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Urteil

A 5 K 2864/21

VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0804.A5K2864.21.00
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Leitsätze
1. Da mit § 60 Abs. 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die europarechtliche Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) umgesetzt worden ist, ist für die Auslegung der Norm auch auf die zum Begriff der „besonders schweren Straftat“ ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzustellen.(Rn.26) (Rn.30) 2. Die Verurteilung eines Ausländers zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen sexuellen Übergriffs kann unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen, wenn von dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter eine gegenwärtige konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht.(Rn.31) 3. Zur Verneinung der gegenwärtigen Wiederholungsgefahr im konkreten Fall bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2021 wird aufgehoben, soweit er die Flüchtlingseigenschaft widerruft. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da mit § 60 Abs. 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die europarechtliche Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) umgesetzt worden ist, ist für die Auslegung der Norm auch auf die zum Begriff der „besonders schweren Straftat“ ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzustellen.(Rn.26) (Rn.30) 2. Die Verurteilung eines Ausländers zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen sexuellen Übergriffs kann unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen, wenn von dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter eine gegenwärtige konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht.(Rn.31) 3. Zur Verneinung der gegenwärtigen Wiederholungsgefahr im konkreten Fall bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.32) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2021 wird aufgehoben, soweit er die Flüchtlingseigenschaft widerruft. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung konnte ergehen, obwohl nicht alle Beteiligten in der Verhandlung anwesend waren. Hierauf war in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides, d.h. der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus kommt hier nur § 73 Abs. 5 AsylG in der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in Betracht. Danach ist die Zuerkennung internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Da es hier um den nachträglichen Eintritt eines Ausschlussgrundes geht, wäre hier - wie das Bundesamt insofern zu Recht erkannt hat - ein Widerruf auszusprechen. Nach dem hier alleine in Betracht kommenden § 3 Abs. 4 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet § 60 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. etwa Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 60 AufenthG Rn. 55). Dieses Rechtsgut wird durch den Kläger offensichtlich nicht berührt. Er ist auch nicht wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. Diese Regelung beruht auf Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337, S. 9). Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm (…) zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihrer Verlängerung ablehnen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Vorschrift muss restriktiv so ausgelegt werden, dass die Sicherungen insbesondere des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nicht relativiert werden. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsgewährung kann deshalb gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonders schweren Strafbarkeit überschreitet. Dabei ist maßgeblich nicht auf die abstrakte Strafdrohung, sondern auf die konkret verhängte Freiheitsstrafe abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 14 f. zum – ebenfalls auf Art. 14 Abs. 4 lit. b beruhenden – § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch wenn ein Flüchtling rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles weiter zu prüfen, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass er tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Erwägung gilt erst recht für § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der eine niedrigere Mindestfreiheitsstrafe voraussetzt. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.07.2023 (C- 8/22) entschieden, dass Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung hängt vielmehr weiter davon ab, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Es müssen zwei unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (EuGH, Urteil vom 06.07.2023 - C-8/22 -, juris Rn. 43). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß §§ 73 Abs. 5, 3 Abs. 4 AsylG, 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht vor. Der Kläger hat zwar eine (besonders schwere) Straftat i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG begangen (1.), es droht jedoch nicht konkret die Begehung weiterer, ähnlich schwer gewichtiger Taten (2.). 1. Der Kläger wurde wegen einer Straftat i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG verurteilt. Da mit § 60 Abs. 8 AufenthG die europarechtliche Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt worden ist, ist für die Auslegung der Norm auch auf die zum Begriff der „besonders schweren Straftat“ ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzustellen. Dieser hat in seinem Urteil vom 06.07.2023 (C-402/22) ausgeführt, die Bestimmung sei in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen (Rn. 23). Danach kann Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95 nur auf einen Drittstaatsangehörigen angewandt werden, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die aufgrund ihrer spezifischen Merkmale insofern als Straftat, die eine außerordentliche Schwere aufweist, angesehen werden kann, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Insoweit verweist der Europäische Gerichtshof darauf, dass das Strafrecht nach derzeitigem Stand des Unionsrechts nicht Gegenstand allgemeiner Harmonisierungsmaßnahmen ist. Daher ist die Beurteilung unter Berücksichtigung der Weichenstellungen