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Urteil

6 K 1840/21

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0821.6K1840.21.00
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Leitsätze
Der Anspruch einer Beamtin auf Erstattung von Heilbehandlungskosten im Rahmen der Unfallfürsorge hängt nicht von der formellen Voraussetzung eines Dienstunfallvermerks auf den eingereichten Rechnungen und Rezepten ab. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis fehlt es im baden-württembergischen Landesrecht an einer Rechtsgrundlage.(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 30.12.2020 Heilbehandlungskosten in Höhe von 4.114,50 EUR zu erstatten. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 18.01.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2021 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch einer Beamtin auf Erstattung von Heilbehandlungskosten im Rahmen der Unfallfürsorge hängt nicht von der formellen Voraussetzung eines Dienstunfallvermerks auf den eingereichten Rechnungen und Rezepten ab. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis fehlt es im baden-württembergischen Landesrecht an einer Rechtsgrundlage.(Rn.24) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 30.12.2020 Heilbehandlungskosten in Höhe von 4.114,50 EUR zu erstatten. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 18.01.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2021 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der mit Antrag vom 30.12.2020 geltend gemachten Unfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 4.114,50 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Erstattung dieser Aufwendungen im Bescheid des LBV vom 18.01.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2021 abgelehnt worden ist, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 30.12.2020 geltend gemachten Beförderungsauslagen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der mit Antrag vom 30.12.2020 im Rahmen der Unfallfürsorge geltend gemachten Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 4.114,50 EUR. a) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist § 44 LBeamtVG i.V.m. § 48 LBeamtVG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt wird. Dabei umfasst die Unfallfürsorge gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG insbesondere die Zahlungen für Heilverfahren. Das Heilverfahren umfasst nach § 48 Abs. 1 LBeamtVG die notwendige ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen sowie die Pflege. Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens ist gemäß § 48 Abs. 6 LBeamtVG in der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des § 48 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16.12.2010 (GABl. S. 1082) in der Fassung vom 17.12.2015 (GABl. S. 1210, 1232; Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg - LHeilvfVO) geregelt. Nach § 1 LHeilvfVO wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Nach § 3 Abs. 1 LHeilvfVO werden unter anderem Kosten erstattet für Untersuchung, Beratung, Verrichtung, Behandlung, Beobachtung, Begutachtung und andere Maßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt oder Zahnarzt vorgenommen oder schriftlich angeordnet sind (Nr. 1) und für die bei den Maßnahmen nach Nummer 1 verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche oder zahnärztliche Verordnung beschafften Arznei- und anderen Heilmittel, Stärkungsmittel, Verbandmittel, Artikel zur Krankenpflege und ähnliche Mittel der Heilbehandlung (Nr. 2). Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt unter anderem voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis und dem vom betroffenen Beamten geltend gemachten Leiden besteht, das heißt die Erkrankung muss infolge eines Dienstunfalls eingetreten sein. Dies gilt auch für die Erstattung von Heilbehandlungskosten. Denn das Gesetz macht die Gewährung von Unfallfürsorge davon abhängig, dass die Verletzung, also der Gesundheitsschaden, „durch“ einen Dienstunfall eingetreten ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2012 - 4 S 1384/10 - juris m.w.N.). Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit des Heilverfahrens unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Während das Merkmal der Notwendigkeit den Anspruch auf Heilverfahren dem Grunde nach dahingehend begrenzt, das notwendig ist, was zur Erreichung des angestrebten Erfolgs zu tun ist, also die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit als möglich zu mindern, wird der Anspruch durch den Begriff der Angemessenheit seinem Umfang nach beschränkt. Als angemessen gelten die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen, was sich unabhängig von der Zugehörigkeit des verletzten Beamten zu einer Besoldungsgruppe beurteilt (vgl. zum Ganzen VG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2021 - 10 K 11548/18 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Dabei ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d.h. mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei entscheidet das Tatsachengericht im Hinblick auf die Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 15). Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zulasten des Beamten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2012 - 4 S 1384/10 - juris Rn. 19 m.w.N.; siehe auch m.w.N. Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, S. 247-251). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Ansprüche auf Heilbehandlungskosten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, da der Bereich der Dienstunfallfürsorge insoweit vergleichbar mit dem Bereich der Beihilfe ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021 - 10 K 11548/18 - juris Rn. 25). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihres anerkannten Dienstunfalls vom 03.03.2005 dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hat. Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall der Klägerin und den mit Antrag vom 30.12.2020 geltend gemachten Heilbehandlungskosten ergibt sich zur Überzeugung des Berichterstatters bereits aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren von der Klägerin eingereichten Attesten ihres behandelnden Arztes. In diesen wurde für jedes einzelne Rezept attestiert, dass die verordneten Medikamente aufgrund von Dienstunfallfolgen erforderlich waren. In Bezug auf die eingereichten sechs Arztrechnungen ergibt sich der Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall der Klägerin zur Überzeugung des Berichterstatters bereits aus den jeweiligen ärztlichen Diagnosen in den Rechnungen, da diese mit den von dem Beklagten anerkannten Dienstunfallfolgen übereinstimmen. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach Unfallfürsorgeleistungen an die Klägerin für vergleichbare Rechnungen und Rezepte gewährt hat, ohne an den gesetzlichen Voraussetzungen zu zweifeln. Andere Beweismittel, wie zum Beispiel die Vernehmung der behandelnden Ärzte, waren daher nicht heranzuziehen. Dementsprechend ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht (mehr) streitig, dass es sich bei den geltend gemachten Heilbehandlungskosten aus den mit Antrag vom 30.12.2020 eingereichten sechs Arztrechnungen (30.12.2017, 29.03.2018, 29.06.2018, 28.09.2018, 31.03.2018 und 05.01.2018) in Höhe von insgesamt 2.464,16 EUR und aus den ebenfalls eingereichten 37 Rezepten in Höhe von 1.650,34 EUR um dienstunfallbedingte Kosten handelt. Dies hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt. Da der Beklagte ebenso wenig die Notwendigkeit und Angemessenheit der streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten bestreitet und auch das Gericht diesbezüglich keine Zweifel hat, sind die gesetzlichen Anforderungen für den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der mit Antrag vom 30.12.2020 im Rahmen der Unfallfürsorge geltend gemachten Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 4.114,50 EUR aus § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1, Abs. 6 LBeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LHeilvfVO erfüllt. b) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass eine Kostenerstattung trotz des Vorliegens der gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen nur möglich sei, wenn sich auf allen eingereichten Rechnungen und Rezepten ein ärztlicher Feststellungsvermerk befinde, aus dem hervorgehe, dass die geltend gemachten Aufwendungen unmittelbar und ausschließlich mit dem anerkannten Dienstunfall in Zusammenhang stünden („Dienstunfallvermerk“), ist ihm nicht zu folgen. Der von dem Beklagten genannte Grund für die entsprechende Verwaltungspraxis, dass nur auf diese Weise Doppelauszahlungen durch die Beihilfestelle oder die private Krankenversicherung vermieden werden könnten, erscheint in Anbetracht der Anforderungen an eine Massenverwaltung zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar. Durch die entsprechende Verwaltungspraxis schränkt