Urteil
6 K 2547/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:1025.6K2547.23.00
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Leitsätze
1. Insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/8727, Seite 43 ff.) dürfte sich ergeben, dass die Naturschutzbehörde nur unter der Voraussetzung einer vorangehenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung der für und gegen eine Umwandlung des betroffenen Streuobstbestandes sprechenden Belange zur Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (juris: NatSchG BW) ermächtigt werden sollte (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 -, Rn. 161).(Rn.15)
2. Hier: Interesse des beigeladenen Landkreises an der Errichtung eines von der Kreisstraße getrennt geführten Radweges überwiegt das Interesse am Erhalt einer hierfür in Anspruch zu nehmenden, 560 m² großen Teilfläche mit 10 zu rodenden Obstbäumen, die Bestandteil eines über 2.200 m² großen, im Übrigen mit weiteren 22 Bäumen unberührt bleibenden geschützten Streuobstbestandes ist.(Rn.16)
(Rn.19)
Tenor
Der Landkreis Konstanz wird beigeladen.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser auf sich behält.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Insbesondere aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/8727, Seite 43 ff.) dürfte sich ergeben, dass die Naturschutzbehörde nur unter der Voraussetzung einer vorangehenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung der für und gegen eine Umwandlung des betroffenen Streuobstbestandes sprechenden Belange zur Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (juris: NatSchG BW) ermächtigt werden sollte (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 -, Rn. 161).(Rn.15) 2. Hier: Interesse des beigeladenen Landkreises an der Errichtung eines von der Kreisstraße getrennt geführten Radweges überwiegt das Interesse am Erhalt einer hierfür in Anspruch zu nehmenden, 560 m² großen Teilfläche mit 10 zu rodenden Obstbäumen, die Bestandteil eines über 2.200 m² großen, im Übrigen mit weiteren 22 Bäumen unberührt bleibenden geschützten Streuobstbestandes ist.(Rn.16) (Rn.19) Der Landkreis Konstanz wird beigeladen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser auf sich behält. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine naturschutzrechtliche Entscheidung des Antragsgegners. Mit Entscheidung vom 28.02.2023 genehmigte die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Konstanz dem durch das Straßenbauamt vertretenen Beigeladenen auf dessen Antrag vom 05.12.2022 hin die Umwandlung eines gesetzlich geschützten Streuobstbestandes auf dem Grundstück Flst.Nr. 3.. der Gemarkung K. im Rahmen des Radwegeneubaus an der Kreisstraße K x und K xx von A. nach R.. Geplant ist ein einseitig geführter Zwei-Richtungs-Radweg mit einer Gesamtlänge von 5,3 km. Die Länge des ersten Bauabschnitts, der am Ortsausgang von K. beginnt, beträgt 3 km. Ziffer I. 1. der Umwandlungsgenehmigung gestattet die Rodung von zehn Obstbäumen des 32 Bäume umfassenden Bestandes auf Grundstück Flst.Nr. 3.. (Inanspruchnahme von ca. 560 m² Grünlandfläche). Ziffer I. 2. enthält die aufschiebende Bedingung, wonach die Umwandlungsgenehmigung erst wirksam wird, wenn die Ausgleichsmaßnahme, die Entwicklung eines Streuobststandes auf dem (ca. 850 m entfernten, 3.000 m² großen) Grundstück Flst.Nr. 6.. der Gemarkung K., rechtlich gesichert ist. Unter Ziffer II. 1. bis 4. sind Nebenbestimmungen betreffend die Neupflanzung von drei Obstbäumen auf dem von der Rodung betroffenen Flst.Nr. 3.., die Entwicklung eines 15 Bäume umfassenden Streuobstbestandes auf dem Flst.Nr. 6.., die fachgerechte Erziehung, Pflege und dauerhafte Erhaltung der Bäume auf den beiden Flurstücken sowie schließlich eines Entwicklungsgebots des Streuobststandes auf dem Flst.Nr. 6.. als extensives artenreiches Grünland enthalten. Das Grundstück Flst.Nr. 6.. wurde vom Beigeladenen zu Eigentum erworben. Im Verfahren vorangegangen war unter dem 18.01.2023 eine Information und gleichzeitige Anhörung der Umweltschutzverbände. Der Antragsteller und der X hatten daraufhin unter dem 03.02.2023 eine gemeinsame, das Vorhaben ablehnende Stellungnahme verfasst. Nachdem