im Rahmen des Strafrechtssystems des betreffenden Mitgliedstaates vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 06.07.2023 - C-402/22 -, juris Rn. 38). Es muss sich um eine einzelne Straftat handeln, der Schweregrad kann nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden (EuGH, Urteil vom 06.07.2023, a.a.O., Rn. 39). Außerdem ist eine Würdigung der besonderen Umstände des fraglichen Falls geboten. Besondere Bedeutung kommt der Art und dem Maß der angedrohten und erst recht der verhängten Strafe zu (EuGH, Urteil vom 06.07.2023, a.a.O., Rn. 41). Ferner können die Art der begangenen Straftat, alle mit der Begehung der Straftat verbundenen Umstände, insbesondere etwaige mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, sowie Art und Ausmaß der durch die Straftat verursachten Schäden berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 06.07.2023, a.a.O., Rn. 43). Dagegen kann die etwaige Resonanz der fraglichen Straftat in den Medien oder in der Öffentlichkeit nicht berücksichtigt werden (EuGH, Urteil vom 06.07.2023, a.a.O., Rn. 45). Die Mitgliedstaaten dürfen zwar Mindestschwellen festlegen, die eine einheitliche Anwendung der Bestimmung erleichtern sollen, diese dürfen es jedoch nicht ermöglichen, festzustellen, dass die fragliche Straftat „besonders schwer“ sei, ohne dass die zuständige Behörde eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen hat (EuGH, Urteil vom 06.07.2023, a.a.O., Rn. 47). Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2020 wegen sexuellen Übergriffs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Der sexuelle Übergriff ist eine vorsätzliche Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Tat stellt eine Straftat nach § 177 StGB (konkret: § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) dar. Auch im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der es wohl unzulässig sein dürfte, alleine im Hinblick auf dieses Strafmaß von einer „besonders schweren Straftat“ auszugehen, sprechen die übrigen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls ebenfalls für eine solche Annahme. Es handelt sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die ein hohes Schutzgut ist. Straftaten in diesem Bereich sind besonders geeignet, das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Weiter ist zu sehen, dass der sexuelle Übergriff durch den Kläger dadurch geschah, dass der Kläger die Geschädigte an ihrer Scheide und daher in ihrem intimsten Bereich anfasste und auch zum Samenerguss kam, wobei nicht geklärt werden konnte, wie es dazu kam. Zudem hatte die Tat gravierende gesundheitliche Folgen für die Geschädigte, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die ihr tägliches Leben bis in den intimsten Bereich und ferner ihre Erwerbstätigkeit ganz erheblich beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich nicht nur um lediglich vorübergehende Schäden. Zwar ist allein die Tat des Klägers maßgeblich, da ausweislich des Urteils des Landgerichts Freiburg keine Mittäterschaft vorliegt, so dass ihm das Vorgehen der Mitangeklagten, insbesondere auch des Angeklagten M. nicht zugerechnet werden kann. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat. Die Ausnutzung der völligen Hilflosigkeit des Opfers für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ist besonders verwerflich. 2. Die Kammer konnte jedoch bei der gebotenen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass vom Kläger zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der Begehung künftiger Straftaten ausgeht. Eine solche Gefahr muss sich auf besonders schwere Straftaten im oben genannten Sinne beziehen, insbesondere Sexualdelikte. Aus der Vorstrafe kann nicht automatisch geschlossen werden, dass der Kläger Adressat des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung sein kann. Je später eine Entscheidung gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (EuGH, Urteil vom 06.07.2023 - C-8/22 -, a.a.O. Rn. 64). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Frage der Wiederholungsgefahr die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, Rn. 16). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass schon die besondere Art eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens oder – wie vorliegend – die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 177 StGB die Annahme stützt, dass es sich bei dem Ausländer um einen besonders gefährlichen Täter handelt, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Der Gesetzgeber hat – im Gegensatz zum zwingenden Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – insbesondere wegen der Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat und zudem bewusst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe - wie hier – einbezogen (vgl. BT-Drs.18/7537, S. 9; VG Aachen, Beschluss vom 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris Rn. 54). Eine gegenwärtige konkrete Wiederholungsgefahr konnte die Kammer beim Kläger nicht feststellen. Zwar hat der Kläger bei der abgeurteilten Straftat bereits einmal eine erhebliche Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten begangen. Dies veranschaulicht, dass die Begehung einer solchen Straftat für ihn nicht von vornherein unmöglich ist. Bei der Anlasstat ist als ungünstig für eine Sozialprognose anzusehen, dass die Geschädigte ein Zufallsopfer war, das der Kläger zuvor nicht kannte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger die Geschädigte nach den Feststellungen des Strafurteils zwei Mal aufsuchte und von einem Freund von der Geschädigten weggezogen werden musste. Auch machte er offenbar weitere Personen auf die Geschädigte aufmerksam und fragte, ob diese Sex mit ihr haben wollten. Zu einem Übergriff durch die von dem Kläger angesprochenen Personen kam es nicht, weil diese dies ablehnten; das Verhalten des Klägers hatte jedoch das Potential, das Geschehen weiter anzufachen. Andererseits kam es nach den Feststellungen des Strafurteils vom 23.07.2020 nicht zu einer (übermäßigen) Gewaltanwendung des Klägers bei der Begehung der Tat. Der Kläger nutzte vielmehr die sich ihm durch das vorangegangene gewaltsame Vorgehen des M. bietende