der Beklagte aber, obwohl - wie bereits ausgeführt - im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisregeln gelten, die der Unfallfürsorgeleistungsberechtigten zur Verfügung stehenden (möglichen) Beweismittel (u.a. Zeugen-, Sachverständigen-, Urkundenbeweis; vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO) in unzulässiger Weise auf ein einziges Beweismittel, nämlich den „Dienstunfallvermerk“, ein. Im Ergebnis lehnt der Beklagte dadurch in Fällen wie dem vorliegenden einen gesetzlich bestehenden Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG), den eine Beamtin mit den anerkannten Beweismitteln nachgewiesen hat, aus rein formellen Gründen ab. Dafür fehlt es im baden-württembergischen Landesrecht an einer Rechtsgrundlage. Unabhängig von der Frage, ob eine derartige (formelle) Voraussetzung im Rahmen der Unfallfürsorge überhaupt in einer Verwaltungsvorschrift oder einer Rechtsverordnung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes geregelt werden könnte, ist eine solche Regelung nicht ersichtlich. Nach zutreffender Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung existiert keine entsprechende Verwaltungsvorschrift. Auch in der Heilverfahrensverordnung (LHeilvfVO) existiert keine Vorschrift, welche die Kostenerstattung von Heilbehandlungskosten von dem zwingenden Erfordernis eines „Dienstunfallvermerks“ abhängig macht. Selbst allgemeine Mitwirkungspflichten des Unfallfürsorgeleistungsberechtigten werden nicht in der Heilverfahrensverordnung (LHeilvfVO) aufgestellt. Der Beklagte geht zudem fehl, soweit er eine entsprechende Pflicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus § 2 Abs. 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes (Heilfürsorgeverordnung - HVO) vom 03.01.2011 ableitet. Denn die Klägerin zählt als ehemalige Realschullehrerin bereits nicht zum Kreis der Heilfürsorgeberechtigten nach § 1 Abs. 1 HVO, so dass diese vorliegend keine Anwendung findet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Anwendbarkeit der Heilfürsorgeverordnung im Bereich der Unfallfürsorge auch nicht aus § 44 Abs. 2 Nr. 3, § 48 Abs. 6 LBeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHeilvfVO und den Erläuterungen zu § 2 Ziff. 2.3.1. Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur HVO. Denn daraus ergibt sich lediglich ein Regelungsgehalt für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass bei einer Heilfürsorgeberechtigten ein Dienstunfall anerkannt worden ist und sie nach den Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge weitergehende Leistungen als nach den Vorschriften über die Heilfürsorge bekommen würde (vgl. hierzu auch § 79 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz - LBG). Im Übrigen wäre dem Beklagten selbst dann nicht zuzustimmen, wenn die Heilfürsorgeverordnung hier anwendbar wäre. Denn § 2 Abs. 6 Satz 6 HVO regelt lediglich, dass Kostenerstattungen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden, hierfür das von der Heilfürsorgestelle herausgegebene Formblatt zu verwenden ist sowie grundsätzlich Originalbelege oder, soweit dies nicht möglich ist, Duplikate oder beglaubigte Fotokopien vorzulegen sind. Selbst wenn man daher - wie der Beklagte - diese Anforderungen auf den vorliegenden Fall der Kostenerstattung im Rahmen der Unfallfürsorge übertragen wollte, wären diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, da die Klägerin einen schriftlichen Antrag mit Hilfe des entsprechenden Formblatts gestellt und die Originalbelege (Rechnungen und Rezepte) vorgelegt hat. Darüber hinaus wäre der von dem Beklagten gezogene Erst-Recht-Schluss aus § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HVO nach Auffassung des Gerichts, wenn überhaupt im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfe, nicht aber im Hinblick auf die Gewährung von Unfallfürsorge denkbar. Der Beklagte verkennt dabei grundsätzlich, dass es nicht Aufgabe der für die Unfallfürsorge zuständigen Behörde ist, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Unfallfürsorge eine Doppelauszahlung durch die Beihilfe bzw. die private Krankenversicherung zu verhindern. Die Unfallfürsorgestelle hat - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht zu prüfen, ob bereits ein anderer Leistungserbringer (Beihilfe oder private Krankenversicherung) für dieselbe Heilbehandlung bereits Leistungen erbracht hat. Dies ist vielmehr Aufgabe der Beihilfestelle bzw. der privaten Krankenversicherung (vgl. hierzu auch