ihm die Entscheidung vom 28.02.2023 am 02.03.2023 zugestellt worden war, erhob der Antragsteller am 07.03.2023 Widerspruch. Unter dem 18.04.2023 stellte das Straßenbauamt bei der Unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs; unter demselben Datum erfolgte eine Anhörung des Antragstellers zu der von der Naturschutzbehörde als beabsichtigt angekündigten Maßnahme. Mit Schreiben vom 09.05.2023 und 22.05.2023 begründete der Antragsteller den Widerspruch und nahm Stellung zur beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzugs. Mit Entscheidung vom 03.07.2023 ordnete die Untere Naturschutzbehörde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 28.02.2023 an. Am 10.08.2023 hat der Antragsteller Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs erhoben. II. Die bislang noch unterbliebene Beiladung des Landkreises Konstanz, welcher Vorhabenträger des Radweges und somit Adressat der Umwandlungsgenehmigung ist, war nachzuholen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war das Straßenbauamt des Beigeladenen stets in die Stellungnahmen der den Antragsgegner als staatliche Behörde vertretenden Unteren Naturschutzbehörde eingebunden, sodass unabhängig davon, dass die Gerichtsentscheidung zu seinen Gunsten ergeht, das rechtliche Gehör des Beigeladenen gewährleistet war. III. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2, § 3 UmwRG als einer gesetzlich anderen Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt. Der Antrag ist indessen unbegründet. 1.) In formeller Hinsicht begegnet die nachträglich unter dem 03.07.2023 erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist - unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich geboten gewesen wäre - vor der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs angehört worden und hat hierzu zusammen mit der Widerspruchsbegründung unter dem 09.05.2023 Stellung genommen. Ferner ist die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche ausdrückliche Begründung erfolgt. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6; Beschluss vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 - juris Rn. 10). Der Antragsgegner hat dieses besondere öffentliche Interesse mit der durch den Radweg erfolgenden Verbesserung der Verkehrssicherheit für den nichtmotorisierten Verkehr begründet, weshalb eine Verzögerung der Umsetzung nicht hingenommen werden könne. Ebenso sei bei einer zeitlichen Verzögerung der Maßnahme die Zuschussfähigkeit durch das Land Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Freiburg, nicht mehr gegeben. Ohne Fördermittel könne der Bau des Radwegs nicht durchgeführt werden, da der Landkreis eine alleinige Finanzierung des Projekts nicht tragen könne. Diese Begründung ist ausreichend und ferner geeignet gewesen, den Antragsteller bei verständiger Würdigung über die für die Behörde maßgeblichen Gründe zu informieren und ihm so die Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags zu erlauben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 3; Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 - juris Rn. 6). Darauf, ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, kommt es im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an 2.) In materieller Hinsicht überwiegt das Interesse des Beigeladenen am Sofortvollzug dasjenige an einem Aufschub der Umwandlung des Streuobstbestandes, bis unanfechtbar in der Hauptsache entschieden worden ist. Das ergibt sich aus Folgendem: a.) Die Entscheidung vom 28.02.2023, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit Bedenken weder ersichtlich noch erhoben worden sind, ist sehr wahrscheinlich materiell rechtmäßig; sie verstößt insbesondere nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für sie von Bedeutung sind und Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller satzungsgemäß fördert (§ 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). aa.) Gemäß der durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651 - sog. Biodiversitätsverstärkungsgesetz) eingefügten und mit Wirkung zum 31.07.2020 in Kraft getretenen Vorschrift des § 33a NatSchG sind Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten (Absatz 1). Sie dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Absatz 2 Satz 1). Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist (Absatz 2 Satz 2). Nach § 33a Abs. 3 NatSchG sind Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 auszugleichen, wobei der Ausgleich vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Gemäß den Gesetzesmotiven begründet die Regelung ein Erhaltungsgebot mit Umwandlungsvorbehalt. Es wird kein Umwandlungsverbot statuiert, sondern eine Einzelfallabwägung gefordert. Primärzweck ist, dem fortschreitenden Verlust von Streuobstbeständen durch Umwandlung in Wohnbebauung zu begegnen. Streuobstbestände sollen in möglichst großem Umfang erhalten und insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen bewahrt werden (LT-Drs. 16/8727, S. 43/44). Der von der Genehmigung des Antragsgegners betroffene Streuobstbestand erfüllt angesichts einer Flächengröße von etwas mehr als 2.200 m² die Voraussetzung für ein Erhaltungsgebot, wie vom Landwirtschaftsamt Konstanz im November 2020 bestätigt wurde (vgl. VAS. 277). Dass von der Umwandlung nur eine Teilfläche von 560 m² betroffen ist, ändert an der Genehmigungspflicht nichts. Ein gesetzlicher Biotopschutz für Streuobstwiesen - flächig angelegter, extensiv genutzter Obstbaumbestände mit mindestens 25 lebenden Bäumen, überwiegend aus Hochstämmen (mindestens 160 cm Stammhöhe), auf Wiesen mit einer Mindestfläche von 1.500 m² (vgl. BT-Drs. 19/28182, S. 23) - ergibt sich zwar ferner aus § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatschG in der seit 01.03.2022 geltenden Fassung. Danach sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieses Biotoptyps führen können, verboten. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von diesem Verbot auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Wie § 30 Abs. 8 BNatSchG bestimmt, bleiben indessen weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, unberührt. Vorliegend einschlägig ist damit nur die Vorschrift des § 33a Abs. 2 NatSchG. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten einer Umwandlung von ca. 560 m² Streuobstfläche, in deren Zuge zehn Obstbäume gerodet werden, ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Das Interesse des Beigeladenen, diese Fläche für den Bau eines von der Straße getrennten Zwei-Richtungs-Radweges in Anspruch zu nehmen, überwiegt dasjenige am Erhalt eines Teils des geschützten Streuobstbestandes. Allerdings ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 33a Abs. 2 und Abs. 3 NatSchG die zuständige Naturschutzbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für die Umwandlung eines Streuobstbestandes ermächtigt, bislang erst in zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen thematisiert und darin als „uneindeutig“ (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 K 4097/22 - juris Rn. 160) bzw. als „Fehlgriff“ (VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris Rn. 41) angesehen worden. Eine Gesamtschau der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/8727), einer am 28.07.2021 erfolgten Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (LT-Drs. 17/290, S. 5) sowie eines ebenfalls vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter dem 19.04.2022 veröffentlichten Vollzugserlasses zum Schutz von Streuobstbeständen spricht wohl dafür, dass der Gesetzgeber die Naturschutzbehörde nur unter der Voraussetzung einer vorangehenden - gerichtlich voll überprüfbaren - Abwägung der für und gegen eine Umwandlung des betroffenen Streuobstbestandes sprechenden Belange zur Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 1 NatSchG ermächtigen wollte (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 161). Eine Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere weil er für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist, dürfte hier aller Voraussicht nach zu Recht verneint worden sein. Der Schluss des Antragsgegners, durch den Baumverlust im Zuge der Radwegplanung werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Artenvielfalt nicht erheblich beeinträchtigt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Der Primärzweck des Gesetzes, dem fortschreitenden