Gelegenheit, den sexuellen Übergriff zu begehen. Auch diese Bedenkenlosigkeit bei der Tatbegehung spricht jedoch gegen den Kläger. Überdauernde psychische Störungen oder seelische Erkrankungen, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr stützen könnten, liegen beim Kläger ausweislich seiner Begutachtung durch den forensischen Psychiater Dr. B. vom 11.04.2019 im Strafverfahren nicht vor, was für die Prognose günstig ist. Auch eine Suchterkrankung konnte im Strafverfahren bei dem Kläger nicht diagnostiziert werden. Zwar gab der Kläger an, in der Zeit vor seiner Inhaftierung erhebliche Mengen an Suchtmitteln konsumiert zu haben, die nach dem Gutachten die Verdachtsdiagnose eines Abhängigkeitssyndroms zumindest bezüglich Cannabis ergeben würde. Allerdings sind diese Angaben nach den Ausführungen von Dr. B. nicht mit dem objektiven Untersuchungsbefund der forensisch-toxikologisch analysierten Haarprobe in Einklang zu bringen. Danach sei eher von einem jugendtypischen Substanzgebrauch unterhalb der Schwelle einer suchtmedizinisch definierten Störung auszugehen. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger bei der Tat unter Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden hat, wurden im Strafverfahren von Zeugen und Mitangeklagten widersprüchliche Angaben gemacht. Ein die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Intoxikationszustand konnte laut Gutachten nicht festgestellt werden. Es wurde kein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Suchtmittelkonsum des Klägers festgestellt, da es sich nach der Einschätzung von Dr. B. weder um eine Rauschtat gehandelt hat, noch die Sexualdelinquenz (mit-)ursächlich auf Substanzkonsum zurückzuführen ist. Es habe sich vielmehr um eine proaktiv gestaltete, sexuelle grenzverletzende Handlung gehandelt und kein reaktiv-impulsives Geschehen, welches durch eine etwaige intoxikationsbedingte frontale Enthemmung hätte in relevantem Ausmaß begünstigt werden können. Das Landgericht Freiburg hat eine gewisse Enthemmung durch Drogen- bzw. Alkoholeinfluss im Rahmen der Strafzumessung allerdings nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat nunmehr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er seit der Entlassung aus der Haft weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Dabei hat er dargelegt, in der JVA bei der Drogenberatung gewesen zu sein. Zu Beginn sei ihm der Verzicht auf Drogen schwergefallen, mittlerweile seien Drogen aber „nicht mehr sein Ding“. Er habe nun auch einen Freundeskreis, in dem alle älter seien als er. Er habe sich diese älteren Freunde bewusst ausgesucht, da diese in einer anderen Lebensphase seien. In der Haft habe er darüber nachgedacht, dass er mehr darauf achten müsse, was gut für ihn und andere Leute sei. Er wolle seine Zeit nicht mit Leuten in der Diskothek oder mit Drogen verschwenden. Diese Angaben wurden durch seine Ehefrau, die Zeugin S., bestätigt. Diese gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Kläger seit seiner Entlassung aus der Haft keinen Alkohol mehr konsumiere. Sie selbst habe noch nie Alkohol getrunken. Auf die Frage, ob es keinen sozialen Druck gebe, gab sie an, mit solchen Personen oder Gruppen wollten sie nicht mehr zusammen sein, diese würden sie meiden. Die Freunde des Klägers würden ihn verstehen. Auch wenn das Konsumverhalten des Klägers vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. B. für die Tat wohl keine derart große Rolle gespielt hat, wie von dem Kläger angegeben, erachtet das Gericht seine nunmehrige Abstinenz dennoch als günstig. Diese fügt sich ein in eine grundlegende Änderung der Lebensverhältnisse des Klägers, die günstig für die anzustellende Sozialprognose ist. Zum Zeitpunkt der Tat war der Kläger 18 Jahre alt, hatte wenige Monate zuvor den Hauptschulabschluss erlangt und war auf der Suche nach einer Beschäftigung, wobei bei ihm bereits Unsicherheiten bestanden, ob er eine Ausbildung machen oder in erster Linie Geld verdienen wollte. Entsprechend wurde auch im Strafurteil die Lebensplanung des Klägers als sprunghaft beschrieben und im Gutachten von Dr. B. festgestellt, dass sich der Kläger im Konflikt zwischen an ihn gestellten Ausbildungsanforderungen durch sein (neues) soziales Umfeld und dem Bedürfnis nach Arbeit für Statussymbole bzw. subjektiv empfundenen Verpflichtungen, seiner Familie Geld zu schicken, befand. Mittlerweile scheint eine gewisse Verstetigung eingetreten zu sein. Der Kläger hat sich seit dem Ende seiner Inhaftierung zielgerichtet um eine Arbeitsstelle bemüht, was durch die Corona-Zeit sowie eine Entlassung aufgrund des laufenden Strafverfahrens erschwert wurde. Mittlerweile arbeitet er schon seit über zwei Jahren für denselben Arbeitgeber, seit dem 01.05.2023 in Vollzeit. Er lebt in einer eigenen Wohnung, die ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat. Seine damalige Freundin und er haben im Februar 2022 geheiratet, sie hält sich zu einem nicht unerheblichen Teil der Zeit bei ihm in der Wohnung auf und sie gehen einem gemeinsamen geregelten Alltag nach. Weiter hat der Kläger konkrete Zukunftspläne sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht, so möchte er sich „hocharbeiten“, evtl. später eine Umschulung machen, seine Mutter in der Türkei besuchen und mit seiner Frau eine Familie gründen. Auch persönlich scheint sich der Kläger in den beinahe fünf Jahren seit der Tat deutlich weiterentwickelt zu haben. Von dem Gutachter Dr. B. wurde der Kläger noch als „jugendlich, unreif, unsicher bezüglich seiner eigenen Position bezüglich herkunftskulturspezifischer traditioneller Rollenmuster“ beschrieben. Von seiner jetzigen Ehefrau wurde er im Strafverfahren als leicht beeinflussbarer „Mitläufertyp“ charakterisiert. Danach gefragt schilderte die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung, dass dies so nicht mehr zutreffe. Er denke jetzt nach, wenn jemand etwas vorschlage. Er agiere auch nicht mehr in Gruppen, sondern habe vereinzelt Freunde. Überdies sei er viel bei ihren Familien. Auch das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines durchaus gereiften jungen Mannes gewonnen, der ein geregeltes Leben führt und