das Formblatt LBV 301 der Beihilfestelle, mit dem Rechnungen und Belege zur Beihilfeerstattung eingereicht werden sollen und bei dem anzukreuzen ist, wenn dem Antrag verletzungsbedingte Belege infolge eines Unfalls oder eines anderen schädigenden Ereignisses beiliegen, und bei dem gebeten wird, die jeweiligen Belege deutlich erkennbar mit der Aufgabe „Unfall“ im oberen Bereich des Belegs zu kennzeichnen). Des Weiteren ergibt sich das von dem Beklagten geltend gemachte Erfordernis eines Dienstunfallvermerks auf allen einzureichenden Belegen nicht aus einer gesetzlichen Regelung. Weder im Landesbeamtengesetz (LBG) noch im Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) findet sich eine entsprechende Vorschrift. Eine solche Pflicht ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus den in § 9 LBeamtVG geregelten Anzeige- und Mitwirkungspflichten. Zum einen ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits zweifelhaft, ob dieser überhaupt für Unfallfürsorgeleistungsberechtigte und nicht nur für Versorgungsberechtigte bzw. Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenengeld gilt (vgl. § 9 Abs. 2 LBeamtVG). Zumal es eine explizite Anzeigepflicht für Unfallfürsorgeleistungsberechtigte im Landesrecht anders als im Bundesrecht (vgl. § 62 Abs. 2a Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) nicht gibt. Zum anderen verpflichtet § 9 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG lediglich dazu, Nachweise vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenengeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Weitergehende Verpflichtungen, wie das streitgegenständliche Erfordernis eines „Dienstunfallvermerks“, lassen sich daraus aber selbst bei einem weiten Verständnis der Norm nicht ableiten. Etwas anderes dürfte im Übrigen auch nicht für das Bundesrecht gelten (vgl. § 62 Abs. 2a Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Ferner ergibt sich keine entsprechende Mitwirkungspflicht der Klägerin aus § 26 Abs. 2 LVwVfG. Insbesondere § 26 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG spricht vielmehr dafür, dass grundsätzlich alle anerkannten Beweismittel im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen. Dies gilt - wie bereits ausgeführt - auch im Dienstunfallrecht (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 4 LHeilvfVO, der es der Dienstbehörde ermöglicht, nach ihrem Ermessen bei Zweifeln über die Notwendigkeit einer Heilbehandlung das Gutachten eines der in § 14 LHeilvfVO bezeichneten Ärzte einzuholen). Letztlich dringt der Beklagte auch mit dem Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 14.02.2017 - 3 K 5270/15 - juris) nicht durch. Denn dem benannten Urteil liegt ein vollständig anderer Sachverhalt zu Grunde und es ist zu der Gewährung von Beihilfen und nicht von Unfallfürsorgeleistungen ergangen. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem Erfordernis eines Dienstunfallvermerks auf Rechnungen und Rezepten nicht auseinandergesetzt. 2. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Unfallfürsorge mit Antrag vom 30.12.2020 geltend gemachten Beförderungsauslagen in Höhe von insgesamt 165,-- EUR. Die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln werden gemäß § 48 Abs. 6 LBeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHeilvfVO erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHeilvfVO richtet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten dabei nach den Vorschriften über die Fahrkostenerstattung des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Zudem ergibt sich aus § 1 LHeilvfVO, dass Fahrtkosten nur erstattet werden, wenn sie notwendig und angemessen waren. Dabei muss es der Behörde erlaubt sein, die Notwendigkeit der Fahrtkosten in Frage zu stellen, so dass es Sache der Unfallfürsorgeleistungsberechtigten ist, darzulegen, warum diese Fahrt notwendig und angemessen war (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 11.12.2018 - 13 K 8721/17 - n.v.). Vorliegend hat die Klägerin lediglich pauschal die Erstattung für mindestens 30 Fahrten mit einer Entfernung von 22 km geltend gemacht. Trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise durch den Beklagten sowie durch das Gericht hat sie keine Auflistung der einzelnen Fahrten vorgelegt. Ohne die Angabe der konkreten Fahrten kann aber weder die genaue Wegstrecke der einzelnen Fahrten noch deren Notwendigkeit und Angemessenheit nachgeprüft werden. Dementsprechend ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 30.12.2020 keine Beförderungsauslagen zu erstatten, nicht zu beanstanden und die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit aus Gründen der Kulanz Fahrtkosten aufgrund ähnlicher Anträge der Klägerin erstattet hat. Denn darauf kann sich die Klägerin, die mehrfach auf ihre Nachweispflichten und die letztmalige Kulanzerstattung hingewiesen worden ist, nicht mit Erfolg berufen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht legt dem Beklagten die Kosten vollständig auf, da die Klägerin lediglich hinsichtlich der Beförderungsauslagen und somit nur zu einem sehr geringen Teil (weniger als 1/25) unterlegen ist. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen. Die im Jahr 1954 geborene Klägerin war Realschullehrerin im Schuldienst des Beklagten, zuletzt an der Realschule O. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.04.2005 wurde ein Unfall der Klägerin vom 03.03.2005, bei welchem sie eine Kontusion des Kreuzbeins (contusion des caudalen OS scarum) sowie eine Schädelprellung erlitt, als Dienstunfall anerkannt und der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuerkannt. Mit Urkunde vom 17.12.2008 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2008 in den Ruhestand versetzt. Einen ursprünglich erhobenen Widerspruch gegen ihre Zurruhesetzung nahm die Klägerin später zurück. Mit Bescheid vom 27.10.2009 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass das Heilverfahren anlässlich des am 03.03.2005 erlittenen Dienstunfalls abgeschlossen sei und behandlungsbedürftige Folgen des Unfalls nicht zurückgeblieben seien. Der Dienstunfall sei damit abgeschlossen und es bestehe deshalb kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 des Regierungspräsidiums Freiburg zurückgewiesen. Im nachfolgenden Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 27.06.2017 (5 K 460/15) den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2015 auf und verpflichtete das beklagte Land, der Klägerin ab dem 01.01.2009 Unfallruhegehalt zu bewilligen und in einem Grundlagenbescheid festzustellen, dass ihre körperlichen Erkrankungen in Form eines posttraumatischen, lumbo-sakralen Schmerzsyndroms und chronischer Schmerzen beider Handgelenke sowie ihre psychosomatischen Erkrankungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Konversions- und Anpassungsstörung Folgen des Dienstunfalls vom 03.03.2005 sind. Das Urteil wurde am 18.08.2017 rechtskräftig und vom Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 26.02.2018 umgesetzt. Bereits zuvor wurde der Klägerin mit Bescheid vom 29.11.2017 Unfallruhegehalt bewilligt. In der Folge reichte die Klägerin im Zeitraum von 2012 bis 2017 zahlreiche Anträge auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ein, welche ihr teilweise gewährt wurden. Aufgrund eines weiteren Antrags der Klägerin auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen vom 29.12.2019 in Höhe von 3.312,77 EUR sowie Fahrtkosten für 30 Fahrten über 22 km in Höhe von 165,-- EUR gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) der Klägerin Fürsorgeleistungen in Höhe von 2.464,31 EUR. Im dazugehörigen Hinweisschreiben des LBV vom 29.01.2020 wurde die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung nur möglich sei, wenn sich auf allen Rechnungen und Rezepten ein ärztlicher Feststellungsvermerk befinde, dass die geltend gemachten Aufwendungen unmittelbar und ausschließlich mit ihrem anerkannten Dienstunfall vom 03.03.2005 in Zusammenhang stünden. Allein medizinische Angaben und Hinweise würden für die Bearbeitung nicht genügen. Die behandelnden Ärzte seien daher darauf hinzuweisen, bei entsprechenden Rechnungen oder Rezepten einen solchen Vermerk anzubringen. Handschriftliche Vermerke des Arztes zum Dienstunfall auf maschinell erstellten Rezepten und Rechnungen müssten vom Arzt unterschrieben werden. Es dürften auf diesen Rechnungen und Rezepten nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden, abgerechnet werden. Zudem müssten die Rechnungsbelege im Original (keine Duplikate oder Kopien) vorgelegt werden. Des Weiteren wurde die Klägerin gebeten, künftig die Fahrtkosten direkt mit den beiliegenden Rechnungen einzureichen. Im Ergebnis wurde der Klägerin aber bezüglich des Antrags vom 29.12.2019 mitgeteilt, dass die Aufwendungen aus Kulanzgründen hiermit letztmalig ohne die genannten Voraussetzungen erstattet würden. Auch die Fahrtkosten für 30 Fahrten in Höhe von 165,-- EUR würden aus Kulanzgründen übernommen. Eine Erstattung künftiger Aufwendungen sei aber nur möglich, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Antrag vom 30.12.2020 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen für insgesamt 37 Rezepte und vier Rechnungen der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. W. & Dr. R. sowie für zwei Rechnungen von Dr. H. in Höhe von insgesamt 4.114,50 EUR. Zusätzlich beantragte sie Wegegeld für mindestens 30 Fahrten von 11 km (einfache Entfernung) mit dem eigenen Kraftfahrzeug von ihrer Wohnung zu den Ärzten in Höhe von 165,-- EUR, da sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und eine Begleitperson benötige. Diesen Antrag lehnte das LBV mit Bescheid vom 18.01.2021 vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.01.2020 mitgeteilt worden sei, dass auf allen eingereichten Rechnungen und Rezepten ein Dienstunfallvermerk notwendig sei. Dies sei vor allem notwendig, um Mehrfacheinreichungen bzw. Mehrfachabrechnungen zwischen der für die Unfallfürsorge zuständigen Stelle, der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung zu vermeiden. Da auf den mit Antrag vom 30.12.2020 eingereichten Rezepten und Rechnungen keine solchen Dienstunfallvermerke enthalten seien, habe der Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen abgelehnt werden müssen. Des Weiteren wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass Fahrtkosten konkret für bestimmte Fahrten einzureichen seien. Die Angabe, dass mindestens 30 Fahrten zum Arzt beantragt würden, reiche nicht aus. Vielmehr würden genaue Angaben benötigt werden, zu welchem Arzt, an welchem Datum und mit wie vielen Kilometern die Fahrten stattgefunden hätten. Eine Pauschalabrechnung sei nicht vorgesehen. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17.02.2021, beim LBV per Fax eingegangen am 18.02.2021, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ihr Arzt der Meinung gewesen sei, dass ein entsprechendes Attest den Sachverhalt „Dienstunfallfolgen“ klären und für den Nachweis, dass es sich bei den Rezepten und Rechnungen um Dienstunfallfolgen handele, ausreichend sein dürfte. Außerdem würde die Diagnose jeweils auf den Rechnungen stehen. Entsprechend des Hinweises des LBV habe sie daher den entsprechenden Rezepten jeweils ein entsprechendes ärztliches Attest hinsichtlich der Dienstunfallfolgen hinzugefügt und dieses sogar angeklebt, damit alles korrekt ersichtlich sei. Es sei nicht ihr anzulasten, wenn das LBV die zusammenhängenden Rezepte und Atteste allesamt voneinander getrennt habe. Die gewünschte konkrete Auflistung der konkreten Fahrten werde selbstverständlich nachgereicht Das LBV wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2021 zurück. Die Erstattung von unfallbedingten Heilbehandlungskosten erfolge im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit ausschließlich über den Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 48, 49 LBeamtVG anlässlich eines Dienstunfalls beim LBV. Eine alternative Abrechnung über die Beihilfe sei bei unfallbedingten Heilbehandlungskosten unzulässig. Eine (anteilige) Erstattung über die private Krankenversicherung sei ebenso nicht statthaft. Bei der Erstattung sei daher einerseits zu prüfen, ob es sich um dienstunfallbedingte Behandlungen bzw. Aufwendungen handele (Kausalität). Andererseits seien Mehrfacheinreichungen bzw. Mehrfachabrechnungen, z.B. im Rahmen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung, auszuschließen. Deshalb fordere das LBV einen Dienstunfallvermerk auf allen Rechnungen und Rezepten. Nach § 9 LBeamtVG bestehe eine Verpflichtung zur Mitwirkung durch erforderliche Nachweise oder Auskünfte. Es sei bereits mit Schreiben vom 29.01.2020 darauf hingewiesen worden, dass auf allen eingereichten Rechnungen und Rezepten ein Dienstunfallvermerk notwendig sei. Trotz des Hinweises seien auf den eingereichten Rezepten und Rechnungen keine Dienstunfallvermerke vorhanden, so dass die Kosten nicht im Rahmen der Heilbehandlung erstatten werden könnten. Soweit den entsprechenden Rezepten jeweils ein entsprechendes Attest hinzugefügt bzw. angeklebt worden sei, erfülle dies nicht die Anforderung eines kausalen Dienstunfallvermerks auf den Rechnungen und Rezepten. Die Klägerin hat am 14.06.2021 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass stets im Einzelfall zu prüfen sei, ob die geltend gemachten Kosten in einem ursächlichen Zusammenhang zu dem Unfallereignis stünden. Der Beweis hierfür