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Urteil

1 K 3575/22

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0619.1K3575.22.00
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Leitsätze
Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Normen der Handwerksordnung sowie ihrer Anlage C zur Wahl der Vollversammlung. Das Wahlrecht zur Vollversammlung der Handwerkskammern genügt insbesondere den sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Anforderungen. Die in § 20 HwO vorgesehene Regelung der Friedenswahl war vorliegend kein Prüfungsgegenstand. Eine verfassungskornforme Auslegung des § 95 Absatz 2 der HwO in Verbindung mit Anlage C der beigefügten Wahlordnung ist möglich. Das Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber und das Neutralitätsgebot sind auf die Wahlen der Handwerkskammer anzuwenden. Auch die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen haben diese verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 zurückgewiesen wird, und deren Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 für ungültig zu erklären. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Normen der Handwerksordnung sowie ihrer Anlage C zur Wahl der Vollversammlung. Das Wahlrecht zur Vollversammlung der Handwerkskammern genügt insbesondere den sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Anforderungen. Die in § 20 HwO vorgesehene Regelung der Friedenswahl war vorliegend kein Prüfungsgegenstand. Eine verfassungskornforme Auslegung des § 95 Absatz 2 der HwO in Verbindung mit Anlage C der beigefügten Wahlordnung ist möglich. Das Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber und das Neutralitätsgebot sind auf die Wahlen der Handwerkskammer anzuwenden. Auch die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen haben diese verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 zurückgewiesen wird, und deren Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 für ungültig zu erklären. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung umgestellten Klageanträge lediglich um eine Konkretisierung des Klagebegehrens. Diese wäre überdies auch als Klageänderung zulässig, da sie sachdienlich war und die Beklagte sich auf sie eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 sind zulasten des Klägers rechtswidrig, denn er hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Wahl zu ihrer Vollversammlung 2019 für ungültig erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Wahl ist nicht rechtsgültig. Gemäß § 100 Abs. 1 HwO prüft die Handwerkskammer die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. Nach § 101 Abs. 1 HwO kann jeder Wahlberechtigte innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Nach § 101 Abs. 2 HwO kann der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten nur auf die Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 HwO gestützt werden; der Einspruch eines selbständigen Handwerkers kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes richten. Wie § 101 Abs. 3 HwO bestimmt, richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Der Kläger hat mit seinem Einspruch vom 13.01.2020 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Er musste in der Frist des § 101 Abs. 3 HwO noch nicht sämtliche Anfechtungsgründe benennen, auf die sich seine Klage stützt, da keine materielle Präklusion nicht rechtzeitig und substantiiert vorgebrachter Wahlanfechtungsgründe besteht (BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 6 C 21/01 - juris). Zwar verstoßen die hier streitgegenständlichen Regelungen ersichtlich weder gegen Völker- noch gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht (1.). Zudem gehen die Rügen des Klägers am Wahlverfahren zu großen Teilen ins Leere (2.). Der Kläger beruft sich jedoch zu Recht auf für den Ausgang der Wahl mitursächliche Verstöße gegen die Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Wahlbewerber (3.). 1. Die hier streitgegenständlichen Regelungen zum Wahlrecht sowie zur Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten sind mit höherrangigem Recht vereinbar. a. Die Regelungen zur Wahl verstoßen weder gegen Europa- noch gegen Völkerrecht. Insbesondere sind die vom Kläger benannten Art. 20 und 21 GRCh nicht verletzt. Art. 20 GRCh schreibt die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz vor. Wortlaut und Inhalt dieser Vorschrift, die kein direktes Vorbild in der Europäische Menschenrechtskonvention hat (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 1), entsprechen denjenigen des Art. 3 Abs. 1 GG. So liegt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder wesentlich unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden. Eine solche Ungleichbehandlung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, das heißt, wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 8 f., 15 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Soweit sich dies dem Vorbringen des Klägers entnehmen lässt, rügt dieser eine Ungleichbehandlung der Mitglieder der Handwerkskammern mit den Mitgliedern der Industrie- und Handelskammern. Die Einschätzung des Klägers, wonach bei Handwerkskammern keinerlei Mitbestimmung für Handwerker vorgesehen sei, geht an der Rechtslage indes vorbei. Art. 21 GRCh enthält im Verhältnis zu Art. 20 GRCh speziellere Gleichheitssätze und bestimmt, dass Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten sind. Weder auf die Handwerkerschaft als solche noch auf die dem Kammerwesen ablehnend gegenüberstehende Teilgruppe trifft eines der genannten Merkmale zu. Insbesondere knüpfen die Vorschriften zur Wahl der Handwerkskammer nicht an die soziale Stellung der Vorfahren der betroffenen Handwerker, sondern allein an deren aktuelle berufliche Tätigkeit an. Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK (auch in Verbindung mit dem 1. Zusatzprotokoll) oder der Art. 25 und Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966. b. Auch bestehen für die maßgeblichen Normen der Handwerksordnung sowie ihrer Anlage C keine Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit. Das Wahlrecht zur Vollversammlung der Handwerkskammern genügt insbesondere den sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Anforderungen. Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art kann der Grundsatz, dass aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausgeübt werden können sollen, Einschränkungen erfahren. Das Grundgesetz erzwingt keine formal gleiche Art der Wahlen aller Art. Entscheidend ist, dass gesetzliche Vorgaben für eine autonome Entscheidungsfindung die angemessene Partizipation aller Betroffenen an der Willensbildung gewährleisten. Die Ausgestaltung des Wahlrechts wird daher nur dadurch begrenzt, dass diese mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein muss. Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - juris, Rn. 121). Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, ob eine bestimmte Regelung besonders zweckmäßig erscheint, sondern ob der Gesetzgeber die äußersten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten hat. Ob die Regelung des § 95 Absatz 2 der HwO in Verbindung mit Anlage C der beigefügten Wahlordnung gegen Art. 3 GG und das Demokratieprinzip in direkter Anwendung seines Wortlauts verstößt, kann dahinstehen, da zumindest eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Normen möglich ist. Die Vorschriften der Anlage C zur Handwerksordnung lassen sich nämlich in weiter Auslegung verfassungskonform dahin interpretieren, dass sie den Weg eröffnen, eine nur unvollständige Wahlvorschlagsliste durch ergänzenden Verweis auf die Kandidaten einer anderen Wahlvorschlagsliste zu komplettieren, was die vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten eines nur in seinem Bezirk und seiner Gewerbegruppe verwurzelten Wahlberechtigten bei der Einreichung eines eigenen Wahlvorschlags deutlich reduziert und abmildert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2000 - 1 BvL 33/97 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2001 - 14 S 1238/00 - juris). Gegen die vom Kläger beanstandeten hohen Anforderungen an die Aufstellung eines zulässigen Wahlvorschlags und die strukturelle Benachteiligung für eine dem Kammerwesen ablehnend gegenüberstehende Liste spricht überdies, dass bei der letzten Wahl zur Vollversammlung 2019 die Liste „Freie Handwerker für Kammer ohne Zwang“ nur knapp unterlegen war. Dass sich diese Stimmenverhältnisse nicht in der Vollversammlung widerspiegeln, geht auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HwO zurück, wonach die Bewerber desjenigen Wahlvorschlags als gewählt gelten, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies ist mit einem Mehrheitswahlrecht auf Wahlkreisebene bei allgemeinen Wahlen vergleichbar, das ebenfalls - anders als ein Verhältniswahlrecht - nicht auf die möglichst genaue Abbildung der Mehrheitsverhältnisse zielt, gleichwohl aber zum breiten Spektrum anerkannter demokratischer Wahlverfahren zählt (vgl. nur Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 38 Rn. 178 ff. m.w.N.). Sie trägt dem Mehrheitsprinzip Rechnung, auch wenn sie jede Repräsentation der „Opposition“ in der Vollversammlung von vornherein ausschließt. Jedenfalls im Bereich der Selbstverwaltung ist die vom Gesetzgeber gewählte Regelung von Verfassungs wegen indes nicht zu beanstanden. Obgleich an der im § 20 HwO vorgesehenen Regelung der Friedenswahl in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 - juris; Groß/Pautsch, in Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Aufl. 2020, § 7 Rn. 72 f.), ist diese Norm hier ersichtlich nicht Prüfungsgegenstand, da sie in der für den Kläger allein maßgeblichen Wahl keine Anwendung fand. Zu einer Friedenswahl kam es ausschließlich bei der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer. Hierauf kann sich der Einspruch des Klägers indes nicht erstrecken, § 101 Abs. 1 letzter Halbsatz HwO. Im Übrigen kommt es vorliegend auf die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsnormen zur Vollversammlung der Handwerkskammer nicht an, da diese wegen der Ungültigkeit der Wahl aus den unter 3. genannten Gründen ohnehin nicht entscheidungserheblich sind. Auch