmals an das Landesamt und bat um eine detaillierte Aufschlüsselung der ihm gewährten Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags. Mit Nachricht vom 05.12.2022 bat er zudem um Auskunft, ob er auch für den Zeitraum Oktober 2018 bis Dezember 2019 eine Nachzahlung erhalte. Das Landesamt antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 21.02.2023, dass ihm die Nachzahlungsbeträge des kinderbezogenen Familienzuschlags erst ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Probe (Besoldungsgruppe A 7) zustehen würden. Für die Berechnung der erfolgten Nachzahlung sei daher nur der Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.11.2022 maßgebend. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2023 und vom 08.03.2023 Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 04.07.2023 bat der Kläger das Landesamt um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Das Landesamt legte die Schreiben des Klägers als Antrag auf Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2020 aus und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 28.07.2023 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 eine Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit vom 01.10.2020 bis 30.11.2022 in Höhe von 16.727,66 EUR gewährt worden sei, da er mit Wirkung zum 01.10.2020 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 7) ernannt worden sei. Diese Nachzahlung beruhe auf dem vom Landtag am 09.11.2022 beschlossenen Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022), welches zum 01.12.2022 in Kraft getreten sei. Die Vorschrift des Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 sehe eine Nachzahlung der Monatsbeträge für das erste und das zweite beim Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind aber nur an Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 vor. Anwärter und Versorgungsempfänger seien von dieser Regelung hingegen nicht betroffen und hätten daher mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf eine Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags. Dementsprechend habe der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum, in welchem er noch ein Beamter auf Widerruf gewesen sei, keinen Anspruch auf Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 03.08.2023 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 07.09.2023 zurückgewiesen. Da es mit Art. 34 Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen nur in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 gebe, hätten Anwärter und Versorgungsempfänger keinen Anspruch auf die Nachzahlungsbeträge für das erste und das zweite beim Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind. Für den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelte zudem die Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht. Der Beamte auf Widerruf erhalte seine Bezüge lediglich als eine Art Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildung. Dementsprechend habe für den Kläger erst mit dessen Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 7) mit Wirkung zum 01.10.2020 ein gesetzlicher Anspruch auf Alimentation und somit auch auf die Nachzahlungsbeträge des kinderbezogenen Familienzuschlages bestanden. Dieser sei bereits erfüllt worden. Eine Gewährung von darüberhinausgehenden Nachzahlungen sei hingegen aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Der Kläger hat am 26.09.2023 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er auch als Anwärter für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020 einen Anspruch auf Nachzahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags habe. In den gesetzlichen Regelungen gebe es keinen Unterschied zwischen Anwärtern und anderen Beamten. Eine unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Beamtengruppen bedürfe zudem eines sachlichen Grundes. Dabei müsse sich der sachliche Grund einer (auch gesetzlichen) Differenzierung aus der Betrachtung der streitgegenständlichen Leistung ergeben. Vorliegend habe er die streitgegenständliche Leistung in Form des Familienzuschlags aber auch während seiner Zeit als Anwärter erhalten, so dass er insoweit den anderen Beamten gleichgestellt sei. Es erschließe sich daher nicht, warum er als Anwärter bei einer rückwirkenden Änderung anders behandelt werden solle. Schließlich habe er als Anwärter wie ein Beamter auf Probe oder auf Lebenszeit seine Dienstleistungen erbracht. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung sei nicht erkennbar, so dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG anzunehmen sei. Im Übrigen sei nämlich anzunehmen, dass er eine Erhöhung des Familienzuschlags im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hätte, wenn diese nicht erst rückwirkend vorgenommen worden wäre. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020 zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 14.721,18 EUR zu zahlen und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 28.07.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 07.09.