Urteil
10 K 638/21
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:0126.10K638.21.00
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Leitsätze
1. Ein Bescheid, mit dem nach § 29 Abs 6 WG Baden-Württemberg (juris: WasG BW 2014) das Vorkaufsrecht bezüglich eines Gewässerrandstreifens ausgeübt wird, ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die konkrete Vermessung der Grundstücksfläche erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts vorgenommen und in dem Ausübungsbescheid hierauf verwiesen wird. Die maßgebliche Grundstücksfläche ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. (Rn.32)
2. Eine (zivil-)gerichtliche Überprüfung der endgültigen Bestimmung der Vorkaufsfläche kann im Rahmen der Abwicklung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten gemäß § 29 Abs 6 S 11 WG Baden-Württemberg (juris: WasG BW 2014) in Verbindung mit § 464 Abs 2 BGB begründeten neuen Kaufvertrages (Zweitvertrag) erfolgen. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid, mit dem nach § 29 Abs 6 WG Baden-Württemberg (juris: WasG BW 2014) das Vorkaufsrecht bezüglich eines Gewässerrandstreifens ausgeübt wird, ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die konkrete Vermessung der Grundstücksfläche erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts vorgenommen und in dem Ausübungsbescheid hierauf verwiesen wird. Die maßgebliche Grundstücksfläche ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. (Rn.32) 2. Eine (zivil-)gerichtliche Überprüfung der endgültigen Bestimmung der Vorkaufsfläche kann im Rahmen der Abwicklung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten gemäß § 29 Abs 6 S 11 WG Baden-Württemberg (juris: WasG BW 2014) in Verbindung mit § 464 Abs 2 BGB begründeten neuen Kaufvertrages (Zweitvertrag) erfolgen. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da es sich bei dem Ausübungsbescheid um einen Verwaltungsakt in dem Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG handelt (vgl. hierzu Kibele, Das Vorkaufsrecht an Grundstücken im Gewässerrandstreifen, VBlBW 2019, 446, 448 f.), dessen Aufhebung der Kläger begehrt (§ 88 VwGO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da das Regierungspräsidium den streitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AGVwGO). II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Ausübungsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 8. Februar 2021 dürfte wohl rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist § 29 Abs. 6 Satz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 in der Fassung vom 29. Juli 2014 (nachfolgend: WG). Hiernach steht dem Träger der Unterhaltungslast ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht gemäß Satz 2 der Vorschrift auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann in diesen Fällen nach Satz 3 die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 29 Abs. 6 Satz 5 WG nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich, in dem das maßgebliche Grundstück unstreitig liegt, zehn Meter breit. 2. Formell-rechtlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem streitgegenständlichen Gewässerrandstreifen nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 WG Träger der Unterhaltslast des Hoch-rheins als Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage 1 zu § 4 Satz 3 WG) und als solcher Vorkaufsberechtigter. Auch ist das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung (hier: 10. Dezember 2020) über den am 18. November 2020 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrag mit Bescheid vom 8. Februar 2021 fristgerecht ausgeübt worden (§ 29 Abs. 6 Satz 11 WG in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Kläger ist hierzu vorher angehört worden (§ 28 LVwVfG). Schließlich genügt der Bescheid – entgegen der Auffassung des Klägers – auch insoweit den Anforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG, als es um die Maße der Vorkaufsfläche geht. a) Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Entscheidungsinhalt muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird beziehungsweise was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. b) Soweit der Kläger sich schriftsätzlich darauf berufen hatte, aus der Beschreibung in dem Bescheid und der Zusammenschau mit dem beigefügten Lageplan sei für ihn nicht erkennbar, auf welche konkrete Fläche sich die Ausübung des Vorkaufsrechts beziehe, verfängt dies nicht. Der Lageplan ist insoweit aus sich heraus verständlich und ermöglicht – gerade in Zusammenschau mit der Legende – zu verdeutlichen, dass die dort blau schraffierte Fläche den 10 m Gewässerrandstreifen darstellen soll. Die hinreichende Bestimmtheit des Ausübungsbescheids folgt indes nicht aus diesem Lageplan. Denn maßgeblich für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit in dem Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG ist vielmehr die gesetzliche Normierung dessen, was als Gewässerrandstreifen zu qualifizieren ist (dazu sogleich ausführlich unter c). c) Deshalb greift auch der – in der mündlichen Verhandlung erhobene – Einwand, die konkrete Vermessung des Gewässerrandstreifens habe bereits vor Ausübung des Vorkaufsrechts durchgeführt und Gegenstand der Tenorierung des Bescheids sein müssen, nicht durch. Bereits aus der Textfassung des Bescheids in Zusammenschau mit § 29 Abs. 1 Satz 1 WG, wonach der Gewässerrandstreifen (im Außenbereich) 10 m betrage, lässt sich erkennen, dass sich das Vorkaufsrecht auf einen 10 m breiten Grundstücksteil und insgesamt auf eine ca. 165 m² große Fläche entlang der Uferkante des Hochrheins auf dem Flurstück Nr. x/y bezieht. Die einzelnen Parameter zu der – in dem Bescheid angekündigten – konkreten Vermessung der Vorkaufsfläche ergeben sich zwar nicht aus dem Bescheid selbst. Sie folgen aber unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 WHG bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab dieser. Der Mittelwasserstand findet seine Legaldefinition in § 5 Abs. 3 WG und ist nach der dort genannten Methode aufgrund von Pegelmessungen bestimmbar. Eine „ausgeprägte Böschungsoberkante“ liegt bei einem Gewässer mit Steilufer vor (vgl. zu dieser Unterscheidung Kibele, in: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg – Band 1, 3. Aufl., Stand Dezember 2021, § 29 Rn. 6). Der Hinweis auf die spätere Vermessung der Vorkaufsfläche betrifft lediglich die vermessungstechnische Umsetzung und Dokumentation der eindeutigen Vorgaben aus dem Verwaltungsakt und begründet somit nicht dessen Unbestimmtheit (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 18. November 2016 – 6 K 2177/14 –, juris Rn. 27 ff.). Diese Vorgehensweise führt – entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers – auch nicht dazu, dass die endgültige Bestimmung der Vorkaufsfläche keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugeführt, der Eigentümer somit rechtsschutzlos gestellt würde. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ist hierin nicht zu erblicken. Vielmehr sind dies Fragen, welche die Abwicklung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten gemäß § 29 Abs. 6 Satz 11 WG in Verbindung mit § 464 Abs. 2 BGB begründeten neuen Kaufvertrages (sogenannter Zweitvertrag) betreffen und in dem Falle von Uneinigkeit zwischen den Beteiligten im Wege der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zu überprüfen. 3. Auch materiell-rechtlich begegnet die Ausübung des Vorkaufsrechts voraussichtlich keinen Bedenken. a) Zunächst handelt es sich bei dem Hochrhein – unstreitig – nicht um ein Gewässer von wasserrechtlich untergeordneter Bedeutung in dem Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 WG (vgl. Nennung im amtlichen digitalen wasserwirtschaftlichen Gewässernetz – AWGN –, S. 7; für eine mögliche Orientierung am AWGN auch LT Drs. 15/3760, S. 133), so dass von dem Vorliegen eines Gewässerrandstreifens in dem Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WG auszugehen ist, für den ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. b) Die Ausübung eines wasserrechtlichen Vorkaufsrechts liegt im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums in dem Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und ist nicht als Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG zu qualifizieren. Denn Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, sind – auch wenn sich das Vorkaufsrecht erst mit Abschluss des Kaufvertrags verwirklicht – von vornherein mit diesem Recht belastet. Dies hat zur Folge, dass der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers (hier: der Beigeladenen) von Beginn an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten belastet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 – 6 B 19.00 –, juris Rn. 5). Bedenken gegen die Gültigkeit der Regelung über das wasserrechtliche Vorkaufsrecht in § 29 Abs. 6 Satz 1 WG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zu einem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 – 4 B 18.96 –, juris). c) Entgegen der Annahme des Klägers ist die Ausübung des Vorkaufsrechts auch erforderlich in dem Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 5 WG gewesen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss bereits zum Zeitpunkt seines Entstehens mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags erforderlich gewesen sein (Bayerischer VGH, Urteile vom 3. Mai 2016 – 14 B 15.205 –, juris Rn. 41; vom 1. Oktober 2019 – 14 BV 17.419 –, juris Rn. 35; vom 1. Juli 2021 – 14 BV 19.1075 –, juris Rn. 27). Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 5 WG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Der Vorkaufsberechtigte muss darlegen, weshalb der Grundstückserwerb zum Schutz des Gewässers erforderlich ist (VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Juli 2019 – 10 K 11028/17 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Den Begriff der Erforderlichkeit definiert das Wassergesetz nicht. Das wasserrechtliche Vorkaufsrecht wurde in Baden-Württemberg erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in § 29 Abs. 6 Satz 1 WG eingeführt (vgl. GBl. 389, 398, 447; LT-Drs. 15/3760, S. 134). Materielle Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist hiernach „dass dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist, am konkret betroffenen Gewässerbereich also Defizite bestehen [...]