Beschluss
6 K 931/24
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:0424.6K931.24.00
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Leitsätze
Einzelfall mit Fragen der Relevanz des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eine angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens) (Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall mit Fragen der Relevanz des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eine angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens) (Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung. Der 1991 geborene Antragsteller ist seit Januar 2022 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe. Am 02.12.2022 wurde er, der sich unter Alkoholeinfluss stehend (AAK 0,99 mg/l) gerade in seinem parkenden Fahrzeug aufhielt, gegen 21:35 Uhr einer Polizeikontrolle unterzogen. Hierbei wurden im Fahrzeug eine Metalldose mit BtM-Utensilien sowie 10,5 g Marihuana und 3,49 g Marihuana Tabak sichergestellt und unter dem Wagen ein abgerauchter Joint aufgefunden. Der Antragsteller gab an, drei Stunden zuvor an diesen Ort gefahren zu sein und dann Alkohol getrunken zu haben. Am Abend des Vortags habe er einen Joint geraucht. Eine um 23:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab mit 2,2 ng/ml THC einen positiven Befund auf Cannabinoide und eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille. Mit Schreiben vom 18.07.2023, zugestellt am 19.07.2023, ordnete das Landratsamt Konstanz wegen Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Zuge des Vorfalls vom 02.12.2022 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 20.09.2023 an. Der Antragsteller erklärte unter dem 21.07.2023 sein Einverständnis mit einer Begutachtung durch die T. Unter dem 15.09.2023 ließ er anwaltlich die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens beantragen, da er nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs in Erscheinung getreten sei und weil er seit September 2023 an einem Abstinenzprogramm sowie seit August 2023 an suchtspezifischen Gruppengesprächen (mindestens 20 Sitzungen) teilnehme. Eine Fristverlängerung durch das Landratsamt erfolgte nicht, vielmehr erging nach vorheriger Anhörung die streitgegenständliche Entscheidung vom 11.10.2023 (zugestellt am 13.10.2023). Darin wurde die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen (1.) und dem Antragsteller aufgegeben, den am 16.11.2020 ausgestellten Führerschein unverzüglich abzuliefern (2.). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 wurde angeordnet (3.) und für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung abgeliefert sei, wurde dessen Wegnahme durch einen Vollzugsbeamten des Landratsamts angedroht (4.). Für die Entscheidung wurde schließlich eine Gebühr von 150,00 EUR zuzüglich 4,11 EUR Auslagen festgesetzt (5.). Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller am 19.10.2023 Widerspruch und gab den Führerschein am 23.10.2023 ab. Nachdem ihm am 28.11.2023 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.11.2023 zugestellt worden war, erhob der Antragsteller am 27.12.2023 Klage (6 K 4406/23). Am 08.03.2024 hat der Antragsteller nunmehr vorläufigen Rechtsschutz beantragt. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Er ist, sachdienlich ausgelegt, darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Landratsamts Konstanz vom 11.10.2023 hinsichtlich der im Einzelfall für sofort vollziehbar erklärten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Regelungen in Ziffern 1 und 2 (Entziehung und Ablieferungsverpflichtung) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der kraft Gesetzes sofortvollziehbaren (§ 12 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO) Ziffer 4 (Androhung der Führerscheinwegnahme) anzuordnen. Die am 23.10.2023 erfolgte freiwillige Abgabe des Führerscheins (vgl. Vermerk VAS. 125) hat nicht zur Erledigung der Ablieferungsverpflichtung und Zwangsmittelandrohung geführt, da sie erkennbar unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht und i.S.v. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO rückgängig gemacht werden kann. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage erstrecken sich zwar kraft Gesetzes auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung (vgl. § 24 Satz 2 LGebG), welche gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist. Mangels inhaltlichen Vortrags hierzu sowie insbesondere wegen des nach Aktenlage bislang nicht ersichtlichen Aussetzungsantrags bzw. einer drohenden Vollstreckung i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO ist indessen gemäß § 88 VwGO nicht davon auszugehen, dass sich der vorläufige Rechtsschutzantrag auch gegen die Kostenanforderung richten soll. Der Antrag ist indessen unbegründet. 1.) Das öffentliche Vollzugsinteresse ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Verfügung in formell einwandfreier Weise begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO - vgl. in Fällen der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - juris Rn. 4). Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine Ermessensentscheidung, ausweislich der Verfügung habe die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, ist unbeachtlich. Das Gericht nimmt eigenständig eine Interessenabwägung vor. Danach überwiegt in materieller Hinsicht das öffentliche Vollzugsinteresse aktuell das Interesse des Antragstellers, vor unanfechtbarem Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben. Die Fahrerlaubnisentziehung ist bei derzeitiger Erkenntnismöglichkeit voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids (vom 24.11.2023) am 28.11.2023 abzustellen (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 13). Soweit Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) maßgeblich sind, kommt es damit auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) an, welches in Artikel 14 Änderungen der §§ 13a, 14 FeV sowie der Anlage 4 ab dem 01.04.2024 vorgenommen hat (vgl. Artikel 15 CanG). Die im Folgenden genannten Vorschriften der FeV sind folglich, soweit nicht anders gekennzeichnet, solche der bis zum 31.03.2024 geltenden alten Fassung. Rechtsgrundlage der Ziffer 1 der Entscheidung vom 11.10.2023 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, die gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG auch bei - wie hier - Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe unberührt bleiben. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. a.) Der Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers ergibt sich hier voraussichtlich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Das Landratsamt hat den Antragsteller mit diesem am 19.07.2023 zugestelltem Schreiben vom 18.07.2023 (nebst als Anlage beigefügter Übersicht möglicher Begutachtungsstellen, vgl. VAS. 73-78) aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 20.09.2023 vorzulegen. Hierbei hat die Behörde, wie in § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gefordert, auf die Rechtsfolgen bei einer verweigerten bzw. nicht fristgerechten Beibringung hingewiesen. Diese Frist zur Vorlage verstrich, ohne dass der Antragsteller ein Gutachten vorgelegt hat. Mit der Beibringungsaufforderung ist ein Verfahren geschaffen, das, wenn der Betroffene der Aufforderung nicht nachkommt, zur Fiktion der Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV führt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 28). Eine - wie vom Antragsteller als unterblieben bemängelte - Ermessensbetätigung war damit nicht eröffnet. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - juris Rn. 21). Zu beurteilen ist dies nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens (BVerwG, Urteil vom 14.12.2023 - 3 C 10.22 - juris Rn. 13). Auch diese Voraussetzungen sind am 19.07.2023 [Zustellung der Gutachtenanforderung]) aller Voraussicht nach erfüllt gewesen: In formeller Hinsicht genügt die Gutachtenanforderung den strengen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - juris Rn. 41 ff.). Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Es handelt sich hierbei nicht um bloße Ordnungsvorschriften (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 20). Die Aufforderung vom 18.07.2023 war klar verständlich. Der Antragsteller konnte ihr entnehmen, dass Anlass der Vorfall vom 02.12.2022 war, bei dem ihn die Polizei angetrunken in seinem parkenden Pkw angetroffen und im Wagen 10,5 g Marihuana und 3,49 g Marihuana-Tabak-Gemisch aufgefunden sowie eine angeordnete Blutprobe positive Befunde auf Cannabinoide (2,2 ng/ml THC) und Alkohol (1,91 Promille) ergeben hatte. Ferner ging aus ihr hervor, dass die Behörde aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers, dass es sich um seine Betäubungsmittel handeln würde und er tags zuvor einen Joint geraucht habe, von einem gelegentlichen Cannabiskonsum und einem Mischkonsum mit Alkohol ausging und daraus ihre Zweifel an seiner Fahreignung ableitete. Im Schreiben vom 18.07.2023 ist ferner die Konkretisierung des Untersuchungsthemas erfolgt. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV erlegt der Behörde die Pflicht auf, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - juris Rn. 21). Die Fragestellung, ob der Antragsteller „trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie des nachgewiesenen Mischkonsums mit Alkohol ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)“, dürfte wohl keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Auch der Antragsteller hat insoweit nichts eingewendet. Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung konkretisiert das Untersuchungsthema hinreichend in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt und die einschlägigen Bestimmungen der FeV. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der hier noch maßgeblichen Fassung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Fahreignung nur zu bejahen, wenn eine Trennung von Cannabiskonsum und Fahren sowie kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Teil 1 der zweiteiligen Fragestellung gilt der Eignungsbeurteilung anknüpfend an den festgestellten Mischkonsum. Sie soll klären, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass der Antragsteller unter dem gleichzeitigen Einfluss von Alkohol und Cannabis ein Fahrzeug führt. Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen. Entscheidend ist keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann (BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 - juris Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06 - juris Rn. 3). Teil 2 der Fragstellung schließlich gilt der Prognose des Trennungsvermögens des Antragstellers zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung ist schließlich auch verhältnismäßig, da ein lediglich ärztliches Gutachten nicht ausreichend wäre, um die im Zusammenhang mit dem Mischkonsum relevanten Fragen auch einer charakterlichen Eignung des Antragstellers zu klären. Die (gerechnet ab Zustellung der Aufforderung am 19.07.2023) mit zwei Monaten angesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 20.09.2023 ist schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu kurz bemessen worden. Wird die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung, sondern - wie hier - der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt, muss den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglichkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu setzende Frist dient damit nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über einen hinreichend langen Abstinenzzeitraum zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann. Die Beibringungsfrist darf in diesen Fällen vielmehr nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird, wobei für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig als ausreichend anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2023 - 13 S 473/23 - juris Rn. 7 m.w.N.). Eine, wie vom Antragsteller gefordert, erweiterte Fristsetzung, welche das Ende der seit August 2023 aufgenommenen Gruppengespräche und des im September 2023 begonnenen Abstinenz-Kontrollprogramms sowie eine anschließend erforderliche Zeit bis zur Erstellung eines Gutachtens einbezogen hätte, war somit nicht geboten. Materiell findet die Gutachtenanforderung ihre Rechtsgrundlage, wie vom Landratsamt zutreffend in der Begründung der Anforderung angegeben, in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV). Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Eine gelegentliche Cannabis-Einnahme hat der Antragsteller selbst nicht bestritten. Unabhängig davon hat die Behörde zutreffend angeführt, dass der im Blut festgestellte THC-Gehalt von 2,2 ng/ml nicht - wie vom Antragsteller damals behauptet - von einem Konsum am Vortag, sondern von einem deutlich zeitnäheren, folglich weiteren Konsum am 02.12.2022 stammen musste. Denn unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnisse ist der Wirkstoff THC im Blutserum grundsätzlich nur vier bis sechs Stunden, oberhalb einer Konzentration von 1 ng/ml im Serum sechs Stunden sowie bei Hochkonsum bis zu 12 Stunden nachweisbar (Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2021 - 6 A 772/19 - juris Rn. 7). Am 02.12.2022 lag neben diesen hinreichenden Hinweisen auf einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum ferner als weitere Tatsache, welche Eignungszweifel begründete, eine mit 1,91 Promille dokumentierte Blutalkoholkonzentration vor, welche eindeutig auf einen zusätzlichen Gebrauch von Alkohol hinwies. Schließlich konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller am 02.12.2022 noch unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hatte, bevor er auf den Parkplatz fuhr. Ausweislich der Begründung (vgl. Seite 2 des Schreibens vom 18.07.2023, erster Abschnitt) hat die Behörde schließlich das ihr eingeräumte Ermessen erkannt. Dass sie anhand aller Umstände des konkreten Falls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Eignungszweifel hinreichend gewichtig seien, um trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die für den Antragsteller bzw. gegen eine Gutachtenanforderung gesprochen hätten, gab es nicht. Im Gegenteil wies die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille auf einen chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und die Gefahr des Verlusts der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos hin (vgl. Begründung zu Nr. 3.13.2 zwei der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 [Verkehrsblatt S. 110] Fassung vom 17.02.2021 [Verkehrsblatt S. 198], in Kraft getreten am 01.06.2022 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [BGBl. I Nr. 11 vom 25. März 2022]). Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto weniger Anlass besteht dafür, dass die Behörde für die Fahreignung des Betroffenen sprechende, allerdings angesichts des Gewichts der Eignungszweifel diese nicht ernsthaft in Frage stellende und insoweit vernachlässigbare Gesichtspunkte ausdrücklich im Rahmen ihrer Ermessensprüfung erwähnt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 38). Vor diesem Hintergrund dürfte die Anforderung eines Gutachtens sogar mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit zwingend und somit das Ermessen entsprechend „auf Null“ reduziert gewesen sein. b.) Ginge man davon aus, dass bereits die am 02.12.2022 im Blut festgestellte THC-und Blutalkoholkonzentration auch bei - wie vom Antragsteller behauptet - zeitversetzter Einnahme den Nachweis eines Mischkonsums im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründete (in diesem Sinne: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2006, a.a.O., Rn. 3; so für den Fall eines einheitlichen Lebensvorgangs auch: BVerwG, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O., Rn. 26; offengelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 206/13 - juris Rn. 8), so folgte die Ungeeignetheit des Antragstellers ohne weitere Ermittlungen bereits direkt aus dieser Vorschrift, § 11 Abs. 7 FeV. Es käme dann nicht darauf an, ob die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist. Die Auswechslung der Begründung für den - unverändert auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden - Entzug der Fahrerlaubnis wäre möglich, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.04.2021 - 11 CS 21.332 - juris Rn. 16; VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2007 - Au 3 K 06.1270 - juris Rn. 30). c.) Der Einwand des Antragstellers, aufgrund der zwischenzeitlich eingetreten Legalisierung von Besitz und Konsum von THC sei eine Schlussfolgerung nicht zulässig, automatisch bei Mischkonsum auf eine fehlende Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu schließen, überdies habe er Trennungsvermögen gezeigt, da er am 02.12.2022 Alkohol konsumiert habe, ohne zu fahren und weil zwischen THC-Konsum und Fahrt eine geraume Zeit gelegen habe, ist unbeachtlich. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wonach der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alkohol zum Verlust der Fahreignung führt, verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft hinreichend wahrscheinlich macht, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme fehlender Fahreignung (BVerwG, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O., Rn. 16). Auch wenn es hier auf die neue Rechtslage seit 01.04.2024 nicht ankommt, so könnte der Antragsteller selbst aus dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die gemäß § 44 des (als Artikel 1 des Cannabisgesetzes verabschiedeten) Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe hat vielmehr, um der besonderen, auch in epidemiologischen Studien nachgewiesenen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen (vgl. Empfehlungen der interdisziplinäre Expertenarbeitsgruppe zur Untersuchung und Ermittlung eines gesetzlichen THC-Grenzwertes im Straßenverkehr [§ 24a StVG] - Langfassung vom März 2024, abgerufen am 23.04.2024 unter: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.pdf?__blob=publicationFile). Dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (wieder) fahrgeeignet gewesen wäre, spricht nichts. Beginnend mit einem ersichtlich erst im August/September 2023 gefassten Abstinenzentschluss, war zu diesem Zeitpunkt weder eine einjährige Abstinenzphase erfolgreich absolviert worden noch lag ein die positive Prognose stellendes medizinisch-psychologisches Gutachten vor. An einem vom Betroffenen zu erbringenden materiellen Nachweis für die Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 - juris Rn. 14) fehlte es in jeder Hinsicht. d.) Die Fahrerlaubnisentziehung kann auch nicht ausnahmsweise als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Wegfall der Fahrerlaubnis kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers nachhaltig beeinflussen. Ihre Entziehung kann insbesondere dazu führen, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder - wie vom Antragsteller befürchtet - ganz aufgegeben werden muss. Diese absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene jedoch hinnehmen, wenn - wie hier - hinreichender Anlass für die Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aufgrund charakterlich-sittlicher Mängel eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 - juris Rnr. 49 ff.). Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. 2.) Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 FeV. Da auch insoweit mit zutreffenden Gründen die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG und somit taugliche Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen. An der Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung des Landratsamts verfügten Androhung eines Zwangsmittels bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 26, 28 LVwVG (i.V.m. §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2 LVwVG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert von 5.000,-- EUR ist für das vorläufige Rechtschutzverfahren halbiert worden.