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen, dass der Gesetzgeber eine Nachzahlung nur für Beamte im Dienste des Landes Baden-Württemberg vorgesehen habe. Hierunter fielen nicht die sogenannten Anwärter des Landes Baden-Württemberg. Als Anwärter gelte, wer sich in einem öffentlichen Ausbildungsverhältnis beim Land Baden-Württemberg befinde. Diese seien sogenannte Beamte auf Widerruf, welche je nach Laufbahn den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst absolvierten. Ein Anwärter habe danach noch nicht den Status als Beamter im Dienste des Landes Baden-Württemberg erreicht. Da das BVAnp-ÄG 2022 explizit von „Beamten“ spreche, würden die darin genannten streitgegenständlichen Änderungen nur für die Gruppe der Beamten gelten. Eine Übertragung auf Anwärter oder eine Gleichstellung der jeweiligen Gruppierungen sei vom Gesetzgeber aufgrund der eindeutigen Regelung nicht vorgesehen. Aus diesem Grund habe der Kläger keinen Anspruch auf Nachzahlung eines kinderbezogenen Familienzuschlags für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 113 Abs. 4 VwGO). Denn Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des geltend gemachten Besoldungsanspruchs ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es zur Vornahme der begehrten Leistung keiner individuellen Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf, die mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre. Zudem hat der Kläger das in beamtenrechtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich immer erforderliche Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchgeführt und die Klage wurde innerhalb der - für Klagen aus dem Beamtenverhältnis geltenden (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 74 VwGO Rn. 10; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 VwGO Rn. 1) - Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 28.07.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.09.2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Nachzahlung eines zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlags für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020. Allein denkbare Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachzahlung ist Art. 34 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) vom 15.11.2022 (GBl. 2022, S. 540). Nach dessen Absatz 1 erhalten Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche betreffend die Gesamthöhe ihrer Besoldung noch nicht abschließend entschieden worden ist, jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind den in den nachfolgenden Tabellen in ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe festgelegten Monatsbetrag (Satz 1). Die nachfolgenden Tabellen sehen dabei für jedes Haushaltsjahr (2014 bis einschließlich 2019) für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind je nach Besoldungsgruppe (A 5 bis einschließlich A 10) und Erfahrungsstufe (1 bis einschließlich 10) unterschiedliche Monatsbeträge vor. Für das Jahr 2018 gilt dabei folgende Tabelle (Satz 4 Nr. 5): Für das Jahr 2019 gilt folgende Tabelle (Satz 4 Nr. 6): Des Weiteren erhalten nach Art 34 Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 Beamtinnen und Beamte jeweils für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind den in den nachfolgenden Tabellen in ihrer Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe festgelegten Monatsbetrag. Die nachfolgenden Tabellen sehen dabei für jedes Haushaltsjahr (2020 bis einschließlich 2022) für das erste und das zweite beim Familienzuschlag berücksichtigte Kind je nach Besoldungsgruppe (A 5 bis einschließlich A 10) und Erfahrungsstufe (1 bis einschließlich 10) unterschiedliche Monatsbeträge vor. Für das Jahr 2020 gilt dabei folgende Tabelle (Satz 3 Nr. 1): Ein Anspruch des Klägers aus Art. 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 scheitert bereits daran, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020 nicht zu dem von Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 begünstigten Personenkreis gehörte. Bereits aus dem Wortlaut und der Binnensystematik des Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 ergibt sich, dass lediglich Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 von der Vorschrift erfasst sind. Denn nur für diese Besoldungsgruppen sind in den in der Regelung enthaltenen Tabellen konkret nachzuzahlende Monatsbeträge enthalten. Eine Nachzahlung für Beamtinnen und Beamte anderer Besoldungsgruppen ist daher in der Vorschrift ebenso wenig vorgesehen wie für Anwärter, die monatliche Anwärterbezüge erhielten. Dieses Ergebnis wird durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Artikel 34 BVAnp-ÄG 2022 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - juris) beruhenden Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum von 2014 bis 2022 regeln. Dabei sollten unabhängig von der Einlegung eines statthaften Rechtsbehelfs Nachzahlungen nur an diejenigen Beamtinnen und Beamten erfolgen, deren Besoldung den Mindestabstand zur Grundsicherung nach den konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem oben genannten Beschluss nicht einhielt. Ein solches Besoldungsdefizit wurde vom Gesetzgeber dabei nur hinsichtlich der unteren Besoldungsgruppen (A 5 bis einschließlich A 10) und in den Erfahrungsstufen (1 bis einschließlich 10) erkannt (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 63, 91, 134 f.). Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Anwärter Nachzahlungen gemäß Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 erhalten sollten, sind hingegen insbesondere aus den von der Kammer gesichteten Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich (siehe dazu, dass die Anwärterbezüge nur für die Zukunft um 50,-- EUR erhöht wurden: Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVAnp-ÄG 2022 sowie LT-Drs. 17/3274, S. 100). Ein anderes Ergebnis würde zudem der Intention des Gesetzgebers widersprechen, Nachzahlungen nur an diejenigen Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, deren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG verletzt worden ist. Denn aufgrund der Besonderheiten des Rechtsverhältnisses eines Beamten auf Widerruf, welches sich grundsätzlich von demjenigen anderer Beamtengruppen unterscheidet, gilt der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gerade nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92 - juris Rn. 5, vom 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - juris Rn. 11 und vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70 - juris Rn. 27; BVerwG, Beschlüsse vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 - juris Rn. 16 und vom 31.01.1989 - 2 B 2.89 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2021 - 4 S 3460/20 - juris Rn. 15). Dementsprechend sind die Beamten auf Widerruf gewährten Anwärterbezüge auch nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern stellen lediglich eine auf Grundlage des Fürsorgeprinzips erfolgende Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2021 - 4 S 3460/20 - juris Rn. 15). Vorliegend war der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstreitig Obersekretäranwärter (Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und erhielt deswegen nach § 79 Abs. 1 LBesG i.d.F. vom 18.07.2017 (gültig vom 01.08.2017 bis 31.12.2023) monatliche Anwärterbezüge, die sich im Falle des Klägers aus dem Anwärtergrundbetrag, einem Anwärtersonderzuschlag und dem ehe- und kinderbezogenen Familienzuschlag zusammensetzten. Ein Amt mit einer der von Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 umfassten Besoldungsgruppe (A 5 bis A 10) hatte der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2020 nicht inne, da er erst mit Wirkung zum 01.10.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 7) ernannt wurde, so dass er nach den obigen Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu dem von Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 BVAnp-ÄG 2022 begünstigten Personenkreis gehörte und somit keinen Anspruch auf Nachzahlung eines zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlags geltend machen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) zu Lasten von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 vor, die unter bestimmten Voraussetzungen - wie der Kläger ab dem 01.10.2020 - eine Nachzahlung eines zusätzlichen kinderbezogenen Familienzuschlags aus Art. 34 BVAnp-ÄG 2022 erhielten. Denn unabhängig davon, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung anzunehmen wäre, bestehen zwischen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf einerseits und Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 andererseits grundlegende strukturelle Unterschiede, die jedenfalls geeignet sind, die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Das Rechtsverhältnis eines Beamten auf Widerruf unterscheidet sich grundsätzlich von demjenigen anderer Beamtengruppen. Dies gilt für die Wahrnehmung von Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne von § 4 Abs. 4 lit. b BeamtStG - etwa im Rahmen von Aushilfstätigkeiten oder Beschäftigungen zur Überbrückung von Ausfallzeiten u.a. wegen Krankheit, Elternzeit oder Beurlaubungen -, aber auch und insbesondere für das hier relevante Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Abs. 4 lit. a BeamtStG. Der Beamte auf Widerruf ist kein Berufsbeamter. Ihm wird kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen (vgl. § 8 Abs. 3 BeamtStG) und er übt auch kein Amt im konkret funktionellen Sinne aus, da das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis (vgl. § 22 Abs. 4 BeamtStG) allein zur Ausbildung, nicht aber zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG begründet wird. Entsprechend der vorrangigen Funktion, dem Anwärter den Erwerb der zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit vorgeschriebenen Qualifikationen und damit der Laufbahnbefähigung zu ermöglichen, erbringt der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 - juris Rn. 16 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2021 - 4 S 3460/20 - juris Rn. 15). Aufgrund dieser Besonderheiten gilt - wie bereits ausgeführt - der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gegenüber einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst anders als gegenüber den anderen Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 gerade nicht. Die hier vom Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Anwärterbezüge ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 - juris Rn. 17), vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Nachzahlungen des kinderbezogenen Familienzuschlags ist daher jedenfalls gerechtfertigt, da die vom Gesetz vorgesehenen Nachzahlungen gerade einen Verstoß des Gesetzgebers gegen die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation „heilen“ sollten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor.