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Gerichtsbescheid

A 15 K 1020/23

VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0916.A15K1020.23.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die nunmehr nach Ergehen des Bescheides vom XX.XX.XXXX als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO geführte Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerinnen haben zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.). Soweit der Bescheid der Beklagten vom XX.XX.XXXX dem entgegensteht (hierzu unter II.), verletzt er die Klägerinnen in ihren Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1). Eine Verfolgung kann sich außerdem aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, ergeben, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU [Qualifikationsrichtlinie]). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 19). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 24). Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt indes die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, Verfolgung zu erleiden. In diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung (Vorverfolgung) und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer solchen Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Schutzbegehren der Klägerinnen zum Erfolg. a. Zwar dürfte ihnen nicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugutekommen, da sie nach ihren Schilderungen unverfolgt ausgereist sind. b. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage droht ihnen jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylG. aa. Die derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Afghanistan kann nach Auffassung der Berichterstatterin im Einzelfall eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen begründen. (1). Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 11.10.2021- A 15 K 4778/17 - juris (dort Rn. 25) ausführte, sahen sich Frauen in Afghanistan bereits vor der (erneuten) Machtergreifung der Taliban im Sommer 2021 - trotz aller vorausgegangenen Reformen - erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar hatte die von den Taliban außer Kraft gesetzte Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen gestärkt, doch konnten sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 10.04.2024, S. 115 f.; Human Rights Watch, „I Thought Our Life Might Get Better“ Implementing Afghanistan’s Elimination of Violence against Women Law, August 2021). Frauen wurden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert (vgl. SFH, Afghanistan: Situation von „flüchtigen“ Frauen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, vom 01.10.2018; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24.05.2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen). Im gesellschaftlichen Bereich bestimmten nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangte von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie hatten sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigerten, bestand die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive war ihnen ohne familiäre Unterstützung kaum möglich. Mochte der afghanische Staat zwar rechtlich verpflichtet gewesen sein, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken, mangelte es jedoch oftmals in der Praxis an der Umsetzung dieser Rechte. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten waren und sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff.). Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist unabhängig von der Ethnie weit verbreitet, wenn auch kaum dokumentiert. (2). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat sich diese für Frauen in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt einfache Situation seit der Machtübernahme der Taliban extrem verschlechtert. Es ist zu konstatieren, dass keine der zunächst vorgebrachten Versprechungen der Talibanführung Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen und Mädchen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 16.09.2021, S. 82) einzuhalten, auch nur im Ansatz umgesetzt wurden. Vielmehr zeigt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln ein Bild, wonach sich die Lage der Frauen in Afghanistan in der Folgezeit massiv verschärft hat. Bereits in den Wochen und Monaten nach der Machtübernahme verkündeten die Talibanführung zahlreiche Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen weiter drastisch einschränkten und geradezu aushöhlten, darunter der Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (vgl. Urteil der Kammer vom 11.10.2021, a.a.O.). So