. Dazu zählt zum Beispiel auch eine bislang fehlende naturnahe Entwicklung, wenn diese in einem Maßnahmenprogramm vorgesehen ist. [...] Dem Schutz der Gewässer vor diffusen Einträgen von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln (insbesondere aus der landwirtschaftlichen Anwendung) kommt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll die Schutzfunktion des Gewässerrandstreifens verbessert werden. Der Gewässerrandstreifen dient insbesondere der effektiven Minimierung der Einträge dieser Stoffe durch Abschwemmung. Mittels Schaffung einer Kernzone von fünf Metern Breite werden in der sensiblen gewässernahen Zone unmittelbar dem Schutz der Gewässer dienende ökologische Maßnahmen vorgegeben und ein von der landwirtschaftlichen Nutzung auch sichtbar abgegrenzter Gewässerrandstreifen geschaffen.“ (LT-Drs 15/3760, S. 134). Der Zweck und die Bestimmung des Gewässerrandstreifens ergeben sich nach dem gesetzgeberischen Willen aus § 38 Abs. 1 und Abs. 2 WHG (LT-Drs. 15/3760, S. 132). Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und der Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf diese Funktionen erhalten. Dies umfasst die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern im Gewässerrandstreifen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 WHG, § 29 Abs. 3 WG). Im Gewässerrandstreifen ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, sowie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, (§ 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG). Die Verbote dienen der Reduzierung von Stoffeinträgen, der Beibehaltung oder Herstellung von Umlandbedingungen für den guten ökologischen Zustand und der Sicherung des Wasserabflusses (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 62 f.). Dies entspricht dem Telos der landesrechtlichen Vorgängernorm – dem bisherigen § 68b Abs. 1, 2 und 4 WasserG a.F. –, wonach mit der Schaffung und Erhaltung von naturnahen Randstreifen ein positiver Einfluss auf den Wasserkörper ausgeübt, das Ufer auf natürliche Weise stabilisiert, die Nährstoffverlagerung reduziert und die Artenvielfalt erhalten wird und neue Lebensräume und Rückzugsareale für Tiere und Pflanzen geschaffen werden (VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Juli 2019 – 10 K 11028/17 –, juris Rn. 39 unter Verweis auf LT-Drs. 11/6166, S. 42 f.). Hiernach ist die Ausübung erforderlich, wenn einerseits in dem konkret betroffenen Gewässerabschnitt Defizite im Hinblick auf eine dieser Funktionen bestehen und andererseits erwartet werden kann, dass sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts insoweit Verbesserungen ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 3 S 2668/18 –, juris Rn. 5). Die Erforderlichkeit der Ausübung ist dabei nicht vom Vorliegen eines übergreifenden Entwicklungskonzepts abhängig, das den Ankauf bereits vorsieht. Es reicht aus, wenn von dem Träger der Unterhaltungslast in dem von dem Vorkaufsrecht betroffene Teilabschnitt des Gewässers Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Zustands angestrebt werden. Detaillierter Pläne bedarf es dazu nicht. Vorkaufsfälle sind in aller Regel weder beeinflussbar noch vorhersehbar. Bereits fertig ausgearbeitete Pläne ohne konkrete Aussicht einer Realisierung können daher nicht verlangt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 3 S 2668/18 –, juris Rn. 8). Für die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die in dem weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen. Diese dürfen jedoch nicht erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts eingetreten sein. Auch fristgebundene Verwaltungsakte können nachgebessert oder es können in dem Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden. Eine Nachbesserung begegnet allerdings dann rechtlichen Bedenken, wenn durch sie der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird. Dies ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue – insbesondere nachträglich entstandene – Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2002 – 4 B 20.02 –, juris Rn. 4). Hieran gemessen bestehen keine Bedenken dagegen, die von dem Beklagten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen ergänzenden Gründe zu berücksichtigen. Vorliegend wurden die bereits in dem Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen lediglich ergänzt, indem die im Ansatz vorgetragene wasserschutzrechtliche Rechtfertigung durch weitere Details zur beabsichtigten Renaturierung untermauert wurde. So legte der Beklagte bereits in dem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts dar, dass der auf der Grundlage der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erstellte Bewirtschaftungsplan für den Hochrhein vorsehe, dass in den sogenannten Programmstrecken Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur umgesetzt werden sollten, um den guten ökologischen Zustand des Gewässers zu erreichen. In dem Ausübungsbescheid führte der Beklagte sodann aus, es bestünden in dem konkret betroffenen Gewässerabschnitt Defizite: Das Ufer sei hart verbaut (Beton/Mauerwerk). Dies verhindere eine eigendynamische Entwicklung des Ufers. Es sei vorgesehen, den Uferbereich naturnah zu gestalten. In der Klageerwiderung ergänzte der Beklagte, nach der Gewässerstrukturgütekartierung seien das Ufer und die Subdiversität in dem Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks mit Stufe 5 und 4 als schlecht und naturfern bewertet. Diese Kartierung sei eine gewässerabschnittsbezogene Bewertung, die in einer siebenstufigen Skala erfolge, wobei jedem Einzelparameter eine Indexziffer