Urteil
10 K 390/22
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:1211.10K390.22.00
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Leitsätze
1. Ein Informationsbegehren erledigt sich nicht dadurch, dass das auskunftsgegenständliche Marktüberwachungsverfahren abgeschlossen ist.(Rn.35)
2. Die Verordnung (EU) 2019/1020 (juris: EUV 2019/1020) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG (juris: EGRL 42/2004) und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 (juris: EGV 765/2008) und (EU) 305/2011 (Marktüberwachungsverordnung) (juris: EUV 305/2011) steht der Anwendbarkeit nationaler Informationsfreiheitsrechte nicht aufgrund eines Anwendungsvorrangs entgegen.(Rn.41)
3. Im Zusammenhang mit einem Marktüberwachungsverfahren erstellte Prüfberichte können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der von dem Marktüberwachungsverfahren betroffenen (juristischen) Person beinhalten; die Darlegungslast hierfür liegt jedoch bei demjenigen, der sich auf die Geheimhaltung beruft.(Rn.52)
(Rn.61)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 25. Mai 2021 Einsicht in die Akten zu dem Marktüberwachungsverfahren x einschließlich der hierin enthaltenen Laborprüfberichte, mit Ausnahme der in der Akte enthaltenen Ausschreibungsunterlagen zu dem Vergabeverfahren über die Produktprüfungen, zu gewähren.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2021 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Informationsbegehren erledigt sich nicht dadurch, dass das auskunftsgegenständliche Marktüberwachungsverfahren abgeschlossen ist.(Rn.35) 2. Die Verordnung (EU) 2019/1020 (juris: EUV 2019/1020) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG (juris: EGRL 42/2004) und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 (juris: EGV 765/2008) und (EU) 305/2011 (Marktüberwachungsverordnung) (juris: EUV 305/2011) steht der Anwendbarkeit nationaler Informationsfreiheitsrechte nicht aufgrund eines Anwendungsvorrangs entgegen.(Rn.41) 3. Im Zusammenhang mit einem Marktüberwachungsverfahren erstellte Prüfberichte können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der von dem Marktüberwachungsverfahren betroffenen (juristischen) Person beinhalten; die Darlegungslast hierfür liegt jedoch bei demjenigen, der sich auf die Geheimhaltung beruft.(Rn.52) (Rn.61) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 25. Mai 2021 Einsicht in die Akten zu dem Marktüberwachungsverfahren x einschließlich der hierin enthaltenen Laborprüfberichte, mit Ausnahme der in der Akte enthaltenen Ausschreibungsunterlagen zu dem Vergabeverfahren über die Produktprüfungen, zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2021 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. A. Die Kammer begreift den Antrag des Klägers bei verständiger Würdigung und im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend, dass sein Einsichtsbegehren sich nicht auf etwaig in den Akten befindliche personenbezogene Daten bezieht. Dies ergibt sich anhand seiner Ausführungen zur Begründung seiner Klage (vgl. §§ 133, 157 BGB entsprechend). Denn der Kläger betonte – auch in der mündlichen Verhandlung – an personenbezogenen Daten keinerlei Interesse zu haben. Nötigenfalls könnten Schwärzungen der entsprechenden Passagen erfolgen. B. Die so verstandene Klage ist als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat sich das Begehren des Klägers durch Abschluss des Marktüberwachungsverfahrens allein nicht erledigt. Dem Kläger geht es nach seinem Vortrag – jedenfalls auch – darum, die Tätigkeit des Beklagten als Marktüberwachungsbehörde zu „kontrollieren“. Hierzu begehrt er insbesondere Einsicht in die Prüfberichte. Dieser Zweck hat sich nicht durch Beendigung des Marktüberwachungsverfahrens erledigt. Dass auch nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens ein Informationsanspruch bestehen kann, folgt im Übrigen aus § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG Berlin) vom 15. Oktober 1999 (vgl. zur Anwendung des IFG Berlin sogleich unter C. I 2.), der Einschränkungen für diesen Anspruch gerade für das laufende Verwaltungsverfahren vorsieht. Die Entscheidung über diese Einsicht erfolgt durch den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes in dem Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin), so dass die Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 7.15 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 4). Mit dieser Klage kann der Kläger (noch immer) sein Ziel, die begehrte Auskunft zu erlangen, erreichen, weshalb ihm auch nicht das Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte ihm in der mündlichen Verhandlung das – eingeschränkte – Angebot unterbreitet hat, unter Aufsicht, vor Ort Einsicht in die Akte zu nehmen, ohne aber Kopien anzufertigen. Dieses bloße „Ansehen“ der Akte stellt indes keine Erfüllung des von dem Kläger begehrten Auskunftsanspruchs dar (vgl. § 13 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 IFG Berlin). Soweit der Beklagte sich hinsichtlich des Auskunftsbegehrens der (früheren) Mandantin des Klägers noch auf die – dem Auskunftsbegehren jedenfalls teilweise entgegenstehende – bestandskräftige Entscheidung vom 20. März 2020 berufen hat, betrifft dies das vorliegende Auskunftsbegehren des Klägers – unstreitig – nicht. C. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Akten zu dem Marktüberwachungsverfahren x inklusive der Prüfberichte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt eines Anspruchs auf Informationen nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 -, juris Rn. 11) einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Information. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen steht einer Anwendbarkeit des Informationsfreiheitgesetzes (des Landes Berlin) hier nicht der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) 305/2011 (nachfolgend: Marktüberwachungsverordnung) entgegen. Im Unionsverwaltungsrecht existieren lediglich sektorspezifische Vorgaben des supranationalen EU-Rechts für die mitgliedstaatliche Regelung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EUV verbietet es, dass die Europäische Union einen umfassenden und kohärenten Rechtsrahmen für die innerstaatliche Informationsfreiheit setzt. Anders als das sektorspezifisch angelegte Umweltinformationsrecht (UIG) ist das allgemeine Informationszugangsrecht im öffentlichen Sektor nicht europarechtlich durch das Unionsverwaltungsrecht vorgeprägt; ihm fehlt es an Vorgaben des EU-Rechts. Das Unionsrecht fordert von den Mitgliedstaaten nicht den Erlass eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes. Dies gilt zunächst in Bezug auf das Primärrecht. Für Vorgaben zu einem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz durch das Sekundärrecht fehlt der Europäischen Union die Rechtssetzungskompetenz. Deshalb erstreckt sich beispielsweise der Geltungsbereich der Transparenzverordnung nicht auf die EU-Mitgliedstaaten. In der Sache bestimmt sich der Informationszugang daher – auch bei Dokumenten, die von einem EU-Organ stammen – nach den einschlägigen nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates. Bei dem Erlass seines IFG (im Jahr 2005) unterlag der Bund folglich keinen spezifischen europarechtlichen Bindungen beziehungsweise informationsrechtlichen Direktiven des Unionsverwaltungsrechts, insbesondere erging das (Bundes-)IFG auch nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2004/42/EG (im Zusammenhang mit der Marktüberwachung). Entsprechendes gilt für die Landesgesetzgeber. Allerdings existieren europarechtliche Informationsrestriktionen, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die das innerstaatliche Recht beachten muss (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 90, 166 f., 173). Dem Beklagen ist darin zuzustimmen, dass die – seit dem 16. Juli 2021 geltende – Marktüberwachungsverordnung umfassende Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den jeweiligen Überwachungsbehörden regelt. Doch auch die zuvor bestehenden Regelungen bezogen sich bereits auf die Abläufe und Verfahren der Marktüberwachung. Auf diese Verordnungen ((EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011) nahm der Beklagte auch in dem Ausgangsbescheid vom 10. Juni 2021 noch Bezug, ohne hierin einen Anwendungsvorrang des EU-Rechts zu erblicken. Zwar mögen die Regelungen – insbesondere zu der Kommunikation zwischen den jeweils an den Marktüberwachungsverfahren beteiligten Behörden sowie deren Informationsaustausch – eine umfassende Novellierung erfahren haben. Hieraus folgt indes nicht zwingend der Ausschluss der Anwendbarkeit des IFG Berlin. Vielmehr unterscheiden sich die Ziele der Marktüberwachungsverordnung, deren Schwerpunkt eine möglichst reibungslose Kontrolle der Marktakteure und die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden ist, von denen des allgemeinen Informationszugangsrechtes, dessen Zweck ein umfassendes Informationsrecht zur Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie eine Kontrolle des staatlichen Handelns ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Marktüberwachungsverordnung in Art. 17 eine Regelung über den öffentlichen Zugang bestimmter Informationen enthält. Danach üben die Marktüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind (Satz 1). Die Marktüberwachungsbehörden wahren den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts (Satz 2). Hierin ist aber eine Vorschrift zu erblicken, die (nur) die Zugänglichmachung von Informationen gegenüber der (gesamten) Öffentlichkeit regelt. Die Verordnung trifft indes keine Regelungen zu Informationsansprüchen Einzelner. Vielmehr verweisen Art. 17 Satz 2 der Marktüberwachungsverordnung und der Erwägungsgrund Nr. 46 Satz 2 ausdrücklich auf das nationale Recht und damit auch die (nationalen) Informationsfreiheitsgesetze. Auch aus Satz 1 der Regelung und dem dort formulierten Transparenzgebot, das ebenfalls im Erwägungsgrund Nr. 43 Niederschlag findet, lässt sich eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss (nationaler) Informationsansprüche gerade nicht herleiten. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verordnung ein strikter Ausschluss nationalrechtlicher Informationsfreiheitsansprüche intendiert war, sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung gebieten auch nicht die im Rahmen der Verordnung etablierten Systeme zum Informationsaustausch, wie beispielsweise RAPEX (vgl. Art. 20 Abs. 4 Marktüberwachungsverordnung) oder auch ICSMS. Diese Systeme regeln im Wesentlichen den Austausch von Informationen zwischen den europäischen Marktüberwachungsbehörden untereinander. Soweit sie auch einen Informationszugang für die (gesamte) Öffentlichkeit vorsehen, wirkt dieser nicht abschließend. Es ist auch insofern nichts dafür ersichtlich, dass (ergänzende) individuelle Auskunftsansprüche Einzelner auf der Grundlage des nationalen Rechts ausgeschlossen werden sollten. 2. Danach ist vorliegend das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG Berlin) vom 15. Oktober 1999 anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Danach regelt das IFG Berlin Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Der Beklagte ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin mit Sitz in Berlin gemäß § 28 Abs. 2c des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996. Danach sind landesunmittelbar alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind. Rechtsgrundlagen für den Beklagten bilden unter anderem das Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 und das DIBt-Abkommen zwischen der Bundesrepublik und allen 16 Ländern. Gemäß § 2 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik und Art. 1 des DIBt-Abkommens wird der Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Land Berlin geführt. Er ist nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 des DIBt-Abkommens der Rechts- und Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin unterstellt. Der Anwendung des IFG Berlin steht auch nicht das Verbraucherinformationsgesetz (- VIG -) als speziellere Regelung entgegen (vgl. zum IFG Bund Debus, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Ed. Stand 1. Februar 2023, IFG § 1 Rn. 198). In Betracht käme vorliegend allenfalls eine Eröffnung des Anwendungsbereichs gemäß § 1 Nr. 2 VIG, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 25 des Produktesicherheitsgesetz unterfallen (Verbraucherprodukte), erhalten, damit der Markt transparent gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Bei den durch die Beigeladene hergestellten Kabeln handelt es sich indes nicht um ein Verbraucherprodukt in dem Sinne des § 2 Nr. 25 ProdSG, da die von der Beigeladenen hergestellten Produkte ausschließlich bei einer beruflichen, gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zum Einsatz kommen (vgl. Rossi, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 39. Ed. Stand 1. Februar 2023, VIG § 1 Rn. 16 m.w.N.; Schucht, in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz, 3. Aufl. 2021, ProdSG § 1 Rn. 101). 3. Der Kläger ist anspruchsberechtigt in dem Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Hiernach hat jeder Mensch gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die von dem Beklagten entgegengehaltene „Strohmann-Problematik“ (vgl. hierzu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 84 ff. m.w.N.) greift nicht durch. Denn der Kläger kann als Mensch in dem Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin einen eigenen Auskunftsanspruch geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 7 C 5.04 -, juris Rn. 15). Dass er hiermit eigene Interessen verfolgt, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, insbesondere im Hinblick auf das aus seiner Sicht nur zögerlich betriebene Marktüberwachungsverfahren x, das Tätigwerden des Beklagten kontrollieren zu wollen. Soweit der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren – auch – wirtschaftliche Eigeninteressen (oder gar diejenigen seiner (ehemaligen) Mandantin) verfolgt, mag dies bei Fragen der Abwägung gegenläufiger Interessen relevant werden, nicht indes bereits hinsichtlich der Anspruchsberechtigung selbst. Für einen – positiv festzustellenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris) – Rechtsmissbrauch des Klägers ist indessen nichts ersichtlich. Dass sein Auskunftsbegehren vorliegend möglicherweise von einem „Motivbündel“ getragen ist, führt nicht dazu, dass ihm jegliches Interesse an der Kontrolle staatlichen Handelns abgesprochen werden kann, zumal für einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gerade kein berechtigtes Interesse nachzuweisen ist (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 13/1623, S. 5). 4. Dem Auskunftsbegehren des Klägers stehen – entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen – auch keine schutzwürdigen Belange in dem Sinne des § 7 IFG Berlin entgegen. Nach § 7 Satz 1 IFG Berlin besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung (zur Auslegung dieser Vorschrift OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07 -, juris Rn. 40). Die von dem Kläger begehrten Informationen unterliegen weder dem Geheimnisschutz (dazu a)) noch droht der Beigeladenen durch ihre Veröffentlichung die Entstehung eines nicht nur unwesentlichen wirtschaftlichen Schadens (dazu b)). a) Die von dem Kläger zur Einsicht begehrten, im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens x erstellten Prüfberichte enthalten nicht zur Überzeugung der Kammer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in dem Sinne des § 7 Satz 1 Var. 1 IFG Berlin. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch § 7 Satz 1 IFG Berlin trägt der Berufs- und Eigentumsfreiheit in Art. 12 und 14 GG sowie – für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand – haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. Die Worte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar und sind gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum IFG Guckelberger, in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Ed. Stand 1. Mai 2021, IFG § 6 Rn. 19 m.w.N.). Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist im IFG (Berlin) selbst nicht näher bestimmt, sondern wird von diesem so vorausgesetzt, wie er in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses entwickelt worden ist (vgl. zu § 9 UIG BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10). Hiernach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein Interesse an der Nichtverbreitung wird anerkannt, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (so zuletzt zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. zu dem wortlautgleichen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UVwG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 - 10 S 436/15 -, juris Rn. 51; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 12 B 20/20 -, juris Rn. 46 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 8 ZB 18.1652 -, juris Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 10 A 11064/13 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 150; vgl. zu § 6 LIFG Baden-Württemberg VG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 K 2981/19 -, juris Rn. 44). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; dazu zählen vor allem technische und produktbezogene Informationen. Es reicht für den Geheimnisschutz aus, wenn die offengelegte Information nicht selbst ein Geschäftsgeheimnis darstellt, jedoch ihrerseits Rückschlüsse auf ebendieses zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 55). Die in Anspruch genommene öffentliche Stelle beziehungsweise der betroffene Dritte muss konkret und substantiiert deutlich machen, inwiefern sich dessen Wettbewerbssituation durch die Offenbarung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachhaltig verschlechtern würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 97/13 -, juris Rn. 101 und Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 119). Die Regelung des § 7 IFG Berlin ist vorliegend unionsrechtskonform im Lichte der seit dem 16. Juli 2021 geltenden Marktüberwachungsverordnung auszulegen (vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 1 Rn. 24 m.w.N.). Nach Art. 17 dieser Verordnung üben die Marktüberwachungsbehörden ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union von Bedeutung sind. Dabei wahren die Marktüberwachungsbehörden den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses und schützen personenbezogene Daten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts. Diese Regelungen finden auch in den Erwägungsgründen 43 und 46 der Verordnung Niederschlag. Vertraulich in dem Sine der Verordnung sind Informationen einer Behörde, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass des Rechtsaktes geschaffenen Systems bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 -, juris Rn. 46). aa) Gemessen daran, kann sich der Beklagte zunächst nicht mit Erfolg auf entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen berufen. Der Beklagte macht geltend, Prüfberichte zu Bauprodukten enthielten technische Informationen, die regelmäßig Folgerungen auf die Produktentwicklung der Beigeladenen und die Zusammensetzung des Bauprodukts zuließen. Sie seien daher als Betriebsgeheimnis zu werten. Dies gelte auch hinsichtlich der Risikobewertung im Rahmen des Marktprüfungsverfahrens. Die technischen Informationen seien untrennbarer Bestandteil der technisch-fachlichen Einschätzung. Auch sei ein im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erstellter Prüfbericht nicht öffentlich zugänglich. Vielmehr nutzten die Hersteller diese teilweise für freiwillige Korrekturmaßnahmen. Die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 sehe explizit ein Dokument vor, das der Hersteller öffentlich verfügbar machen müsse. Dies sei die Leistungserklärung, die der Hersteller für ein Produkt erstellen müsse, wenn er dieses in den Verkehr bringe. Im Rahmen der Informationssysteme der Marktüberwachung (RAPEX, ICSMS) seien die Prüfberichte ebenfalls nicht öffentlich zugänglich. Die Prüfberichte enthielten, mit Ausnahme der genormten harmonisierten Methoden der Leistungsbewertung, alle technischen Produktinformationen. Sie seien folglich interne geschäftliche Dokumente des Unternehmens. Die Hersteller hätten auch ein nachvollziehbares und legitimes Interesse, diese Informationen unternehmensintern zu belassen, da sie maßgebliche Relevanz für die Produktvermarktung und die Stellung des Unternehmens im Markt hätten. Die Beigeladene hat der Informationspreisgabe schriftsätzlich widersprochen und begründet ihr Geheimhaltungsinteresse damit, dass es sich bei den spezifischen Prüfbedingungen sowie den ermittelten Prüfergebnissen um produktbezogene technische Informationen von Produkten handele, welche sie herstelle und vertreibe. Die Tatsache sei nicht offenkundig. Ferner habe sie an deren Geheimhaltung auch ein berechtigtes Interesse, da die Offenlegung geeignet sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen über die Konstruktion, die Inhaltsstoffe und die Funktionsweise der Kabel Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so ihre Wettbewerbssituation nachteilig zu beeinflussen. Dies gelte hinsichtlich des Versuchsaufbaus bzw. des spezifischen Prüfverfahrens, weil sich daraus Schlüsse auf die Konstruktion, die verwendeten Inhaltsstoffe (vor allem Flammenschutzmittel) sowie die Funktionsweise des untersuchten Kabels ziehen ließen. Der Kläger habe selbst vorgetragen, in der Lage zu sein, entsprechende Rückschlüsse anhand der begehrten Informationen ziehen zu können, was für die Annahme eines Geheimnisschutzes genüge. Dasselbe gelte im Zweifel auch für bloße Messwerte. Die vorgebrachten Bedenken des Beklagten und der Beigeladenen greifen nicht durch. Der Kläger hat mehrfach vorgetragen, er habe bereits zahlreiche Prüfberichte in anderen Verfahren einsehen können. Keiner dieser Berichte habe Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf kaufmännisches oder technisches Knowhow der Hersteller zuließen. Vielmehr seien in den Prüfberichten im Wesentlichen Daten zu der jeweiligen Brenndauer der untersuchten Kabel enthalten, welche sodann Grundlage der jeweiligen Leistungserklärungen würden. Dem sind weder der Beklagte noch die Beigeladene substantiiert entgegengetreten. Ihre Ausführungen zur Begründung des geltend machten Geheimhaltungsinteresses bleiben vage und beschränken sich auf allgemeine Ausführungen sowie die – nicht näher dargelegte – Behauptung, die in den Prüfberichten enthaltenen Informationen könnten Rückschlüsse auf kaufmännisches oder technischen Wissen der Beigeladenen ermöglichen. Es ist aber nicht beispielhaft – ohne Nennung der für geheimhaltungsbedürftig erachteten Daten – vorgebracht worden, welche Daten und Informationen in den begehrten Prüfberichten enthalten sind. Auch haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dem Gericht zur Begründung des geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses einen „Blanko-Prüfbericht“ vorgelegt, aus welchem sich die jeweils zu ermittelnden Daten ergäben. Dies wäre nach der Überzeugung der Kammer aber möglich gewesen, ohne dass hierdurch eine Offenbarung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gedroht hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. September 2023 - OVG 12 B 11/22 -, juris Rn. 131; zu dem „Mindestmaß an Plausibilität“ hinsichtlich der von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandten Methodik VG Berlin, Urteil vom 25. November 2022 - 2 K 195/21 -, BeckRS 2022, 39595 Rn. 99 ff. mit Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 13. August 2020 - VG 2 K 52.18 -, BeckRS 2020, 48347, Rn. 35). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb weder der Beklagte noch der Beigeladene von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Soweit es – wie hier – um die Geltendmachung von Ausschlussgründen geht, obliegt die Darlegung der erheblichen Umstände nach den vorstehenden Maßstäben dem Beklagten bzw. der Beigeladenen. bb) Einer Auskunftserteilung stehen auch nicht etwa Geheimhaltungsinteressen des Beklagten selbst entgegenstehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nationalen Rechts als auch bezüglich europarechtlicher Vorgaben. Der Beklagte macht insoweit geltend, dass ausgehend von dem Erwägungsgrund 46 der Marktüberwachungsverordnung sowohl die Behörden anderer Mitgliedstaaten als auch die Unternehmen, die zur Preisgabe bestimmter Information verpflichtet seien, darauf vertrauen können müssten, dass diese Informationen entsprechend der Verordnung vertraulich behandelt würden und vertraulich blieben. Anderenfalls sei auch die Funktionsfähigkeit der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit gefährdet. Weiterhin führt der Beklagte an, eine Information über ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen konkreten Hersteller sei auch deshalb schutzwürdig, weil eine solche Informationen an sich bereits potentiell imageschädigend wirken könne. Im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens werde dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit zur Vornahme etwaiger Korrekturen eingeräumt. Bereits in einem noch laufenden Verfahren Informationen preiszugeben, würde sowohl das Verfahren selbst und das Finden einer bestmöglichen Lösung gefährden, als auch die Betroffenen möglicherweise vorschnell „in ein schlechtes Licht rücken“. Mit diesem Vorbringen dringt der Beklagte nicht durch. Er hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse in dem Sinne des § 7 Satz 1 Var. 1 IFG Berlin offenbart zu werden drohen. Auf § 7 Satz 1 Var. 2 IFG Berlin kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil diese Norm ihrem klaren Wortlaut nach („den Betroffenen“) lediglich dem Schutz der Interessen der Beigeladenen zu dienen bestimmt ist. Für diese Auslegung spricht auch § 14 Abs. 2 IFG Berlin, der eine Anhörung der Betroffenen in Fällen vorsieht, in denen die auskunftspflichtige Stelle eine Auskunftserteilung vorsieht. Diese Regelung wäre widersinnig, wenn „Betroffene“ die auskunftspflichtige Stelle selbst ist. Soweit sich der Beklagte auf das noch laufende Marktüberwachungsverfahren stützt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil das Marktüberwachungsverfahren x nunmehr abgeschlossen ist und die Beigeladene eine Korrektur ihrer Leistungserklärung vorgenommen hat. Im Übrigen trifft § 10 Abs. 1 IFG Berlin gerade für noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eine abschließende Regelung zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (siehe insofern bereits oben B.). Dass vorliegend Ausschlussgründe nach § 10 Abs. 2 bis 4 IFG Berlin in Betracht kämen, macht auch der Beklagte nicht geltend. Schließlich steht der Auskunftserteilung auch nicht der europarechtliche Grundsatz der Vertraulichkeit (vgl. Art. 17 VO (EU) 2019/1020) entgegen. Dieser bezieht sich – wie oben bereits ausgeführt – allein auf den Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden untereinander (siehe C. I. 1.). b) Der Auskunftsanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladenen hierdurch die Entstehung eines nicht nur unwesentlichen Schadens in dem Sinne des § 7 Satz 1 Var. 2 IFG Berlin droht. Zum einen haben weder der Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, worin konkret ein nicht nur unwesentlicher Schaden der Beigeladenen im Falle einer Auskunftserteilung bestehen könnte. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits genügt, wenn ein solcher, nicht unerheblicher Schaden droht, ohne dass dieser bereits konkret zu befürchten sein muss. Gleichwohl darf diese Tatbestandsbestandsvariante im Hinblick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes auch nicht zu weit verstanden werden, da anderenfalls ein Informationsanspruch stets ausgeschlossen wäre, sobald ein privater (Wirtschafts-)Akteur als Dritter in das Verfahren involviert ist. Es bedarf daher auch insoweit eines Mindestmaßes an Plausibilität dafür, dass der Beigeladenen ein nicht unerheblicher Schaden droht (und sie insoweit schutzwürdig ist). Die pauschale Behauptung, dass es per se imageschädigend wirke, wenn Verbraucher Kenntnis darüber erlangten, dass gegen einen Hersteller überhaupt ein Marktüberwachungsverfahren geführt wird, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast im Falle der mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 IFG Berlin vergleichbaren Vorschrift § 6a Abs. 1 Satz 1 HS 2 Var. 2 IFG Bremen VG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2022 - 4 K 777/20 -, juris Rn 56). Zum anderen steht ein möglicherweise mit einer Auskunftserteilung einhergehender Imageschaden (der Beigeladenen) jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Verfahren einem Anspruch des Klägers auch aus anderen Gründen nicht entgegen: Sollte die Beigeladene – wie hier wohl geschehen – tatsächlich unzutreffende Angaben in der (früheren) Leistungserklärung getätigt haben, so kann sie sich hinsichtlich der Offenbarung dieses Umstandes jedenfalls nicht auf die Auskunftsinteressen des Klägers überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen. Für den Fall, dass das Marktüberwachungsverfahren ergeben hätte, dass die Leistungserklärung der Beigeladenen von Anfang an zutreffend gewesen ist, so würde der Beigeladenen durch die Offenbarung dieses Umstandes bereits kein (erheblicher) Schaden drohen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO. E. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage des Verhältnisses des Europarechts – insbesondere der Marktüberwachungsverordnung – zum nationalen (Informationsfreiheits-)Recht grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert ist – da der Kläger vorliegend zwei unterschiedliche Einsichtsbegehren verfolgt(e) – in Abweichung von der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,- EUR festzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Oktober 2022 - 2 K 149/21 -, juris Rn. 62 ff.). Der Kläger begehrt Einsicht in die Akten des Marktüberwachungsverfahrens x betreffend die Leistungserklärung der Beigeladenen vom 1. Juni 2017, insbesondere in die eingeholten Prüfberichte. Unter dem 14. August 2019 erstattete der Kläger Anzeige gegen die Beigeladene – eine Herstellerin von Kabeln – wegen einer von ihm angenommenen unzutreffenden Deklarierung bei dem Regierungspräsidium Tübingen. Dieses gab den Vorgang am 23. August 2019 an das Deutsche Institut für Bautechnik ab, das als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Marktüberwachungsverfahren x initiierte. Mit Schreiben vom 9. März 2020 beantragte der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter zunächst Einsicht in die Akten des Marktüberwachungsverfahrens x. Mit Bescheid vom 20. März 2020 gewährte der Beklagte Einsicht, soweit diese in Teile der Verwaltungsakte nicht aufgrund des Schutzes von Betriebsgeheimnissen und des Schutzes des behördlichen Entscheidungsprozesses abgelehnt werde. Der Kläger legte hiergegen keinen Widerspruch für seine Mandantschaft ein. Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 bat der er den Beklagten um „Übersendung der Akte, sobald der Prüfbericht Bestandteil der Akte geworden“ sei. Mit Schreiben vom 12. August 2020 bat der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter „um sofortige Übermittlung der Akte“. Unter dem 20. August 2020 übersandte der Beklagte ihm eine Kopie der Verfahrensakte zu dem Marktüberwachungsverfahren x auf dem Stand des 20. März 2020. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 begehrte der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter erneut Einsicht in die Akten des Marktüberwachungsverfahrens x, ausdrücklich auch in die Prüfberichte. Der Beklagte verwies auf die Fortführung des laufenden Risikobewertungsverfahrens; das Marktüberwachungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen stehe dem Begehren der bestandskräftige Bescheid vom 20. März 2020 entgegen. Der Kläger hielt an dem Auskunftsbegehren fest. Mit Bescheid vom 20. April 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger als Verfahrensbevollmächtigten für den Stand der Akten ab dem 21. März 2020 Akteneinsicht, soweit nicht der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegenstünden. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter unter dem 26. April 2021 Widerspruch, soweit das Akteneinsichtsgesuch abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 teilte der Beklagte mit, zur Entscheidung über den Widerspruch würden Name und Anschrift der Mandantin benötigt. Die Identitätsprüfung sei zur Abwägung der beteiligten Interessen erforderlich. Eine Offenlegung der Identität der Mandantschaft erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 20. Mai 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter dem 25. Mai 2021 beantragte der Kläger sodann persönlich Einsicht in die Akte des Marktüberwachungsverfahrens x. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juni 2021 gewährte der Beklagte Akteneinsicht, soweit nicht hinsichtlich einzelner Teile der Verfahrensakte der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses sowie europarechtliche Regelungen entgegenstünden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es lägen Anhaltspunkte vor, dass mit dem Antrag überwiegend private Interessen verfolgt würden. Der Antrag vom 25. Mai 2021 sowie der Kontext der bisherigen Korrespondenz im Akteneinsichtsverfahren der Mandantin indizierten, dass der Antrag auf Akteneinsicht das Ziel verfolge, unter Umgehung der Offenlegung der Identität der Mandantschaft Einsicht in die von der Mandantin begehrten Unterlagen der Brandverhaltensprüfung und sonstige technische Prüfberichte zu erhalten. Das Informationsbegehren des Klägers sei allein auf die Verfolgung der wirtschaftlichen Eigeninteressen seiner Mandantin ausgerichtet. Dies laufe dem Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zuwider. Das Verfolgen wirtschaftlicher Eigeninteressen begründe kein legitimes Informationsinteresse. Dass der Kläger nunmehr als Privatperson und nicht als rechtlicher Vertreter der Mandantin auftrete, ändere an dieser Einschätzung nichts. Das Informationsinteresse vermöge das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen nicht zu überwiegen. Weiterhin stünden dem Akteneinsichtsrecht Geschäftsgeheimnisse des Beklagten sowie der an dem Vergabeverfahren beteiligten Prüfstellen entgegen. Außerdem weise die Verfahrensakte bezüglich der vorläufigen Risikobewertung Inhalte auf, die noch nicht abgeschlossene Verfahrenshandlungen beträfen und in die zum Schutze des behördlichen Entscheidungsprozesses derzeit keine Einsicht genommen werden könne. Schließlich bestehe im Hinblick auf bestimmte Aktenteile ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen, das nicht durch ein privates Informationsinteresse überwogen werde. Die Verfahrensakte umfasse Inhalte, die als Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu bewerten seien. Hierauf komme es jedoch letztlich nicht an. Denn unabhängig von der Bewertung als Betriebsgeheimnisse könne der Beigeladenen durch die Offenbarung der Informationen ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass jedenfalls Rückschlüsse auf Betriebsgeheimnisse möglich seien. Obwohl ein überwiegend oder sogar allein von privaten Interessen geprägtes Informationsinteresse mit einem Kontrollinteresse gegenüber der öffentlichen Hand einhergehen könne, überwiege das Informationsinteresse vorliegend nicht. Zudem seien in dem Bereich der Marktüberwachung auch europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG hinsichtlich der Prüfberichte beschränkten. Die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, die Geheimnisse der beteiligten Wirtschaftsakteure zu schützen. Diese Pflicht verdeutliche nicht nur den Stellenwert des Geheimnisschutzes, sondern ermögliche erst eine effiziente Marktüberwachung. Die Bereitschaft zur Weitergabe richtiger und relevanter Informationen hänge aber davon ab, dass bedeutsame Informationen nicht unbefugt offenbart würden. Die Marktüberwachungsbehörden müssten sicherstellen, dass Ermittlungen nicht beeinträchtigt würden und der Ruf von Wirtschaftsakteuren nicht geschädigt werde. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erhob der Kläger Widerspruch, soweit sein Akteneinsichtsgesuch abgelehnt worden ist. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Soweit in dem angegriffenen Bescheid auf den Schutz personenbezogener Daten verwiesen werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Solche Daten bezögen sich immer auf natürliche Personen. Sollten personenbezogene Daten von natürlichen Personen in der Akte enthalten sein, könnten diese ohne weiteres geschwärzt werden. Ihm gehe es nicht um die Ausforschung von Geschäftsgeheimnissen, sondern um die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit in dem Sinne von § 1 IFG Berlin. Dem Beklagten obliege es als zuständiger Marktaufsichtsbehörde, die Einhaltung der Pflichten der Marktakteure sicherzustellen. Um beurteilen zu können, ob die Behörde ihren Pflichten nachkomme oder nicht, sei zwingend Einsicht in den Prüfbericht hinsichtlich der Kabel erforderlich. Dieser sei das zentrale Dokument zur Beurteilung, ob die Kabel die angegebene Brandverhaltensklasse tatsächlich erreichten oder nicht. Davon wiederum hänge ab, welche Maßnahmen seitens der Marktaufsicht zu treffen seien. Wie durch die Einsichtnahme in einen Prüfbericht eine Konkurrentin ausgeforscht werden solle, sei nicht nachvollziehbar. In einer Brandverhaltensprüfung werde ein Kabel unter anderem Hitze sowie offener Flamme ausgesetzt und es würden der Flammpunkt, das Abtropfverhalten und die Rauchgasentwicklung beurteilt. Die Versuche könne jeder fachkundige Dritte durchführen, besondere Informationen des Herstellers seien hierzu nicht erforderlich. Dass besondere, als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehende technische Informationen in dem Bericht enthalten sein sollten, erscheine nicht glaubwürdig. Bei der im Rahmen von § 7 IFG Berlin gebotenen Güterabwägung sei einerseits das Interesse des Klägers an der Kontrolle des Beklagten, andererseits das Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung, ein rechtswidrig deklariertes Kabel in Verkehr gebracht zu haben, gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung falle zugunsten des Klägers aus. Ihm gehe es auch nicht darum, in Erfahrung zu bringen, wie die Beigeladene Kabel mit der gleichen Brandverhaltensklasse zu niedrigeren Preisen anbieten könne. Vielmehr gehe es ihm ausschließlich darum, selbst beurteilen zu können, ob die Kabel die von dem Hersteller angegebene Brandverhaltensklasse tatsächlich erfüllten. Das Interesse an einer Kontrolle staatlichen Handelns folge hier auch aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens. Die Ergebnisse der Brandverhaltensprüfung lägen wohl schon seit einem dreiviertel Jahr vor. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Für die Zurückweisung setzte er eine Gebühr in Höhe von 50,- EUR fest. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er den Vortrag aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führte er im Wesentlichen an: Der Widerspruch sei zwar zulässig, aber unbegründet. In dem Marktüberwachungsverfahren x fänden aufgrund des Anwendungsvorrangs des unmittelbar geltenden neuen Unionsrechts ab dem 16. Juli 2021 die Regelungen des IFG Berlin keine Anwendung mehr. Damit bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG Berlin. Für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte bestünden neue unionsrechtliche Grundlagen. Seit dem 16. Juli 2021 regele die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten die Bedingungen der Marktüberwachung neu. Sie erstrecke sich auf Produkte, die den im Anhang I der Verordnung aufgeführten 70 Harmonisierungsrechtsvorschriften unterlägen. Hierzu zählten die harmonisierten Bauprodukte, die Gegenstand des Marktüberwachungsverfahrens x seien. Die Bestimmungen der Marktüberwachung der Verordnung (EG) 765/008, auf die in dem Bescheid vom 10. Juni 2021 noch Bezug genommen worden sei, würden nicht mehr gelten. Sie seien durch Art. 39 VO (EU) 2019/1020 aufgehoben worden. Diese neue Verordnung etabliere zusammen mit dem spezifischen Harmonisierungsrecht ein einheitliches Marktüberwachungssystem in der Europäischen Union mit Bedingungen, unter denen ein fairer Wettbewerb gelingen könne. Die Verordnung enthalte dazu auch umfassende Bestimmungen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen der Marktüberwachung regelten. Der Gesetzgeber bewege sich bei der Marktüberwachung harmonisierter Produkte in einem besonderen Spannungsfeld zwischen den Interessen von Wirtschaftsakteuren, Endnutzern und der Öffentlichkeit. Mit den in der Verordnung getroffenen Regelungen sei ein Ausgleich der teils gegenläufigen Interessenlagen umfassend und abschließend geschaffen worden. Dies gelte insbesondere auch für den Zugang zu Informationen der Marktüberwachung. Mit den Art. 34 und Art. 20 VO (EU) 2019/1020 habe der Gesetzgeber umfassende Bestimmungen über die Informations- und Kommunikationssysteme in der Marktüberwachung getroffen. Die differenziert ausgestalteten Regelungen bestimmten, welche Behörden zu Informationsquellen zugangsberechtigt seien und inwieweit der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen der Marktüberwachung gewährt werde. Art. 34 VO (EU) 2019/1020 sehe zunächst ein unionsweites Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung vor. Die Kommission betreibe dazu das Information and Communication System Market Surveillance (ICSMS). Zugang zu dem internen Bereich hätten die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden sowie die zentralen Verbindungsstellen und Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Hierin würden Daten behördenintern unionsweit ausgetauscht, etwa Beweismittel und andere Ermittlungsergebnisse, um die Marktüberwachung gleichmäßig in allen EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Der Unionsgesetzgeber habe eine spezielle Regelung auch für die Information der Endnutzer vorgesehen. Die Kommission entwickele und pflege die öffentliche Benutzerschnittstelle dieses Systems, über die den Endnutzern wesentliche Informationen zu Marktüberwachungstätigkeiten der Behörden zur Verfügung gestellt würden. Mit dem Informations- und Kommunikationssystem sei des Weiteren das System zum raschen Informationsaustausch (“RAPEX – Rapid Exchange of Information System“) verbunden. Auf der Website würden wöchentlich Berichte mit einer Übersicht über gefährliche Produkte eingestellt. Hier könnten Verbraucher, aber auch die Öffentlichkeit insgesamt, sich ausführlich über gefährliche Produkte informieren. Der Informationszugang der Öffentlichkeit sei damit abgestuft nach Dringlichkeit und Gefahrenpotenzial nicht konformer Produkte unionsrechtlich über die Informationssysteme durch den Unionsgesetzgeber bestimmt worden. Neben den Informationen über nicht konforme Produkte schaffe die Verordnung weitere Zugangsmöglichkeiten der Öffentlichkeit zu Informationen der Marktüberwachung. Der Austausch von Beweismitteln wie Prüfberichten und den darin enthaltenen Informationen sei dagegen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den Zollbehörden untereinander vorbehalten. Die Marktüberwachungsbehörden gäben für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt worden seien und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt worden sei, Informationen (nur) in den behördeninternen Teil von ICSMS ein. Dies entspreche dem in Art. 17 VO (EU) 2019/1020 verankerten Grundsatz der Vertraulichkeit, den die Marktüberwachungsbehörden zu wahren hätten. Der Unionsgesetzgeber habe damit die naturgemäß in der Marktüberwachung bestehenden vielfältigen und teils gegenläufigen Interessen verschiedener Akteure durch den Erlass umfassender und sehr ausdifferenzierter Bestimmungen austariert. Hiervon abweichende oder weitergehende Informationszugangsmöglichkeiten nach nationalem Recht stünden dem Unionsrecht insoweit entgegen und schwächten deren Wirksamkeit. Dieses Ergebnis werde untermauert durch den unionsrechtlich determinierten allgemeinen Vorrang freiwilliger Maßnahmen durch die Wirtschaftsakteure in der Marktüberwachung. Freiwillige Maßnahmen des Herstellers hätten im Allgemeinen Vorrang vor behördlichen Anordnungen. Die Weitergabe von Beweismitteln an Dritte bei laufenden Untersuchungen und im laufenden Verfahren verbiete sich angesichts dessen. Zudem habe der Unionsgesetzgeber die Marktüberwachungsbehörden ausdrücklich dazu verpflichtet, den Ruf von Wirtschaftsakteuren nicht zu schädigen. Dies gelte unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Aus der Praxis der Marktüberwachung sei bekannt, dass bereits geringfügige