die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer ist mit dem Grundgesetz, namentlich mit Art. 2 und Art. 9 GG, vereinbar (vgl. zuletzt: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2018 - 5 Bf 146/17.Z - unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - juris zur Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2019 - 6 S 1092/18 - juris, Rn. 28). Die Beitragspflicht als solche begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Befugnis des Staates, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften zu bilden, schließt die Befugnis ein, dies mit einer Beitragspflicht zu verbinden, die der Abgeltung der durch die Mitgliedschaft entstehenden Vorteile dient (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.05.2013 - 19 K 4576/12 - juris, Rn. 79). Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert diese in ständiger Rechtsprechung als Beiträge im Rechtssinne (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19.05 - juris, Rn. 21 m.w.N.). Gleichfalls entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass für die überbetriebliche Ausbildung Sonderbeiträge erhoben werden dürfen, und zwar bei allen Betrieben, für deren Berufe jene durchgeführt wird. Dies gilt auch für Betriebe, die von dieser Ausbildung tatsächlich keinen Gebrauch machen, soweit sie - wie im Fall des Klägers - von dieser Ausbildung insoweit Vorteile haben, als sie bei Bedarf, unabhängig von ihren eigenen Ausbildungsanstrengungen, auf einen qualifiziert ausgebildeten Nachwuchs allgemein zurückgreifen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 C 7.98 - juris, Rn. 37 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.1985 - 14 S 1446/84 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.1998 - 7 K 119/98 -). Der Kläger hat insofern keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt. c. Aus den dargelegten Gründen scheiden die vom Kläger angeregten Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht beziehungsweise den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus. Überdies ist die Frage der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. 2. Die Rügen des Klägers wegen angeblicher Verstöße gegen das Wahlverfahren gehen - mit Ausnahme der unter 3. dargestellten Gründe - ins Leere. a. Die Umstände des Widerrufs der Einverständniserklärung zur Kandidatur durch die Wahlbewerber sind nicht zu beanstanden. Für die vom Kläger behauptete unzulässige Einflussnahme auf die Wahlbewerber der Liste 2 fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Kläger hat bis zuletzt nicht darlegen können, dass der Widerruf auf eine unzulässige Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess der Wahlbewerber zurückzuführen ist. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in Vermutungen. Anhaltspunkte für solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Beide Bewerber haben die Gründe für den Widerruf ihrer Einverständniserklärung dargelegt. Aus den Einlassungen des ersten Bewerbers ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass er von Anhängern der Liste 1 beeinflusst worden wäre. Er führt in seinem „Einspruchsschreiben“ vom 25.09.2019 lediglich aus, dass er sich bei der Abgabe seiner Einverständniserklärung geirrt habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass nur eine Liste gewinnen könne und daher eine parlamentarische Mitwirkung nur im Falle eines Wahlsiegs möglich sei. Unter diesen Umständen stehe er für eine Wahl nicht zur Verfügung. Der zweite Bewerber verweist zwar auf ein Gespräch mit dem Vorsitzenden der Kreishanderwerkschaft. Auch aus seinen Angaben ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme. Vielmehr erklärt er, dass er lediglich über das Wahlverfahren informiert worden sei. Ohnehin wurde der Widerruf der Einverständniserklärung nicht angenommen, sodass selbst bei Annahme einer Beeinflussung des Kandidaten diese folgenlos für das Wahlergebnis war. b. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde er auch nicht in unzulässiger Weise bedroht. Durch die vom Kläger zitierten E-Mails wird weder der Straftatbestand der Bedrohung noch der Beleidigung verwirklicht. In sämtlichen Fällen haben Angehörige der Handwerkerschaft auf Kontaktaufnahmen durch den Kläger reagiert. Indem sie der Zusendung weiterer Wahlkampfwerbung widersprachen, nahmen sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahr. Dabei wandten sich diese Personen nicht als Funktionsträger der Handwerkskammer oder sonstiger Organe der Handwerkerschaft, sondern als wahlberechtigte Privatpersonen an den Kläger, sodass ihre Äußerungen nicht in einem derartig engen Zusammenhang mit dem Wahlverfahren standen, dass hierin ein zurechenbarer und beachtlicher Verstoß anzunehmen wäre. c. Die vom Kläger behauptete Wahlwerbung der Innungen hat er trotz gerichtlicher Aufforderung nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen können. Auch die Behauptung einer unzulässigen Finanzierung des Wahlkampfes der Liste 1 durch die Beklagte hat der Kläger bis zuletzt nicht glaubhaft machen können. d. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Berufsbezeichnung der Wahlbewerber auf dem Informationsblatt zu den Wahlunterlagen entbehrlich. Ein solches Erfordernis ist der Wahlordnung nicht zu entnehmen. Die amtlichen Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, dem Wahlschein, dem Wahlumschlag und dem Rücksendeumschlag (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HwWahlO). Nach dem Wortlaut des § 15 Satz 5 HwWahlO enthalten die Stimmzettel den „Namen oder das Kennwort" der nach § 11 Abs. 2, 4 HwWahlO zugelassenen Wahlvorschläge. Eine Berufsbezeichnung ist nicht erforderlich. Ein solches Erfordernis kann sich daher erst recht nicht auf das von der Beklagten zu reinen Informationszwecken beigefügte Informationsblatt erstrecken. Die Beifügung dieses Blattes erfolgte aus eigenem Antrieb der Beklagten. Eine rechtliche Verpflichtung hierfür bestand nicht. Auf dem Informationsblatt wurden die Bewerber beider Listen in gleicher Weise aufgeführt und vorgestellt, sodass die beiden Listen gleichbehandelt wurden. Im Übrigen war die Beklagte in der inhaltlichen Gestaltung der Listen frei. 3. Jedoch führen die Äußerungen zweier Amtsträger der organisierten Handwerkerschaft in Gesamtschau mit dem bereits von den Beteiligten übereinstimmend für wahlrechtswidrig gehaltene Briefwahltransport der Liste 1 zur Ungültigkeit der Wahl. a. Maßstab ist hierfür zunächst das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Dieses Prinzip hängt mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes ist (Art. 3 Abs. 1 GG) ist (vgl. BVerfG, Urteile vom 03.12.1968 - 2 BvE 1/67 - und vom 24.07.1979 - 3 BvF 1/78 - jeweils juris). Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten. Kennzeichnend für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem demokratischen Prinzip ihr formaler Charakter: Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (BVerfG, Beschluss vom 23.03.21982 - 2 BvL 1/81 - juris). Das Neutralitätsgebot folgt aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken (vgl. BVerfG, Urteile vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 - und vom 10.06.2014 - 2 BvE 4/13 - jeweils juris). Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 - juris, BVerfG, Beschluss vom 14.07.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 - juris). Das Gebot der freien Wahl untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 63 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82 - juris). Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 63 - juris; BVerwG, Beschluss vom 17.11.1988 - 7 B 169/88 -juris). Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. b. Die dargelegten Grundsätze sind auf die Wahlen der Handwerkskammer anzuwenden. Als funktionale Selbstverwaltungskörperschaft müssen auch die Handwerkskammern in hinreichendem Maße demokratisch legitimiert sein. Da die Wahlen der Vermittlung demokratischer Legitimation dienen, gelten für sie die grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen einer gleichen, allgemeinen und freien Wahl (vgl. AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2028 - 1 AGH 39/17 - BeckRS 2018, 38993; Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Aufl. 2020, § 7 Rn. 57). Dabei sind Anforderungen an das Wahlrecht im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung zwar mit Blick auf ihren Charakter als „Betroffenenselbstverwaltung“ modifiziert, sodass sie gewissen Einschränkungen ausgesetzt werden müssen, um die Abbildung der Mitgliedschaft in ihrer heterogenen Struktur zu gewährleisten (vgl. die Ausführungen unter 2). Dennoch müssen auch hier die Gebote der Chancengleichheit und Neutralität gewahrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - juris). So haben diese Grundsätze jedenfalls auch im Arbeits- und Sozialbereich sowie im Kammerbereich zu gelten, wenn der Gesetzgeber - wie vorliegend - eine Zwangsmitgliedschaft mit Beitragspflicht in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anordnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 - juris) und die Mitglieder des Repräsentativorgans durch Urwahl aller Wahlberechtigten zu ermitteln sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - juris). c. Auch die Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen haben diese verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Aus ihrem Aufgabenkanon, der grundsätzlichen Stellung und Nähe zu den Handwerkskammern, der Eingliederung in das Aufsichtssystem über die Handwerkerschaft sowie den erheblichen Befugnissen gegenüber ihren Mitgliedern folgt, dass sowohl die Handwerksinnungen wie auch die Kreishandwerkerschaften im Rahmen ihres öffentlichen Handelns einer Behörde vergleichbar sind, sodass sie in der Binnenorganisation der Handwerkerschaft grundsätzlich den Anforderungen zu genügen haben, die an staatliches Verwaltungshandeln zu stellen sind. Wie auch von der Beklagten zu Recht angenommen wurde, haben die Kreishandwerkerschaften die Neutralitätspflicht und somit auch das Gebot der Chancengleichheit zu wahren (so auch: Baier-Treu, in: BeckOK HwO, Stand: 01.03.2024, § 87 Rn. 5). Dies ergibt sich aus ihrer Aufgabenstellung, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen (vgl. § 85 Nr. 1 HwO). Die Auffassung der Beklagten, die Handwerksinnungen seien indes an die Neutralitätspflicht nicht gebunden, überzeugt nicht. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften, die zumindest auch öffentliche Aufgaben wahrzunehmen haben. Die Qualität der Aufgaben bestimmt sich dabei nach der gesetzlichen Zuweisung, welche § 54 HwO vornimmt. Dieser verpflichtet die Handwerksinnungen unter anderem, die „sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen“ (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 9 HwO) und gibt ihnen auf, die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 10 HwO) und somit gegebenenfalls auch hoheitlich tätig zu werden. Ihre Aufgabenwahrnehmung ist somit untrennbar mit den Zuständigkeitsbereichen der Handwerkskammern verbunden. Handwerksinnungen werden gerade auch für die Handwerkskammern tätig und sind - wie auch die Kreishandwerkerschaften - zudem ihrer Rechtsaufsicht unterstellt (vgl. § 75 HwO). Dass sie daneben auch als Interessenvertretung der Handwerker im privatrechtlichen Sinne tätig werden, lässt kein anderes Ergebnis zu. Es kann letztlich nicht danach differenziert werden, ob die Handwerksinnungen privatrechtlich tätig werden oder Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Oft handelt es sich hierbei ohnehin um eine „Gemengelage“ von Kompetenzen der Handwerksinnungen zur Erfüllung solcher Aufgaben (vgl. Leisner, Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaftsreform für Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungsverbände? - GewArch 2011, 470, 472). Dabei ist es für den potentiellen Wähler nicht zu erkennen, ob die Handwerksinnung nun als private Interessenvertretung die Belange ihres Handwerks wahrnimmt oder auch im Aufgabenkreis der Handwerkskammer tätig ist. Bereits ihre unmittelbare aufgabenrechtliche Nähe zu den Angelegenheiten der Handwerkskammer verbietet das wahlkämpferische Tätigwerden von Amtsträgern der Handwerksinnungen. d. Vorliegend wurde insbesondere durch die wahlkämpferischen Äußerungen der Amtsträger des organisierten Handwerks gegen diese Grundsätze verstoßen. Wie sich aus den oben dargelegten Maßstäben ergibt, sind Amtsträger vom Wahlkampf nicht auszuschließen. Indes ist ihnen ein Wahlkampf in ihrer Funktion als Amtsträger untersagt. Von einer verfassungswidrigen Einflussnahme eines Amtsträgers auf den Wähler ist auszugehen, wenn dieser das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.04.2001 - 8 B 33.01 - juris). Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit vergleichbar. Zwar kann es weder den Mitgliedern einer Handwerksinnung noch der Kreishandwerkerschaft untersagt werden, sich im Rahmen ihres handwerklichen Gewerbes oder im privaten Umfeld sich für einen Wahlvorschlag zu positionieren. Dabei verhält es sich jedoch anders, wenn eine solche Positionierung im Rahmen der Funktion als Amtsträger der Kreishandwerkerschaft oder Handwerksinnung erfolgt. Tritt ein Amtsträger, wie hier der Kreishandwerksmeister, oder ein ganzes Verwaltungsorgan, wie hier die Kreishandwerkerschaft, in amtlicher Funktion auf, muss ein wahlpolitisches Verhalten auch zugerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um die Meinungsbekundung eines Einzelnen oder einer entsprechenden Interessengruppe handelte. Anders verhält es sich dabei auch nicht, wenn die Delegiertenversammlung als eine Veranstaltung der Handwerksinnung zu begreifen wäre. Wie bereits dargelegt sind die Handwerksinnungen ebenfalls an die verfassungsrechtlichen Grundsätze gebunden. Hier hat der Vorsitzende der Kreishandwerkerschaft seine ihm kraft seines Amtes zustehenden Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Delegiertenversammlung ausgenutzt, um auf die anwesenden Delegierten einzuwirken und Wahlkampf zu betreiben. Dabei wurden die anwesenden Handwerksinnungsobermeister ausdrücklich dazu aufgefordert, den Wahlkampf in den eigenen Handwerksinnungen und bei ihren Mitgliedern weiter zu betreiben und bewusst auch auf diese einzuwirken. Dass der Kläger von den wahlkämpferischen Äußerungen im Rahmen der Delegiertenversammlung Kenntnis erlangte, bezeugt deren beachtliche Reichweite und Bedeutung für die organisierte Handwerkerschaft. Den Wahlbewerbern der Liste 2 standen vergleichbare Einflussmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Ähnlich verhält es sich mit den Äußerungen im Rahmen der Hauptversammlung Metall 2019 der Kreishandwerkerschaft X vom 28.05.2019. Auch hier wurde im Rahmen einer Veranstaltung der organisierten Handwerkerschaft offen Wahlkampf für die Liste 1 betrieben, ohne dass der Liste 2 eine ähnliche Möglichkeit eingeräumt worden wäre. Die Tatsache, dass auf der Liste 1 überwiegend Handwerksinnungsmitglieder vertreten waren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Wahlbewerber der Liste 1 vertraten keineswegs ausschließlich die Interessen der Handwerksinnungen. Wie der Kläger ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen hat, handelt es sich bei der Liste 1 keineswegs um eine offizielle „Innungsliste“, die durch möglicherweise bestehende Satzungen