sich dabei bemüht, allen Anforderungen gerecht zu werden. Soweit das Bundesamt sich für die Begründung der Wiederholungsgefahr u.a. maßgeblich auf die „Entwurzelung“ des Klägers durch die Flucht aus Syrien im jungen Alter gestützt hat, folgt die Kammer dem nicht. Zwar ist es richtig, dass der Kläger schon im Alter von 15 Jahren sein Elternhaus verlassen musste. Dennoch hat sich der Kläger augenscheinlich in Deutschland gut integriert. Er spricht – wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – sehr gut Deutsch und hat schon vor der Tat einen Hauptschulabschluss erlangt. Er verfügt mit seinen beiden Brüdern auch über familiäre Bindungen in Deutschland und ist seit dem Sommer 2017 in einer festen Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau. Auch Dr. B. vermochte in seinem Gutachten keine Hinweise auf durch die Flucht beim Kläger ausgelöste Trauma-Folgestörungen zu erkennen und sah auch sonst bei dem Kläger keinen spezifisch psychiatrischen oder psychotherapeutischen Unterstützungsbedarf. In dieses Bild passt auch die bisherige Kriminalitätsentwicklung des Klägers. So war er vor der Tat strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten, wobei dieses wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung geführte Verfahren noch gemäß § 47 JGG eingestellt worden war. Bei seiner Festnahme Ende November 2018 führte der Kläger sodann zwei unerlaubte Messer sowie eine geringe Menge Cannabis mit sich. Warum er die Messer bei sich führte, vermochte der Kläger nicht zu erklären. Bei dem Kläger handelte es sich daher keinesfalls um einen Intensivtäter, gänzlich unauffällig war er in strafrechtlicher Hinsicht jedoch auch nicht. Seit der Tat ist der Kläger ausweislich des eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister jedoch nicht mehr straffällig geworden. Es sind laut telefonischer Auskunft auch keine offenen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen ihn anhängig. Den Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens, das im Jahr 2021 gegen ihn geführt und dann gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit einem Streit mit einem Bekannten, dem er nicht mehr bei Behördengängen habe helfen wollen, erläutert. Da der Kläger bereits im Februar 2020 aus der Haft entlassen wurde, bezieht sich die Straflosigkeit mittlerweile auf einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren, in dem er in Freiheit war. Dies bestätigt die positive Entwicklung des Klägers und spricht daher gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Für das Gericht fällt weiter ins Gewicht, dass der Kläger offensichtlich durch die erstmalige Haftstrafe, die er verbüßt hat, sehr beeindruckt war. So gab er an, dass es in der Haft schlimm für ihn gewesen sei. Er habe viel darüber nachgedacht, was passiert sei und habe es peinlich gefunden. Er habe auch viele Probleme mit Mitgefangenen gehabt. Alle hätten gewusst, wieso er in Haft gewesen sei. Sie hätten ihn körperlich angegriffen und beleidigt. Er hätte auch darüber nachgedacht, weshalb er an dem Ort des Geschehens gewesen sei. Er hätte zu diesem Ort nicht hingehen dürfen. Er habe während der Zeit in Haft auch sehr unter der Trennung von seiner jetzigen Frau gelitten. Die Zeugin S. gab darüber hinaus an, dass der Kläger sich seit der Haft verändert habe. Er habe erkannt, was wichtig für ihn sei. Er habe jetzt Ziele und wolle mit denen zusammen sein, die ihn unterstützten. Er habe auch immer noch Albträume. Auf die Frage der Kammer nach den Albträumen führte der Kläger aus, er träume, dass er immer noch im Gefängnis sei und nicht herauskomme. Er sei dann nassgeschwitzt. Neben diesen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung kam auch Dr. B. zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Untersuchungshaft erheblich psychisch belastet war. Für die Kammer stellt es sich daher so dar, als habe die Haft eine Zäsur bewirkt und den Kläger dazu gebracht, sich ernsthaft Gedanken über seinen weiteren Lebensweg zu machen. Wie sich aus der Gefangenenpersonalakte ergibt, hat sich der Kläger in der Haft überdies so gut geführt, dass er im Oktober 2019 zum „Schänzer“ (Essenholer und Reiniger) bestellt wurde, eine Aufgabe, die mit einer Vertrauensstellung verbunden ist. Auch hat sich der Kläger ausweislich der Stellungnahme des Sozialdienstes von Anfang an um einen Schulbesuch bemüht und stets um die Regelung seiner Angelegenheiten gekümmert. An diese Entwicklung hat der Kläger nach seiner Haftentlassung – wie oben geschildert – nahtlos angeknüpft. Günstig ist für den Kläger in diesem Zusammenhang weiter, dass er den Kontakt mit seinem früheren Umfeld abgebrochen hat, sich neue Freunde gesucht und mehr Zeit mit seiner Ehefrau und ihren beiden Familien verbringt. In diesem Zusammenhang gab die Zeugin S. an, der Kläger habe nun diese angeblichen Freunde nicht mehr und habe gemerkt, dass er mit den Personen zusammen sein sollte, die ihn unterstützten. Sie beschreibt ihn als liebevollen und liebenswerten Partner. Sie würden ihre Beziehung auf Augenhöhe führen. Auch diese Ausführungen erachtet die Kammer als glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass hinter der Tat eine frauenverachtende Einstellung des Klägers stecken könnte, liegen nicht vor. Hinsichtlich der konkreten Auseinandersetzung mit der Tat durch den Kläger ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Verfahren angab, sich aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum nicht an die Tat erinnern zu können. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, sich nur bis zu seinem Eintreffen in der Diskothek erinnern zu können. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. ist allerdings von Erinnerungsfähigkeit auszugehen, da der Kläger im Nachgang einem Zeugen von dem Abend berichtet habe. Eine (vermeintlich) fehlende Erinnerung an die Tat erschwert naturgemäß eine Auseinandersetzung mit dieser. Auch wenn es sicherlich günstiger wäre, wenn der Kläger zumindest versuchen würde, sich den Erinnerungen an die Tat zu stellen, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass er akzeptiert hat, dass er einer der Täter war. So bejahte er die Frage, ob er an die Tat denke und gab an, sich zu wünschen, nie in die Diskothek gegangen zu sein. Wenn er nichts getrunken gehabt hätte, hätte er der Geschädigten vielleicht geholfen, statt die Tat zu begehen. Er bereue es, dorthin gegangen zu sein und Alkohol und Drogen konsumiert zu haben. Angesprochen auf die Geschädigte gab der Kläger an, dass er an sie denke und sie jetzt Probleme wegen der Tat habe. Er hoffe, dass sie ihnen irgendwann verzeihen könne. Er könne sich vorstellen, wie schlimm es für sie gewesen sei. Es tue ihm leid. Auch gab er an, das Urteil richtig gefunden zu haben. Das Gericht nimmt dem Kläger diese Reue ab. Die konsequente Meidung von Diskotheken, Suchtmitteln und seinem früheren Freundes- bzw. Bekanntenkreis seit seiner Haftentlassung spricht dafür, dass sich der Kläger – wenn auch nicht mit der Tat als solches – jedenfalls mit den Umständen, die aus seiner Sicht zu der Begehung der Tat geführt haben, auseinandergesetzt hat und sein Leben entsprechend geändert hat, um für sich sicherzustellen, dass eine derartige Tat nicht mehr vorkommen wird. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass er seine Schuld zu relativieren und dem Opfer eine Mitschuld zu geben sucht. Die insoweit missglückte Formulierung im Rahmen der Klagebegründung, wonach es sich um ein „komplexes Geschehen“ gehandelt habe, was in der Form nicht mehr vorkommen werde, ist ersichtlich ein Versuch der Prozessbevollmächtigten, die Wiederholungsgefahr unter Heranziehung der Ausführungen des Sachverständigen im Strafverfahren, der die Geschädigte exploriert hatte, zu verneinen. Da eine drogen- und/oder alkoholbedingte Hilflosigkeit einer jungen Frau – unabhängig von deren medizinischen Ursachen – nicht so außergewöhnlich ist, dass bereits aus diesem Grunde eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen erscheint, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht, rechnet dies aber auch nicht dem Kläger als Relativierung seiner Tat zu. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände des Einzelfalls liegt nach Überzeugung der Kammer derzeit keine konkrete Wiederholungsgefahr für Sexualstraftaten bzw. andere ähnlich schwere Straftaten beim Kläger mehr vor. Unter diesen Umständen ist der Widerruf der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 73 Abs. 5 AsylG rechtswidrig und daher aufzuheben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass beim Kläger die Gründe für einen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 AsylG vorliegen. Dasselbe gilt im Hinblick auf eine Rücknahme der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 73 Abs. 4 AsylG, in die ein Widerruf grundsätzlich umgedeutet werden kann. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag erfolgreich ist, muss über den Hilfsantrag nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Der am xx.xx.2000 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 04.08.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 06.10.2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.09.2016 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2020 (Az. 3/19 - 6 KLs 181 Js 35640/18 jug.) wurde der Kläger wegen sexuellen Übergriffs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2021 - 1 StR 81/21 -, mit dem die Revision des Klägers verworfen wurde, rechtskräftig. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13.10.2018 gegen 23 Uhr begab sich die später Geschädigte gemeinsam mit einer Freundin in die Diskothek „A.“. Dort trafen sie zwei Mitangeklagte, von denen ihnen einer Ecstasy-Tabletten verkaufte. Die Geschädigte nahm das Ecstasy ein. In der Folgezeit traf sie die beiden Mitangeklagten erneut auf der Tanzfläche. Mit einem Mitangeklagten, M., kam sie über dessen Tattoos ins Gespräch. Dieser bot ihr an, ihr außerhalb der Diskothek ein weiteres Tattoo am Oberschenkel zu zeigen, woraufhin die Geschädigte mit M. die Diskothek in Richtung eines angrenzenden Wäldchens verließ. Dort zeigte M. der Geschädigten seine Tattoos. Als sich die Geschädigte wieder in die Diskothek begeben wollte, hielt M. sie am Oberarm fest und stieß sie zu Boden, „um mit ihr - gegen ihren von ihm erkannten entgegenstehenden Willen - sexuelle Handlungen zu erzwingen“. Er vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss. „Dabei drückte er sie mit einer Hand zwischen ihren Schultern nach unten und hielt ihr teilweise mit der anderen Hand den Mund zu. Ihr war es deshalb aber auch aufgrund der nunmehr immer stärkeren Anflutung des MDMA, ihrer Unerfahrenheit mit Ecstasy, der hohen Dosierung, der erheblichen Alkoholisierung sowie der plötzlichen traumatischen Einwirkung durch die gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht möglich, laut zu schreien.“ M. verließ das Wäldchen und ließ die Geschädigte zurück. In der Folge befand sich die Geschädigte „aufgrund der nunmehr massiven Wirkung der hochdosierten Ecstasy Tablette, die durch den erheblichen Alkoholkonsum – der Blutalkoholgehalt lag zu diesem Zeitpunkt bei ihr bei ca. 1 bis 1,1 Promille – und Koffeinkonsum entsprechend einer starken Tasse Kaffee noch um ca. 15% gesteigert wurde, der sich plötzlich und exponentiell steigernde Wirkung des MDMAs, der Unerfahrenheit der Geschädigten mit der Wirkweise von MDMA, des geringen Schlafes in der vorherigen Nacht sowie der psychischen Einwirkung aufgrund des soeben erlebten, unerwarteten sexuellen Übergriffs durch M. in einem Zustand von Verwirrtheit, Desorientierung, Koordinationsunfähigkeit und nur verminderter Bewegungsfähigkeit. Sie war deshalb zur Bildung eines entgegenstehenden Willens nicht mehr fähig und konnte das Wäldchen aus eigener Kraft nicht verlassen. Dieser Zustand dauerte bis kurz vor 3:00 Uhr an.