Informationen über mögliche Produktmängel erhebliche Verunsicherung bei den Marktteilnehmern auslösen und bereits vor einer abschließenden Bewertung des Sachverhaltes zu pauschalen Auftragsstornierungen auch für nicht von dem Marktüberwachungsverfahren betroffene Produkte desselben Wirtschaftsakteures führen könnten. Der Kläger hat am 4. November 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2022 (- VG 2 K 272/21 -) an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an: Die VO (EU) 2019/1020 enthalte überwiegend Regelungen zur Einrichtung eines behördeninternen Kommunikationssystems zur Vereinfachung der zwischenstaatlichen Marktüberwachung sowie Regelungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines online-Schnellwarnsystems für gefährliche Produkte (RAPEX). Eine Sperrwirkung hinsichtlich Ansprüchen aus dem IFG Berlin folge daraus nicht. Die Qualifizierung von Prüfberichten als Betriebsgeheimnisse in dem Sinne von § 7 IFG Berlin überzeuge nicht. Er sehe in seiner Funktion als Rechtsanwalt jährlich schätzungsweise 100 Prüfprotokolle. Kein einziger dieser Prüfberichte enthalte für einen Wettbewerber interessante Informationen zur Rezeptur oder zu Fertigungsmethoden des jeweiligen Produktes. Sämtliche dem Kläger bekannte Prüfberichte beschränkten sich vielmehr auf die Darstellung des Prüfverfahrens und der gemessenen Werte. Allein an diesen Prüfergebnissen habe er ein Interesse. Ihm gehe es ausschließlich darum, nachverfolgen zu können, ob die Kabel der Beigeladenen tatsächlich die angegebenen Brandverhaltensklasse erfüllten, ob sie rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien und ob der Beklagte seinen Aufgaben als Marktaufsichtsbehörde ordnungsgemäß nachgekommen sei. Enthielten diese Berichte tatsächlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, so könnten die entsprechenden Passagen geschwärzt werden. Eine komplette Versagung der Einsicht in den Prüfbericht einschließlich der Prüfbedingungen und -ergebnisse sei jedoch nicht zulässig. Hinsichtlich der Schwärzung personenbezogener Daten habe er keinerlei Bedenken. Dass ein Antragsteller auch eigene Interessen verfolge, könne keine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte die Einsicht in die Vergabeunterlagen verweigere. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien hierin nicht zu erblicken. Der Umgang mit öffentlichen Geldern, konkret die Ausgaben und die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens einer Verwaltungsbehörde, könnten daher keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dieser Behörde darstellen. Soweit die Beigeladene vortrage, die Prüfungsaufbauten unterschieden sich von Prüfinstitut zu Prüfinstitut stark, sei dies falsch. Vielmehr verweise die für die Klassifizierung von Kabeln als Bauprodukte maßgebende Norm DIN EN 50575 für jede relevante Prüfung auf eigene Prüfnormen, die Prüfaufbauten und Prüfmittel detailliert vorgäben. Maßgeblich sei vorliegend gemäß § 7 Abs. 1 Var. 2 VwVfG das Recht des Landes Berlin. Es gehe nicht um die Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln des Beklagten, sondern um einen gegen die ausführende Behörde selbst gerichteten Auskunftsanspruch und somit um die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme. Die Beigeladene wende lediglich ein, in technischen Prüfberichten könnten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten sein. Konkrete Ausführungen hierzu tätige sie indes nicht. Die reinen Prüfergebnisse der Brandverhaltensprüfung stellten grundsätzlich keine solchen Geheimnisse dar. Einfache, durch Produktprüfungen ermittelte Eigenschaften – wie hier die Anzahl der Sekunden, die ein Kabel nach Entfernen des Bunsenbrenners nachbrennen könne – gälten nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. Selbst wenn in den Prüfergebnissen Betriebsgeheimnisse wie Rezepturen oder Fertigungsverfahren enthalten sein sollten, stellten diese nicht unbedingt geschützte Betriebsgeheimnisse dar. Sein Auskunftsinteresse stehe im Zusammenhang mit Brandschutz; es gehe also um den Schutz von Leib und Leben, der höher zu gewichten sei als etwaige Geheimhaltungsinteressen. Nach § 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) seien zudem Geschäftsgeheimnisse nicht geschützt, die sich auf eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches Fehlverhalten beziehen, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet sei, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Auch der äußerst schleppende Verfahrensverlauf seitens des Beklagten sei im Rahmen der Interessenabwägung und im Hinblick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen. Das Argument der Beigeladenen, sämtliche für eine behördliche Entscheidung maßgeblichen Tatsachen, die sich wirtschaftlich nachteilig auf ein Unternehmen auswirken könnten, seien als geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehen, verfange nicht. Damit würde die von dem Informationsfreiheitsrecht bezweckte Kontrolle der Verwaltung in einer Vielzahl von Fallkonstellationen vollständig ausgeschlossen. Anderenfalls drohe eine Aushöhlung des Informationsfreiheitsrechts. Im Übrigen seien selbst Rezepturen und Fertigungsverfahren gemäß § 3 GeschGehG nicht unbedingt als Geschäftsgeheimnisse anzusehen, in keinem Fall aber die reinen Messergebnisse. Der Kläger beantragte zunächst, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 25. Mai 2021 Einsicht in die Akten zu dem Marktüberwachungsverfahren x einschließlich der hierin enthaltenen Laborprüfberichte und Ausschreibungsunterlagen zu gewähren, und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2021 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2021 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023 zurückgenommen, soweit sie die Einsicht in die Dokumente hinsichtlich des Vergabeverfahrens über die Produktprüfungen betrifft. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 25. Mai 2021 Einsicht in die Akten zu dem Marktüberwachungsverfahren x einschließlich der hierin enthaltenen Laborprüfberichte, mit Ausnahme der in der Akte enthaltenen Ausschreibungsunterlagen zum Vergabeverfahren über die Produktprüfungen, zu gewähren, und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2021 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2021 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte kontrolliere die Zulässigkeit technischer Angaben, nicht hingegen die Produktsicherheit. Die Gefahrenabwehr nach bauordnungsrechtlichen Kriterien sei daher nicht Gegenstand der unionsrechtlichen Marktüberwachung. Bei der Kontrolltätigkeit der Marktüberwachungsbehörden gehe es daher nicht unmittelbar um eine Gefährdung der Sicherheit von Personen. Ermittele die Marktüberwachungsbehörde eine andere als die von einem Hersteller erklärte Produktleistung, könne dies auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein. Im Allgemeinen werde behördlich ermittelte Nichtkonformität von den Herstellern im Zusammenwirken mit den Behörden aufgeklärt und, sofern sie sich als zutreffend erweise, abgestellt. In diesem Sinne habe auch das Marktüberwachungsverfahren x abgeschlossen werden können. Die Leistungserklärung der Beigeladenen sei angepasst worden und weise nunmehr die Brandverhaltensklasse „B2ca-s1b, d1, a1“ statt „B2ca-s1a, d0, a1“ für die Vermarktung der Kabel aus. Der Beklagte habe das hier betroffene reaktive Marktüberwachungsverfahren parallel mit anderen Verfahren geführt, die aus einer gemeinsamen Aktion hervorgegangen seien. Im Rahmen dieser unionsweiten Aktion seien Kabel, die nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 (Bauprojektverordnung) mit Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach der harmonisierten Norm EN 50575 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt worden seien, durch Marktüberwachungsbehörden verschiedener EU-Mitgliedstaaten parallel kontrolliert worden. Daraus hätten sich herstellerübergreifende Erkenntnisse zur Leistungsbewertung ergeben, die auch in dem Marktüberwachungsverfahren x berücksichtigt worden seien. Die Klage sei bereits unzulässig. Aufgrund der geänderten Sachlage bestehe kein Interesse des Klägers mehr an dem Erlass des begehrten Verwaltungsaktes. Die Beigeladene habe aufgrund und im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens ihre Leistungserklärung geändert. Die angegebene Brandverhaltensklasse sei damit herabgesetzt worden. Darüber hinaus bestehe auch kein rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der begehrten Information. Er verfolge mit seiner Klage eine nicht ihm obliegende öffentliche Aufgabe. Die Veranlassung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen bei festgestellter Nichtkonformität sei ausschließlich Sache der Marktüberwachungsbehörden im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren und der VO (EU) 2019/1020. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der bis zum 15. Juli 2021 nach dem IFG Berlin teilweise gewährte Informationszugang werde in dem vorliegenden Fall nunmehr durch den Anwendungsvorrang des neuen umfassenden Unionsrechts über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten verdrängt. Ein Anspruch nach § 29 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin scheide mangels Beteiligtenstellung ebenfalls aus. Seit dem 16. Juli 2021 regele die neue Marktüberwachungsverordnung die Bedingungen der Marktüberwachung. Die Bestimmungen, auf die in dem Ausgangsbescheid vom 10. Juni 2021 noch Bezug genommen worden sei, gälten nicht mehr. Die neue Verordnung etabliere zusammen mit dem spezifischen Harmonisierungsrecht für Produkte ein einheitliches Marktüberwachungssystem in der Europäischen Union. Entgegen der Auffassung des Klägers sehe die Verordnung sehr wohl Möglichkeiten zur Informationsgewinnung für Bürger vor. Ungeachtet des Anwendungsvorrangs bestehe aber auch kein über die bereits gewährte Akteneinsicht hinausgehender Informationsanspruch nach dem IFG Berlin. Der Kläger sei bereits nicht anspruchsberechtigt. Er sei lediglich von der Mandantschaft vorgeschoben worden, um an die begehrten behördlichen Informationen zu gelangen. Zwar habe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin grundsätzlich jeder Mensch ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs sei jedoch erforderlich, dass die Identität des Antragstellers bekannt gegeben werde. Werde eine natürliche Person für die Antragstellung „vorgeschoben“, sei diese bereits unzulässig. Einer Auskunftserteilung stünden aber auch personenbezogene Daten entgegen. Schließlich sei die Akteneinsicht auch wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beschränkt. Hierunter fielen die Prüfberichte. Diese enthielten regelmäßig auch firmeninterne Angaben des Herstellers, die einen Nachbau der geprüften Produkte des betroffenen Wirtschaftsakteurs ermöglichen könnten. Diese Unterlagen seien im Rahmen des Marktüberwachungsverfahrens nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und hätten eine wettbewerbsrechtliche Relevanz. Denn ihr Bekanntwerden könne den fremden Wettbewerb fördern oder den betroffenen Wirtschaftsakteur schwächen. Hierzu reiche es aus, wenn es sich für den vom Marktüberwachungsverfahren betroffenen Wirtschaftsakteur nachteilig auswirken könne, wenn Mitbewerber Kenntnis von den Unterlagen erlangen könnten. Dies zeige auch ein Vergleich mit Prüfberichten, die im Rahmen der Bauproduktenverordnung erstellt würden. Diese seien von Gesetzes wegen nicht öffentlich zugänglich. Sie seien Teil der technischen Dokumentation, die zu den internen, nicht öffentlich verfügbaren Unterlagen eines jeden Herstellers zählten. Nichts anderes könne für Prüfberichte der Marktüberwachung gelten. Das diesbezügliche Geheimhaltungsinteresse überwiege hier. Dies gelte insbesondere, wenn – wie hier – eine Bekanntmachung der Information beabsichtigt sei. Durch eine Weitergabe von Prüfberichten und anderen vertraulichen Dokumenten aus dem Marktüberwachungsverfahren bestehe zudem die Gefahr der Beeinträchtigung des Funktionierens der Marktüberwachung. Dieses System funktioniere nur dann wirksam, wenn Wirtschaftsakteure sicher sein könnten, dass vertrauliche Informationen grundsätzlich auch vertraulich blieben. Gleiches gelte für die Funktionsfähigkeit der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit. Im Übrigen gehöre die Information über ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen konkreten Hersteller zu den nach Art. 17 Satz 2 VO (EU) 2019/1020 besonders geschützten Geschäftsgeheimnissen. Eine solche Information über einen Hersteller an sich sei bereits potentiell imageschädigend und beeinflusse damit die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens am Markt nachhaltig. Ein Überwiegen der Interessen des Klägers sei vorliegend nicht ersichtlich. Auch sei er nicht „Endnutzer“ im Sinne der Verordnung. Der Vorschlag, diese Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Schwärzung unkenntlich zu machen, sei abzulehnen. Eine Schwärzung einzelner Passagen der Prüfberichte würde diese unlesbar machen und ihnen jeglichen Informationsgehalt entziehen. Schließlich entstünde dem Beklagten durch das Akteneinsichtsgesuch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt im Wesentlichen aus: Sie sei mit der Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die der Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Marktüberwachungsverfahrens erlangt habe, an Dritte, insbesondere den Kläger, nicht einverstanden. Das beziehe die Bekanntgabe von Prüfergebnissen („gemessenen Werte“) und Modalitäten des Prüfverfahrens mit ein. Die von dem Kläger begehrte Akteneinsicht sei ihm von dem Beklagten unstreitig gewährt worden. Insofern fehle es schon an dem Rechtsschutzinteresse. Er habe seinen Antrag nunmehr dahingehend eingeschränkt, dass die in dem Prüfbericht unstreitig enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschwärzt werden könnten. Er erkenne damit an, dass der Beklagte die Einsichtnahme zurecht beschränkt habe, soweit geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen seien. Streitgegenständlich sei daher im Wesentlichen die Frage, ob die Prüfberichte Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen darstellten. Mit den „Prüfergebnissen“ meine der Kläger allerdings nicht den Prüfbericht, sondern nur die in dem Prüfbericht enthaltenen ermittelten Produktleistungen („gemessenen Werte“) und möglicherweise auch die Darstellung des Prüfverfahrens zum Brandverhalten. Das fragliche Prüfverfahren sei in der einschlägigen harmonisierten Norm (hEN) rechtlich verbindlich geregelt. Die Fundstelle dieser Norm sei im europäischen Amtsblatt veröffentlicht und daher allgemein bekannt. Dem Kläger gehe es aber gerade um den spezifischen Versuchsaufbau und Prüfungsansatz, ausgerichtet auf das konkrete Produkt der Beigeladenen. Hierbei handele es sich allerdings um geschützte Informationen. Unter Berücksichtigung der für die Marktüberwachung maßgeblichen europäischen Vorschriften sei im Übrigen festzustellen, dass auch die in dem Prüfbericht enthaltenen ermittelten Produktleistungen ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellten. Nationale Informationsansprüche könnten durch unmittelbar geltendes europäisches Recht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dies sei im IFG des Bundes und im LIFG Baden-Württemberg jeweils in § 1 Abs. 3 ausdrücklich geregelt. Dies gelte auch dann, wenn es wie im IFG Berlin nicht ausdrücklich geregelt sei, weil europäisches Recht dem Landesrecht vorgehe. Darüber hinaus könnten sich aus höherrangigem Recht auch Vertraulichkeitsregelungen ergeben, die einem durch Landesrecht begründeten Informationsfreiheitsanspruch vorgingen. Dementsprechend seien höherrangiges europäisches Recht und die dahinter stehenden gesetzgeberischen Wertungen auch bei einer inhaltlichen Konkretisierung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch eine tatbestandliche Auslegung nationaler Normen zu berücksichtigen. Rechtliche Grundlage des von dem Beklagten durchgeführten Marktüberwachungsverfahrens sei die Marktüberwachungsverordnung sowie die Verordnung (EU) 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauproduktenverordnung – BauPVO). Zudem ergäben sich aus der Richtlinie über den Schutz von vertraulichen Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU) 2016/943 (EU-Geheimnisschutz-RL) relevante Gesichtspunkte. Diese Vorschriften hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch am 7. Oktober 2021 gegolten. Nationale Vorschriften fänden im Hinblick auf die Marktüberwachungs-VO vorliegend keine Anwendung. Unabhängig davon beinhalteten die europäischen Vorschriften Vertraulichkeitsregelungen (Art. 17 Marktüberwachungs-VO), die die nationalen Behörden und damit auch den Beklagten verpflichteten, den Grundsatz der Vertraulichkeit und den Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu beachten (vgl. § 3 Nr. 4 IFG Bund). Um das kooperative Zusammenwirken von Behörden und Herstellern zu fördern, seien Letztere verpflichtet, den Behörden sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, mithin auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu offenbaren. Es sei unzutreffend, wenn der Kläger meine, mit der Bekanntgabe eines Messwertes könne er prüfen, ob ein Verstoß vorliege. Für derartige Fälle stehe ihm das Wettbewerbsrecht in Form des UWG zur Verfügung. Zu solchen Zwecken Messwerte zu erlangen, sei indes nicht das Ziel der Informationsfreiheit. Könnten solche Messwerte als Grundlage dafür dienen, einen Wettbewerber zur Rechenschaft zu ziehen, so würde der Zweck der einschlägigen EU-Verordnungen, das vertrauensvolle Zusammenwirken der Hersteller und der Marktüberwachungsbehörden sowie der Schutz der Berufs- und Geschäftsgeheimnisse der Hersteller, unterlaufen. Danach beschränke sich die Information der Öffentlichkeit auf diejenigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörde für den Schutz der Interessen der Endnutzer