Verlust von Streuobstbeständen durch Umwandlung in Wohnbebauung zu begegnen (vgl. LT-Drs. 16/8272, Seite 44 - kursive Hervorhebung durch das Gericht), wird schon nicht berührt. Aus der Erhebung und Bewertung des Fachbüros B. im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 01.12.2022 (vgl. dort Seiten 12-18, 22, 24, 26 und 47 [VAS. 20 ff.]) und der artenschutzrechtlichen Prüfung vom November 2018 (dort Seiten 21 bis 23 [VAS. 101 ff.]) geht substantiiert hervor, dass die Umwandlungsfläche nicht in einem Natura 2000-, Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder Wasserschutzgebiet liegt und mit ihr keine Biotopverbundfläche (feuchter oder mittlerer Standorte) im Sinne von § 22 NatSchG betroffen ist (zur gebotenen Durchführung landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen vgl. § 37 Abs. 6 StrG). Auch bei Wegfall von zehn Bäumen verbleiben angesichts der unberührten Restfläche des Streuobstbestandes großflächig Gehölzstrukturen, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass betroffene Vogelarten ihr Revier aufgeben. Für Fledermäuse sind die meisten der abgehenden Bäume zu klein und tragen keine Höhlen, sodass nicht von einer Quartiernutzung auszugehen ist. Lediglich drei Bäume wären potentiell geeignet, ohne dass hier indessen eine Fledermausnutzung festgestellt werden konnte. Eine Verkennung der Auswirkungen auf dort vorkommende streng geschützte Vogelarten - wie der Antragsteller behauptet - kann nicht festgestellt werden, da die naturschutzfachliche Erhebung das Vorkommen von Grün- und Mittelspecht sowie Rauschschwalbe erkennt und mit lokaler Bedeutung einordnet. Der verbleibende Streuobstbestand kann seine Funktion als fakultatives Brut- und Nahrungshabitat für Vögel nämlich - so die fachliche Bewertung - zusammen mit verbleibenden Streuobstwiesen um K. weiter erfüllen. Entsprechendes gilt für die Funktion des verbleibenden Baumbestandes als Nahrungshabitat sowie Leitstruktur für Fledermäuse während der Jagd. Eine wesentliche Bedeutung des von der Umwandlung betroffenen Teils des Streuobstbestandes ist damit nicht anzunehmen. Es verbleibt auch bei Inanspruchnahme der Fläche für einen Radwegbau ein Streuobstbestand von 1.700 m², der folglich weiterhin den speziellen Biotopschutz nach § 33a NatSchG genießt und Funktionen für Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Artenvielfalt erfüllt. Auf der Grundlage der fachlichen Erhebungen und aufgrund des Fortbestandes des weitaus größeren Teils des weiterhin geschützten Streuobstbestandes kann ferner sehr wahrscheinlich nicht die Rede davon sein, die Behörde habe die allgemeine Bedeutung von Streuobstwiesen für die Biodiversität (bis zu siebzig verschiedene Pflanzenarten; Lebensraum für - neben Vögeln und Säugetieren [s.o.] - weitere Tierarten wie insbesondere Insekten, Schmetterlinge, Amphibien und Reptilien - vgl. auch Gesetzesmotive [LT-Drs. 16/8272, Seiten 17/18]: Stärkung der Artenvielfalt sowie ferner § 1a NatSchG) verkannt. Entsprechendes dürfte für eine Berücksichtigung klimaschutzrechtlicher Belange in Gestalt der CO2-Senkenfunktion von Böden gelten. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Klimaschutzgesetz (KSG) gilt hier nicht, da es nicht um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht (BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 62). Insbesondere aber wird durch die Errichtung eines Radweges eine klimafreundliche Mobilitätsform gestärkt, die ihrerseits zur Reduzierung klimaschädlicher Gase beitragen kann, indem der Umstieg vom Kraftfahrzeug auf das Rad begünstigt wird. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der von ihm unter dem 11.01.2023 der Gemeinde A. erteilten Umwandlungsgenehmigung für einen Streuobstbestand im südlich der K X gelegenen Baugebiet „B.