verkündete im März 2022 das afghanische Innenministerium, dass Frauen nicht arbeiten gehen sollten und am 24.12.2022 bzw. 04.04.2023 wurde ein Beschäftigungsverbot für Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen erlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, vom 26.06.2023 - Lagebericht -, S. 14). Frauen sind in Afghanistan weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Das im September 2021 aus dem Frauenministerium umgewandelte „Ministerium für Tugend und die Verhütung von Laster“ hat unter dem 26.12.2021 ein Dekret erlassen, wonach die Beförderung allein reisender Frauen per verboten sei, wenn sie mehr als 72 km von ihrem Wohnort entfernt sind. Seit 25.03.2022 müssen Frauen für Flugreisen innerhalb Afghanistans oder ins Ausland von einem Mahram, einem männlichen Verwandten, begleitet werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 28.09.2023, S. 116). Es gibt mittlerweile Berichte, dass in einigen Provinzen auch innerhalb eines 72 km-Radius sowie bei Besuchen von Behörden und Gesundheitseinrichtungen die Begleitung eines Mahrams erforderlich ist. Auch innerhalb von Städten nahmen in der Folgezeit die Berichte zu, nach denen Frauen ohne Mahram aus Taxis und Mini-Bussen aussteigen mussten, wenn sie an Taliban-Checkpoints auffielen. Es wird auch berichtet, dass Frauen von den Taliban verhaftet und gefoltert wurden, wenn sie ohne Mahram angetroffen wurden oder die Taliban einen männlichen Begleiter nicht als Mahram akzeptierten. Afghanische Frauen berichten, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten, während zugleich jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Laut Berichten vom 02.05.2022 haben die Taliban zudem die Ausgabe von PKW-Führerscheinen an Frauen eingestellt. Am 07.05.2022 wurde eine Verordnung erlassen, die Frauen anweist, sich von Kopf bis Fuß zu bedecken bzw. eine Burka oder einen langen, schwarzen Schleier zu tragen, der alles außer den Augen bedeckt. Der Erlass sieht zunächst eine Sensibilisierung vor, gefolgt von Verwarnungen und Disziplinarmaßnahmen gegen Ehemänner, Väter und Brüder von Frauen, die sich nicht an die Verordnung halten. Gleichzeitig wurde allen Frauen empfohlen, das Haus nur noch zu verlassen, wenn es unbedingt notwendig ist (vgl. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Stand: 02.11.2022, S. 9 f.). Am 10.11.2022 wurde Frauen der Zutritt zu Sporteinrichtungen, öffentlichen Bädern und (Freizeit-)parks verboten (dazu und zum Vorgehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 28.09.2023, S. 101 ff.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, vom 05.09.2023, S. 16 ff.; UNHCR, The phenomenon of an institutionalized system of discrimination, segregation, disrespect for human dignity and exclusion of women and girls - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, vom 13.05.2024, S. 3). Die Beschneidung der Frauenrechte hat ebenso massive soziale Auswirkungen auf Frauen in Afghanistan (vgl. UN Women, Afghanistan Grender Country Profile 2024, vom 04.06.2024; IOM, UN Women, UNAMA Summary report of countrywide women’s consultations, vom 16.02.2024). Obwohl die Taliban im Dezember 2021 ein Dekret zum Verbot von Zwangsverheiratungen erlassen haben, ist die Zahl an Zwangs- und Kinderehen in Afghanistan stark gestiegen, bedingt durch Armut und eine sich verschlimmernde humanitäre und wirtschaftliche Lage, gepaart mit dem Fehlen anderweitiger Chancen für Mädchen aufgrund der Beschneidungen von Frauenrechten. Dabei haben nach Schätzungen ca. 90% aller Frauen in Afghanistan geschlechtsspezifische Gewalt erlebt. Die staatlich geführten wie auch die meisten nicht-staatlichen Frauenhäuser sind geschlossen. Auch im Übrigen besteht für Frauen seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit mehr, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2023 - 14 K 4792/22.A - juris Rn. 44 m.w.N.; Human Rights Council, Situation of women and girls in Afghanistan, vom 20.06.2023, S. 7, 17 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O., S. 13). Zudem hat sich der Zugang zu medizinischer Versorgung und humanitärer Hilfe für Frauen weiter verschlechtert, insbesondere durch die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Die Müttersterblichkeitsrate war 2022 um ca. 30 % höher als zuletzt vor der Machtübernahme durch die Taliban. Im Februar 2023 haben die Taliban Apotheken und Hebammen verboten, Verhütungsmittel zu verkaufen (vgl. VG Köln, Urteil vom 09.05.2023, a.a.O. Rn. 32, 38 ff. m.w.N.; Human Rights Council, Situation of women and girls in Afghanistan vom 20.06.2023, S. 5 f., 