von Bedeutung seien; hierzu zählten in der Regel keine Prüfberichte oder Leistungsangaben. Auch das „europäische Informationsfreiheitsgesetz“, die Verordnung (EG) 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestimme in Art. 4 Abs. 2, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument zu verweigern hätten, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder der Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt werde. Damit werde letztlich ein System geschützt, das auf Verbesserung der Harmonisierung und nicht auf Sanktionierung der Wirtschaftsakteure angelegt sei. Die erheblichen aktiven Mitwirkungspflichten der Hersteller ließen sich auch verfassungsrechtlich nur dadurch rechtfertigen, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht von Dritten zum Nachteil der Hersteller genutzt werden könnten. Dies folge auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 46 der Marktüberwachungs-VO. Vor diesem Hintergrund sei Art. 17 Marktüberwachungs-VO als zu beachtende Vertraulichkeitsregelung zugunsten der Hersteller anzusehen, die eine Weitergabe von Prüfergebnissen auf der Grundlage von Ansprüchen nach dem IFG Berlin untersage. Es seien gerade die in dem Prüfbericht enthaltenen Angaben zu dem eigentlichen Vorgang, die zur richtigen Deutung und Einschätzung des Ergebnisses erforderlich seien. Daher bestehe die Gefahr, dass die bloße Bekanntgabe von reinen Messergebnissen bei nicht sachverständigen Laien zu Fehlschlüssen in Bezug auf ein (un-)rechtmäßiges Verhalten des Herstellers führten und damit dessen Ruf und die Verlässlichkeit seiner Produkte grundlos öffentlich infrage gestellt würden. Die für eine sachverständige Interpretation der Prüfergebnisse erforderlichen Daten unterfielen aber den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Beklagten. Die angewendeten spezifischen Prüfbedingungen und ermittelten Prüfergebnisse seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in dem Sinne des IFG (vgl. § 7 IFG Berlin, § 6 LIFG Baden-Württemberg, § 6 Satz 2 IFG Bund). Die Tatsache weise einen Unternehmensbezug auf, weil es vorliegend um produktbezogene technische Informationen von Produkten gehe, die sie, die Beigeladene, herstelle und vertreibe. Die Tatsache sei nicht offenkundig und sie müsse nach dem Willen ihres Inhabers geheim bleiben. Auch habe die Beigeladene ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Soweit der Kläger meine, ein solches Geheimhaltungsinteresse werde durch eine (von ihm unterstellte) rechtswidrige Handlung verdrängt, sei dies unrichtig. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Die Offenlegung der begehrten Informationen sei geeignet, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen über die Konstruktion, die Inhaltsstoffe und die Funktionsweise der Kabel Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Dies gelte zunächst für den Versuchsaufbau bzw. das spezifische Prüfverfahren. Daraus ließen sich Schlüsse auf die Konstruktion, die verwendeten Inhaltsstoffe (vor allem Flammenschutzmittel) und Funktionsweise des fraglichen Kabels ziehen. Für die Anwendbarkeit des § 7 IFG Berlin reiche es aus, dass eine Offenlegung der begehrten Informationen Rückschlüsse auf ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis zulasse. Der Kläger habe selbst vorgetragen, seine Mandantin habe ein erhebliches Interesse daran, die Prüfergebnisse zu erhalten, weil sie über eine eigene umfangreiche Expertise zur Bewertung von Brandverhaltensprüfungen in Bezug auf die jeweiligen Leistungsklassen verfüge. Daraus ergebe sich, dass der Kläger bzw. der Wettbewerber in der Lage wäre, Rückschlüsse auf das Produkt, seine Zusammensetzung und/oder dessen Eigenschaften zu ziehen. Dies gelte im Zweifel auch für die bloßen Messwerte. Angesichts der Ankündigungen des Klägers zu dem beabsichtigten Umgang mit den begehrten Messdaten bestehe zudem die konkrete Gefahr, dass diese falsch interpretiert und gezielt gegen sie, die Beigeladene, eingesetzt werden sollten, um ihre wettbewerbliche Position zu beeinträchtigen. Dazu seien die Daten auch geeignet, insbesondere, wenn mit ihrer Veröffentlichung die Aussage verbunden werde, dass damit ein rechtlicher Verstoß bewiesen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die begehrten Informationen der Behörde in dem Vertrauen darauf übermittelt worden seien, dass die Vertraulichkeit gewahrt werde und diese Daten nicht zur Veröffentlichung nachteiliger Behauptungen führten. Dadurch werde auch die Aufgabenerfüllung der Behörde geschützt, die auf solche – unter der Bedingung der Verschwiegenheit übermittelten – Informationen angewiesen sei. Diese reibungslose Zusammenarbeit und damit der Zweck der EU-Verordnungen würden gefährdet, wenn Hersteller damit rechnen müssten, die zur Verfügung gestellten Informationen würden letztlich von Wettbewerbern gegen sie verwendet werden können. Einer Informationspreisgabe stehe zudem § 7 Satz 1 Var. 2 IFG Berlin entgegen. Ihr, der Beigeladenen, drohe durch die Bekanntgabe der Prüfergebnisse ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Demgegenüber müsse das Informationsinteresse des Klägers zurückstehen. Die Interessen des (ehemaligen) Mandanten seien nicht mehr relevant. Es gehe nunmehr noch darum, zu klären, ob die Kabel rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien und die angegebene Brandverhaltensklasse erfüllten. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Kenntnis der bloßen Prüfergebnisse aber nicht ausreichend. Daher könne der Kläger an dieser Information kein gesteigertes Interesse haben. Jedenfalls aber überwiege sein Informationsinteresse gegenüber ihren Interessen nicht. Soweit der Kläger auf Grundlage der gemessenen Werte feststellen wolle, ob der Beklagte seiner Aufgabe als Marktüberwachungsbehörde nachgekommen sei, seien diese Messwerte ebenfalls ohne Aussagewert, insbesondere, da es keine Maßnahme gebe, die der Beklagte zwingend hätte ergreifen müssen. Er habe lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungserklärungen formal und materiell in Einklang mit den rechtlichen Vorschriften stehen. Schließlich gehe es dem Kläger nicht um eine Kontrolle der Verwaltung, sondern vorrangig um die Sanktionierung und Schädigung der Beigeladenen weshalb sein Begehren als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Unabhängig davon, ob das IFG Berlin überhaupt als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne, könne dem geltend gemachten Informationsanspruch § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG Berlin entgegenstehen. Die Vorschrift solle verhindern, dass über den Umweg einer auskunftspflichtigen Behörde auch Informationen in Erfahrung gebracht werden könnten, die andere öffentliche Stellen beträfen, die ihrerseits nicht oder nach anderen Regelungen auskunftspflichtig seien. Die begehrten Informationen beträfen ein Marktüberwachungsverfahren. Die Durchführung solcher Verfahren obliege den zuständigen Landesbehörden (§ 4 Marktüberwachungsgesetz). Der Beklagte sei als koordinierende Stelle tätig und bearbeite als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder bestimmte Aufgaben, die sich aus Art. 2 Abs. 2 des DIBt-Abkommens ergäben. Es ersetze die Landesbehörden aber nicht. Vielmehr werde es entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung für die Marktüberwachung auch als Behörde des jeweils zuständigen Landes tätig. Dementsprechend finde bei Tätigkeiten des Beklagten, die Fragen der Bauordnung beträfen, nach allgemeiner Ansicht auch nicht die Berliner Bauordnung Anwendung, sondern die jeweilige Bauordnung des Landes, das nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung für den Fall zuständig sei. Mit dem Vollzug der Marktüberwachung wende der Beklagte daher zwar das Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Berlin an, in materieller Hinsicht werde es jedoch nicht auf der Grundlage des Berliner Landesrechts tätig. Die materielle Grundlage bleibe daher auch nach der Zuständigkeitsübertragung der jeweilige materielle Rechtsakt. Da die Länder für den Vollzug der Marktüberwachung zuständig seien, stehe die Verfügungsgewalt über die entsprechenden Vorgänge insoweit zumindest auch der zuständigen Landesbehörde zu. In Baden-Württemberg sei dies die oberste Marktüberwachungsbehörde, das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen. Für die Umsetzung der Marktüberwachung sei nach der entsprechenden Zuständigkeitsverordnung das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 11, zuständig. Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hat die Kammer die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und mit Beschluss vom 13. Juni 2023 die von dem Marktüberwachungsverfahren x betroffene Herstellerin zu dem Verfahren beigeladen. Der Kammer liegen in dem Zeitpunkt der Entscheidung die Akten des Beklagten (drei Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die Gerichtsakte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.