Urteil
14 K 1356/24
VG Freiburg (Breisgau) 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:0710.14K1356.24.00
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Leitsätze
1. Die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg auf der Grundlage der „Verwaltungsvorschrift für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 08.04.2020“ mit wortgleichen Bewilligungsbescheiden gewährten Soforthilfen Corona sollten den Empfänger nicht nur in die Lage versetzen, einzelne corona-bedingte Liquiditätsengpässe zu überwinden, sondern dienten gleichzeitig auch der Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, die nur dann bestand, wenn in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten die fortlaufenden Einnahmen des Betriebs nicht ausreichten, um den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. Damit erreichte die Soforthilfe Corona dann nicht ihren Zweck, wenn der Empfänger der Soforthilfe das Geld zwar zum Ausgleich (anfänglicher) corona-bedingter Liquiditätsengpässe verwenden musste, jedoch bei einer Gesamtbetrachtung des dreimonatigen Beurteilungszeitraums seine laufenden Einnahmen den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand ausgleichen konnten oder gar überstiegen haben. (Anders ist es bei Bewilligungsbescheiden auf der Grundlage „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 22.03.2020“siehe hierzu die Parallelentscheidung der Kammer vom 10.07.2024 - 14 K 1357/24 -.)(Rn.76)
2. Dem auf die Zweckverfehlung der Soforthilfe Corona gestützten Widerruf des Bewilligungsbescheids steht weder entgegen, dass in dem Bescheid ein Widerrufsvorbehalt enthalten ist, der an die Verletzung der Verpflichtung des Hilfe-Empfängers anknüpft, eine gegenüber der im Antrag gemachten Prognose zur existenzgefährdenden Wirtschaftslage seines Betriebs abweichende Entwicklung mitzuteilen, noch ist er vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass der damalige Bundesfinanzminister bei der Vorstellung des Soforthilfe-Programms in der Presse mitgeteilt hat, dass die Hilfe kein Darlehen sei und nicht zurückgezahlt werden müsse. (Rn.89)
3 . Ein Verstoß gegen das in § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zum Ausdruck kommende Gebot des Erlasses eines Verwaltungsakts durch einen menschlichen Sachbearbeiter ist weder einer Heilung nach § 45 LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zugänglich noch kann er gemäß § 46 LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) als unerheblich angesehen werden. Aufgrund der Einheit von Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt allerdings dann kein Verwaltungsakt, der vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, im Sinne des § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) vor, wenn ein menschlicher Sachbearbeiter mit Entscheidungsbefugnis im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Dabei reicht es aus, dass in großer Vielzahl eingelegte Widersprüche durch den Sachbearbeiter verschiedenen Fallgruppen zugeordnet und dann je nach Fallgruppe mit jeweils standardisierten, wortgleichen Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen werden.(Rn.70)
4. Für die Ermittlung des in einem Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) können auch Förderrichtlinien herangezogen werden, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind oder bekannt gemacht werden und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden. Ergänzend können – zur Auslegung von Begriffen, die in dem Bescheid selbst vorzufinden sind, – auch solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger des Bescheids bekannt sein müssen, weil sie zum Beispiel in Antragsunterlagen angegeben sind, welche der Empfänger ausgefüllt und eingereicht hat.(Rn.91)
5. Werden Antworten auf häufig gestellte Fragen („Frequently Asked Questions“) zu einer Beihilfe im Internet veröffentlicht, aber in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich in Bezug genommen, so sind sie auch dann nicht Regelungsbestandteil des Bewilligungsbescheids geworden, wenn die Antragsteller in den Antragsunterlagen gebeten wurden, diese „FAQs“ als „Ausfüllhilfe“ zu nutzen.(Rn.88)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Landeskreditbank Baden-Württemberg auf der Grundlage der „Verwaltungsvorschrift für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 08.04.2020“ mit wortgleichen Bewilligungsbescheiden gewährten Soforthilfen Corona sollten den Empfänger nicht nur in die Lage versetzen, einzelne corona-bedingte Liquiditätsengpässe zu überwinden, sondern dienten gleichzeitig auch der Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, die nur dann bestand, wenn in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten die fortlaufenden Einnahmen des Betriebs nicht ausreichten, um den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. Damit erreichte die Soforthilfe Corona dann nicht ihren Zweck, wenn der Empfänger der Soforthilfe das Geld zwar zum Ausgleich (anfänglicher) corona-bedingter Liquiditätsengpässe verwenden musste, jedoch bei einer Gesamtbetrachtung des dreimonatigen Beurteilungszeitraums seine laufenden Einnahmen den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand ausgleichen konnten oder gar überstiegen haben. (Anders ist es bei Bewilligungsbescheiden auf der Grundlage „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 22.03.2020“siehe hierzu die Parallelentscheidung der Kammer vom 10.07.2024 - 14 K 1357/24 -.)(Rn.76) 2. Dem auf die Zweckverfehlung der Soforthilfe Corona gestützten Widerruf des Bewilligungsbescheids steht weder entgegen, dass in dem Bescheid ein Widerrufsvorbehalt enthalten ist, der an die Verletzung der Verpflichtung des Hilfe-Empfängers anknüpft, eine gegenüber der im Antrag gemachten Prognose zur existenzgefährdenden Wirtschaftslage seines Betriebs abweichende Entwicklung mitzuteilen, noch ist er vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass der damalige Bundesfinanzminister bei der Vorstellung des Soforthilfe-Programms in der Presse mitgeteilt hat, dass die Hilfe kein Darlehen sei und nicht zurückgezahlt werden müsse. (Rn.89) 3 . Ein Verstoß gegen das in § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zum Ausdruck kommende Gebot des Erlasses eines Verwaltungsakts durch einen menschlichen Sachbearbeiter ist weder einer Heilung nach § 45 LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) zugänglich noch kann er gemäß § 46 LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) als unerheblich angesehen werden. Aufgrund der Einheit von Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt allerdings dann kein Verwaltungsakt, der vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist, im Sinne des § 35a LVwVfG BW (juris: VwVfG BW) vor, wenn ein menschlicher Sachbearbeiter mit Entscheidungsbefugnis im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Dabei reicht es aus, dass in großer Vielzahl eingelegte Widersprüche durch den Sachbearbeiter verschiedenen Fallgruppen zugeordnet und dann je nach Fallgruppe mit jeweils standardisierten, wortgleichen Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen werden.