12 f.). Allgemein nehmen Restriktionen zu (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O., S. 13) und das repressive gesellschaftliche Klima führt dazu, dass Frauen häufig von sich aus ihren Bewegungsradius einschränken bzw. Familien dafür Sorge tragen (vgl. Human Rights Council, Situation of women and girls in Afghanistan vom 20.06.2023, S. 6, Pro Asyl, „Verfolgt, weil sie Frauen sind: Afghanische Frauen müssen als Flüchtlinge anerkannt werden“ vom 02.02.2023). Des Weiteren gibt es Berichte, dass diese Regelungen nicht nur von den Taliban, sondern auch von Nachbarn und Mitgliedern örtlicher Gemeinschaften durchgesetzt werden, was zu einem Klima ständiger Überwachung führt (vgl. Amnesty International, Death in Slow Motion, Women and Girls under Taliban Rule, vom 27.07.2022, S. 17). bb. Es mag dahingestellt bleiben, ob die aktuelle Erkenntnismittellage den Schluss zulässt, dass durch die Dekrete der Taliban jede afghanische Frau im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt ist. Jedenfalls ist als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Verfolgung ausgesetzt ist. (1). Dies gilt zunächst ohne weiteres für die Klägerin zu 2. Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich um eine Jugendliche im sog. „heiratsfähigem“ Alter. Sie lebt seit ihrem 11. Lebensjahr in Deutschland und hat mithin die prägenden Jahre der Adoleszenz hier verbracht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zu 2 demnach den derzeit in Afghanistan geltenden rechtlichen und sozialen Regeln unterwerfen wird, bestehen nach dem klägerischen Vortrag nicht. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 02.06.2023 hierzu ausführt, dass die Lichtbilder der Klägerinnen aus dem Ausländerzentralregister den Rückschluss zulassen, dass diese auch nach mehreren Jahren in Deutschland einen konservativen „islamischen“ Bekleidungsstil bevorzugen, also selbst gerade nicht „verwestlicht“ seien, ist dem schon entgegenzuhalten, dass sich dies aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Passfoto für die Klägerin zu 2 nicht ergibt. Selbst wenn die Klägerin zu 2 Kopftuch tragen sollte, führt dies nicht ohne weiteres dazu, anzunehmen, dass sie nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sei. Im Übrigen sollte es sich auch der Beklagten aufdrängen, dass das Tragen eines Kopftuches einer Muslima in Deutschland nicht gleichbedeutend mit einer Akzeptanz der derzeit in Afghanistan geltenden rechtlichen und sozialen Regeln einhergeht. Wenn die Beklagte hier weitere Ausführungen der Klägerin zu 2 vermisst, wäre sie gehalten gewesen, diese entsprechend anzuhören, was - anders als bei ihre nur wenig älteren Schwester - ganz offenbar unterblieben ist. (2.). Nichts Anderes gilt - anders als die Beklagte annimmt - für die Klägerin zu 1. Zwar ist die Klägerin zu 1. unter muslimisch-konservativ geprägten Familienverhältnissen aufgewachsen und hat sich auch als Erwachsene einem konservativen Rollenverständnis unterworfen. So hat sie in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass sie in Afghanistan Hausfrau gewesen sei. Auch trägt sie wohl weiterhin Kopftuch und ist schon aufgrund ihres Alters nicht mehr dem besonders gefährdeten Personenkreis der „jungen verwestlichen Frauen“ zuzuordnen. Darauf kommt es jedoch aus Sicht der Berichterstatterin nicht an (anders wohl VG München, Urteil vom 19.12.2022 - M 15 K 22.31619 - juris Rn. 33). Die Umsetzung der vorgenannten „Politik“ der Taliban-Regierung in Afghanistan stellt sich als systematische Diskriminierung von Frauen dar. Zwar mag es durchaus in Afghanistan Frauen gegeben, die die Verschärfung der Regelungen und der massiven Beschneidung der Rechte der Frauen aufgrund ihrer individuellen Lebensweise weniger einschneidend empfinden. Dazu gehört die Klägerin zu 1 jedoch nicht. Nach ihren von der Beklagten nicht widersprochenen Angaben im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom15.07.2024 bewegt sie sich nach eigenen Belieben und trifft sich mit anderen Personen, geht frei einkaufen, besucht Cafés. Zwar scheint die Klägerin zu 1 weiterhin zumindest Kopftuch zu tragen und hat nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise aus Afghanistan (aus Angst) eine Ganzkörperverschleierung getragen. Dass die Beklagte ihr im Hinblick darauf und wegen ihres Analphabetismus jegliche Eigeninitiative abzusprechen scheint und sie auf ihren „Status als Ehefrau“ reduziert (vgl. Schriftsatz vom 22.05.2024), mutet zynisch an. Soweit die Beklagte hier „prinzipielle Kritik an den Taliban oder Unzufriedenheit mit ihrer Rolle als Frau in