“ M. informierte zwei weitere Mitangeklagte über die in dem Wäldchen befindliche Geschädigte, die ebenfalls den Geschlechtsverkehr (Oralverkehr bis zum Samenerguss) mit ihr durchführten. Im Anschluss daran begaben sich fünf weitere Männer zu der Geschädigten und führte den Geschlechtsverkehr durch bzw. nahmen sexuelle Handlungen an ihr vor. Einer dieser Männer war der Kläger. Dieser begab sich mindestens zwei Mal zu der Geschädigten. Bei einer der Begegnungen spuckte sich der Kläger in die Hand und fasste der Geschädigten mit dieser an ihre entblößte Scheide, um sich sexuell zu erregen, wobei ein Eindringen in den Körper nicht festgestellt werden konnte. Dabei rechnete der Kläger damit und nahm es billigend in Kauf, dass die Geschädigte aufgrund ihres Zustands zur Bildung eines den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens nicht in der Lage war. In diesem Moment kam ein Mitangeklagter vorbei und zog den Kläger aus dem Wäldchen heraus. Bei einer der Begegnungen des Klägers mit der Geschädigten kam der Kläger zum Samenerguss, wobei ein Teil des Spermas auf ihre Kleidung (Rock, Slip) geriet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es hierzu aufgrund eines oralen oder vaginalen Eindringens oder auf andere Weise (z.B. Masturbation oder Reiben des Glieds am Körper) kam. Dem Kläger war hierbei bewusst, dass der Zustand der Geschädigten den Sexualkontakt überhaupt erst ermöglichte. Der Kläger war zur Tatzeit in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht erheblich vermindert. Die Geschädigte erlitt aufgrund der sexuellen Übergriffe „eine posttraumatische Belastungsstörung und leidet seitdem insbesondere unter Ein- und Durchschlafstörungen. Auch empfindet sie verstärkt Ängste in bedrängenden und überraschenden Situationen. Es ist verstärkt Vermeidungsverhalten zutage getreten, insbesondere vermeidet sie es, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, allein zu sein und bei Dunkelheit das Haus zu verlassen. Auch vermeidet sie Sexualität in ihrer seit ca. März 2019 bestehenden Beziehung. Bei ihr wurde ein Grad der Schädigung von 50 nach § 30 BVG festgestellt.“ Der Kläger befand sich aufgrund dieses Strafverfahrens seit dem 29.11.2018 in Untersuchungshaft in der JVA Freiburg. Aus einem Bericht des Sozialdienstes vom 27.06.2019 geht hervor, dass der Kläger in der Haftanstalt ab dem 13.12.2018 regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das Vollzugsverhalten habe insgesamt keinen Anlass zur Beanstandung gegeben. Der Kläger trete stets außerordentlich freundlich auf, halte sich an alle Regeln und sei auch sehr hilfsbereit. Er kümmere sich, soweit dies möglich sei, um seine Angelegenheiten und suche regelmäßig den Kontakt zum Sozialdienst. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde der Bericht korrigiert und angegeben, dass das Vollzugsverhalten seit spätestens Februar 2019 keinerlei Anlass zur Beanstandung mehr gegeben habe. Am 21.12.2018 und 20.02.2019 habe es zwei Vorfälle gegeben, die seitens der JVA zur Anzeige gebracht worden seien. Aus den Akten geht hervor, dass es sich dabei um körperliche Auseinandersetzungen mit weiteren jungen Mitgefangenen handelte. Diese Verfahren wurden in der Folge nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Bericht des Sozialdienstes vom 05.12.2019 wurde mitgeteilt, dass der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr die Schule besuche, sondern seit 18.10.2019 „Schänzer“ sei. Die Vergabe dieses Postens setze immer eine gewisse Vertrauensbasis voraus, da damit auch eine recht großzügige Haftraumöffnung verbunden sei. Der Kläger verrichte die Tätigkeiten motiviert und zu der vollsten Zufriedenheit. Während der Sommerferien habe er zudem freiwillig an einem durchgeführten Präventionsprojekt zur Toleranz- und Demokratieentwicklung teilgenommen. Mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 18.02.2020 wurde der Haftbefehl gegen den Kläger unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Kläger am 19.02.2020 aus der Haft entlassen. Am 13.07.2021 leitete das Bundesamt aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 06.09.2021 äußerte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Zweifel an der Verfassungs-, Völker- und Unionsrechtskonformität hinsichtlich der Herabsetzung der erforderlichen Mindestfreiheitsstrafe auf nur ein Jahr i.S.v. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art. 14 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) verlangten für einen Ausschluss das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ und eine einjährige Freiheitsstrafe reiche dafür zumindest generell nicht aus. Daneben sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der betroffene Ausländer mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur Gefahr für die Allgemeinheit überschritten habe. Der Kläger sei vom Landgericht Freiburg zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Er sei hier wegen sexuellen Übergriffs und nicht Vergewaltigung verurteilt worden, da es bei ihm nicht zu einem Eindringen in das Opfer gekommen sei. Zuvor sei er lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt worden sei. Der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefahr für die Allgemeinheit. Es bestehe auch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Tat sei durch ein Zusammenspiel verschiedener komplexer Faktoren geschehen, die sich so wohl nicht wiederholen würden. Das spätere Opfer habe zuvor Drogen genommen und habe sich in ein dunkles Wäldchen begeben, wo der Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Tätern stattgefunden habe. Nach verschiedenen Zeugenaussagen habe das Opfer sogar Dinge wie „fick mich“ geäußert. Letztlich sei es die rechtliche Wertung, dass das Opfer zur Tatzeit aufgrund der Drogeneinnahme absolut willensbildungsunfähig gewesen sei, gewesen, die eine Verurteilung zugelassen habe. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass diese Aussagen nicht bewusst geäußert, sondern mehr eine Art „Nachplappern“ gewesen seien und die Täter dies trotz einer eigenen Alkoholisierung und dem Konsum von Drogen hätten erkennen können. Dies zeige, dass es sich um ein komplexes Geschehen handele, das eine eigene Dynamik entwickelt habe und in dieser Konstellation nicht mehr passieren werde. Die zukunftsorientierte Prognose sei positiv: Der Kläger sei durch die Inhaftierung enorm haftbelastet und sehr strafbeeindruckt gewesen. Es sei häufig zu Vorfällen mit den Mitgefangenen gekommen, die ihn schikaniert und verprügelt hätten. Der Kläger selbst habe schließlich ab Oktober 2019 die Stelle als “Schänzer“ innegehabt. Der Kläger lebe seit dem 01.09.2015 in Deutschland und sei gut integriert. Er spreche fließend Deutsch und habe einen Hauptschulabschluss erlangt. Er lebe seit 2017 in einer ernsten Beziehung mit der deutschen S. Sie hätten bereits muslimisch geheiratet. Eine gemeinsame häusliche Lebensgemeinschaft bestehe. Eine Hochzeit in Deutschland erfolge, wenn der Kläger seinen Pass erhalten habe. Der Kläger habe seine Frau immer sehr respektvoll behandelt. Die Beziehung zu ihr sei ihm sehr wichtig. So habe er bei der Begutachtung gesagt, die Beziehung sei sein Ein und Alles, er wisse nicht, was er tue, wenn sich seine Freundin von ihm abwenden würde. Der Kläger zeige, dass er die hier herrschenden Werte verinnerlicht habe und er Frauen als gleichberechtigt ansehe. Die Tat sei nicht wegen eines schlechten Frauenbildes geschehen, das auch nicht gegeben sei. Daneben bestehe eine sehr enge Bindung zu den in Deutschland lebenden Brüdern des Klägers. Diese hätten einen Aufenthalt in Deutschland und lebten mit der eigenen Familie zusammen. Im September 2021 habe der Kläger seine Ausbildung begonnen. Er habe seit der Verurteilung sein Leben geändert und die Beziehung mit seiner damaligen Freundin vertieft. Die Lebensgemeinschaft und die Hochzeit zeigten, dass er an Reife gewonnen habe. Daneben habe er feste Zukunftspläne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2021 wurde die dem Kläger mit Bescheid vom 08.09.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen (Ziff. 1) und der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt (Ziff. 2). Es wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt (Ziff. 3). Zur Begründung führte es aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG zu widerrufen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor, da der Kläger den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfülle. Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG entfalle der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung der Asylberechtigung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sei, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sei oder eine Straftat nach § 177 StGB sei. Es sei eine Ermessensentscheidung vorzunehmen. Die danach erforderliche Verurteilung liege vor, da der Kläger zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus müsse weiterhin eine Gefährdung der Allgemeinheit zu besorgen sein, mithin eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diese sei hier zu bejahen. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr werde insbesondere darauf gestützt, dass es aufgrund der Flucht des Klägers aus Syrien zu einer Entwurzelung im jungen Alter gekommen sei, die sich darin äußere, dass er nach der Einreise im Jahr 2015 in Deutschland begonnen habe, Drogen und Alkohol zu konsumieren. Hierzu werde in der Entscheidung des Landgerichts Freiburg ausgeführt, dass der Kläger Cannabis, Amphetamine und Ecstasy nehme und gelegentlich Alkohol trinke. Wenn er jedoch Alkohol trinke, dann sehr viel. Zudem habe der Kläger im Zeitraum vor seiner Verhaftung täglich gekifft. Nach dem Tod seines Vaters sei neben den bereits aufgeführten Drogen auch der Konsum von Kokain erfolgt. Unter Würdigung des Verhaltens des Klägers habe das Landgericht Freiburg bezüglich der Schwere der Schuld festgestellt, dass es sich bei dem Übergriff um einen erheblichen Straftatbestand handele. Strafschärfend komme hinzu, dass er in der Tat mit weiteren Personen von der hilflosen Frau berichtet habe und mindestens eine Person aus der Diskothek zum Opfer hingeführt habe. Strafschärfend hätten sich auch die beschriebenen Folgen der Tat für die Geschädigte ausgewirkt. Nach alledem sei bei der Abwägung im Rahmen einer Gesamtschau vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr bezüglich des Bestehens weiterer Sexualstraftaten auszugehen. Der Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Kläger als Mitläufertyp gelte, der zu falscher Kameradschaft neige. So habe sich der Kläger in der Verhandlung vor dem Landgericht Freiburg weiterhin von den Mitangeklagten beeinflussbar gezeigt. Daran gemessen erscheine es als wahrscheinlich, dass sich der Kläger in einer ähnlichen Situation wieder an einer hilflosen Frau vergehen werde. Ein solches zukünftiges Verhalten manifestiere sich auch in der Stellungnahme im Widerrufsverfahren. Soweit der Kläger darauf abstellen wolle, dass die Regelung nicht verfassungs-, völker- und unionsrechtskonform sei, werde auf die Gesetzesbegründung verwiesen. Des Weiteren scheine sich der Kläger wegen der Verurteilung in einer Opferrolle zu sehen. Er wolle seinen Tatbeitrag dadurch herunterspielen, dass er nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexuellen Übergriffs verurteilt worden sei. Dass er in der Tatnacht weiteren Personen von der Geschädigten berichtet habe, sie mithin angeboten habe und mindestens eine Person zum Opfer hingeführt habe, lasse die Stellungnahme vollkommen aus. Auch werde nicht dargestellt, dass der Kläger mindestens zweimal die hilflose Frau aufgesucht habe und er zu einem Samenerguss gekommen sei. Soweit der Kläger geltend machen wolle, dass es bei ihm nicht zu einem Eindringen in das Opfer gekommen sei, werde auf die Entscheidung des Landgerichts Freiburg hingewiesen, wo ausgeführt werde, dass nicht festgestellt werden könne, ob es zum Samenerguss aufgrund eines oralen oder vaginalen Eindringens mit seinem Penis oder auf andere Weise gekommen sei. Daher könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Eindringen gekommen sei. Es werde vielmehr dargestellt, dass nicht abschließend habe geklärt werden können, auf welchem Wege der Kläger zum Samenerguss gekommen sei. Auch der Vortrag, die Tat sei durch ein Zusammenspiel verschiedener sehr komplexer Faktoren geschehen, könne nicht überzeugen. Wo sich bei diesem einfachen Tatablauf komplexe Faktoren aufzeigen sollten, erschließe sich nicht. Aus Sicht des Klägers habe dieser durch die Mittäter erfahren, dass sich in einem Gebüsch vor der Diskothek ein Mädchen befinde, das „gefickt“ werden wolle. Obwohl sich der Kläger des Zustandes der jungen Frau bewusst gewesen sei, habe er die Tat begangen. Das Argument, die Konstellation einer unter