(Rn.70) 4. Für die Ermittlung des in einem Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) können auch Förderrichtlinien herangezogen werden, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind oder bekannt gemacht werden und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden. Ergänzend können – zur Auslegung von Begriffen, die in dem Bescheid selbst vorzufinden sind, – auch solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger des Bescheids bekannt sein müssen, weil sie zum Beispiel in Antragsunterlagen angegeben sind, welche der Empfänger ausgefüllt und eingereicht hat.(Rn.91) 5. Werden Antworten auf häufig gestellte Fragen („Frequently Asked Questions“) zu einer Beihilfe im Internet veröffentlicht, aber in einem Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich in Bezug genommen, so sind sie auch dann nicht Regelungsbestandteil des Bewilligungsbescheids geworden, wenn die Antragsteller in den Antragsunterlagen gebeten wurden, diese „FAQs“ als „Ausfüllhilfe“ zu nutzen.(Rn.88) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1.Alt. VwGO) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2024 ist sowohl formell (dazu 1.) als auch materiell rechtmäßig (dazu 2.) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten ist zumindest in der Gestalt, die er durch deren Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 gefunden hat, in formeller Hinsicht rechtmäßig. 1.1. Die Beklagte ist als diejenige Behörde, die für die Bewilligung der Corona-Soforthilfe zuständig ist, nach § 49 Abs. 5 LVwVfG auch für deren Widerruf zuständig. 1.2. Soweit den Betroffenen nach der Erhebung des Rückzahlungsbedarfs keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem beabsichtigten Widerruf des Bewilligungsbescheids in Höhe des gemeldeten Rückzahlungsbedarfs gegeben worden war, ist ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1 LVwVfG bestimmte Verpflichtung der Behörde, dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakt die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG aufgrund der hier auch wahrgenommenen Möglichkeit der Äußerung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unbeachtlich. 1.3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Widerrufsbescheid der Beklagten auch nicht entgegen der Regelung des § 35a LVwVfG vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden, ohne dass dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wäre und kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum bestünde. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagten der vollständig automatisierte Erlass eines Widerrufsbescheids durch Rechtsvorschrift erlaubt ist und bei einer solchen Entscheidung – auch angesichts des intendierten Ermessens beim Widerruf zweckwidrig verwendeter Zuwendungen – ein dem vollautomatisierten Erlass entgegenstehendes Ermessen besteht. Denn die Entscheidung über den Widerruf der Bewilligung der Zuwendung einer Corona-Soforthilfe an den Kläger ist nicht in einem automatisierten Verfahren im Sinne des § 35a LVwVfG getroffen worden. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen werden würde, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 – trotz der von der Beklagten geltend gemachten manuellen Eingabe des im Rückmeldeverfahren ermittelten Rückzahlungsbedarfs – tatsächlich nicht nur „mithilfe“ automatischer Einrichtungen, sondern „vollständig“, d.h. in allen Stadien der Entscheidungsfindung ohne eigenständige Bearbeitung durch einen Menschen „durch“ automatische Einrichtungen erlassen worden wäre (zu einer solchen Annahme vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 1987/22 - juris Rn. 193f). Denn ein solcher Mangel des Bescheiderlasses wäre letztlich deshalb unbeachtlich, weil der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten in deren Widerspruchsverfahren durch einen menschlichen Amtswalter auch mit Blick auf im Einzelfall möglicherweise bedeutsame Umstände überprüft worden ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer glaubhaft dargelegt, dass gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid eingelegte Widersprüche durch Sachbearbeiter in verschiedene Fallgruppen „geclustert“ worden seien, je nachdem ob der Widerspruchsführer auf der Ebene des Sachverhalts eine besondere persönliche Betroffenheit dargelegt hatte oder der Widerspruch allein mit rechtlichen Argumenten begründet worden war. Während für die erste Fallgruppe mit etwa 1.000 – 2.000 Widersprüchen individuell die Abhilfe geprüft worden sei, habe man für die 9.000 bis 10.000 Widersprüche der zweiten Kategorie, denen auch der Widerspruch der Klägerin zugerechnet worden war, einen standardisierten Widerspruchsbescheid formuliert, in dem alle wesentlichen rechtlichen Argumente aufgegriffen worden seien. Dabei habe man es – im Hinblick auf das Massenverfahren – bewusst hingenommen, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch Ausführungen zu Argumenten aufgenommen worden seien, die der konkrete Widerspruchsführer nicht geltend gemacht habe. Die vereinheitlichten Widerspruchsbescheide seien dann mittels Serienbrief versandt worden. Mit dieser eigenständigen Bearbeitung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids der Beklagten im Widerspruchsverfahren liegt kein Verwaltungsakt mehr vor, der vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Verstoß gegen das in § 35a LVwVfG zum Ausdruck kommende Gebot des Erlasses eines Verwaltungsakts durch einen menschlichen Sachbearbeiter weder einer Heilung nach § 45 LVwVfG zugänglich ist noch als nach § 46 LVwVfG unerheblich angesehen werden kann. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Damit bildet das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsprozess eine Einheit, die erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird. Da der Entscheider im Widerspruchsverfahren die gleichen Entscheidungsbefugnisse hat wie ein Entscheider des Ausgangsbescheids, wird die im behördlichen Ausgangsverfahren möglicherweise fehlende Beteiligung eines menschlichen Entscheidungsträgers durch das Hinzutreten eines solchen zumindest im Widerspruchsverfahren irrelevant. 1.4. Aus dem gleichen Grund ist es auch unschädlich, dass der Widerrufs- und Erstattungsbescheid entgegen der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG weder eine Unterschrift trägt noch sonst den zeichnungsbefugten Sachbearbeiter erkennen lässt. Denn abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 LVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können, wäre das Erfordernis der Unterschrift eines zeichnungsbefugten Sachbearbeiters durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten erfüllt, der die Namenszüge zweier Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten enthält und damit die Urheberschaft der für die maßgebliche Verwaltungsentscheidung verantwortlich zeichnenden Behördenmitarbeiter dokumentiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 f m.w.N.). 2. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.02.2024 ist auch materiell rechtmäßig. 2.1. Der Widerruf der dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 12.05.2020 bewilligten Soforthilfezahlung in Ziffer 1 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids vom 03.08.2022 beruht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann eine Behörde einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Entsprechendes gilt für die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung einer Geldleistung, sodass offengelassen werden kann, ob die Bewilligung eines einmaligen Zuschusses rechtmäßig oder – wofür in der Sache keine näheren Anhaltspunkte bestehen – rechtswidrig erfolgt war. 2.1.1. Der Kläger hat die ihm mit dem Bescheid der Beklagten vom 12.05.2020 aus dem Förderprogramm des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährte Geldleistung nicht für den in diesem Bescheid bestimmten Zweck verwendet. Denn dieses Geld war nicht erforderlich, um einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass über den Zeitraum von drei Monaten ab der Antragstellung auszugleichen. a) Der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB analog). Maßgeblich ist daher, wie der Empfänger des Bewilligungsbescheids diesen Zweck bei objektiver Würdigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste und durfte. Der Zweck muss anhand des Bescheides, gegebenenfalls durch Auslegung des Bescheides, erkennbar sein. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, die es aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid zu sorgen. Eine von dem in dem Bescheid bestimmten Zweck abweichende Vorstellung der Behörde berechtigt diese nicht zum Widerruf (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 49 Rn. 101; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, VwVfG, § 49 Rn. 167-171; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49 Rn. 68). Andererseits ist für die Ermittlung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks nicht allein auf den Bewilligungsbescheid als solchen abzustellen, sondern – soweit erforderlich – auch auf Förderrichtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 - juris Rn. 13; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 49 Rn. 48; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, VwVfG, § 49 Rn.169; strenger Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 129). Ergänzend können zur Auslegung von Begriffen, die in dem Bescheid selbst vorzufinden sind, auch solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger des Bescheids bekannt sein müssen, weil sie zum Beispiel in Antragsunterlagen angegeben sind, welche der Antragsteller/Bescheidempfänger ausgefüllt und eingereicht hat. Demgegenüber lassen sich zur Auslegung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks solche Information nicht heranziehen, die die Behörde an anderer Stelle, etwa auf einer Webseite veröffentlicht hat, wenn für einen objektiven Empfänger/Adressaten nicht anhand des Bescheides selbst auf hinreichend bestimmte Art und Weise deutlich sein musste, dass der Zweck des Bescheides auch mithilfe und anhand dieser Information zu ermitteln ist. b) Nach diesen Maßgaben liegt der Zuwendungszweck der dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12.05.2020 gewährten Zuschüsse in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seines Unternehmens gegenüber Liquiditätsengpässen, die in Folge der Corona-Krise innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Antragstellung eintreten. Damit sind die Mittel der bewilligten Corona-Soforthilfe nur dann zweckentsprechend eingesetzt worden, wenn sie zum einen zum Ausgleich eines oder mehrerer jeweils akuter Liquiditätsengpässe verwendet wurden, die in dem Unternehmen des Klägers in dem Zeitraum von drei Monaten ab seiner Antragstellung aufgetreten waren und wenn diese Zahlungen darüber hinaus dazu dienten, die Existenz dieses Unternehmens zu sichern, was nur dann angenommen wird, wenn auch in der Gesamtbetrachtung des Beurteilungszeitraums ein Liquiditätsengpass bestand, mithin die während dieses Zeitraums erzielten Einnahmen nicht ausreichten, um die in dieser Zeit fällig gewordenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Zweckbestimmung ist bereits aus dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides ersichtlich und wird durch die Antragsunterlagen, die dem Antragsteller notwendig bekannt sein mussten und deshalb auch bei der Auslegung ergänzend heranzuziehen sind, sowie durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 über die Gewährung der Soforthilfen Corona, auf die im Bewilligungsbescheid Bezug genommen wird, im Übrigen bestätigt. So heißt es im Bewilligungsbescheid (sowohl unter „I. Bewilligung“ als auch unter „II. Zweckbindung und –dauer“), die Soforthilfe werde in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen Liquiditätsengpässen“ bzw. „zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz […]“. Bereits diese Formulierungen machen deutlich, dass die gewährten Zahlungen nicht nur dem Ausgleich von auftretenden „akuten Liquiditätsengpässen“ dienen sollten, sondern kumulativ auch dem Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Unternehmens. Dies ergibt sich aus der Verknüpfung der beiden genannten Zwecksetzungen in der – textlich auch im Fettdruck hervorgehobenen – Bestimmung der Zwecksetzung im Tenor des Bewilligungsbescheides (I. Bewilligung) mit der Konjunktion „und“. Zwar wird diese Konjunktion im Rahmen der Zweckbindung in Ziffer II. 1. des Zuwendungsbescheids nicht wiederholt; allerdings steht hier anstelle der Konjunktion ein Komma, welches den damit angehängten Sicherungszweck der Billigkeitsleistung als eine eigenständige Ergänzung des zuvor aufgeführten Zwecks der „Überbrückung von (…) akuten Liquiditätsengpässen“ erscheinen lässt. Der zur Bestimmung der Zweckerreichung maßgebliche Zeitraum von drei Monaten findet seine Festlegung in Ziffer II. 2. des Bewilligungsbescheides, die nicht nur die Verwendung der Mittel innerhalb von längstens drei Monaten nach Zustellung des Bescheids für den in Ziffer 1 genannten Zweck anordnet, sondern auch bestimmt, dass die Soforthilfe zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden muss. Diese Bezugnahme zum einen auf den mit Hilfe der Soforthilfe zu überbrückenden Zeitraum und zum anderen auf die Verwendung der Mittel zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck legt