OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2902/22

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt wird, müssen grundsätzlich alle möglichen Lösungen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind und - in der Form des „Single-Choice“ - jeweils nur eine richtige Lösung zulassen.(Rn.39) 2. Wegen der Besonderheiten dieses Prüfungsverfahrens muss eine zwar nicht dem Lösungsmuster entsprechende, aber dennoch objektiv richtige und damit vertretbare Antwort des Prüflings als zutreffend anerkannt werden, wenn sie (ebenfalls) gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht.(Rn.53)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2021 über das endgültige Nichtbestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.09.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Bestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt wird, müssen grundsätzlich alle möglichen Lösungen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind und - in der Form des „Single-Choice“ - jeweils nur eine richtige Lösung zulassen.(Rn.39) 2. Wegen der Besonderheiten dieses Prüfungsverfahrens muss eine zwar nicht dem Lösungsmuster entsprechende, aber dennoch objektiv richtige und damit vertretbare Antwort des Prüflings als zutreffend anerkannt werden, wenn sie (ebenfalls) gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht.(Rn.53) Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2021 über das endgültige Nichtbestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.09.2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Bestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung stellt jedenfalls dann eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt dar, sofern ihr Bestehen - wie hier - Voraussetzung für den erfolgreichen (Studien-) Abschluss ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 818). Die konkrete Bewertung der streitgegenständlichen Klausur ist hingegen jedenfalls im vorliegenden Fall kein Verwaltungsakt. Es fehlt schon an jeglicher Regelung, da das Ergebnis der Klausur der Klägerin nur formlos und letztlich unverbindlich mitgeteilt worden ist. Die Richtigkeit der Klausurbewertung ist hier also letztlich nur inzident zu überprüfen, da von ihr abhängt, ob der angegriffene Nichtbestehensbescheid zu Recht ergangen ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2021 über das endgültige Nichtbestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.09.2022 ist zu Lasten der Klägerin rechtswidrig, denn sie hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über das Bestehen des Kurses neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist allgemein durch den Beurteilungsspielraum der Prüfer eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34, und BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375, m.w.N.). Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34, und BVerfGE 84, 59). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 und Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Allerdings dürften die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen - also wenn es um die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Antwort geht - ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Bewertungsspielraum der Prüfer zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 875, 879). Im strengen Sinne rechtlich gebunden ist der Prüfer demnach durch die Pflicht, die ihm vorliegende Lösung der Prüfungsaufgabe zutreffend als fachlich richtig, falsch oder als zumindest vertretbar zu bewerten. Ob dies gelungen ist, unterliegt angesichts der insofern umfassenden rechtlichen Bindung des Prüfers der vollen gerichtlichen Kontrolle (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 633). Wer im Rahmen einer solchen „fachspezifischen Wertung“ eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet, handelt rechtsfehlerhaft, weil er den „Antwortspielraum“ des Prüflings missachtet und damit gegen einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstößt, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Bewertungsgrundsatz, wonach richtige oder vertretbare Aufgabenlösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen, vor, wenn die Prüfer die Antworten zwar als vertretbar ansehen, sie dann aber bei der Bewertung abwerten, weil sie nicht die optimale Lösung darstellten. Ob eine Prüfungsaufgabe richtig, falsch oder zumindest vertretbar gelöst worden ist, lässt sich in aller Regel zuverlässig beantworten, wenn es um die Beantwortung einzelner Fachfragen geht, die im Fachschrifttum erörtert worden oder jedenfalls fachwissenschaftlicher Erörterung ohne Weiteres zugänglich sind (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 634). Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 - juris m.w.N.). 2. Hier ist die schriftliche Prüfung in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice-Verfahren) erfolgt. Dabei hat der Prüfling darüber zu befinden, welche von mehreren angegebenen Varianten der Lösung einer Aufgabe oder Beantwortung einer Frage richtig ist. Dazu ist von ihm der richtige Lösungsvorschlag aus den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (darunter befinden sich neben der richtigen Antwort Falschantworten - sog. Distraktoren) auszuwählen und anzukreuzen. Wegen der gewöhnlich hohen Anzahl von Einzelfragen ist dabei regelmäßig wenig Zeit für gründliche Überlegungen; auch besteht keine Möglichkeit, ergänzende Anmerkungen zu machen. Die Bewertung ist beim hier verwendeten „Single-Choice“-Verfahren grundsätzlich einfach, denn es gibt auf jede Frage nur eine einzige richtige Antwort. Für die Bewertung wird die Summe der korrekten Antworten gebildet. Die so zu erbringenden Prüfungsleistungen werden - anders als bei Prüfungen sonst üblich - nicht nachträglich individuell bewertet, sondern zumeist mit technischen Hilfsmitteln mechanisch ausgewertet. Die Auswertung der Prüfungsleistungen besteht nur noch in einem Rechenvorgang, bei dem die richtigen Antworten gezählt werden und die Bestehensgrenze ermittelt wird. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist hier vorverlagert. Sie besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffs, der Stellung der Fragen und der Festlegung der richtigen und falschen Antworten (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 588 f.). Unverzichtbare Grundlage des mechanisierten Bewertungsverfahrens ist, dass ausschließlich Prüfungsaufgaben gestellt werden, die hierfür geeignet sind. Sie müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind und - in der Form des „Single-Choice“ - jeweils nur eine richtige Lösung zulassen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch noch eine andere Lösung vertretbar sein. Der erhöhten Fehleranfälligkeit des Systems ist mit verfahrensrechtlichen Mitteln entgegenzuwirken, indem ungeeignete Aufgaben, insbesondere mehrdeutig formulierte Fragen, von der Bewertung ausgenommen oder die - zwar nicht dem Lösungsmuster entsprechenden, aber dennoch vertretbaren - Antworten des Prüflings als zutreffend anerkannt werden (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 591). Dass bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nicht die Möglichkeit geboten wird, seine Auffassung zu begründen, darf ihm keine Beschränkung seines Antwortspielraums entstehen. Deshalb muss es hier genügen, dass die angekreuzte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht. Es ist Sache der Gerichte - erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529.84, 1 BvR 138.87 - NJW 1991, 2008). Für ärztliche Abschlussprüfungen wird vertreten, dass § 14 Abs. 2 ÄApprO die unverzichtbare Anforderung bekräftige, dass in diesem Verfahren nur Prüfungsaufgaben erlaubt sind, die zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen; dazu gehöre nicht die Frage nach der „am ehesten zutreffenden“ Antwort (sog. Bestlösung, s. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 106). Das prüfungsrechtliche Verbot, eine vertretbare Antwort als falsch zu bewerten, schließt es allerdings auch nicht in jedem Fall aus, nach der optimalen Lösung bestimmter Probleme zu fragen. Zulässig sind daher speziell in den medizinischen und pharmazeutischen Prüfungen auch Fragen, die z.B. gezielt für einen konkret dargestellten Einzelfall das besonders geeignete Heilmittel abfragen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Prüfling wegen der Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens, bei dem für eine Vielzahl von Fragen jeweils eine der alternativ vorgegebenen Antwortmöglichkeiten anzukreuzen ist, keine Möglichkeit besitzt, eine begründete Abwägung unter mehreren vertretbaren Lösungen darzulegen. Daraus ergeben sich besonders hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit der Frage. Ist nicht lediglich eine vorgegebene Antwortmöglichkeit, sondern mindestens eine weitere vertretbar, aber aufgrund des von der Prüfungsbehörde erwarteten Abwägungsprozesses weniger zutreffend, muss auch diese von einem Prüfling gewählte Antwort gleichwohl als richtig gewertet werden (ebd., Rn. 399; OVG Berlin, Urteil vom 22.04.1998 - 7 B 107.96 - BeckRS 1998, 16677). 