könne auf verschiedene Art und Weise durch den Unfallfürsorgeleistungsberechtigen erbracht werden. Eine ärztliche Bescheinigung sei insoweit nur eines von mehreren zulässigen Beweismitteln. Vorliegend sei ohne Weiteres ersichtlich, dass die hier streitgegenständlichen Arztrechnungen und ärztlich verordneten Rezepte auf den Dienstunfall vom 03.03.2005 zurückzuführen seien. Dies ergebe sich bereits aus vorherigen Bescheiden bzw. ähnlichen Behandlungen in der Vergangenheit. Zudem gehe aus den zahlreichen ärztlichen Attesten eindeutig hervor, dass die auf den beiliegenden Rezepten verordneten Medikamente aufgrund des anerkannten Dienstunfalls verordnet worden seien. Alle 37 eingereichten Rezepte seien mit einem entsprechenden ärztlichen Attest mit Tesafilm bzw. Büroklammern verbunden und eingereicht worden. Selbst wenn man wie das beklagte Land eine feste Verbindung zwischen den Rezepten und Attesten fordern würde, wäre dies vorliegend durch die Verbindung durch Tesafilm bzw. Büroklammern erfolgt. Auf den Attesten sei von dem behandelnden Arzt jeweils attestiert worden, dass die Medikamente auf dem beiliegenden Rezept aufgrund von Dienstunfallfolgen erforderlich seien. Offensichtlich seien die in der Verwaltungsakte vorhandenen Rezepte und Atteste vom LBV zum Zwecke des Einscannens getrennt worden, eine Zuordnung sei aber aufgrund der Daten leicht möglich. Für die Rezepte vom 11.01.2018, 18.01.2018, 25.01.2018, 09.08.2018, 14.09.2018 und 21.12.2018 sei zudem nochmals mit Attest des behandelnden Arztes vom 10.03.2022 bestätigt worden, dass die verschriebenen Medikamente aufgrund von Dienstunfallfolgen erforderlich seien. Zusätzlich könne der behandelnde Arzt als Zeuge zu der Tatsache vernommen werden, dass die Medikamente nur aufgrund von Dienstunfallfolgen verschrieben worden seien. Eine Verpflichtung einer Antragstellerin auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen, auf den jeweiligen ärztlichen Rechnungen und Rezepten einen „ärztlichen Dienstunfallvermerk“ anbringen zu lassen, sei gesetzlich nicht normiert und könne daher nicht verlangt werden. Soweit das beklagte Land die Auffassung vertrete, dass sie ihren Mitwirkungspflichten oder anderen Pflichten nicht nachgekommen sei, da die zur Erstattung eingereichten Belege nicht alle für die Prüfung des Anspruchs enthaltene Informationen enthielten, werde verkannt, das eine rechtliche Grundlage für das Erfordernis eines „Dienstunfallvermerks“ nicht vorhanden sei. Ein entsprechender Hinweis zu dem Erfordernis eines solchen Vermerks habe daher mangels Rechtsgrundlage keine Wirkung. Soweit das beklagte Land der Auffassung sei, dass sich eine Pflicht zu einem Dienstunfallvermerk aus der Heilfürsorgeverordnung (HVO) ergebe, sei festzustellen, dass diese vorliegend nicht anwendbar sei. Vorliegend sei vielmehr allein die Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg (LHeilvfVO) anwendbar, in welcher es keine vergleichbaren Vorschriften wie in der Heilfürsorgeverordnung gebe. Selbst wenn § 2 Abs. 6 Sätze 6 und 7 HVO aber Anwendung finden sollten, wären die Voraussetzungen hier erfüllt. Denn die Bestimmungen gäben lediglich vor, dass für einen Antrag ein „Formblatt“ zu verwenden sei und grundsätzlich Originalbelege vorzulegen seien. Das sei vorliegend aber unstreitig erfolgt. Auch die Nachweispflicht nach § 2 Abs. 6 HVO sei durch die vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllt worden. Nach alldem liege ein Verstoß gegen etwaige Mitwirkungspflichten nicht vor. Des Weiteren würden auch die eingereichten vier Rechnungen der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 30.12.2017, 29.03.2018, 29.06.2018 und 28.09.2018 nur aufgrund des Dienstunfalls erforderliche ärztlichen Leistungen enthalten. Der Dienstunfallzusammenhang ergebe sich dabei bereits aus der mitgeteilten Diagnose. Zusätzlich könnte der behandelnde Arzt als Zeuge hierzu vernommen werden. Schließlich sei ein Dienstunfallzusammenhang bei den eingereichten Rechnungen vom 05.01.2018 und 31.03.2018 anzunehmen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Fahrtkosten zu erstatten, da es sich um notwendige Kosten i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHeilvfVO handele. Eine konkrete Aufstellung der streitgegenständlichen Fahrten könne zwar nicht mehr vorgelegt werden. Das beklagte Land habe in der Vergangenheit aber Fahrtkosten, welche auf die gleiche Art und Weise geltend gemacht worden seien, erstattet. So unter anderem mit Bescheid vom 29.01.2020. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 18.01.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 30.12.2020 geltend gemachten Unfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,50 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erstattung von Unfallfürsorgeleistungen einen Antrag voraussetze, dem die Originalbelege für die jeweiligen Aufwendungen beigefügt seien. Die eingereichten Belege müssten dabei alle für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen Informationen enthalten. Im Rahmen der Anspruchsprüfung seien nicht nur die Voraussetzungen des § 48 LBeamtVG zu prüfen, sondern es müsse auch sichergestellt sein, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits durch andere Stellen erstattet worden seien. Für die Beihilfe ergebe sich dies bereits aus dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln und den daraus resultierenden besonderen Prüfpflichten zur Vermeidung von Doppelauszahlungen. In Anbetracht der Masse der Fälle sei es dem Beklagten jedoch nicht möglich, für jeden einzelnen Antrag entsprechende Anfragen bei den anderen potentiellen Leistungserbringern zu stellen, mithin jeden einzelnen Beamten zu überwachen. Einzig geeignetes Mittel zur Verhinderung von Doppelauszahlungen sei daher die Anbringung eines Vermerks, aus dem die Dienstunfallbedingtheit des jeweiligen Belegs unmittelbar hervorgehe. Denn nur so könne sichergestellt werden, dass eine Auszahlung durch die Beihilfe oder die private Krankenversicherung nicht erfolgt sei bzw. nicht erfolge. Die Klägerin sei zur Beibringung entsprechend ausgestellter Belege nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet. Darüber hinaus lasse sich eine solche Nachweispflicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus § 2 Abs. 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2 HVO ableiten. Aus diesem ergebe sich, dass die Heilfürsorgeleistungen zusammen mit aus demselben Anlass zustehenden Leistungen die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen dürfen und der Heilfürsorgeberechtigte hierfür den Nachweis zu erbringen habe. Wenn jedoch schon der Nachweis hinsichtlich anderer zustehender Leistungen durch den Heilfürsorgeberechtigten erbracht werden müsse, so habe dies erst Recht für Leistungen zu gelten, die ihm, wie die Beihilfe und Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung, aufgrund des Unfallfürsorgeanspruchs nicht zustünden. Die von der Klägerin mitübersandten ärztlichen Stellungnahmen genügten diesen Anforderungen nicht. Diese seien nicht mit den jeweiligen Rezepten fest verbunden, so dass nicht sichergestellt sei, dass diese bei Einreichung bei anderen Leistungserbringern auch mitübersandt würden. Die Heilfürsorgestelle könne so nicht ohne weiteres überprüfen, dass keine anderen Leistungserbringer bereits Erstattungen geleistet hätten. Zudem sei aus den ärztlichen Attesten nicht eindeutig erkennbar, welche Medikamente aufgrund der Dienstunfallfolgen erforderlich gewesen seien. Die Anwendbarkeit der Heilfürsorgeverordnung auch im Bereich der Unfallfürsorge ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 3, § 48 Abs. 6 LBeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHeilvfVO und den Erläuterungen zu § 2 Ziff. 2.3.1. Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur HVO. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die angegebenen Diagnosen auf den Rechnungen einen Dienstunfallvermerk ausreichend ersetzen würden, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn für andere Leistungserbringer sei aus der Diagnose allein nicht erkennbar, dass es sich um einen Dienstunfall handele und daher keine Leistungsverpflichtung bestehe. Die Diagnose sei daher nicht allein dafür geeignet, den Zweck des Dienstunfallvermerks zu erfüllen. Hinsichtlich der Fahrtkosten habe die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen keine Auflistung der einzelnen Fahrten nachgereicht, so dass eine Prüfung bislang nicht habe erfolgen können. Auch insoweit habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG nicht erfüllt. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.08.2023 ist der Antrag des Beklagten auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz abgelehnt worden. Dem Gericht liegt die einschlägige Verwaltungsakte des Beklagten (1 Leitzordner) sowie die beigezogene Gerichtsakte des früheren Verfahrens der Klägerin 5 K 460/15 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.