zwischen 1 und 7 zugeordnet werde; je höher die Indexziffer, umso größer sei die Abweichung des erfassten Parameters vom Leitbild. Vorliegend verhindere die vorhandene harte Verbauung des Gewässerprofils im Ufer von der Sohle ausgehend mit Beton und einer Bruchsteinmauer die eigendynamische Entwicklung des Ufers. Durch eine Uferrenaturierung könne dieses Defizit behoben und ein naturnaher Zustand entwickelt werden. Innerhalb der Programmstrecken Gewässerstruktur des Bewirtschaftungsplans der Wasserrahmenrichtlinie sollten Revitalisierungen nach dem Trittstein- und Strahlwirkungsprinzip erfolgen, um die Ziele in dem Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Das bedeute, dass von Biodiversitätshotspots beziehungsweise Besiedelungsquellen eine Strahlwirkung in weniger attraktive Gewässerabschnitte erfolge. Diese Strahlwirkung könne grundsätzliche über sogenannte Trittsteine „verlängert“ oder „ausgedehnt“ werden. In dem hier maßgeblichen Gewässerabschnitt solle die betonierte Böschungsfußsicherung und die darauf aufgesetzte Mauer rückgebaut und durch ingenieurbiologische Bauweisen ersetzt werden. Das streitgegenständliche Ufergrundstück liege in einem Bereich, in dem bereits einige kleinere Maßnahmen umgesetzt worden seien. Das Land habe den Auftrag, weitere Uferabschnitte zu renaturieren, um so neben der Verbesserung der Gewässerstruktur auch die Strahlwirkung der revitalisierten Abschnitte zu erwirken beziehungsweise zu verlängern. Durch den Erwerb des Grundstücks könne ein fachlich sinnvoller Abschnitt im Zusammenhang mit einem oberstromigen Ufergrundstück renaturiert werden, um die Gewässerstruktur in diesem Bereich aufzuwerten und einen Trittstein zu entwickeln. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich zudem, dass sich das streitgegenständliche Grundstück in der Programmstrecke Gewässerstruktur etwa 200 m oberhalb einer bereits umgesetzten Maßnahme befindet (s. E-Mail RPX Ref. Y vom 15. Dezember 2020, Bl. 35 der Verwaltungsakte). Ausgehend von diesen – in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläuterten – Ausführungen ist von der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts auszugehen. Der Kläger hat keine Argumente vorgetragen, die diese Annahme in Frage stellen könnten. Auch sein Vorbringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei unzweckmäßig, da es sich lediglich um einen 10 m langen Gewässerrandstreifen handele und die benachbarten Ufergrundstücke einen ähnlichen Zustand aufwiesen, führt zu keiner anderen Einschätzung (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 18. November 2016 – 6 K 2177/14 –, juris Rn. 36). Der Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar dargelegt und auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal plastisch ausgeführt, dass selbst eine nur sukzessive Renaturierung zweckmäßig sei, zumal in der Programmstrecke bereits in einem erheblichen Maße Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Zur Anwendung gelange das sogenannte Trittstein- und Strahlwirkungsprinzip, weshalb es nicht erforderlich sei, direkt einen längeren Uferabschnitt zu renaturieren. Gleichwohl beabsichtige der Beklagte, weitere (benachbarte) Grundstücke in dem Bereich der Programmstrecke durch Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerben, sobald und sofern diese veräußert werden. d) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Land sein (Entschließungs-)Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist in das Ermessen des Vorkaufsberechtigten – hier des Landes – gestellt (vgl. zu § 25 WaldG Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2020 – 5 S 1070/19 –, juris Rn. 62 ff.). Hierbei ist in einem ersten Schritt der für die Ausübung des Vorkaufsrechts relevante Sachverhalt vollständig und zutreffend zu ermitteln; sodann hat in einem zweiten Schritt die Gewichtung und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander zu erfolgen (vgl. hierzu sowie zu dem gesamten nachfolgenden Absatz Kibele, in: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Band 1, 3. Auflage, Stand Dezember 2021, § 29 Rn. 58a m.w.N.). Hierbei steht die Auseinandersetzung mit den Belangen des Käufers im Vordergrund, weil davon auszugehen ist, dass die Interessen des Verkäufers regelmäßig eine eher marginale Einschränkung erfahren. Der Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an dem veräußerten Grundstück ist aber von vornherein mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts belastet. Für ein Überwiegen der privaten Interessen des Käufers genügt es indes nicht, dass dessen wirtschaftliche Dispositionen gestört werden, denn das ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts praktisch immer der Fall und wird vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 3. Auflage 2021, § 66 Rn. 28). Ob dies zur Folge hat, dass differenzierte Ermessenerwägungen nur in atypischen Fällen veranlasst sind (so Kibele, in: Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Band 1, 3. Auflage, Stand Dezember 2021, § 29 Rn. 58a unter Berufung auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 3 S 2668/18 –, juris) oder aber eine umfassende Ermessensausübung verlangt wird (so Bayerischer VGH zu § 39 BayNatSchG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 14 B 19.96 –, juris Rn. 35; ebenso