3. Für das Studium der Klägerin gelten die Regelungen der Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Humanmedizin vom 22. Februar 2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19-33) in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 27. September 2019 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 50, Nr. 68, S. 382-386), im Folgenden StudO. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StudO können Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise in Form von Klausuren (unter Aufsicht zu lösende schriftlich gestellte Aufgaben) insbesondere auch in der Form zu erbringen sein, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StudO ist eine Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Sofern daran mindestens 30 Prüflinge teilgenommen haben, ist eine Klausur im Antwortwahlverfahren auch dann bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Anzahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 18 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen derjenigen Prüflinge unterschreitet, die an der betreffenden Klausur teilgenommen haben. Für die hier streitgegenständliche Klausur wurde unter Anwendung dieser Kriterien für die relative Bestehensgrenze eine Mindestpunktzahl von 15 Punkten ermittelt. 4. Die hier streitgegenständliche zweite Wiederholungsprüfung im Kurs der Mikroskopischen Anatomie fand im Sommersemester 2021 statt. Diese Wiederholungsprüfung hat die Klägerin nach der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung mit insgesamt 14 von 30 Punkten nicht bestanden. a) Diese Entscheidung ist indes in rechtlicher Hinsicht zu bestanden. Die Bewertung der Antwort der Klägerin auf Frage 1 als falsch wird dem ihr zustehenden Antwortspielraum, der aufgrund der unklaren Fragestellung bei dieser Frage anzuerkennen ist, nicht gerecht. Im Einzelnen: aa) Frage 1 bezieht sich auf eine histologische Abbildung von elastischem Knorpel. Sie lautet „Welche Aussage zur Abb. trifft am ehesten zu?“ Vorgegeben waren fünf Antwortmöglichkeiten, von denen eine auszuwählen war. Nach der Musterlösung sollte ausschließlich Antwort C „Das dargestellte Gewebe enthält Faserbündel mit Mikrofibrillen und Elastin“ als richtig bewertet werden. Die Klägerin hat sich hingegen für die Antwort A entschieden („Die extrazelluläre Matrix enthält unter anderem Kollagen Typ II“). Diese Antwort der Klägerin ist aber zu Unrecht als falsch eingestuft worden. bb) Die Sachverständige vertritt in ihrem Gutachten - wie die Musterlösung - allerdings die Auffassung, Antwort C sei die „am ehesten“ zutreffende und damit richtige Antwort. Der abgebildete elastische Knorpel sei aufgrund des Aussehens der sog. Chondrone und des Vorhandenseins elastischer Fasern eindeutig als solcher erkennbar. Das charakteristische Merkmal von elastischem Knorpel sei das Vorhandensein von Mikrofibrillen und Elastin. Dieses Merkmal treffe nicht auf die anderen beiden Knorpelarten (hyaliner Knorpel und Faserknorpel) zu. Der Einwendung der Klägerin, die Antwortvariante C treffe auf die Abbildung nicht zu, denn die Antwort sei unvollständig und ungenau formuliert, da es sich um „FibrillinMikrofibrillen" handele, müsse sie widersprechen. Dies führt die Sachverständige im Folgenden näher aus. Allerdings stellt die Gutachterin weiter fest, dass auch Kollagenfasern vom Typ II in elastischem Knorpel vorkämen, wie dies die von der Klägerin gewählte Antwortmöglichkeit A vorsieht. Da diese jedoch ebenfalls in hyalinem Knorpel vorkämen und dort ein charakteristisches Merkmal seien (90% des Kollagens in hyalinem Knorpel seien vom Typ II), ergebe sich die Antwortmöglichkeit C als die beste und damit richtige Antwort. Diese Wertung steht in Einklang mit der in der Klageerwiderung wiedergegebenen Stellungnahme des Prüfers. Ausgehend hiervon genügt die Aufgabenstellung „Welche Aussage zur Abb. trifft am ehesten zu?“ aber nicht den oben im Einzelnen dargestellten Ansprüchen, die an Aufgaben im sogenannten Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) gestellt werden. Denn dabei gelten besonders hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Fragestellung und der vorgegebenen Lösungen. Alle möglichen Lösungen müssen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert werden, dass sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind und - in der Form des „Single-Choice“ - jeweils nur eine richtige Lösung zulassen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die der Bewertung als „richtig“ vorgegeben worden ist, nicht auch noch eine andere Lösung vertretbar sein. Dies ist hier der Fall. Die von der Klägerin gewählte Antwort ist für sich allein genommen nach den Angaben der Sachverständigen „richtig“. Zudem ist Kollagen Typ II in dem abgebildeten Gewebe