Drogen gesetzten jungen Frau werde nicht mehr passieren, sei vollkommen lebensfremd und zeige deutlich auf, dass es dem Kläger an jeglicher Betroffenheit bezüglich der Tat mangele. So könne auch der Entscheidung des Landgerichts Freiburg entnommen werden, dass sich der Kläger dagegen sperre, sich mit den Auswirkungen der Tat für das Opfer auseinanderzusetzen und stattdessen auf sein eigenes Schicksal fokussiert sei. Hierin werde deutlich, dass der Kläger weiterhin mehr auf die Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse achte und sich nicht mit den Problemen anderer Personen beschäftige. Dem folgend könne auch nicht geglaubt werden, dass sich deutlich zeige, dass der Kläger die hier herrschenden Werte verinnerlicht habe und er Frauen als gleichberechtigt ansehe. Es könne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der leicht beeinflussbare Kläger in einem enthemmten Zustand – sei es durch Drogen, sei es durch Alkohol – wieder Sexualdelikte begehen werde. Soweit angeführt werde, dass er die Beziehung zu seiner Freundin/Ehefrau vertieft habe, bleibt dem entgegenzusetzen, dass zum Tatzeitpunkt diese Beziehung auch schon bestanden habe. Insbesondere suchte der Kläger – trotz der ihm wohl so wichtigen Beziehung – mindestens zweimal die hilflose junge Frau auf und habe den sexuellen Übergriff begangen. Bei der Ermessensentscheidung sei das Bleibeinteresse des Klägers dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr gegenüberzustellen und abzuwägen. Begünstigend für den Kläger sei, dass er zur Tatzeit seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe. Zudem seien seine Bürgerkriegs- und Fluchterfahrungen und die damit verbundene Entwurzelung im jungen Alter zu berücksichtigen. Zudem sei zu werten, dass er wohl feste Zukunftspläne habe. Dem gegenüberzustellen sei das öffentliche Interesse, die von Straftätern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Das Verhalten des Klägers zum Tatzeitpunkt und auch danach genüge, um den gesellschaftlichen Frieden in Deutschland und die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen zu gefährden. Mit Blick auf die mediale Aufmerksamkeit des Ereignisses und der Schwere der Straftat, zumal in der Gruppe begangen, sei der gesellschaftliche Friede und die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen erheblich gefährdet. Die Art der vom Kläger begangenen Straftat rechtfertige es, das öffentliche Interesse höher zu gewichten als seine persönlichen Belange. Der Kläger sei auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, da er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Bei § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB handele es sich um ein Verbrechen. Der sexuelle Übergriff sei auch in anderen Rechtsordnungen mit hohen Strafen belegt. Die Vorschrift setze keine Wiederholungsgefahr voraus. Ein Abschiebungsverbot liege vor, da die derzeitigen humanitären Bedingungen in Syrien zu der Annahme führten, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.09.2021 zugestellt. Am 29.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend wird angegeben, dass eine Hochzeit mit der Lebensgefährtin erfolgen solle, wenn die syrischen Papiere des Klägers durch die Deutsche Botschaft legalisiert seien. Es sei wegen Corona zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Der Kläger habe seit seiner Inhaftierung keine Drogen mehr genommen und konsumiere auch keinen Alkohol mehr. Das Strafgericht habe kein Suchtverhalten beim Kläger festgestellt noch hätten konkrete Angaben zur Beeinflussung des Klägers bei der Tat gemacht werden können. Im Gegenteil sei beim Kläger nach Inaugenscheinnahme eines Videos der Tatnacht davon ausgegangen worden, dass dieser nicht von illegalen Drogen beeinflusst worden sei. Er sei allerdings sehr betrunken gewesen. Sein vorheriges Verhalten und der Konsum der illegalen Drogen könne daher nicht bezüglich einer konkreten Wiederholungsgefahr angeführt werden. Unverständlich sei, wieso beim Kläger die Klassifizierung als Mitläufertyp die konkrete Wiederholungsgefahr verstärken solle. Es zeige doch im Gegenteil, dass der Kläger niemand sei, der aus eigenem Antrieb ein Verbrechen begehe. Der Kläger habe sich von den anderen Mitangeklagten distanziert und habe keinen Kontakt mit diesen. Die Stellungnahme im Widerrufsverfahren verweise darauf, dass so ein Tatgeschehen gerade nicht mehr passieren könne. Der Kläger sei anders als die Mittäter wegen sexuellen Übergriffs und nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Zuvor sei er lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt worden sei. Dies seien Tatsachen. Der Kläger sehe sich deshalb keinesfalls in einer Opferrolle. Es sei wesentlich, dass es beim Kläger zu keinem Eindringen in das Opfer gekommen sei, da dadurch ein ganz anderer Straftatbestand erfüllt sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2021 aufzuheben, soweit er die Flüchtlingseigenschaft widerruft; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger und S. haben ausweislich der vorgelegten Kopie der Eheurkunde das Standesamt E. am 25.02.2022 geheiratet. Unter dem 28.04.2023 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem einen Arbeitsvertrag zwischen der „Z.“ und dem Kläger. Mit Beschluss vom 10.05.2022 – A 5 K 918/22 – hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den erfolgten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger angehört und seine Ehefrau, S., als Zeugin zu den Lebensumständen des Klägers vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Akten des Bundesamts hinsichtlich des Asylerstverfahrens und des Widerrufsverfahrens (je 1 Heft), die Strafakten des Landgerichts Freiburg (Az. 6 KLs 181 Js 35640/18 jug; 24 Bände) die Gefangenenpersonalakten des Klägers der Justizvollzugsanstalt Freiburg (1 Band), das forensisch-psychiatrische Gutachten des Psychiaters Dr. B. vom 11.04.2019, ein Teil der Ausländerakte des Landratsamtes E. sowie die Gerichtsakte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - A 5 K 918/22 - liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf sowie auf die Schriftsätze im vorliegenden Verfahren wird ergänzend verwiesen.