ebenfalls ein Verständnis der Zwecksetzung der Bewilligung nahe, die kumulativ zur Begleichung einzelner akuter Liquiditätsengpässe während eines Drei-Monatszeitraums einerseits und – im Sinne der Sicherung der Existenz des Unternehmens – zur Überbrückung eines solchen Zeitraums andererseits bezogen ist. Die in dem Bescheid formulierte zweifache Zweckbestimmung einerseits zur Überbrückung einzelner akuter Liquiditätsengpässe und andererseits – quasi übergeordnet – zur Sicherung der Existenz des Unternehmens ergibt sich auch aus den vom Kläger ausgefüllten Antragsunterlagen. Denn in dem Antragsformular war ausdrücklich angegeben, dass die Soforthilfe als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt werde, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist (5. Art und Umfang der Soforthilfe, Antragsfrist; 5.1.). Diese Antragsunterlagen können ergänzend zur Interpretation herangezogen werden, weil sie dem Kläger, der sie selbst ausgefüllt hat, bekannt sein mussten und deshalb auch seinen Verständnishorizont prägen. Zusätzlich werden die Antragsunterlagen ausdrücklich sowohl in der Betreffzeile des Bewilligungsbescheides („Ihr Antrag Nr. xx FC vom 22.04.2020“) als auch in dessen Abschnitt „I. Bewilligung“ („auf der Grundlage Ihres Antrags vom 22.04.2020“) in Bezug genommen. Die Gleichsetzung der Zwecksetzung der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens während des Zeitraums von drei Monaten mit einem notwendigen Ausgleich eines Liquiditätsengpasses, der sich aus einer Gesamtsaldierung betrieblicher Einnahmen und Ausgaben während diese Zeitraums ergibt, folgt aus der entsprechenden Definition der „existenzgefährdenden Wirtschaftslage“ in Ziffer 5 (Art und Umfang der Soforthilfe, Antragsfrist) der Antragsunterlagen, wonach „(e)ine existenzgefährdende Wirtschaftslage (…) angenommen (wird), wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingsaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass)“. Mit diesem Hinweis in den Antragsunterlagen musste einem objektiven Adressaten des Bewilligungsbescheids erkennbar sein, dass der Einsatz der ihm bewilligten Soforthilfen nur der Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage seines Unternehmens diente, wenn und soweit die während des maßgeblichen Drei-Monatszeitraums getätigten Zahlungen auf einzelne Verbindlichkeiten zusätzlich auch ein auf den Gesamtzeitraum zu berechnendes Einnahmen- und Ausgaben-Minus ausgleichen mussten. Zwar bezieht sich die Definition der existenzgefährdenden Wirtschaftslage in den Antragsunterlagen nach ihrem Wortlaut nur auf einen „voraussichtlichen“ Liquiditätsengpass, der – entsprechend der in diesen Unterlagen in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 über die Gewährung der Soforthilfen Corona – durch die Unterschrift unter den Antrag glaubhaft zu versichern ist. Allerdings bezieht sich der im Antragsformular anzugebende prognostische Liquiditätsengpass nur auf die Begründung der Höhe der beantragten Zuwendung und verhält sich nicht auch zu der mit der eigentlichen Zwecksetzung verbundenen Frage, inwieweit eine bewilligte Zahlung auch behalten werden darf, wenn sich die Verhältnisse tatsächlich anders entwickeln als bei Antragstellung prognostiziert. Dass es hierbei dann auf die tatsächliche Entwicklung ankommt und nicht darauf, dass die Prognose für sich (d.h. auf der Grundlage der Antragstellung erkennbaren Umstände) ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich aus den in Ziffer 5 des Bewilligungsbescheids sowie in Ziffer 1.6. der Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 über die Gewährung der Soforthilfen Corona statuierten Mitteilungspflichten des Antragstellers, der „nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, unverzüglich mitzuteilen (hat)“. Denn eine solche Mitteilungspflicht ist nur dann sinnvoll und geboten, wenn sich die Prognose aufgrund der zwingend nachträglichen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse nicht bewahrheitet, mithin der prognostizierte Zuwendungszweck möglicherweise nicht oder nicht im vorhergesagten Umfang erreicht werden kann. Schließlich ergibt sich die Maßgeblichkeit eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses für die Erreichung des Zwecks der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens des Klägers auch aus dem Satz 2 des in Ziffer 7.1 des Antragsformulars formulierten Widerrufsvorbehalts, in dem es heißt: „Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen.“ (Hervorhebung hinzugefügt). Denn ob und inwieweit eine solche Überkompensation tatsächlich eingetreten ist, lässt sich aufgrund der Gesamtsituation zwangsweise erst nachträglich im Rahmen einer Rückschau und letztlich nachträglichen Saldierung der tatsächlich erfolgten Einnahmen und notwendigen Ausgaben im relevanten Zeitraum feststellen. Nachdem sich der Zweck der gewährten Corona-Soforthilfe bereits eindeutig sowohl aus dem Bewilligungsbescheid selbst als auch aus den ergänzend hinzuzuziehenden Antragsunterlagen sowie der für die Bewilligung der Zahlung maßgeblichen Verwaltungsvorschrift ergibt, kommt es für eine Zweckbestimmung auf die Erläuterungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zum Förderprogramm Soforthilfe Corona mit seinen Hinweisen und Antworten auf „Frequently Asked Questions“ (FAQs) nicht mehr an, so dass hier offen gelassen werden kann, inwieweit solche überhaupt zur Interpretation des Bewilligungsbescheids heranzuziehen wären. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesen Hinweisen und Antworten, die die Beklagte mit Stand vom 09.04.2020, und damit in einer Fassung vorgelegt hat, die dem Kläger bei dem Ausfüllen seines Förderantrags ebenso bekannt sein konnte wie im Zeitpunkt der eigentlichen Leistungsbewilligung, der hier zugrunde gelegte Zweck der Zuwendungen aus dem Soforthilfeprogramm Corona des Bundes und des Landes Baden-Württemberg vollauf bestätigt wird. So wird zunächst zur der Frage: „Was wird gefördert?“ dargelegt, dass die Unternehmen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen unterstützt werden sollen. Dabei orientiere sich die Einmalzahlung an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate („Wie wird gefördert?“). Der Antragsteller müsse versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass) („Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor? Welche Kosten und Einnahmen muss ich berücksichtigen?“). Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, sei der entstandene Überschuss zurückzuzahlen (keine Überkompensation) („Muss ich die Soforthilfe Corona zurückzahlen?“). Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Bindung der ihm bewilligten Zuwendungen nach dem Soforthilfeprogramm des Bundes und des Landes Baden-Württemberg an einen retrospektiv festzustellenden Liquiditätsengpass während der gesamten drei Monate nach der Antragstellung nicht entgegen, dass diese Zuwendungen nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.03.2020 unter Hinweis auf den (damaligen) Bundesfinanzminister Olaf Scholz als Leistung für Kleinstunternehmen und Soloselbständige, die von der Corona-Pandemie hart getroffen würden, bezeichnet worden sei, die schnell und unbürokratisch als Zuschuss gewährt werde, der nicht zurückgezahlt werden müsse. Denn abgesehen davon, dass derartige Verlautbarungen den Empfängerhorizont des Adressaten eines Bewilligungsbescheides nicht oder zumindest nicht in der Weise bestimmen können, dass sie ein dem Inhalt des Bewilligungsbescheids entgegenstehendes Verständnis der Zwecksetzung rechtfertigen, war die genannte Pressemitteilung mit dem Hinweis, dass die Hilfen des Bundes nicht zurückgezahlt werden müssten, auf die Qualifizierung der Hilfe als Zuschuss bezogen, der hier von einem Kredit abgegrenzt werden sollte. Keinesfalls aber kann und konnte die Erklärung als Zusicherung verstanden werden, dass ein bewilligter Zuschuss nach dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes auch dann nicht mehr zurückgezahlt werden muss, wenn der Zweck dieser Zahlung, die Existenz der von der Corona Pandemie hart getroffenen Unternehmen zu sichern, in Ermangelung eines anhaltenden Liquidationsengpasses letztlich nicht erreicht werden kann. c) Der Kläger hat die ihm bewilligten Zuwendungen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes und des Landes Baden-Württemberg nicht zu dem in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit er die Gelder während der drei Monate nach der Antragstellung zum Ausgleich jeweils akut aufgetretener Liquiditätsengpässe eingesetzt hat. Denn jedenfalls dienten die Gelder nicht auch dem Ausgleich eines im Gesamtsaldo der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben bestehenden Liquiditätsengpasses und damit nicht der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz seines Unternehmens. Dies ergibt sich aus der Berechnung dieses Gesamtsaldos, die der Kläger mithilfe des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online-Tools im Rahmen des Rückmeldeverfahrens berechnet hat und welches einen „Rückzahlungsbedarf“ in Höhe der gesamten bewilligten Leistung von 9.000 Euro ergeben hatte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die über das Berechnungstool für den maßgeblichen Betrachtungszeitraum abgefragten Einnahmen und Ausgaben den für die Zweckerreichung des Mitteleinsatzes maßgeblichen Liquiditätsengpass des Unternehmens des Klägers nicht sachgerecht abgebildet hätten. 2.1.2. Sind die Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG für einen Widerruf der dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 12.05.2020 bewilligten Soforthilfezahlung gegeben, hat die Beklagte auch das ihr nach § 49 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das Gericht prüft in den von § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Grenzen insoweit nur, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei ist aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im Falle der Zweckverfehlung in der Regel zu widerrufen und bedarf keiner näheren Rechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris Rn. 37 f.). Besondere – atypische – Gründe, die eine Abwägung im Einzelfall erforderlich machen würden, sind nicht gegeben. Ein Ermessensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass es die Beklagte den Zuwendungsempfängern nicht ermöglicht hat, den Beginn des maßgeblichen Betrachtungszeitraums im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung wie etwa auf den Tag des Beginns der Corona-Beschränkungen vorzuverlegen und so auch Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe in die rückblickende Beurteilung der zweckgerechten Verwendung der Corona-Soforthilfe einzubeziehen, die im Bewilligungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine solche wahlweise Vorverlegung des Betrachtungszeitraums – mit dem von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Rechtsgutachten der xx vom 23.05.2022 – tatsächlich deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde, weil damit die Soloselbständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe, die eine Corona-Soforthilfe erhalten hätten und bei denen sich bei bisheriger Berechnung ein Rückzahlungsbedarf ergeben würde, ohne hinreichenden Grund gegenüber denjenigen Soloselbständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe bessergestellt würden, die im Bewilligungsverfahren aufgrund der Ausblendung dieses Zeitraums keine oder nur eine geringere Antragsberechtigung geltend machen konnten und deshalb auch keine oder nur eine geringere Förderung erhalten hatten. Denn auch wenn die Einräumung eines solchen Wahlrechts ausschließlich im Zusammenhang mit der Berechnung einer zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel als Ausdruck des Widerrufsermessens verfassungsrechtlich zulässig wäre, so begründete das Absehen der Beklagten von der Einräumung einer solchen Besserstellung deshalb noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies gilt auch nicht deshalb, weil nach dem Vortrag verschiedener Kläger andere Bundesländer im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zum Widerruf der Bewilligung von Corona-Soforthilfe-Zahlungen ein solches Wahlrecht vorsehen. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz bindet einen Träger öffentlicher Gewalt – hier also die Beklagte – ausschließlich in dessen Zuständigkeitsbereich, sodass eine Verletzung dieses verfassungsrechtlichen Gebots grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders regelt als ein anderes (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 06.02.2023 - 10 A 909/22.Z - juris Rn. 13 m.w.N.). 2.2. Der hiernach rechtmäßige Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung nach dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes und des Landes Baden-Württemberg im Zuwendungsbescheid vom 12.05.2020 rechtfertigt auch die unter Ziffer 2 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids der Beklagten vom 03.08.2022 bestimmte Rückforderung der Zuwendung in Höhe des vollen Zuwendungsbetrags. Das Rückforderungsbegehren findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, nachdem die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam in dieser Höhe widerrufen hat. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Vorschrift eröffnet der Behörde keinen Ermessensspielraum. Atypische Gesichtspunkte, die ausnahmsweise im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung finden und ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch nach den obigen Darlegungen anderweitig ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht nach Ermessen davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Ausspruch über die Zuziehung eines Bevollmächtigten war nicht erforderlich, da der Kläger die Kosten selbst zu tragen hat. III. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage nach dem in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten bestimmten Zweck grundsätzliche Bedeutung hat. Angesichts des Umstandes, dass der Bescheid auf einer Bescheidvorlage beruht, die in einer Vielzahl von Fällen in Baden-Württemberg verwendet wurde, ist die genannte Frage aus Gründen der Rechtssicherheit klärungsbedürftig und hat Auswirkungen über den konkreten Fall hinaus. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 9.000 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung einer Zuwendung nach dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (sog. „Soforthilfe Corona“) und die Rückforderung des ursprünglich bewilligten und ausbezahlten Betrages. Der Kläger ist selbstständiger Winzer mit Weingut. Als solcher beliefert er neben dem Fachhandel auch Gastronomiebetriebe sowie private Veranstaltungen. In Reaktion auf die sog. Corona-Pandemie beschloss die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg mit Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) vom 16.03.2020 (GBl. 2020, 117) erstmals einen Lockdown, mit welchem neben der Einstellung des Schul- und Kindergartenbetriebs sowie des Studienbetriebs an Hochschulen, der Schließung verschiedener Einrichtungen des Kulturbetriebs und des Sports vor allem auch der Betrieb von Gaststätten untersagt bzw. an strenge Auflagen gebunden wurde. Zusätzlich wurden Versammlungen und Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern verboten. Diese Maßnahmen wurden mit der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) vom 17.03.2020 (GBl. 2020, 220) zum 18.03.2020 im Grundsatz bestätigt. Allerdings kam es nunmehr - mit Ausnahmen für einen Außer-Haus-Verkauf - zu einer vollständigen Untersagung des Betriebs von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen wie Bars, Clubs und Kneipen, zu einem weitgehenden Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum mit mehreren, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen Personen sowie dem Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als fünf nicht dem eigenen Haushalt angehörigen oder in gerader Linie miteinander verwandten Personen. Die CoronaVO wurde im Abstand von oftmals nur wenigen Tagen an die Pandemie-Lage angepasst und schließlich durch § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 09.05.2020 (GBl. 2020, 266) aufgehoben. In dieser neuen und im Wesentlichen bis zum 01.07.2020 gültigen Verordnung wurde das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum auf Gruppen von mehr als 10 Personen erweitert, jedoch weiterhin an Abstandsgebote geknüpft. Veranstaltungen und Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums wurden bis 20 Personen sowie nahen Verwandten und Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts erlaubt. Nachdem das Land Baden-Württemberg zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zunächst Landesmittel zur Verfügung gestellt hatte, die ab dem 22.03.2020 auf Grundlage der „Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Wirtschaft und Wohnungsbau Baden-Württemberg für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der freien Berufen („Soforthilfe Corona“)“ beantragt werden konnten, beschloss das Bundeskabinett Ende März 2020 die Auflage eines aus dem Bundeshaushalt finanzierten Hilfsprogramms für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige, welches – nach Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat – in seinen wesentlichen Inhalten mit Pressemitteilung des Bundeministeriums der Finanzen vom 29.03.2020 und einer Mitteilung der „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 30.03.2020 erläutert wurde. Zur Umsetzung des Soforthilfe-Programms des Bundes schlossen der Bund und das Land Baden-Württemberg am 01.04.2020 eine Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“. Diese Verwaltungsvereinbarung wurde über die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [Baden-Württemberg] für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 08.04.2020 (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 über die Gewährung von Soforthilfen Corona) umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zu diesem Zeitpunkt trat die Richtlinie vom 22.03.2020 außer Kraft. Der Kläger stellte am 22.04.2020 bei der mit der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel beauftragten Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe (Soforthilfe Corona). In dem Antragsformular, welches in digitalisierter Form in ein hierfür eingerichtetes Online-Portal eingestellt wurde, gab der Kläger betragsbegründend an: „Wir sind ein sehr kleines Weingut, welches ich selbst vor drei Jahren gegründet habe. Unser Problem sind ganz klar die Schließungen von Gastronomie, Fachhandel. Dies sind unsere Hauptabsatzwege. Des Weiteren können keine Messen, Feste, Trauungen sowie Sektempfänge, Weinproben oder Ausschank durchgeführt werden. Dies sind alles essenzielle Veranstaltungen, die wir benötigen, um unsere laufenden Kosten zu decken. Gerade in den Monaten April, Mai, Juni und Juli. In diesen Monaten müssen wir horrende Rechnungen begleichen, da wir in dieser Zeit die neuen Jahrgänge abfüllen müssen. Das bedeutet wir müssen mit allem in Vorleistung gehen: Flaschen, Etiketten, Verschlüsse. Da wir im Wachstum sind, sind wir auf monatliche Umsätze angewiesen, um die Kosten zu decken. Da diese nun ausbleiben, sehen wir uns extrem gefährdet, da unser Betrieb keine Rücklagen besitzt. Hinzu kommt, dass die Natur keine Pause einlegt. So müssen Pflanzenschutz betrieben werden, welches ebenfalls hohe Kosten verursacht. Weiter geht es mit Neustrukturierungen, bedeutet Neuanlegen von Weinbergen, Reparaturkosten etc. Wir haben momentan definitiv einen Liquiditätsengpass.“ Im Antragsformular heißt es unter Ziffer 5 zu „Art und Umfang der Soforthilfe, Antragsfrist“: „5.1. Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingsaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ In der Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 über die Gewährung der Soforthilfen heißt es: „1.1. Zweck der Soforthilfe […] In Anlehnung an die durch die Bundesregierung am 23.03.2020 beschlossenen Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige“, wird im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitshaftung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Soforthilfe. […] 1.2. Leistungsempfänger, Antragsberechtigung […] (2) Der Antragsteller muss durch Unterschrift versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). […] 1.3. Art und Umfang der Soforthilfen […] (2) Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach-und Finanzaufwands des Antragstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen), bezogen auf die drei in Satz 1 bezeichneten Monate. […] 1.5. Bedingungen und Auflagen […] (2) Verwendung der Mittel Die gewährte Soforthilfe ist für die Kompensation der angegebenen Liquiditätsengpässe zu verwenden, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind, um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern. 1.6. Mitteilungspflichten Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Empfänger der Soforthilfe der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 1.7. Widerrufsvorbehalt Die Bewilligungsstelle behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Z. 1.6. nicht unverzüglich nachgekommen wird. […]“ Mit Bescheid vom 12.05.