enthalten und zu sehen. Die von ihr gewählte Antwortmöglichkeit A „Die extrazelluläre Matrix enthält unter anderem Kollagen Typ II“ trifft also in objektiver Hinsicht zu. Prüfer und Gutachterin gehen dennoch davon aus, allein die Antwort C sei richtig, da es sich bei den Faserbündeln mit Mikrofilbrillen und Elastin um ein charakteristisches Merkmal des abgebildeten elastischen Knorpels handle. Daher sei dies die „am ehesten“ zutreffende Antwort im Sinne der Fragestellung. Den hohen rechtlichen Anforderungen an die Eindeutigkeit der Fragestellung im Zusammenspiel mit den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten wird diese Wertung aber im Ergebnis nicht gerecht. Die sprachliche Verständlichkeit einer Prüfungsaufgabe zu beurteilen, ist in diesem Zusammenhang letztlich Sache des Gerichts (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 - BeckRS 2008, 30068). Auszugehen ist davon, dass sich die Klägerin bei Beantwortung der Prüfungsaufgabe an den genauen Wortlaut der Frage und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten halten musste (vgl. OVG Berlin Urteil vom 22.04.1998 - 7 B 107.96 - BeckRS 1998, 16677 Rn. 40). Gefragt war hier nicht nach dem charakteristischen Merkmal elastischen Knorpels oder nach dem in der Abbildung zu erkennenden typischen Merkmal des abgebildeten Gewebes, sondern allgemein formuliert „Welche Aussage zur Abb. trifft am ehesten zu?“ Diese allgemein-abstrakte Fragstellung und die Tatsache, dass zwei der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten objektiv zutreffend sind, eröffnen einen Interpretationsspielraum des Prüflings, der faktisch gezwungen wird, eine Auswahl zwischen zwei für sich genommen jeweils zutreffenden Antworten zu treffen. Grundsätzlich kann aber beim Antwort-Wahl-Verfahren von den Prüflingen keine Abwägung unter mehreren vertretbaren Antworten verlangt werden. Die Prüflinge dürfen vielmehr erwarten, dass nur eine der vorgelegten Antworten zutreffend ist (ebd., Rn. 36). Ein Abwägungsprozess ist unter den typischerweise engen zeitlichen Bedingungen einer solchen Prüfung nicht zu leisten. Dies muss bei der Bewertung berücksichtigt werden. cc) Diese Einschätzung könnte unter Umständen dann erschüttert sein, wenn die streitgegenständliche Frage von einer überwiegenden Zahl der Prüflinge richtig im Sinne der vorgegebenen Lösung beantwortet worden wäre, denn dies könnte ein Indiz dafür sein, das die Frage - trotz der oben dargestellten Bedenken - zumindest für den entsprechenden Adressatenkreis allgemein verständlich war. Die konkreten Leistungen der Mitprüflinge lassen durchaus verwertbare Rückschlüsse auf den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe zu, der als ein Element der prüfungsspezifischen Wertung ebenfalls eine relativierende Wirkung erzeugt (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 535). Eine solche Indizwirkung lässt sich hier aber nicht feststellen. Die Frage 1 ist im Gegenteil von überdurchschnittlich vielen Prüfungsteilnehmern nicht entsprechend der vorgesehen Lösung beantwortet worden. Von insgesamt 116 Prüfungsteilnehmern haben nur 43 die Frage richtig und 71 - wie die Klägerin - falsch beantwortet, 1 Kandidat hat keine Antwortmöglichkeit angekreuzt. Nur 4 der 15 Fragen sind von einem noch geringeren Teil der geprüften Studierenden richtig beantwortet worden. dd) Diese Unklarheit der Fragestellung in Verbindung mit den vorgegebenen nicht eindeutigen Antwortmöglichkeiten muss im vorliegenden Fall dazu führen, dass die Antwort der Klägerin ebenfalls als richtig gewertet wird. Wegen der Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens, bei dem für eine Vielzahl von Fragen jeweils eine der alternativ vorgegebenen Antwortmöglichkeiten anzukreuzen ist, besitzt ein Prüfungsteilnehmer keine Möglichkeit, eine begründete Abwägung unter mehreren vertretbaren Lösungen darzulegen. Eine zwar nicht dem Lösungsmuster entsprechende, aber dennoch vertretbare Antwort des Prüflings muss in einem solchen Fall als zutreffend anerkannt werden, wenn sie (ebenfalls) gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht (vgl. OVG Berlin Urteil vom 22.04.1998 - 7 B 107.96 - BeckRS 1998, 16677 Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 29.07.2002 - 7 B 00.3641 - BeckRS 2002, 27412 Rn. 41; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 399). Hier ist die Antwort der Klägerin objektiv zutreffend und bewegt sich angesichts der nicht eindeutigen Fragestellung noch innerhalb des ihr zustehenden Antwortspielraums. In einem solchen Fall ist es allein sachgerecht, die problematische Aufgabe als „richtig“ zu werten, schon um auch die