Afghanistan“ vermisst, ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin zu 1 unter den derzeitigen Gegebenheiten noch nicht einmal das Leben führen könnte, welches sie vor ihrer Ausreise in Afghanistan gelebt hat. Sie könnte ohne männlichen Angehörigen schon nicht das Haus verlassen und damit grundlegenden Alltagstätigkeiten wie Einkäufe oder Arztbesuche erledigen. Ganz deutlich ergab sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin zu 1, wie sehr sie die hier mögliche persönliche Freiheit zu einem selbstständigen Leben schätzt und auch lebt. Es erscheint der Berichterstatterin unter keinen Umständen denkbar, dass der Klägerin zu 1 abverlangt werden kann, sich dem derzeit in Afghanistan geltenden traditionellen Sitten- und Rollenbild, welches - wie bereits ausgeführt - wesentlich strenger ist als sie es vor ihrer Ausreise selbst erlebt hat, zu unterwerfen. II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) entbehrt der angefochtene Bescheid insgesamt seiner Grundlage (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und unterliegt der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Klägerinnen führen ein Asylfolgeverfahren. Die ausweislich ihres Reisepasses am XXXX.1983 geborene Klägerin zu 1 und ihre Tochter, die am XX.XX.2008 geborene Klägerin zu 2, sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten weiter nach eigenen Angaben am XX.XX.2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am XX.XX.2019 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am XX.XX.2019 und XX.XX.2019 gab die Klägerin zu 1 an, dass sie mit ihrem Mann und den ältesten Kindern während der Taliban-Herrschaft in Pakistan gelebt hätten und mit der Machtübernahme durch Karzai nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ihre Töchter seien in Afghanistan geboren. In Afghanistan hätten sie zuletzt in S, Provinz K gelebt. Ihr Ehemann und vier gemeinsame Kinder seien noch in Griechenland. Die Situation dort sei schlimm. Ihr Mann habe als Koch gearbeitet. Sie selbst habe die Schule nie besucht, die Taliban hätten dies verboten. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Zu ihrer Ausreise befragt, gab die Klägerin zu 1 an, dass es zu einem Streit während eines Festes gekommen wäre. Dabei sei jemand getötet worden. Man beschuldige ihre Familienmitglieder, dass sie dafür verantwortlich seien. Zwei Brüder ihres Mannes seien zu drei Jahren Haft verurteilt worden; ihr Mann sei freigesprochen worden. Ihr Mann sei dann wieder nach Pakistan und habe sie nur versteckt besuchen können. Sie habe starke Kopfschmerzen und Angstzustände in Schlaf. In Afghanistan habe sie starke Psychopharmaka genommen. Mit Schreiben vom 14.05.2019 lehnten die griechischen Asylbehörden eine Rücknahme der Klägerinnen ab. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XX.XX.2019 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (Ziff. 3) ab und stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 4). Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Anschließend reisten der Ehemann bzw. Vater sowie eine Tochter bzw. Schwester der Klägerinnen (Klägerin im Verfahren XX) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom XX.XX.2021 stellten die Klägerinnen sowie die Klägerin des Verfahrens A XX über ihren Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Machtübernahme durch die Taliban einen Asylfolgenantrag. Am XX.XX.2024 erhoben die Klägerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg zunächst Untätigkeitsklage. Auf Sachstandsanfragen vom 24.09.2022 sowie 01.02.2023, letztere unter Androhung einer Untätigkeitsklage, habe die Beklagte nicht reagiert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XX.XX.XX zuerkannte die Beklagte den Klägerinnen den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die Klägerinnen verfolgen mit Schriftsatz vom 14.06.2023 ihr Begehren weiter und beantragen zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 15.04.2024 und 13.05.2024 wurde die Beklagte auf die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Gewährung von Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG bei afghanischen Frauen hingewiesen. Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben. Im Verfahren der Tochter/Schwester der Klägerinnen (XX) hat die Beklagte mit Bescheid vom XX.XX.XXXX indes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 03.07.2024 sind die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten zu diesem Verfahren und auf die Erkenntnismittel zu Afghanistan in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Stand 3. Quartal 2024 verwiesen.