“ gesetzt. Ausweislich der dort auf Seite 3/4 gegebenen Begründung und der zugrundeliegenden fachgutachterlichen Bewertung des Büros A. S. vom 19.05.2022 fand der Streuobstbestand auf Grundstück Flst.Nr. 3.. in die dortigen Bewertungs- und Entscheidungsvorgänge nämlich keinen Eingang. Die zuletzt genannte fachgutachterliche Bewertung belegt übrigens mit dem in ihr eingearbeiteten Kartenmaterial der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg nochmals, dass der hier betroffene Streuobstbestand kein Bestandteil eines Biotopverbunds mittlerer Standorte ist. Ein demgegenüber überwiegendes - ebenfalls: öffentliches - Interesse an der Einrichtung eines Radweges hat der Antragsgegner aller Voraussicht nach zutreffend festgestellt. Das im April 2018 erarbeitete Radwegekonzept für den beigeladenen Landkreis (vgl. dazu sowie im Folgenden: Stadt- und Verkehrsplanungsbüro K., Erläuterungsbericht zur Erarbeitung eines Radwegekonzepts für den Landkreis Konstanz, 5. April 2018 [veröffentlicht unter https://www.lrakn.de/service-und-verwaltung/aemter/strassenbauamt/radverkehr]) ermittelte die Strecke zwischen Kaltbrunn und Markelfingen als Netzlücke und ungesicherte Führung des Radverkehrs im Kreisfreizeitnetz und Alltags-Ergänzungsnetz aufgrund Mischverkehrs bei Tempo 70 (Seiten 46/47; vgl. ferner die Netzkarte Radwegekonzept mit Netzlückennummern 13, 14 und 18 [veröffentlicht unter https://www.lrakn.de/site/lrakn/get/params_E-240548900/2743636/2018-01-04_RK-LKKN_Netzplan-final.compressed.pdf und unter https://www.lrakn.de/site/lrakn/get/params_E507764382/2743641/SVK-LKKN_Radkonz-Massnahmen-Maengelliste_Netzl%C3%BCcken_20180322.pdf). Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner in der Entscheidung vom 28.02.2023 sehr wahrscheinlich zutreffend das Interesse des Beigeladenen an der Schaffung eines gesicherten Radwegeabschnittes mit einer hohen Freizeitbeanspruchung erkannt und ohne Fehler als gegenüber dem Erhalt eines Teils des Streuobstbestandes überwiegend gewichtet. Entsprechend zutreffend wird in der Entscheidung unter Bezugnahme auf die das genannte Radwegekonzept zugrunde legende Planung des Radweges durch das Büro B. vom November 2018 ausgeführt, dass die Kreisstraßen zwischen K X und K XX zwischen K. und M. außerorts durch freie Flur und entlang eines Waldgebiets verlaufen und es sich hierbei um eine sehr kurvenreiche Strecke mit einer Fahrbahnbreite von nur bis zu 4,5 m handelt. Dieser Querschnitt sei für den nichtmotorisierten Freizeitverkehr und den motorisierten Kreisstraßenverkehr unzureichend. Die Verkehrssicherheit des nichtmotorisierten Radverkehrs sei damit gefährdet, durch die Planung solle sie verbessert werden. Auf eine vom Antragsteller behauptete geringe verkehrliche Bedeutung der K X kommt es mit Blick auf diese qualitativen Erwägungen nicht an. Unvollständig und damit im Ergebnis fehlerhaft ist dieses Abwägungsergebnis schließlich aller Voraussicht nach nicht deshalb, weil - wie in erster Linie vom Antragsteller eingewendet - in der besonderen örtlichen und verkehrlichen Situation eine kleinräumige alternative Trassenführung unter Verschonung des Streuobstbestandes in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Denn unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsminimierung (§§ 14, 15 BNatSchG) musste sich dem Antragsgegner aller Voraussicht nach keine der eingewendeten Alternativen aufdrängen, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits nicht geeignet sein dürften: Eine Verlegung der Ortstafel (StVO-Richtzeichen 310) von K. weiter nach Westen (in Richtung M.), vor die betroffene Streuobstwiese, scheidet sehr wahrscheinlich aus. Es dürfte sich dabei bereits um ein anderes, hier nicht zur Prüfung stehendes Vorhaben handeln, da diese Maßnahme eine Prüfung und stattgebende Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde voraussetzte. Das Richtzeichen 310 (§ 42 StVO mit Anlage 3 - Ortstafel) bestimmt, dass hier die geschlossene Ortschaft beginnt; ferner gelten die für den Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortschaft bestehenden Vorschriften (insbesondere einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Das Zeichen ist allerdings ohne Rücksicht auf die Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel nur dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden (vgl. VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel, Rn. 1). Diese Voraussetzung dürfte vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sein, da der direkt nördlich an den Streuobstbestand angrenzende landwirtschaftliche Hof nicht