Gewichtung der Prüfungsaufgaben untereinander beizubehalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2013 - 14 A 1600/11 - BeckRS 2013, 52814 am Ende). b) Demgegenüber hat das Gericht keine Bedenken gegen die Bewertung der Frage 5 (von den Beteiligten und der Gutachterin als Frage 2 bezeichnet). Bei dieser Aufgabe sollte beantwortet werden, welche der fünf folgenden Aussagen zum Drüsenepithel am ehesten zutreffe. Nach der Musterlösung sollte dies die Antwortvariante C sein („Endokrine Sekretion in Drüsenepithelzellen erfolgt über die basolaterale Plasmamembran“). Die Klägerin hat sich indes für Antwort E entschieden („Bei der ekkrinen Sekretion gelangt das Sekret in Vesikel verpackt aus den Drüsenzellen“). Hier ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten deutlich, dass aus fachwissenschaftlicher Sicht allein die vorgegebene Antwortvariante C richtig und die von der Klägerin gewählte Antwortvariante E falsch ist. Dies hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Frage ausdrücklich bestätigt. Eine Prüfungsfrage ist „eindeutig“ gestellt, wenn sie im Hinblick auf den Kreis der Antwortalternativen und deren Verknüpfung mit dem Aufgabenstamm nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden kann (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 398). Eine Abwägungsentscheidung wird in einem solchen Fall von dem Prüfling gerade nicht verlangt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2007 - 3 Bf 239/06 -BeckRS 2008, 30068). Damit ist hier die Fragestellung zumindest im Zusammenspiel mit den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten hinreichend eindeutig, da nur eine einzige Antwort objektiv richtig ist. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht den zuletzt erhobenen Einwendungen der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgegangen ist. Wenn es darauf angekommen wäre, hätte durch eine Anhörung der Sachverständigen zu diesem Themenkomplex geklärt werden müssen, ob deren Einschätzung durch die Einwendungen der Klägerin erschüttert oder gar infrage gestellt worden wäre. c) Die gebotene Entscheidungserheblichkeit ist schon allein im Hinblick auf die Bewertung der Aufgabe 1 gegeben. Wird Aufgabe 1 bei der Klägerin als richtig bewertet, hätte die Klägerin diese Klausur mit 15 Punkten bestanden. Nach der Stellungnahme der Beklagten vom 15.11.2023 erreicht die (relative) Bestehensgrenze zwar erwartungsgemäß einen etwas höheren Wert, wenn man bei Frage 1 die zweite Antwortmöglichkeit bei allen Teilnehmenden akzeptiert. Dieser bleibt jedoch weiterhin unter dem Mindestwert von 50% und muss auf diesen Wert angehoben werden, sodass die Klausur mit den von der Klägerin erreichten 15 Punkten als bestanden gilt. 5. Da die Korrektur der Klausur in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist, soweit die Antwort der Klägerin auf Frage 1 als falsch gewertet worden ist, ist auch die darauf aufbauende angefochtene Entscheidung der Beklagten aufzuheben, der zufolge die Klägerin die streitgegenständliche Prüfung nicht bestanden hat. Die Beklagte ist daher dem Antrag der Klägerin entsprechend zu verpflichten, über das Bestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Kosten hat nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte als unterlegene Seite zu tragen. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine erneute Bescheidung über das Bestehen der 2. Widerholungsprüfung im Kurs der Mikroskopischen Anatomie im Sommersemester 2021. Die Klägerin war vom Wintersemester 2018/19 bis zum Wintersemester 2021/22 bei der Beklagten im Staatsexamensstudiengang Humanmedizin eingeschrieben. Sie nahm im Sommersemester 2019 erstmals am Kurs der Mikroskopischen Anatomie teil und hat den theoretischen Teil des Kurses nicht bestanden. Im Sommersemester 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie statt zweier Teilklausuren eine Gesamtklausur durchgeführt. Diese Gesamtklausur sowie die erste Wiederholung der Klausur hat die Klägerin wiederum nicht bestanden. Die zweite Wiederholungsprüfung trat sie - krankheitsbedingt entschuldigt - nicht an, sodass sie noch einmal am 16.07.2021 an der Wiederholungsklausur im Sommersemester 2021 teilnahm. Diese hier streitgegenständliche Klausur erfolgte im Antwort-Wahl- bzw. Multiple-Choice-Verfahren. Dabei war jeweils von fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten eine richtige Antwort auszuwählen (Single-Choice). Diese Wiederholungsprüfung bewertete die Beklagte mit insgesamt 14 von 30 Punkten und damit als nicht bestanden; die Bestehensgrenze lag bei 15 Punkten. Eine förmliche Bewertung findet sich nicht in