oder Findungsprozesse zustande gekommen ist. Zwar sind auf dieser Liste überwiegend Handwerksinnungsmitglieder aufgeführt, diese sind aber auch auf der Liste 2 zu finden. Auch hat sich die Liste 2 im Wahlkampf nicht gegen die Interessen der Handwerksinnungen gestellt. Unerheblich ist auch, dass die Äußerungen vor der Bekanntmachung der eigentlichen Wahlvorschläge erfolgten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, wiederholt konkretisiert; sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschlüsse vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 - und vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - jeweils juris). e. Diese Verstöße waren zudem auch ursächlich für den Wahlausgang. Bei den Vorfällen handelt es sich keineswegs um folgenlose Einzelfälle. Vielmehr waren die Äußerungen in der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft ausweislich der Unterlagen der Beklagten von dem Bestreben getragen, die Wahlempfehlung möglichst in die Handwerksinnungen und von dort weiter an die Wahlberechtigten zu tragen. Bei einem Wahlergebnis mit einer Mehrheit von (nur) 200 Stimmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einflussnahme zu einer so erheblichen Beeinflussung der Wahl geführt hat, dass sie für das Wahlergebnis mitursächlich war. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob die Grundsätze der Chancengleichheit und des Neutralitätsgebots auch auf Wahlen der Handwerkskammer und hier insbesondere auch auf Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften Anwendung finden, obergerichtlich nicht geklärt sind und grundsätzliche Bedeutung haben. Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vollversammlung der beklagten Handwerkskammer für die Wahlperiode 2019 bis 2024. Der Kläger ist als Handwerksmeister Pflichtmitglied in der beklagten Handwerkskammer. Am 29.03.2019 wurde die Wahlausschreibung zur Wahl der Vollversammlung in der Deutschen Handwerkszeitung veröffentlicht. Diese enthielt auch die Aufforderung, Wahlvorschläge bis spätestens zum 26.05.2019 einzureichen. In der Delegiertenversammlung der Kreishandwerkerschaft X am 04.04.2019 berichtete der Vorsitzende der Kreishandwerkerschaft über den Stand der Wahlvorbereitungen. Ausweislich der Niederschrift über die Delegiertenversammlung machte er folgende Angaben: „Der Kreishandwerksmeister, Herr Y bat eindringlich die Obermeister für die Liste 1 bei ihren Mitgliedern zu werben und stellte auch die offenkundigen Konsequenzen vor, die bei der Wahl der Liste 2 zu erwarten seien: Um die von Liste 2 erstrebte Beitragsreduzierung zu erreichen, müsste die HWK Z ihr Aufgabengebiet auf ihre gesetzlichen Kerngebiete reduzieren; Konsequenzen wären: a. Abschaffung des gesamten Beratungsangebotes: Ausbildung, Betriebswirtschaft, Recht mit allen Informationen, Vorträgen und Beratungen b. Der Bestand von einem ÜBA — Standort in jedem Landkreis wäre gefährdet, so auch der Standort WT mit allen Möglichkeiten auch innerhalb der Prüfungen. c. Die bisherige Delegation der Gesellenprüfungen an die Innungen und damit auch die Möglichkeit für die Innung einen kleinen Überschuss zu erzielen, wäre stark gefährdet. Der KHM, Herr Y appellierte eindringlich an die Obermeister und forderte sie auf, ihre Mitglieder persönlich anzurufen, bzw. schon jetzt auf die Wahl im Juni anzusprechen und sie mit den aufgezeigten Argumenten für eine Wahl der Liste 1 zu überzeugen. Er wies auch darauf hin, dass der Stellenwert und die Bedeutung des Landkreises in der Handwerkskammer auch mit einer hohen Wahlbeteiligung von den Betrieben im Landkreis X noch weiter gestärkt werden könnte.“ Der Wahlausschuss für die am 01.07.2019 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 (nachfolgend: Wahl) ließ in seiner Sitzung am 27.05.2019 zwei Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu. Neben dem von den Innungen organisierten Wahlvorschlag Nr. 1 „Starkes Handwerk - Gemeinsam in die Zukunft" (nachfolgend: Liste 1) handelt es sich um den maßgeblich vom Kläger initiierten Wahlvorschlag Nr. 2 „Freie Handwerker für Kammer ohne Zwang" (nachfolgend: Liste 2). Überdies wurde für die Vertreter der Gesellen und anderer Arbeitnehmer der Wahlvorschlag „DGB/Handwerk“ zugelassen. Nachdem ein Bewerber mit Schreiben vom 29.05.2019 den Widerruf seiner Einverständniserklärung zur Aufnahme auf die Liste 2 erklärt hatte, nahm der Wahlausschuss der Beklagten den Widerruf in seiner Sitzung vom selben Tag an. In derselben Sitzung wurde zudem der Aufnahme eines Ersatzkandidaten für die besagte Liste zugestimmt und der Wahlvorschlag Nr. 2 in abgeänderter Form zugelassen. Der Widerruf eines weiteren Bewerbers wurde in der Sitzung vom 06.06.2019 abgelehnt. Auf dem Stimmzettel waren die beiden Wahlvorschläge unter Angabe des jeweiligen Kennwortes sowie die jeweiligen Vertrauenspersonen unter Angabe des Namens und des Wohnortes, nicht aber der Berufsbezeichnung, aufgeführt. Den Wahlunterlagen war ein Informationsblatt beigefügt, das eine Aufstellung der Mitglieder der einzelnen Listen enthielt. Auch hier wurde die Berufsbezeichnung der Kandidaten nicht angegeben. Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung vom 03.07.2019 fest, dass bei der bis zum 01.07.2019 abgehaltenen Wahl insgesamt 2274 Stimmen abgegeben worden sind. Hiervon waren 1224 Stimmen auf die Liste 1 sowie 1024 Stimmen auf die Liste 2 entfallen. Der Wahlausschuss beschloss hierauf, dass als Vertreter des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes die Bewerber auf der Liste 1 sowie als Vertreter der Gesellen und anderer Arbeitnehmer die Bewerber auf dem Wahlvorschlag „DGB/Handwerk“ gewählt wurden. Die Vollversammlung der Beklagten stellte in der Sitzung vom 04.12.2019 die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung 2019 fest. Der Beschluss wurde in der Deutschen Handwerks Zeitung vom 20.12.2019 mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Der Kläger erhob am 13.01.2020 Einspruch gegen die Wahl. Die Vollversammlung der Beklagten setzte am 12.02.2020 einen Wahlprüfungsausschuss ein. Der Wahlprüfungsausschuss prüfte den Einspruch und beriet hierüber in seiner Sitzung vom 24.09.2020. Der Wahlprüfungsausschuss stellte fest, dass keine Mängel vorlägen, die zur Ungültigkeit der Wahl führten. Auf Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses wies die Vollversammlung in ihrer Sitzung am 19.10.2021 die erhobenen Einsprüche als unbegründet zurück. Schließlich wurde der Einspruch des Klägers durch die Beklagte mit Verfügung vom 15.02.2022 zurückgewiesen. Der Widerspruch des Klägers vom 23.02.2022 wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.12.2022 zurückgewiesen. Der Kläger hat hierauf am 22.12.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Er trägt vor: Die Beklagte und die sonstigen Organe der organisierten Handwerkerschaft hätten einseitig in die Wahl eingegriffen. Soweit Bewerber der Liste 2 ihr Einverständnis zur Aufnahme auf die Liste widerrufen hätten, sei dies auf eine unzulässige Einflussnahme durch Mitglieder der Innungen sowie der Liste 1 zurückzuführen. Die Kreishandwerkerschaft habe die Bewerber der Liste 2 in unzulässiger Weise beeinflusst, um eine Ungültigkeit der Liste 2 zu bewirken. Indem der Kreishandwerksmeister in der Delegiertenversammlung behauptet habe, die Mitglieder der Liste 2 forderten eine Beitragssenkung, habe er sowohl gegen den Verhaltenskodex als auch gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Mitglieder der Liste 1 hätten dem Kläger mit rechtlichen Schritten gedroht, sehe er von weiteren Versuchen der Kontaktaufnahme nicht ab. Auch die erfolgte Wahlwerbung von Obermeistern aus dem Bereich der Kreishandwerkerschaft X verstoße gegen das Neutralitätsgebot. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich des Briefversands durch Mitglieder der Liste 1. Wie sich aus einem Beitrag der öffentlichen Facebook-Gruppe „Starkes Handwerk“ ergebe, sei dort ein Transport von Wahlbriefen angeboten worden. Dies sei eine unzulässige Einflussnahme. Dieser Wahlrechtsverstoß sei auch beachtlich, da potentiellen Wählern der Liste 2 diese Möglichkeit der vereinfachten Stimmenabgabe nicht bekannt gewesen sei. Die Liste 1 habe für ihren Wahlkampf Personal und Gerätschaften der Kreishandwerkerschaften benutzt, die aus Pflichtbeiträgen mitfinanziert worden seien. Die Wahlunterlagen seien in unzulässiger Weise geändert worden. Bei dem Informationsblatt über die Mitglieder der Listen, sei bei den Listenführern die Berufsbezeichnung entfernt worden. Die Wahlordnung sehe vor, dass die Bewerber mit Vor- und Nachname, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen seien, dass über ihre Identität keine Zweifel bestünden. Die Wahlordnung der Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht. Ferner wende sich der Kläger gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Beklagten. § 90 Abs. 2 HwO, wonach zur Handwerkskammer die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden gehörten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sowie Art. 12 und Art. 20 GRCh. Es liege eine Beeinträchtigung des Klägers in der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, da die Beiträge der Beklagten weitere Mitgliedschaften nicht zuließen. Ferner stelle der Umstand, dass die Gesellen und sonstigen Arbeitnehmer keine Beiträge an die Beklagte leisten müssten, eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 20 GRCh dar. Ferner verstoße § 95 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage C der beigefügten Wahlordnung gegen Art. 21 sowie Art. 20 GRCh und Art. 3 GG. § 8 HwWahlO setze einen Wahlvorschlag mit 70 Wahlberechtigten voraus, was einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle. Der Kläger habe mit seiner Liste 48 Prozent der Stimmen der Stimmberechtigten erreicht und sei trotzdem von der Mitbestimmung und der Vollversammlung ausgeschlossen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung zum Recht der Industrie- und Handelskammern dar, da dort die Opposition tätig sein und mitbestimmen könne. Der Ausschluss einer solch großen Anzahl von Stimmberechtigten bei der Vollversammlung sei ein Verstoß gegen Art. 21 GRCh. Ferner stelle dies eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 