nur ein typisches Außenbereichsvorhaben ist, sondern eindeutig außerhalb der geschlossenen Bebauung liegt, die erst deutlich weiter östlich beginnt. Daran würde sich in Zukunft auch nichts durch die Bebauung und Erschließung des Bebauungsplangebiets „Breite“ ändern, da dieses mit Abstand zur Kreisstraße, südlich der Grundstücke Flst.Nrn. 542, 545/1, und 547 bis 550 liegt und dessen Erschließungsstraße ebenfalls erst östlich der Streuobstfläche auf die K X trifft. Zudem würde selbst bei Erfüllung der vom Antragsteller erwogenen Alternativlösung keine einem getrennt geführten Radweg gleichwertige Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden, weil auf der unverändert schmalen Straße weiterhin Mischverkehr stattfände. Auch eine streckenweise, die Streuobstwiese verschonende Führung des Radweges auf der Kreisstraße mittels Schutzstreifen dürfte mit hoher Sicherheit nicht in Betracht kommen. Die vom Antragsteller hierzu angeführten Ergebnisse des Modellvorhabens zum Einsatz von Schutzstreifen außerorts der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg e.V. (AGFK-BW) vom Dezember 2022 (veröffentlicht unter https://www.agfk-bw.de/angebote/details/modellprojekt-schutzstreifen-4715) geben dafür gerade nichts her. Auf der Grundlage des Forschungsvorhabens konnten Einsatzgrenzen und Anforderungen an die Umsetzung definiert werden: Grundsätzlich ist danach außerorts die Anlage eines straßenbegleitenden Radweges der Markierung von Schutzstreifen vorzuziehen. Die Markierung von Schutzstreifen ist dementsprechend nicht als Standardlösung zu verstehen und kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anlage eines straßenbegleitenden Radweges auf absehbare Zeit nicht realisierbar ist, damit die Durchgängigkeit des Radverkehrsnetzes sichtbar gemacht werden kann (Netzlückenschluss, z.B. durch Anknüpfung an bestehende Schutzstreifen innerorts), eine Verlagerung des Radverkehrs vom schmalen Seitenraum auf die Fahrbahn gewünscht ist sowie als zeitlich befristete Übergangslösung (vgl. Abschlussbericht - Kurzfassung vom 14.12.2022). Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Hinzu kommt die mit max. 4,5 m geringe Straßenbereite und das hierdurch erheblich erschwerte Überholen von in beiden Richtungen sich bewegenden Radfahrern, welches außerorts mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 2 m zu erfolgen hat (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO). Der Radweg dürfte ferner auch nicht enger als geplant an der Kreisstraße entlang zu führen sein. Eine Vergleichbarkeit mit dem bestehenden, unmittelbar neben der Straße geführten Radweg bei D. auf Höhe M., wie vom Antragsteller vorgebracht, ist nicht gegeben. Denn zum einen dürfte der Verzicht auf einen „Zwischenraum“ erkennbar der Schonung des direkt nordwestlich angrenzenden Naturschutzgebiets Rechnung tragen, zum anderen besitzt die hier außerorts verlaufende A. Straße erkennbar eine größere Ausbaubreite (> 5 m), sodass eine spätere Verbreiterung mit die Lage des Radweges bedingender „Ausbaureserve“ nicht erforderlich gewesen sein dürfte. Da demgegenüber die K X im Bereich des betroffenen Streuobstbestandes mit ihrer derzeitigen Ausbaubreite von im Mittel maximal ca. 4,5 m nicht den verkehrlichen und den technischen Anforderungen (RAL) entspricht, wurde in die Radwegplanung der vorgesehene Ausbau der Kreisstraße (Verbreiterung mit 1,0 bis 1,5 m) eingeplant. Dadurch kann der Radweg nicht unmittelbar ab dem jetzigen Fahrbahnrand geplant werden. Ferner sehen die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) aus Gründen der Verkehrssicherheit Sicherheitsrandstreifen von mindestens 1,75 m Breite mit einer Entwässerung vor (vgl. ERA 2010, Seite 16 sowie Seite 66 ff. und Seite 77). Zwar sind die in Richtlinien vorgegebenen technischen Ausbauparameter für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend und können so auch nicht stets und ohne Weiteres entgegenstehende Belange von Natur und Landschaft jeden Gewichts überwinden. Diese Richtlinien bringen indes die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck, wobei sie zudem bei der Querschnittsgestaltung den gestiegenen Stellenwert des Umweltschutzes und den Aspekten der Wirtschaftlichkeit unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und der Erkenntnisse über den Verkehrsablauf in hohem Maße Rechnung tragen (vgl. für die RASt: BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - juris Rn. 37; vgl. für die ERA 2010: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2023 - 5 S 1941/22 - juris Rn. 87). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Einzelfall habe hiervon abgewichen werden müssen, gibt es nicht. Eine Verlegung der K X weiter nach Süden mit der Folge eines Abrückens auch des Radweges von der Streuobstwiese scheidet schließlich von vornherein aus. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot gilt nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Vermeidungsmaßnahmen, die ein - auch nur partiell - anderes Vorhaben bedingen, werden nicht durch das Vermeidungsgebot gefordert (BVerwG, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O., Rn. 47). bb.) Angesichts des damit überwiegenden öffentlichen Interesses an der Errichtung des Radwegs unter Inanspruchnahme einer Teilfläche des geschützten Streuobstbestandes ist es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, dem Beigeladenen die angefochtene Genehmigung zu erteilen. An der Ausgleichsregelung in Ziffer II. (Nebenbestimmungen) der Entscheidung vom 28.02.2023 bestehen am Maßstab des § 33a Abs. 3 NatSchG (i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG) keine rechtlichen Bedenken; auch der Antragsteller hat solche nicht geltend gemacht. b.) Ausgehend von der damit sehr wahrscheinlich rechtmäßigen Umwandlungsgenehmigung überwiegt schließlich auch das Interesse des Beigeladenen an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung. Gründe der Verkehrssicherheit, welche durch einen von der Straße getrennt geführten Zwei-Richtungs-Radweg erheblich erhöht wird, sprechen dafür, die Baumaßnahme, die aus Gründen der Minimierung des Eingriffs außerhalb der Brutzeit stattfinden muss (vgl. die Bestandsbeschreibung, Bewertung und Konfliktanalyse im Landschaftspflegerischen Begleitplan, Seite 20 ff. [VAS. 28 ff.]), alsbald in der anstehenden Jahreszeit zu beginnen und nicht bis zum unbestimmten Zeitpunkt des Abschlusses eines Hauptsacheverfahrens zu verzögern. Eines - vom Antragsteller vermissten - ausdrücklichen Vortrags des Antragsgegners, dass bereits im aktuellen Winterhalbjahr 2023/24 mit der Realisierung des Radwegs im hier allein verfahrensgegenständlichen Bereich begonnen werden müsse, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Ob die in Aussicht gestellte öffentliche Förderung dieser Maßnahme schon für sich genommen das Sofortvollzugsinteresse zu begründen vermöchte, kann offenbleiben. In der konkreten Situation jedenfalls verstärkt dieser Umstand das Ziel einer zügigen Umsetzung, da der Sofortvollzug und ein Baubeginn förderrechtliche Relevanz besitzen. Gemäß Auskunft des für die Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.10.2023 setzt die Bewilligung der Zuwendung in Gestalt des „Vorliegens des Baurechts“ (vgl. Ziffer 4.4.2 der VwV-LGVFG) zumindest eine sofort vollziehbare Umwandlungsgenehmigung voraus. Ziffer 4.4.4 der VwV-LGVFG bestimmt ferner, dass ein Zuwendungsbescheid seine Wirkung verliert, wenn der Baubeginn nicht innerhalb eines Jahres nach Bewilligung erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der erst jetzt mit der das Eilverfahren abschließenden Entscheidung beigeladene Landkreis keine außergerichtlichen Kosten gehabt hat, entspricht es (zur Klarstellung) der Billigkeit, eine Erstattungsfähigkeit auszuschließen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich und in der Regel ein Streitwert zwischen 15.000,-- EUR und 30.000,-- EUR anzusetzen. Aufgrund des von der Umwandlungsgenehmigung nur in einem geringeren Teil seiner Gesamtfläche betroffenen Streuobstbestandes hält die Kammer einen darunter liegenden Wert in Höhe von 10.000,-- EUR für angemessen (vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris Rn. 59). Vorliegend ist dieser Wert nicht zu halbieren, da mit der Entscheidung über einen Sofortvollzug der Umwandlung die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).