den Akten. Unter dem 17.07.2021 wandte sich die Klägerin per Mail an den Prüfer. Unter dem 19.07.2021 teilte ihr der Prüfer formlos - ebenfalls per Mail - mit, leider habe sie mit 14 erreichten Punkten die Mindestanforderungen nicht erreicht und somit auch den gesamten Kurs der Mikroskopischen Anatomie nicht bestanden. In der Folgezeit fand ein Mailverkehr über Fragen der Bewertung statt, in dem die Klägerin zu verstehen gab, dass sie mit der Bewertung nicht einverstanden sei. Schließlich erhob die Klägerin in einem Anhang zu einer Mail vom 23.07.2021 „Widerspruch“. Mit Bescheid vom 11.10.2021 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin den Kurs der Mikroskopischen Anatomie endgültig nicht bestanden habe. Sie könne damit den Leistungsnachweis über diesen Kurs, der für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung notwendig sei, an der Beklagten nicht mehr erwerben. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.11.2021 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2022 wies die Beklagte - Prorektor für Studium und Lehre - die Widersprüche der Klägerin vom 23.07.2021 gegen die Bewertung der Klausur des Kurses der Mikroskopischen Anatomie und vom 04.11.2021 gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Die Rügen zum Schwierigkeitsgrad der streitgegenständlichen Prüfung griffen nicht durch. Den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung zu gestalten liege grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Prüfers. Laut Stellungnahme des Prüfers hätten von den 98 Teilnehmenden, die mit der Bestehensgrenze (15 Punkte) ausgewertet worden seien, siebzig Prozent die Prüfung bestanden, was keine auffällige Misserfolgsquote darstelle. Auch der Rüge gegen die Bewertung der Antwort auf Frage 1 könne nicht gefolgt werden. Am 17.10.2022 hat die Klägerin Klage gegen die Bewertung der Klausur des Kurses der Mikroskopischen Anatomie vom 16.07.2021 sowie gegen den Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom 11.10.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 08.09.2022 erhoben. Unter dem 23.01.2023 hat sie geltend gemacht: Die Beklagte habe rechtsfehlerhaft die Antwort auf die Frage Nr. 1 als falsch bewertet. Die Abbildung dort stelle einen elastischen Knorpel dar. Die Musterlösung zur ersten Frage sehe hier als beste Antwort Möglichkeit C vor: „Das dargestellte Gewebe enthält Faserbündel mit Mikrofibrillen und Elastin.“ Diese Antwort sei jedoch so allgemein, dass sie a priori nicht die beste sein könne, denn Faserbündel mit Mikrofibrillen treffe auch auf andere Knorpeltypen zu. Schließlich laute die Frage, welche Aussage zur Abbildung am ehesten zutreffe, und nicht, welche Aussage eher auf elastische Knorpel zutreffe. Und weil die Abbildung zu etwas mehr als einem Drittel Chondrozyten und die elastischen Fasern verhältnismäßig kurz zeige, habe sich die Klägerin für die sichere, unstreitig richtige Antwort entschieden, nämlich „A: Die extrazelluläre Matrix enthält u.a. Kollagen Typ II.“ Die Antwort der Klägerin müsse auch deshalb als richtig gewertet werden, weil die Antwortvariante „Das dargestellte Gewebe enthält Faserbündel mit Mikrofibrillen und Elastin“ hier auf die fragliche Abbildung nicht zutreffe, da die Antwort unvollständig und ungenau formuliert sei; es handele sich nämlich um „FibrillinMikrofibrillen“ (Lüllmann-Rauch & Asan, 2015, S. 129). Daher treffe sie nicht am ehesten zu. Die Antwort der Klägerin auf die Frage Nr. 2 (gemeint ist ersichtlich Frage 5) „Bei der ekkrinen Sekretion gelangt das Sekret in Vesikel verpackt aus Drüsenzellen“ dürfe nicht als falsch bewertet werden. Denn schließlich bleibe noch der Mechanismus der Exocytose zu erörtern, also die Freisetzung von Sekret durch Verschmelzung der Membran eines Sekretvesikels mit der Zellmembran. Dieser Prozess werde auch als merokrine oder - etwas altmodisch - als „ekkrine“ Sekretion bezeichnet. Weniger auffällig, aber prinzipiell gleich, verlaufe die Fusion kleiner Vesikel mit der Zellmembran, welche auf diese Art erneuert werde (Biogenese, s. Plattner/Hentschel, Allgemeines über die Abgabe von Stoffen (Sekretion) in: Plattner/Hentschel Hrsg. Zellbiologie, 5. Auflage, Thieme, 2017). Die Antwort „Endokrine Sekretion in Drüsenepithelzellen erfolgt über die basolaterale Plasmamembran“ sei zu allgemein im Verhältnis zur Begründung, die die Beklagte der Klägerin zu Aufgabe 1 vorgelegt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2021 über das endgültige Nichtbestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.09.