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen einmaligen Zuschuss i.H.v. 9.000 EUR und zahlte diesen an den Kläger aus. In dem Bewilligungsbescheid vom 12.05.2020 heißt es: „I. Bewilligung Grundlage der Bewilligung ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe in der jeweils gültigen Fassung, die zu beachten ist. Es wird Ihnen eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von infolge der Coronakrise entstandenen Liquiditätsengpässen auf der Grundlage Ihres Antrags vom 22.04.2020 in Höhe von 9.000 EUR […] bewilligt.“ Und weiter: „II. Zweckbindung und -dauer 1. Die Billigkeitsleistung wird zur Überbrückung von unmittelbar infolge der Coronakrise entstandenen akuten Liquiditätsengpässen gewährt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei. 2. Die Soforthilfe soll zur Überbrückung eines Zeitraums von drei Monaten eingesetzt werden. Die Billigkeitsleistung soll innerhalb von längstens drei Monaten [.…] nach Zustellung dieses Bescheides für den in Ziffer 1 genannten Zweck verwendet werden. […] 5. Mitteilungspflichten Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Empfänger der Soforthilfe der L-Bank unverzüglich mitzuteilen. 6. Widerrufsvorbehalt Die L-Bank behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Z. 5 nicht unverzüglich nachgekommen wird. Unrechtmäßig geleistete Billigkeitsleistungen sind vom Empfänger der Soforthilfe nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO und des LVwVfG BW finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen. “ Mit Schreiben vom 21.10.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, mittels einer Online-Anwendung an dem sog. Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Dabei sei neben der aktuellen Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie dem Geburtsdatum oder Gründungsdatum des Unternehmens auch anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein „Rückzahlungsbedarf“ ergebe. Der Kläger werde gebeten, mithilfe einer sog. Berechnungshilfe zu berechnen, ob in seinem Fall ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Den Link zu der Berechnungshilfe finde er auf der Internetseite der Beklagten. Auf ihrer Internetseite gab die Beklagte an, die Nutzung der Berechnungshilfe zur Ermittlung eines möglichen Rückzahlungsbedarfs sei freiwillig, die Rückmeldung könne auch ohne Nutzung der Berechnungshilfe abgegeben werden. Die Angabe eines sog. Rückzahlungsbedarfs verlangte die Beklagte auf der Grundlage der Berechnungshilfe und auch sonst nach ihrer Verwaltungspraxis dann, wenn und soweit in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (dem sog. Betrachtungszeitraum) der nachträglich ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ausgefallen war als prognostiziert. Ausnahmsweise – im Fall eines vom Vermieter oder Verpächter gewährten Miet- oder Pachtnachlasses – umfasste der sog. Betrachtungszeitraum nach der Definition der Beklagten fünf Monate ab dem Tag der Antragstellung. Außerdem hatten die Antragsteller die Möglichkeit, den Beginn des Betrachtungszeitraums nach ihrer Wahl auf den ersten Tag des Folgemonats nach ihrer Antragstellung festzulegen. Als Liquiditätsengpass definierte die Beklagte eine Situation, in der die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dabei wurde in der Berechnungshilfe eine monatsweise Saldierung verschiedener Ausgaben- und Einnahmeposten vorgegeben, deren Ergebnisse dann bezogen auf den gesamten Betrachtungszeitraum nochmals saldiert wurden. Auf diese Weise konnten etwa Umsatzeinbußen in den ersten Wochen des Betrachtungszeitraums durch erwirtschaftete Umsätze in der Folgezeit ausgeglichen sein. Der Kläger nahm am sog. Rückmeldeverfahren teil und trug in die Online-Anwendung der Beklagten als Rückzahlungsbedarf einen Betrag i.H.v. 9.000 EUR ein. Diesen sog. Rückzahlungsbedarf hatte er selbstständig nach den Vorgaben der Beklagten berechnet. Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2022 widerrief die Beklagte die Bewilligung der Zuwendung in dem Zuwendungsbescheid vom 12.05.2020 (versehentlich „13.05.2020“) für die Vergangenheit in voller Höhe und forderte den Kläger zur Erstattung des ausbezahlten Betrages bis zum 30.06.2023 nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides auf. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs sah die Beklagte ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe der Beklagten einen Rückzahlungsbedarf i.H.v. 9.000 EUR mitgeteilt, weshalb der Bewilligungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. LVwVfG in dieser Höhe widerrufen werde. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid wurde mittels einer Bescheidvorlage und der vom Kläger gemeldeten Daten erzeugt und per Seriendruck erstellt. Seine Begründung entspricht der Begründung einer Vielzahl anderer, ebenfalls im August 2022 versendeter Widerrufs- und Erstattungsbescheide. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid lässt einen verantwortlichen Entscheider nicht erkennen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 05.08.2022 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Den am 05.09.2022 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024, zugestellt am 28.02.2024, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig widerrufen worden. Es handele sich um eine Zuwendung für die Soforthilfe des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“). Rechtsgrundlage der Gewährung dieser Zuwendung seien die LHO, insbesondere § 53 LHO, die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), das LVwVfG, insbesondere §§ 48, 49 und § 49a LVwVfG, und die Verwaltungsvereinbarung vom 01.04.2020 über Soforthilfen zwischen dem Bund dem Land Baden-Württemberg sowie die „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (Soforthilfe Corona)“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22.03.2020 und die „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 08.04.2020. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG lägen vor, da der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger gewesen sei als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Die Corona-Soforthilfe sei ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt worden, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten seien. Zudem werde der Zuschuss der Höhe nach durch den im dreimonatigen Förderzeitraum (Betrachtungszeitraum) tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass begrenzt. Dieser Betrachtungszeitraum beginne grundsätzlich an dem Tag der Antragstellung. Die Antragsteller hätten im Rahmen des Rückmeldeverfahrens die Wahl gehabt, den ersten Tag des Betrachtungszeitraums auf den ersten Tag des Folgemonats zu verschieben. Der Zweck der Zuwendung sei in Nr. 6.3 der Soforthilfe-Richtlinie vom 22.03.2022 bzw. Nr. 1.5 Abs. 2 der Soforthilfe-Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 festgelegt gewesen. Darüber hinaus hätten die Antragsteller nach Nr. 4 der Soforthilfe-Richtlinie vom 22.03.2022 bzw. Nr. 1.2 Abs. 2 der Soforthilfe-Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 glaubhaft versichern müssen, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien, die ihre Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Es habe sich dabei im Zeitpunkt der Antragstellung um eine Prognose zur Höhe des Liquiditätsengpasses gehandelt, die spätestens im Rückmeldeverfahren anhand des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu konkretisieren gewesen sei. Der Erstattungsanspruch folge aus § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Die Begründung des Widerspruchsbescheids wird mit den Namen zweier Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger hat am 28.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Corona-Hilfen seien durchweg als „nicht rückzahlbare Zuschüsse“ bezeichnet worden. Diese seien gleichsam als Ausgleich für die staatlichen Restriktionen erfolgt und so auch seitens der Politik kommuniziert worden. Im Laufe des Antragsverfahrens seien von der Beklagten auch mehrfach die FAQs, Antragsformulare und Förderbestimmungen geändert worden, ohne dass Unterschiede kommuniziert worden seien oder auch nur erkennbar gewesen wären. Im Vergleich zwischen der ursprünglichen Soforthilfe Richtlinie vom 22.03.2020 und der Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2020 sei jedoch augenfällig, dass die Richtlinie auch von Umsatzeinbußen als Grundlage für eine Förderung spreche, die Verwaltungsvorschrift insofern jedoch lediglich auf die Liquiditätsengpässe rekurriere. Es sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass im Rahmen eines allgemeinen Verfahrens letztlich nachträglich alles noch einmal überprüft werde. Aufgrund der möglichen Öffnungen von Gastwirtschaftsbetrieben zumindest im Außenbereich ab dem 18.05.2020 habe der Kläger nur im Rückblick aufgrund der von der Beklagten einseitig vorgegebenen missverständlichen Kriterien für die Annahme eines Liquiditätsengpasses keine Berechtigung mehr gehabt. Die Beklagte lege auch nicht offen, was Inhalt des Rückmeldeverfahrens oder des vorgegebenen Fragenkatalogs gewesen sei. Damit sei die Verwaltungsakte auch lückenhaft. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weswegen die Soforthilfe zurückgezahlt werden müsse, während Nachfolgeprogramme wie bspw. die Novemberhilfe bei gleicher Sachlage behalten werden dürften. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Landeskreditbank vom 03.08.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 27.02.2024 aufzuheben und die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Widerrufs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Seine Rechtsgrundlage finde er in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG, der auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Bewilligungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Formfehler würden nicht vorliegen. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 35a LVwVfG zur automatisierten Entscheidungsfindung vor. Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide seien weder durch Künstliche Intelligenz noch durch eine technische Vorrichtung nach vorher festgelegten Parametern autonom erlassen worden. Vielmehr seien über die Online-Anwendung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens lediglich Daten wie der Rückzahlungsbedarf der Zuwendungsempfänger elektronisch erfasst und dann für den Erlass der Widerrufs- und Erstattungsbescheide verwendet worden. Dies habe die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Im Übrigen sei die Beklagte ermächtigt, Entscheidungen ausschließlich automatengestützt vorzunehmen oder zu ändern, sofern gegen eine so getroffene Entscheidung ein Vorverfahren gegeben sei. Der Widerruf sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Bewilligungsbescheid habe aufgrund von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LVwVfG widerrufen werden können, weil die Leistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Im Bewilligungsbescheid sei als Förderzweck auf die Überwindung des im Antrag angegebenen prognostizierten Liquiditätsengpasses innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraums abgestellt worden. Dadurch, dass vom Kläger im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in Höhe von 9.000,- EUR angegeben worden sei, könne die Soforthilfe in dieser Höhe objektiv endgültig nicht mehr für die Überwindung des prognostizierten Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Betrachtungszeitraum, also den Förderzweck, verwendet werden. Die Beklagte habe auch das ihr obliegende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Bei einer Zweckverfehlung sei im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf der Bewilligung ermessensfehlerfrei. Um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen, müssten besondere Gründe vorliegen, was in dem Fall der Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor, weil die Beklagte nicht an die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer gebunden sei. Schließlich sei auch kein Ermessensfehlgebrauch dadurch erfolgt, dass der Betrachtungszeitraum für die Soforthilfe nicht wahlweise zeitlich auf einen früheren Zeitpunkt etwa des Beginns der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorverlegt werden konnte. Dies wäre wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig gewesen, wie sich aus dem Rechtsgutachten der Kanzlei xx ergebe, auf welches die Beklagte sich ausdrücklich beziehe und welches sie sich zu eigen mache. Die Kammer hat am 10.07.2024 über die Klage ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den Klageverfahren 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 814/24, 14 K 1304/24 und 14 K 1357/24 mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Auskunft über die Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend die Gewährung und den Widerruf der Corona-Soforthilfe gegeben. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der näheren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten Bezug genommen.