20 GRCh sowie Art. 3 GG dar. Ferner sei es eine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Industrie- und Handelskammern, dass ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung Gesellen oder Arbeitnehmer sowie Gewerkschafter aus einer Gewerkschaftsliste seien, welche keinerlei Mitgliedsbeiträge zahlen. Nicht zuletzt sei eine verfassungswidrige Friedenswahl durchgeführt worden. Schließlich verstoße die Wahlordnung wie auch die Zwangsmitgliedschaft in der Beklagten gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Normen mit höherrangigem Recht regte der Kläger die Klärung durch die hierfür zuständigen Gerichte an. Nachdem der Kläger in seiner Klageschrift eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl neben weiteren Feststellungsanträgen angekündigt hat, beantragt er zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 zurückgewiesen wird, und deren Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl zur Vollversammlung der Beklagten 2019 für ungültig zu erklären und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht angenommen werden. Die Grundrechtecharta sei auf die Wahlordnung bereits nicht anwendbar. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh gelte die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, sodass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung fänden. Die Regelungen der Wahlordnung seien nicht verfassungswidrig. Soweit der Kläger auf die Regelung der Friedenswahl abstelle, habe eine solche bereits nicht stattgefunden, sodass die Norm bei dem streitgegenständlichen Wahldurchgang keine Anwendung gefunden habe. Auch eine Ungleichbehandlung zu den Regelungen der Industrie- und Handelskammern sei nicht gegeben. Die Wahlrechtsvorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern seien Bestimmungen aus unterschiedlichen Ordnungsbereichen. Insofern bildeten die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer keine tauglichen Vergleichsgruppen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch die Regelung des § 8 HwWahlO verfassungsgemäß. Für den Kläger sei mit einem Unterschriftenquorum von 52 Stützunterschriften gemäß § 8 Abs. 5 HwWahlO keine unzumutbar hohe Hürde verbunden. Das gelte umso mehr, als die Wahlbewerber ihre eigene Wahlvorschlagsliste mit ihrer Unterschrift unterstützen dürften. Die Liste 2 habe aus 78 Bewerbern bestanden. Die 52 Stützunterschriften könnten bereits aus dem Kreis der Bewerber erbracht werden. Tatsächlich habe sie über 65 gültige Unterschriften verfügt. Auch ein ergebnisrelevanter Wahlrechtsverstoß sei nicht anzunehmen. Die Liste 1 habe in der öffentlichen Facebook-Gruppe „Starkes Handwerk“ angeboten, dass die Wähler ihre Wahlunterlagen bei den Kreishandwerkerschaften einwerfen könnten und diese am 01.07.2019 (Abgabefrist für Briefwahl) zur Beklagten gebracht würden. Der Wahlprüfungsausschuss habe in dem Angebot zum Wahlbrieftransport eine Neutralitätspflichtverletzung und einen Wahlrechtsverstoß im Sinne von § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HwO gesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Verstoß indes nicht geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Der Kläger rüge weiter, dass auf den Wahllisten entgegen § 8 Abs. 2 HwWahlO die Berufsbezeichnungen weggelassen worden seien. Einen Wahlfehler könne er damit nicht begründen. Zunächst verkenne der Kläger, dass § 8 HwWahlO die Anforderungen an die Wahlvorschläge regele, die beim Wahlleiter einzureichen seien. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliege den Vertretern des zuzulassenden Wahlvorschlags und solle die Kontrolle der Wählbarkeit der Bewerber ermöglichen. Die amtlichen Wahlunterlagen müssten hingegen lediglich einen Stimmzettel enthalten, der den Namen oder das Kennwort der zugelassenen Wahlvorschläge ausweise. Diesen Anforderungen genügten die Wahlunterlagen. Der Kläger bemängele zudem, dass zwei Bewerber der Liste 2 unzulässig beeinflusst worden seien. Richtig sei, dass die Kandidaten ihre Bewerbung für den Wahlvorschlag Nr. 2 am 03.06.2019 beziehungsweise am 29.05.2019 widerrufen hätten. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung der Bewerber und einen Wahlrechtsverstoß seien aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger führe aus, ein Mitglied der Liste 1 und weitere Handwerker hätten ihm mit einer Anzeige gedroht, wenn er sie weiter unter Verwendung ihrer privaten E-Mail-Adressen oder Facebook-Accounts anschreibe. Ein Wahlrechtsverstoß liege wegen dieser privaten Meinungsäußerungen nicht vor. Der Kläger rüge auch, dass die Wahlwerbung und Internetseite der Liste 1 aus Beitragsmitteln der Beklagten finanziert worden seien. Belege für seine unsubstantiierten Behauptungen lege er nicht vor. Ein Wahlrechtsverstoß sei nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten nach § 90 Abs. 2 HwO wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten verfassungsgemäß sei. Dem Gericht liegen die zu dieser Sache von der Beklagten übersandten Verfahrensakten (3 Ordner) vor. Hierauf und auf die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.