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über das Bestehen des Kurses der Mikroskopischen Anatomie neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten sowie ferner die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend: Laut Stellungnahme des Prüfers handele es sich bei dem in der Abbildung zu Frage 1 dargestellten Gewebe um elastischen Knorpel. In den Standardwerken Anatomie (Benninghoff und Drenckhahn; 17. Auflage; Elsevier Band 1, S.112 und 133) und Taschenlehrbuch Histologie (Lüllmann-Rauch und Asan; 6. Auflage Thieme, S.158 und 181) werde der elastische Knorpel als Gewebe beschrieben, in dem elastische Fasern ein wabenförmiges Raumgitter bildeten. Elastische Fasern bestünden aus quervernetzten Tropoelastinmolekülen (=Elastin) und Fibrillin-reichen Mikrofibrillen. Daher sei die Möglichkeit C zu wählen: „Das dargestellte Gewebe enthält Faserbündel mit Mikrofibrillen und Elastin.“ Kollagen Typ II finde sich auch im hyalinen Knorpel. In der Abbildung finde sich elastischer Knorpel. Laut Stellungnahme des Prüfers sei die von der Klägerin gewählte Antwort auf Frage 2 (gemeint ist ersichtlich Frage 5) als falsch zu werten. Die ekkrine Sekretion sei klar definiert als eine Sekretion ohne Abgabe von Vesikel an den extrazellulären Raum. Zu den Mechanismen der Sekretabgabe werde auf die Standardwerke Anatomie und Taschenlehrbuch Histologie verwiesen. Mit Beweisbeschluss vom 13.06.2023 hat das Gericht ein fachwissenschaftliches Sachverständigengutachten der Direktorin eines Anatomisches Instituts - Neuroanatomie - bei einer anderen Universität eingeholt, das unter dem 01.07.2023 erstattet worden ist. Darin führt die Gutachterin aus: „Frage Nr. 1 In dieser Frage wird ein histologisches Bild von elastischem Knorpel gezeigt. Dieser ist aufgrund des Aussehens der sog. Chondrone und des Vorhandenseins elastischer Fasern eindeutig als solcher erkennbar (vgl. Lüllmann-Rauch, Taschenlehrbuch Histologie, 2019,S. 181). Das charakteristische Merkmal von elastischem Knorpel ist das Vorhandensein von Mikrofibrillen und Elastin. Dieses Merkmal trifft nicht auf die anderen beiden Knorpelarten (hyaliner Knorpel und Faserknorpel) zu (LüllmannRauch, Taschenlehrbuch Histologie, 2019,S. 174-182). In den Einwendungen der Klägerin (SCHR KL Klagebegründung) wird moniert, dass die Antwortvariante C auf die Abbildung nicht zutrifft. Die Antwort sei unvollständig und ungenau formuliert, da es sich laut Klägerin um „FibrillinMikrofibrillen" handele. Diesen Einwendungen muss ich widersprechen, denn der Hauptbestandteil von Mikrofibrillen ist das Fibrillin (Kumra und Reinhardt, Methods Cell Biol, 2018; Thomson et al., Semin Cell Dev Biol, 2019; Lüllmann-Rauch, Taschenlehrbuch Histologie, 2019,S. 153 und 158). Wenn also von Mikrofibrillen die Rede ist, ist klar, dass diese aus Fibrillin aufgebaut sind. Das Wort „FibrillinMikrofibrillen" wäre somit ein Pleonasmus, der nicht gebräuchlich ist. Im elastischen Knorpel ergibt sich die Besonderheit, dass dort elastische Fasern vorliegen, die aus einem Elastinkern und den ihn umhüllenden Mikrofibrillen bestehen. Das gemeinsame Vorkommen von Elastin und Mikrofibrillen trifft auf keine andere Knorpelart zu und ist somit ein charakteristisches Merkmal von elastischem Knorpel wie in der Abbildung gezeigt. Allerdings sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass auch Kollagenfasern vom Typ II in elastischem Knorpel vorkommen (Antwortmöglichkeit A). Da diese jedoch ebenfalls in hyalinem Knorpel vorkommen und dort ein charakteristisches Merkmal sind (90% des Kollagens in hyalinem Knorpel sind vom Typ II) (http://www.drjastrow.de/WAI/EM/EMhyalinerK.html), ergibt sich die Antwortmöglichkeit C als die beste Antwort. Frage Nr. 2 [gemeint ist ersichtlich Frage 5] Bei dieser Frage ist allein Antwortmöglichkeit C korrekt. Es ist ein charakteristisches Merkmal endokriner Sekretion in Drüsenepithelzellen, dass sie aufgrund der topographischen Nähe zu den Blutgefäßen über die basolaterale Plasmamembran erfolgt (Benninghoff und Drenckhahn, Anatomie, Band 1, 2003, S.591 und 592; Junqueira und Carneiro, Histologie, 1991, S. 500-503). Ekkrine Sekretion bedeutet, dass das Sekret eben nicht in Vesikel verpackt aus den Drüsenzellen gelangt. Vielmehr docken die Sekretvesikel an die Zellmembran an, verschmelzen mit dieser und geben so ihren Inhalt an den extrazellulären Raum frei (http://www.drjastrow.de/WAI/EM/EMSekret.html). Ein Studium der Originalliteratur bestätigt diesen Mechanismus der ekkrinen Sekretion: „These canaliculi empty into the lumen of the secretory coil." und „The cytoplasm of these cells contains vacuoles which are presumed to be secretory in nature. In some electron micrographs these vocuoles