wohl Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 3. Auflage 2021, § 66 Rn. 28), kann vorliegend dahinstehen. Denn die Ausführungen des Beklagten zu der vorliegenden Ermessensausübung sind (noch) hinreichend differenziert. So hat er zunächst erkannt, dass ihm vorliegend ein (Entschließungs-)Ermessen eröffnet ist. Dies kann der in dem Bescheid abschließend vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen entnommen werden. Zutreffend weist der Beklagte ferner darauf hin, dass die Regelungen über gesetzliche Vorkaufsrechte inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften in dem Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 – 6 B 19.00 –, juris Rn. 5). Der Beklagte hat in einem ersten Schritt den für die Ausübung des Vorkaufsrechts relevanten Sachverhalt – soweit dieser ersichtlich war – vollständig und zutreffend ermittelt. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ermessensentscheidung zeigte die Käuferin keine Bereitschaft an einer Einigung, beispielsweise in der Gestalt einer Grunddienstbarkeit, welche die Ausübung des Vorkaufsrechts hätte entbehrlich erscheinen lassen. Der Beklagte trägt vor, sie habe seinerzeit die Absicht gehabt, auf einem Teil der Vorkaufsfläche Parkplätze zu errichten, und sich nach dem Ortstermin am 13. Januar 2021 einer Renaturierung der Fläche gegenüber ablehnend gezeigt. Der Verkäufer – und Kläger dieses Verfahrens – trat zu dem damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht in Erscheinung. Er hat demnach weder Ausführungen zu ihn betreffenden etwaigen wirtschaftlichen Folgen gemacht noch sonstige – für ihn relevante – Belange vorgetragen. Allein aufgrund des Umstands, dass in dem Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbart war, bestand kein Anlass, etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der Ausübung des Vorkaufsrechts auch für das (Hinterlieger-)Grundstück Flurstück Nr. x ausdrücklich in den Blick zu nehmen. Entsprechende wirtschaftliche Nachteile sind als typische Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich hinzunehmen. In einem zweiten Schritt hat der Beklagte sodann pflichtgemäß eine Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander vorgenommen. Dabei hat er – anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeführt hat – die Interessen des Klägers auch nicht (gänzlich) unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist der Beklagte nach „Abwägung der privaten Interessen des Verkäufers sowie des Käufers“ zu dem Ergebnis gelangt, dass das „private Interesse der Vertragsparteien gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen“ müsse (Hervorhebungen durch das Gericht; S. 3 des Ausübungsbescheids). Die Ausübung des Vorkaufsrechts war – entgegen den Ausführungen des Klägers – auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil durch den „Wegfall“ des Ufergrundstücks Flurstück Nr. x/y auch der Wert des Grundstücks Flurstück Nr. x gemindert worden wäre (siehe hierzu bereits vorstehend). Der Kläger hat hierzu keine substantiierten Angaben getätigt, insbesondere nichts Entsprechendes im Rahmen der Anhörung vor Erlass des angefochtenen Ausübungsbescheids geltend gemacht. Die von ihm angeführten milderen Mittel (Auflagen, Bestellung von Dienstbarkeiten, Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen) erweisen sich – insbesondere in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts – schon nicht als gleich geeignet. Dies gilt auch für die von dem Kläger hervorgehoben Möglichkeit der Bestellung von Grunddienstbarkeiten. So hat der Gesetzgeber zur Verwirklichung der in § 38 WHG genannten Ziele primär das Mittel des Vorkaufsrechts vorgesehen. Der Beklagte vermag als Grundstückseigentümer kraft dieser Rechtsstellung das Ziel einer naturnahen Umgestaltung des Gewässerrandstreifens wesentlich effektiver und umfassender zu realisieren, als dies mit Bewirtschaftungsauflagen, Grunddienstbarkeiten, Einzelverträgen oder dergleichen möglich wäre, und spart ferner den mit den genannten Alternativen verbundenen Kontrollaufwand (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 18. November 2016 – 6 K 2177/14 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Der Beklagte muss sich im Übrigen nicht auf die Erfüllung zivilrechtlicher Vereinbarungen als milderes – weniger geeignetes – Mittel verweisen lassen. Gleichwohl hat der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat – die Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung mit der Käuferin durchaus in den Blick genommen. Allerdings beabsichtigte diese in dem maßgeblichen Zeitpunkt (noch), das Grundstück für Kfz-Stellplätze zu nutzen und lehnte eine Renaturierung des Gewässerrandstreifens rundheraus ab. Soweit der Kläger schließlich anführt, in dem Falle der Nachbarn seien bereits (lediglich) Grunddienstbarkeiten bestellt worden, ist dieses Vorbringen daher nicht geeignet, eine andere Bewertung zu begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko in dem Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. IV. Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Beklagten. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. x/y der Gemarkung Z mit einer Größe von 176 m²; es ist auf Höhe der X Straße in Z, unmittelbar am Rhein gelegen. Am 18. November 2020 schloss der Kläger mit der Beigeladenen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ab. Gegenstand dessen war neben dem oben genannten Grundstück auch das Grundstück Flurstück Nr. x, welches mit einem Gebäude bebaut ist. Der Gesamtkaufpreis betrug 825.000,- EUR; er wurde aus steuerlichen Gründen aufgeteilt (Gebäude: 657.690,- EUR, Grundstück Flurstück Nr. x: 156.750,- EUR, Grundstück Flurstück Nr. x/y: 10.560,- EUR). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dem Regierungspräsidium X (nachfolgend: Regierungspräsidium) zugegangen am 10. Dezember 2020, bat die beurkundende Notarin unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Grundstückskaufvertrags um Erteilung eines Negativzeugnisses nach dem Landeswassergesetz. Unter dem 15. Dezember 2020 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; hiervon wurde die Beigeladene nachrichtlich unterrichtet. Der Gewässerrandstreifen betrage im Außenbereich 10 m und verlaufe entlang der Mittelwasserlinie (bei Ufermauern ab Ufermauer). Die Ausübung des Vorkaufsrechts stehe im Ermessen des Landesbetriebs Gewässer als Träger der Unterhaltungslast. Der Bewirtschaftungsplan sehe vor, dass ein guter ökologischer Zustand des Gewässers erreicht werden solle. Die Ausübung des Vorkaufsrechts bewirke, dass der Kaufvertrag über die genannte Teilfläche des Flurstücks zwischen dem Verkäufer und dem Land Y zu den gleichen Bedingungen zustande komme, wie in dem Kaufvertrag vom 18. November 2020 zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien vereinbart. Wegen der (bloßen) teilweisen Vorkaufsrechtsausübung (Beschränkung auf den Gewässerrandstreifen) sei jedoch der Kaufpreis gemäß § 29 Abs. 6 Satz 11 WG in Verbindung mit § 467 Satz 1 BGB anzupassen. Für die Aufteilung des Kaufpreises sei das Wertverhältnis zwischen der vom Vorkaufsrecht betroffenen Teilfläche und dem Restgrundstück maßgebend. Da der Gewässerrandstreifen baurechtlichen und sonstigen Bewirtschaftungsbeschränkungen unterliege (§ 38 Abs. 4 WHG, § 29 Abs. 2 und 3 WG), könne für diesen auch nicht der Grundstückspreis für ein bebautes oder bebaubares Grundstück zugrunde gelegt werden. Der zu zahlende Teilkaufpreis sei ausgehend von dem zwischen den ursprünglichen Kaufparteien vereinbarten Gesamtkaufpreis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten zu vereinbaren. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit E-Mail vom 7. Januar 2021 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium mit, es sei beabsichtigt, an dem oberen Teil des Grundstücks Parkplätze anzulegen. Für den Fall, dass der Beklagte das Vorkaufsrecht ausübe, werde sie von dem – gesamten – Kaufvertrag zurücktreten. Am 13. Januar 2021 fand eine Ortsbegehung statt; der Kläger nahm hieran nicht teil. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 8. Februar 2021 übte der Beklagte sein Vorkaufsrecht bezüglich des Grundstücks Flurstück Nr. x/y, Gemarkung Z, aus. Das Vorkaufsrecht beziehe sich auf einen ca. 165 m² großen Teil des Grundstücks, auf dem sich ein Gewässerrandstreifen befinde (Teilfläche). In dem beigefügten Lageplan sei die maßgebliche Teilfläche gekennzeichnet. Eine genaue Vermessung erfolge durch das Land Y. Da nach Abtrennung des Gewässerrandstreifens nur noch eine Restfläche von 11 m² verbleibe, biete der Beklagte dem Kläger an, das gesamte Grundstücke (176 m²) zu dem von ihm vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 10.560,- EUR zu erwerben. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Die Prüfung des Landesbetriebs habe ergeben, dass das kaufgegenständliche Grundstück gemäß § 29 Abs. 1 WG, § 38 Abs. 2 und 3 WHG im Gewässerrandstreifen des Hochrheins liege. Hierbei handele es sich um ein Gewässer, das nach § 32 WG in der Unterhaltungslast des Landes liege, so dass zugunsten des Landes ein Vorkaufsrecht gemäß § 29 Abs. 6 WG bestehe. Die Ausübung dieses Rechts sei auch zum Schutze des Gewässers erforderlich, da in dem betroffenen Gewässerabschnitt Defizite bestünden. So sei das Ufer hart verbaut (Beton/Mauerwerk) und verhindere infolgedessen eine eigendynamische Entwicklung des Ufers. Der auf der Grundlage der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erstellte Bewirtschaftungsplan für den Hochrhein sehe vor, dass in den sogenannten Programmstrecken Strukturmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur umgesetzt werden sollten, um den guten ökologischen Zustand des Gewässers zu erreichen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei hierfür ein geeignetes sowie erforderliches Mittel. Die Vorschriften zum Schutze des Gewässerrandstreifens in § 38 WHG, § 29 WG seien nicht ausreichend. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen – der privaten Interessen des Verkäufers sowie des Käufers an einer Abwicklung des Kaufvertrags einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Erwerb des Gewässerrandstreifens als Grundlage für die Behebung der Defizite und der Sicherstellung der Gewässerentwicklungsmaßnahmen andererseits – führe zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen. Der Kläger hat am 8. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um ein Freizeitgrundstück. Bei der Ortsbegehung am 13. Januar 2021 habe der Vertreter des Beklagten in Aussicht gestellt, von der Ausübung des Vorkaufsrechts abzusehen und stattdessen Auflagen bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks zu vereinbaren. Eine entsprechende schriftliche Erklärung habe den Beteiligten zugesandt werden sollen. Stattdessen sei unter dem 8. Februar 2021 der streitgegenständliche Bescheid ergangen. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts habe die Beigeladene den Rücktritt von dem gesamten Grundstückskaufvertrag erklärt; ein weiterer Verkauf des Grundstücks habe nicht erfolgen können. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Er sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen § 37 Abs. 1 LVwVfG. Aus der Beschreibung in Verbindung mit dem beigefügten Lageplan sei für den Kläger nicht erkennbar, auf welche konkrete Fläche sich die Ausübung des Vorkaufsrechts beziehen solle. Soweit der Beklagte alternativ die Übernahme des gesamten Grundstücks Flurstück Nr. x/y anbiete, sei eine Einigung hierüber nicht erfolgt. Im Übrigen sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erforderlich sei. Hiervon sei nur auszugehen, wenn an dem konkret betroffenen Gewässerbereich Defizite im Hinblick auf den Zweck des Gewässerrandstreifens bestünden. Dazu zähle auch eine bislang fehlende naturnahe Entwicklung, wenn diese in einem Maßnahmenprogramm vorgesehen sei. Hierzu habe der Beklagte keine Nachweise erbracht. Auch aus der Begründung des Bescheids sei keine beabsichtigte Umsetzung einer bereits beschlossenen Maßnahme zu entnehmen. Die entsprechende Darlegungslast treffe aber den Vorkaufsberechtigten. Überdies sei die Ausübung des Vorkaufsrechts auch unverhältnismäßig, da weniger einschneidende Maßnahmen wie Auflagen, die Bestellung von Dienstbarkeiten oder der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen möglich gewesen wäre. Entsprechende Versuche seien von dem Beklagten nicht unternommen worden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts dürfe aber stets nur ultima ratio sein. Jedenfalls bei den angrenzenden Grundstücken seien wohl Grunddienstbarkeiten zugunsten des Beklagten bestellt worden. Schließlich habe der Beklagte die erhebliche finanzielle Belastung des Klägers durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ausreichend berücksichtigt. Auch aus diesem Grunde sei die Ausübung unverhältnismäßig. Der Wert des Grundstücks Flurstück Nr. x leide ganz erheblich durch den Wegfall des angrenzenden Flurstücks Nr. x/y. Der Wertverlust übersteige die für das streitgegenständliche Grundstück angesetzten 10.560,- EUR um ein Vielfaches. Dies zeige sich auch darin, dass sich die Beigeladene ein Rücktrittsrecht von dem gesamten Kaufvertrag für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des – wesentlich kleineren und unbebauten – streitgegenständlichen Grundstücks vorbehalten und hiervon schlussendlich auch Gebrauch gemacht habe. Das streitgegenständliche Grundstück sei in seinem jetzigen Zustand zudem nicht als schlecht und naturfern zu bewerten. Es bedürfe daher auch keiner Renaturierung. Die Einstufung eines Grundstücks mit Stufe 5 und 4 mache gleichwohl keine Renaturierungsmaßnahmen in der durch das beklagte Land vorgetragenen Form erforderlich. Im Übrigen entspreche der Uferzustand des streitgegenständlichen Grundstücks dem der angrenzenden Nachbargrundstücke, weshalb Zweifel an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Bebauung der lediglich 10 m langen Grundstücksfläche bestünden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 8. Februar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an: Der Kläger sei bereits in dem Anhörungsschreiben auf den vorhandenen Bewirtschaftungsplan für den Hochrhein, an dessen Programmstrecke das streitgegenständliche Grundstück liege, hingewiesen worden. Bei dem Ortstermin am 13. Januar 2021 sei die mögliche Umsetzung der Renaturierung des Gewässerrandstreifens besprochen worden. Daneben sei die grundsätzliche Möglichkeit angesprochen worden, gegen Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die eine entsprechende Renaturierung zulasse, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten. Mit E-Mail vom 1. Februar 2021 habe man der Beigeladenen eine Skizze zur möglichen Ufergestaltung übersandt. Diese habe daraufhin an demselben Tag telefonisch mitgeteilt, dass sie mit dem Vorschlag nicht einverstanden sei und von dem Kaufvertrag zurücktreten werde. Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 habe die Beigeladene dem Beklagten dann mitgeteilt, doch mit der Renaturierung des Ufergrundstücks einverstanden zu sein. Von einer Dienstbarkeitsvereinbarung gegen Rücknahme des Ausübungsbescheids nehme das Land zwischenzeitlich indes Abstand. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtmäßig. Insbesondere genüge der streitgegenständliche Bescheid den Anforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Aus dem beigefügten Lageplan sei eindeutig und bestimmbar zu entnehmen, dass die blau schraffierte Fläche den zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen darstelle. Dies ergebe sich insbesondere aus der Legende. Die in dem Bescheid angegebene ca.-Fläche von 165 m² sei grafisch aus aktuellem Kartenwerk ermittelt. Die quadratmetergenaue Fläche werde, wie in dem Bescheid angekündigt, nach einer noch vorzunehmenden Vermessung ermittelt. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sei mit Blick auf das Maßnahmenprogramm gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie dargelegt worden. Nach der Gewässerstrukturgütekartierung seien das Ufer und die Substratdiversität in dem Bereich des Flurstücks Nr. x/y mit Stufe 5 und 4 als schlecht und naturfern bewertet. Das vorhandene Defizit sei in dem streitgegenständlichen Bescheid hinreichend dargelegt worden. Durch eine Uferrenaturierung könne dieses Defizit behoben und ein naturnaher Zustand entwickelt werden. Es sollten Revitalisierungen nach dem Trittstein- und Strahlwirkungsprinzip erfolgen, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Von Biodiversitätshotspots beziehungsweise Besiedelungsquellen erfolge eine Strahlwirkung in weniger attraktive Gewässerabschnitte. Diese Strahlwirkung könne über sogenannte Trittsteine „verlängert“ oder „ausgedehnt“ werden. In dem vorliegenden Gewässerabschnitt solle die betonierte Böschungsfußsicherung und die darauf aufgesetzte Mauer rückgebaut und durch ingenieurbiologische Bauweisen ersetzt werden. Das streitgegenständliche Grundstück liege in einem Bereich, in dem bereits einige kleinere Maßnahmen umgesetzt worden seien. Mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Ufergrundstücks könne ein fachlich sinnvoller Abschnitt im Zusammenhang mit einem oberstromigen Ufergrundstück renaturiert werden, um die Gewässerstruktur in diesem Bereich aufzuwerten und einen Trittstein zu entwickeln. Nähere Darlegungen hierzu seien auch im Rahmen und im Nachgang des Ortstermins erfolgt. Eine noch detailliertere Konkretisierung der Entwicklungsplanung könne zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gefordert werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht von dem Vorliegen eines „übergreifenden“ Entwicklungskonzepts abhängig. Vielmehr genüge es, wenn von dem Träger der Unterhaltungslast in dem von dem Vorkaufsrecht betroffenen Teilabschnitt des Gewässers Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Zustands angestrebt werden. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Aufgrund der gesetzlichen Belastung des Gewässerrandstreifens mit dem Vorkaufsrecht seien nur in atypischen Fällen differenzierte Ausführungen zu den Belangen der Parteien erforderlich. Anhaltspunkte hierfür seien weder vorgetragen worden noch sonst bekannt. Das Land habe sich im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere mit den Belangen der Käuferseite auseinandergesetzt und die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit vorrangig mit der Käuferseite erörtert. Die Interessen der Verkäuferseite erführen durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts eine eher marginale Einschränkung. Vorschriften über gesetzliche Vorkaufsrechte stellten inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften in dem Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Maßgeblicher Zeitpunkt der Ermessensausübung sei der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Nachträgliche Änderungen der Sachlage könnten keine Berücksichtigung mehr finden. Der Auszug aus der Gewässergütekartierung betreffe ausweislich des beigefügten Kartenausschnitts den betreffenden Gewässerabschnitt mit dem streitgegenständlichen Grundstück, was sich anhand der Feinabschnitts-ID Nr. xxx erkennen lasse. Das Defizit ergebe sich in erster Linie aus dem Vorhandensein der Ufermauer. Eine harte Verbauung stehe einer naturnahen Entwicklung des Gewässerrandstreifens entgegen, weshalb der betreffende Teil des Grundstücks als naturfern eingestuft worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Gewässerstrukturgütekartierung, aus welcher eine Gesamtbewertung des betreffenden Rheinabschnitts in dem Bereich der Gemarkung Z hervorgehe. Bei dieser Kartierung erfolge keine grundstücksbezogene, sondern gewässerabschnittsbezogene Bewertung. Die Bewertung erfolge in einer siebenstufigen Skala, wobei die indexgestützte Bewertung verwendet werde. Hierbei werde jedem Einzelparameter eine Indexziffer zwischen eins und sieben zugeordnet. Je höher die Indexziffer, umso größer sei die Abweichung des erfassten Parameters vom Leitbild. Aufgrund der vorhandenen Mauer erfolge die Einstufung des streitgegenständlichen Grundstücks in die Kategorie „gesichert, ohne Lückensystem“. Die Gesamtbewertung des rechten Uferzustands falle unter Heranziehung der Bewertungsmatrix mit 5,2 deutlich schlecht aus. Die Bewertung des linken Ufers spiele vorliegend keine Rolle, da sich der streitgegenständliche Gewässerrandstreifen auf der rechten Uferseite befinde und nur diese entscheidend sei (maßgeblich sei die Fließrichtung des Rheins). Der Ausübung des Vorkaufsrechts stehe schließlich nicht entgegen, dass das angestrebte Ziel nur sukzessive erreicht werden könne. Sofern und sobald die Nachbargrundstücke veräußert würden, werde das Land auch dort von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen und die Gewässerrandstreifen entsprechend naturnah umgestalten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2022 teilte die Beigeladene gegenüber dem Gericht mit, bereits im Jahr 2021 von dem Grundstückskaufvertrag zurück getreten zu sein, nachdem der Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Der Kammer liegt die Akte des Regierungspräsidiums (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akte, die Gerichtsakte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.