appear to be emptying their contents into the lumen of the gland." (Gordon und Cage, Lancet, 1966). Der Begriff "to empty into the lumen" belegt, dass das Sekret nicht in Vesikel verpackt aus den Drüsenzellen gelangt. Darüber hinaus beschreibt ein Standard-Online-Werk für das Studium der Medizin die ekkrine Sekretion als „Freisetzung von Ionen und kleinen Molekülen durch Transmembranproteine" (https://www.amboss.com/de/wissen/allgemeine-histologie). Ein weiteres Standardwerk der Histologie (Lüllmann-Rauch, Taschenlehrbuch Histologie, 2019, S.71 und 139) schreibt: „Hierbei [bei der ekkrinen Sekretion] werden Moleküle oder Ionen einzeln durch die apikale Zellmembran transportiert, wobei meist Wasser aus osmotischen Gründen folgt." Eine entsprechende Abbildung findet sich auf S. 132 des genannten Lehrbuchs. Der in Antwortmöglichkeit E genannte Mechanismus („Bei der ekkrinen Sekretion gelangt das Sekret in Vesikel verpackt aus den Drüsenzellen.") beschreibt nicht die ekkrine, sondern vielmehr die apokrine Sekretion (http://www.drjastrow.de/WAI/EM/EMSekret.htm; Lüllmann-Rauch, Taschenlehrbuch Histologie, 2019, S. 139 und 140).“ Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2023 eingewandt, es müsse betont werden, dass Mikrofibrillen und Fibrillin keine Synonyme seien. Die präzisere Bezeichnung „Mikrofibrillen aus Fibrillin“, wie sie auch in der Literatur (Lüllmann-Rauch und Asan, 2019) verwendet werde, sei hier angebracht. Zudem gebe es auch andere Arten von Mikrofibrillen, namentlich solche aus Kollagen VI (Lüllmann-Rauch und Asan, 2019). Trotz der Interpretationen von Benninghoff und Drenckhahn (2003) sowie Junqueira und Carneiro (1991) in Bezug auf die endokrine Sekretion in Drüsenepithelzellen erfordere die ekkrine Sekretion eine differenzierte Betrachtung. Beispielsweise beschrieben Sato und Sugawara (2000) auch einen Mechanismus, bei dem Sekretvesikel beteiligt seien, um den Sekrettransport zu ermöglichen. Dies widerspreche der Aussage, dass bei der ekkrinen Sekretion das Sekret nicht in Vesikel verpackt aus den Drüsenzellen gelange. Wenn „in Vesikel verpackt“ als eine vorübergehende Einschließung in Vesikel interpretiert werde, die als Transportmechanismus für die Substanzen dienten, die schließlich durch Transmembranproteine in den extra zellulären Raum freigesetzt würden, könnte die Antwort E „Bei der ekkrinen Sekretion gelangt das Sekret in Vesikel verpackt aus Drüsenzellen“ zutreffend sein. Hierzu müsse ergänzt werden, dass Plattner und Hentschel (2017) die Exozytose, also die Freisetzung von Sekret durch Verschmelzung der Membran eines Sekretvesikels mit der Zellmembran, als merokrine und ekkrine Sekretion bezeichneten. Dies deute darauf hin, dass die Aussage „in Vesikel verpackt“ in diesem Zusammenhang als temporäre Einschließung des Sekrets in Vesikeln interpretiert werden könne, die als Transportmechanismus dienten. Die Antwortvariante „Endokrine Sekretion in Drüsenepithelzellen erfolgt über die basolaterale Plasmamembran“ sei daher zu allgemein. In der endokrinen Sekretion gebe es vielfältige Mechanismen, wie die Zellen ihre Sekrete freisetzten, und nicht alle endokrinen Zellen gäben ihre Sekrete ausschließlich über die basolaterale Membran frei. Ein Beispiel dafür seien die pankreatischen Betazellen, die Insulin produzierten; sie könnten Insulin in Richtung des Blutgefäßes (basolateral) und in Richtung des Pankreasganges (apikal) sekretieren (Orci et al., 1985). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 08.11.2023 hat die Sachverständige ihr Gutachten 01.07.2023 erläutert. Die Beteiligten haben sich in der Verhandlung mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden und ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, falls das Gericht keine verfahrensbeendende Entscheidung treffen sollte. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat auf die mündliche Verhandlung keine verfahrensbeendende Entscheidung getroffen, sondern entschieden, dass die Beklagte aufgefordert werden soll, die relative Bestehensgrenze auch für den Fall zu ermitteln, dass die Antwort der Klägerin auf Frage 1 als richtig gewertet wird. Die Beklagte hat unter dem 15.11.2023 mitgeteilt: Mit Berücksichtigung der zweiten Antwortmöglichkeit für alle Teilnehmenden erreiche die Bestehensgrenze erwartungsgemäß einen etwas höheren Wert. Dieser bleibe jedoch weiterhin unter dem Mindestwert von 50% und müsse auf diesen Wert gehoben werden, so dass die Klausur mit 30 Fragen weiterhin mit mindestens 15 Punkten als bestanden gelte. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegten elektronischen Akten des Beklagten verwiesen.