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Beschluss

3 K 2295/22

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2022:1207.3K2295.22.00
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Leitsätze
1. Die Behörden sind verpflichtet, im Auswahlverfahren den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Insoweit ist durch den Einsatz geeigneter technischer Anwendungen und flankierender organisatorischer Regelungen sicherzustellen, dass auch eine elektronisch geführte Verwaltungsakte alle genannten Anforderungen erfüllt. Dabei muss auch die personale Verantwortlichkeit der jeweils handelnden Person sichergestellt sein und ausreichend dokumentiert werden.(Rn.20) 2. Dienstliche Beurteilungen anderer Dienstherren sind im Auswahlverfahren ein grundsätzlich taugliches Mittel für den anzustellenden Leistungsvergleich. Der Dienstherr muss die dort enthaltenen Aussagen „übersetzen“ und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander „kompatibel“ machen, anschließend auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 31 f.). Im Einzelfall denkbare Schwierigkeiten entbinden die auswählende Stelle nicht von der Verpflichtung, zunächst sämtliche verfügbare Erkenntnismittel auszuschöpfen (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 1 B 873/22 -, juris Rn. 48 f.).(Rn.42)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung untersagt, den nach A 15 bewerteten Dienstposten der Leitung des Fachgebiets X für den Regierungsbezirk X mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden wurde. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 42.495,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörden sind verpflichtet, im Auswahlverfahren den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Insoweit ist durch den Einsatz geeigneter technischer Anwendungen und flankierender organisatorischer Regelungen sicherzustellen, dass auch eine elektronisch geführte Verwaltungsakte alle genannten Anforderungen erfüllt. Dabei muss auch die personale Verantwortlichkeit der jeweils handelnden Person sichergestellt sein und ausreichend dokumentiert werden.(Rn.20) 2. Dienstliche Beurteilungen anderer Dienstherren sind im Auswahlverfahren ein grundsätzlich taugliches Mittel für den anzustellenden Leistungsvergleich. Der Dienstherr muss die dort enthaltenen Aussagen „übersetzen“ und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander „kompatibel“ machen, anschließend auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 31 f.). Im Einzelfall denkbare Schwierigkeiten entbinden die auswählende Stelle nicht von der Verpflichtung, zunächst sämtliche verfügbare Erkenntnismittel auszuschöpfen (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 1 B 873/22 -, juris Rn. 48 f.).(Rn.42) Dem Antragsgegner wird im Weg der einstweiligen Anordnung untersagt, den nach A 15 bewerteten Dienstposten der Leitung des Fachgebiets X für den Regierungsbezirk X mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden wurde. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 42.495,60 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines im Hinblick auf eine spätere Beförderung förderlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Die Antragstellerin steht als X (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Antragsgegners und ist am Dienstort X als Referentin der X beim X tätig. Am 15.07.2022 wurde ihr die aktuelle Regelbeurteilung vom 31.05.2022 (Beurteilungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2021) mit einem Gesamturteil von 10 Punkten eröffnet und übergeben. Das Regierungspräsidium Stuttgart (im Folgenden: Regierungspräsidium) schrieb bereits Anfang 2022 die mit A 15 bewertete Funktionsstelle „Leitung des Fachgebiets X für den Regierungsbezirk X“ mit Dienstort X aus. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beförderungsmöglichkeit ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehe. Es gingen insgesamt 10 Bewerbungen ein, darunter die der Antragstellerin und die des Beigeladenen. Der Beigeladene steht als X (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Landes Hessen. Für ihn wurden während seiner Dienstzeit bislang keine Regelbeurteilungen erstellt. Im Lauf des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens wurde ihm mit Datum vom 13.05.2022 eine Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum 01.10.2018 bis 30.04.2022) seines Dienstherrn erteilt, die mit einem Gesamturteil von 120 Punkten versehen ist. Am 14./15.03.2022 fanden Vorstellungsgespräche mit insgesamt acht Bewerberinnen und Bewerbern statt, darunter auch mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen. Das Regierungspräsidium legte mit Schreiben vom 13.06.2022 dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (im Folgenden: Innenministerium) sowie dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg eine Bewerberübersicht vor, schilderte den bisherigen Gang des Auswahlverfahrens und führte aus, dass nach den Vorstellungsgesprächen ein Ranking festgelegt worden sei, in dem der Beigeladene aus den näher ausgeführten Gründen auf Rang 1 und die Antragstellerin auf Rang 2 platziert worden sei. Aufgrund der Mitbewerber aus dem eigenen Haus, die durchaus gegensätzliche Führungsvorstellungen verträten, verspreche sich das Gremium von einer externen Besetzung eine positive Wirkung auf die Gesamtsituation. Gesamtsaldierend könne festgestellt werden, dass der Beigeladene aufgrund der Beurteilung bessergestellt sei. Die Antragstellerin sei im baden-württembergischen System innerhalb einer Punkteskala von 15 Punkten mit 10 Punkten, der Beigeladene in einem 70-130 Punkte umfassenden System mit 120 Punkten bewertet. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien falle die Beurteilung der Antragstellerin gegenüber jener des Beigeladenen ab. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der besseren Darstellung im Vorstellungsgespräch und der besseren konzeptionellen Vorstellung werde der Beigeladene als hervorragend und die Antragstellerin als gut geeignet angesehen. Der Beigeladene werde daher für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen. Der Personalrat des Regierungspräsidiums sei am 05.04.2022 beteiligt und gebeten worden, seine Stellungnahme gegenüber dem Hauptpersonalrat abzugeben. Die Beauftragte für Chancengleichheit sei ebenfalls beteiligt worden und trage die Auswahlentscheidung mit. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau werde gebeten, gegenüber dem Innenministerium das Einvernehmen zu der beabsichtigten Personalmaßnahme zu erteilen. Das Regierungspräsidium erstellte außerdem mit Datum vom 07.07.2022 einen Aktenvermerk zur „Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart“, in dem ausgeführt wurde, die Auswahlentscheidung bemesse sich nach den beigezogenen Beurteilungen und dem Ergebnis der Auswahlgespräche. Im Rahmen der Beiziehung der Beurteilungen seien diese durch Bewertung und Inbezugsetzung der Beurteilungsmaßstäbe der einzelnen Bundesländer vergleichbar zu machen gewesen, um eine an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der beamtenrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte orientierte Entscheidung zu treffen. Im Vergleich mit den baden-württembergischen Beurteilungsmaßstäben müsse die Beurteilung des Beigeladenen mit 13 Punkten gewertet werden. Zusätzlich müsse beim Beigeladenen berücksichtigt werden, dass er im Gegensatz zur Antragstellerin bereits über einen Erfahrungsvorsprung in Führungspositionen verfüge. Da sich bereits aufgrund der Gesamtbeurteilung eine klare Vorrangstellung des Beigeladenen ergebe, sei nicht mehr auf die Bepunktung der jeweiligen Einzelbeurteilungen einzugehen. Abgerundet werde der Besetzungsvorschlag durch das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs, in dem der Beigeladene als herausragender Kandidat überzeugt habe. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 21.07.2022 wurde dem Regierungspräsidium mitgeteilt, dass das Innenministerium im Einvernehmen mit den beiden anderen Ministerien damit einverstanden sei, dass dem Beigeladenem zum nächstmöglichen Zeitpunkt die streitgegenständliche Funktion übertragen werde. Mit E-Mail des Regierungspräsidiums vom 25.07.2022 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass ihre Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle nicht habe berücksichtigt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.07.2022 Widerspruch ein, den sie im Folgenden näher begründete. Am 22.08.2002 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt in Frage gestellt wird und insbesondere die Fehlerhaftigkeit ihrer Regelbeurteilung sowie der Anlassbeurteilung des Beigeladenen geltend gemacht wird. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht und dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, d. h. eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Beides ist vorliegend der Fall. 1. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Bei der streitgegenständlichen „Funktionsstelle“ handelt es sich sowohl nach der Stellenausschreibung (vgl. insoweit zum maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - und vom 08.07.2014 - 2 B 7.14 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, VBlBW 2017, 475) als auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht um ein Statusamt, sondern um einen nach A 15 bewerteten Dienstposten. Es geht insoweit jedoch nicht (nur) um eine ämtergleiche Dienstpostenübertragung, sondern um die Besetzung eines höherwertigen (Beförderungs-)Dienstpostens, der nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden soll. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beförderungsmöglichkeit gegebenenfalls erst später zur Verfügung stehe. Damit wird deutlich, dass mit der vorliegenden Auswahlentscheidung die Beförderung noch nicht vorweggenommen wird, dass aber bereits die Vergabe des - sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen höherwertigen - Dienstpostens förderliche Vorwirkungen für die spätere Vergabe des Statusamts (Beförderung) entfaltet. Der Antragsgegner beabsichtigt auch, den Dienstposten alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dem Antrag fehlt vor diesem Hintergrund nicht der erforderliche Anordnungsgrund. Falls sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, fehlerhaft gewesen ist, kann diese Entscheidung nicht folgenlos rückgängig gemacht werden (vgl. zur Statusrelevanz im Fall einer Förderlichkeit der Dienstpostenvergabe für spätere Beförderungsentscheidungen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.02.2022 - 4 S 3570/21 -, vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 - und vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, jeweils juris; systematisierend zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen auch Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110 mit zahlreichen Nachweisen). 2. Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Beabsichtigt der Dienstherr, einen für den betreffenden Beamten höherwertigen Dienstposten wegen dessen förderlicher Vorwirkungen zu Recht auf Grundlage einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Bewerberauswahl zu vergeben, bedarf es eines dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens auf Grundlage eines rechtmäßigen Leistungsvergleichs. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -; alle bei juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.). a) Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt bereits die unzureichende Dokumentation der getroffenen Auswahlentscheidung die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.05.2021 - 4 S 4256/20 -, juris Rn. 9 und vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, ZBR 2016, 58 und vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 59.08 -, BVerwGE 133, 20 und vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36; Beschluss der Kammer vom 30.04.2020 - 3 K 688/19 -, juris Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.). Auch soweit Verfahrensakten - wie hier - elektronisch geführt werden, gelten dieselben rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Behörden sind verpflichtet, den bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv, vollständig, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß zu dokumentieren (vgl. zum Gebot der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit BVerfG, Beschluss vom 14.07.2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.03.1988 - 1 B 153.87 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, juris Rn. 84; s. a. Beschluss der Kammer vom 30.04.2020 - 3 K 688/19 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Aktenführung Berlit, Elektronische Verwaltungsakten und verwaltungsgerichtliche Kontrolle, NVwZ 2015, 197 m. w. N.). Insoweit ist durch den Einsatz geeigneter technischer Anwendungen und flankierender organisatorischer Regelungen sicherzustellen, dass auch eine elektronisch geführte Verwaltungsakte alle genannten Anforderungen erfüllt. Entsprechend müssen Entscheidungsabläufe transparent und vollständig dokumentiert werden. Dabei muss auch die personale Verantwortlichkeit der jeweils handelnden Person sichergestellt sein und ausreichend dokumentiert werden (vgl. näher zu den entsprechenden Erfordernissen im Rahmen elektronischer Aktenführung den Bericht der Arbeitsgruppe „Elektronische Verwaltungsakte“, Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Führung elektronischer Verwaltungsakten - eine Orientierungshilfe , Jur-PC 2011, Web.-Dok. 66/2011; vgl. zur elektronischen Aktenführung im Zusammenhang mit der Personalakte auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2018 - 1 A 203/17 -, NVwZ 2019, 576 mit Anm. Müller; s. a. Rechnungshöfe des Bundes und der Länder, Positionspapier Aktenführung und E-Akte, Stand September 2020, abrufbar unter www.bundesrechnungshof.de). Den danach bestehenden Anforderungen ist der Antragsgegner zwar im Hinblick auf den erstellten Auswahlvermerk des Regierungspräsidiums im Ausgangspunkt gerecht geworden. Aus der vorgelegten, elektronisch geführten Verwaltungsakte zum konkreten Auswahlverfahren als der (allein) maßgeblichen Auswahldokumentation ist allerdings nicht hinreichend zu erkennen, wer zu welchem Zeitpunkt die konkrete Auswahlentscheidung auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage getroffen hat (vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen und m. w. N. Beschluss der Kammer vom 08.10.2018 - 3 K 3258/18 -, juris Rn. 12 ff.). Das Regierungspräsidium hat mit Datum vom 13.06.2022 einen ordnungsgemäß dokumentierten Besetzungsvorschlag erstellt; die endgültige und damit maßgebliche Entscheidung über die Stellenbesetzung (Dienstposten des höheren Diensts) wurde jedoch innerhalb des Innenministeriums im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachministerien getroffen. Soweit der Antragsgegner ausführt, dass „das Innenministerium“ als zuständige Stelle seine Entscheidung mit Datum vom 21.07.2022 getroffen habe, als der Antragstellerin die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung bereits ausgehändigt worden sei, ergibt sich eine entsprechende Entscheidung einer bestimmten, zuständigen Person innerhalb des Innenministeriums zur Überzeugung der Kammer aus der vorliegenden Verfahrensakte nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass dem Innenministerium der ausführliche Aktenvermerk vom 07.07.2022, der die maßgeblichen Ausführungen zur Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilungen enthält, überhaupt vorgelegt wurde. Nach dem insoweit allein aktenkundigen, seinerseits nicht elektronisch signierten oder sonst konkret abgezeichneten Schreiben vom 21.07.2022 hat „das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen“ unter Bezugnahme auf den Bericht des Regierungspräsidiums vom 13.06.2022 im Einvernehmen mit zwei weiteren Ministerien sein „Einverständnis“ mitgeteilt, dass dem Beigeladenem zum nächstmöglichen Zeitpunkt die streitgegenständliche Funktion übertragen wird. Aus dem genannten Schreiben, das lediglich mit dem Hinweis auf die (wohl) Sachbearbeiterin „gez. X“ versehen ist, ergibt sich nicht, welche - zuständige - Person zu welchem konkreten Zeitpunkt die konkrete Auswahlentscheidung getroffen hat. Die vorgelegten elektronischen Verwaltungsvorgänge genügen insoweit den beschriebenen rechtlichen Anforderungen nicht. Das wirft vorliegend schon deshalb (weitere) Probleme auf, weil anhand der Auswahlverfahrensakte nicht festgestellt werden kann, ob der Antragstellerin zum Zeitpunkt der innerhalb des Innenministeriums getroffenen Auswahlentscheidung die für maßgeblich erachtete Regelbeurteilung tatsächlich bereits übergeben und damit wirksam geworden war. Der Dienstherr darf jedoch die Beurteilung nur dann als Grundlage seiner Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie der Beamtin zuvor eröffnet worden ist. Auch wenn es sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie gegenüber der Beamtin erst Wirksamkeit, wenn sie ihr bekannt gegeben werden. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und können demgemäß nicht taugliche Grundlage einer Auswahlentscheidung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 1 WB 59.10 -, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2016 - 1 B 1206/15 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2018 - 2 B 10761/18 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 08.10.2018 - 3 K 3258/18 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Die Auswahlverfahrensakte selbst muss den Auswahlvorgang ausreichend dokumentieren, denn nur so wird unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ermöglicht, sachgerecht zu prüfen, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ob möglicherweise weitere, interne Akten beim Innenministerium vorliegen, bedurfte daher keiner weitergehenden Aufklärung durch das Gericht. Hinzu kommt, dass die vorgelegte Auswahlverfahrensakte auch im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit, Chronologie und Aktenbeständigkeit den (auch) im Zusammenhang mit der elektronischen Aktenführung an eine ordnungsgemäße Aktenführung zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. So ergibt sich aus der Akte beispielsweise nicht die vollständige Kommunikation mit den hessischen Behörden zur Vorlage der Personalakte des Beigeladenen und zur Anlassbeurteilung des Beigeladenen, vielmehr wurden Ergänzungen der Kommunikation erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht, auch finden sich Unterlagen zur Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle sowohl am Anfang als auch am Ende der Auswahlverfahrensakte, die wohl teilweise erst im Rahmen der Vorlage an das Verwaltungsgericht zusammengestellt wurde. b) Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats (§ 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG). Die Beteiligung des Personalrats hat nach Aktenlage am 05.04.2022 (nur) beim Regierungspräsidium stattgefunden. Allerdings lag der Entscheidung des Personalrats im Hinblick auf die damals noch nicht wirksame Beurteilung der Antragstellerin (die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2021 wurde der Antragstellerin erst am 15.07.2022 bekannt gegeben und damit - wie ausgeführt - wirksam) keine zutreffende Unterrichtung über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde (vgl. zu dieser Problematik Beschluss der Kammer vom 08.10.2018 - 3 K 3258/18 -, juris Rn. 14). Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der örtliche Personalrat keine unzureichende Unterrichtung gerügt habe und aufgrund der tatsächlich vorliegenden Beurteilungen ohnehin keine andere Entscheidung der Gremien denkbar wäre, so dass selbst ein unterstellter Verfahrensverstoß zu keinem anderen Ergebnis des Eilverfahrens führen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Personalrat eine entsprechende Rüge mangels Kenntniserlangung vom zutreffenden Sachverhalt naturgemäß nicht erheben konnte und etwaige Einwendungen der Antragstellerin gegen die dienstliche Beurteilung, wie sie im vorliegenden Verfahren erhoben werden, schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Beteiligungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus ausgeführt hat, dass das Innenministerium zur vorliegenden Personalmaßnahme den beim Innenministerium gebildeten Hauptpersonalrat beteiligt habe, da andernfalls das Einverständnis nicht hätte erteilt werden können, ergibt sich eine entsprechende Beteiligung nicht aus der Auswahlverfahrensakte. Die Akte ist auch insoweit unvollständig und ermöglicht weder der Antragstellerin noch dem Gericht eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügende Überprüfung des Verfahrensgangs. c) Die auf der Grundlage der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch in der Sache als fehlerhaft. Die im laufenden Verfahren erstellte Anlassbeurteilung des Beigeladenen, die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegt wurde, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (aa). Insgesamt fehlt es an der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Vergleichsgrundlage (bb). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris, m. w. N.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Beurteilungsmängeln sind dabei nicht auf die Schwelle der Offensichtlichkeit anzuheben; vielmehr reicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Beurteilungsmangels aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, juris; Beschluss der Kammer vom 30.04.2020 - 3 K 688/19 -, juris Rn. 31; siehe auch Lorse in: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage, 2016, A. Die dienstliche Beurteilung der Beamten Rn. 263; enger: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2015 - 2 B 10664/15 -, juris). aa) Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13.05.2022 ist rechtsfehlerhaft und damit keine Grundlage für eine tragfähige Auswahlentscheidung. (1) Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen wurde auf Bitten des Antragsgegners erstellt, weil der Beigeladene, der nach Aktenlage seit 2005 im Beamtenverhältnis beim X steht und dem am 21.10.2010 das Amt als X (Besoldungsgruppe A 14) übertragen wurde, entgegen den rechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 HBG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 HLVO i. V. m. Ziffer 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen) während seiner gesamten Dienstzeit keine Regelbeurteilung erhalten hat (vgl. zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden hessischen Verwaltungspraxis auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 38 ff.; VG Kassel, Urteil vom 25.04.2022 - 1 K 1778/21.KS -, juris) und damit keine Vergleichsgrundlage vorlag. Dem Antragsgegner ist insoweit darin zuzustimmen, dass sich ein fehlerhaftes Beurteilungssystem - hier der vollständige Verzicht auf die gesetzlich vorgesehenen Regelbeurteilungen - grundsätzlich nicht zu Lasten der betroffenen Beamtinnen und Beamten - hier des Beigeladenen (zumal dieser mittlerweile auch altersbedingt aus dem System der Regelbeurteilung herausfallen dürfte) - auswirken darf und diese aus der Bewerberauswahl nicht auszuschließen sind. Das enthebt aber nicht davon, dass in den Blick genommen werden muss, ob die erstellte Anlassbeurteilung den rechtlichen Anforderungen genügt und welchen Aussagegehalt die isolierte Anlassbeurteilung im Einzelfall hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anlassbeurteilung grundsätzlich aus der letzten Regelbeurteilung zu entwickeln. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilung deutlich von demjenigen der Regelbeurteilung ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 30 ff.). (Nur) die Regelbeurteilung beschränkt sich auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt erbrachten Leistungen mit der Folge, dass sich die gezeigten Fähigkeiten in aller Regel bereits in der Leistungsbewertung vollständig abbilden lassen und den Befähigungsmerkmalen demgegenüber meist nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Anders ist dies jedoch bei Anlassbeurteilungen, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfassen, deren maßgebliches Gesamturteil mithin auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein muss. Insbesondere wenn die Anforderungen dieses angestrebten Amtes - etwa im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben - nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amts sind, müssen daher für die Frage der künftigen Eignung gegenüber der Leistungsbewertung zusätzliche Erwägungen angestellt werden. Hierfür ist auf die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Befähigungseinschätzungen, die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame, nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogene Eigenschaften des Beamten ansprechen, zurückzugreifen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund bedurfte die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung einer sorgfältigen Überprüfung und ggf. weitergehenden Plausibilisierung, denn es muss sichergestellt sein, dass eine - wie hier - „freischwebende“ Anlassbeurteilung, die sich außerhalb des allgemeinen Beurteilungssystems mit möglichen Richtwerten für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen bewegt, nicht unzulässigerweise auf den konkreten Anlass zugeschnitten wird, um einen Bewerber etwa „wegzuloben“ oder „durchzusetzen“. Kann allerdings die Anlassbeurteilung innerhalb des jeweiligen Beurteilungssystems nachvollzogen werden, kann sie zur Überzeugung der Kammer - so auch vorliegend - mögliche Vergleichsgrundlage im Rahmen einer Auswahlentscheidung sein. Dabei begegnet auch der mit der Regelbeurteilung der Antragstellerin bewusst vergleichbar gemachte Beurteilungszeitraum dann keinen Bedenken, wenn eine Einordnung in das Gesamtgefüge erfolgt. (2) Danach genügt die Anlassbeurteilung des Beigeladenen weder dem Begründungserfordernis, noch ist sie - überhaupt - ausreichend plausibel gemacht worden. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass überdies davon auszugehen ist, dass die Beurteilungsregelungen in Hessen ebenso wie in Baden-Württemberg keine ausreichende gesetzliche Grundlage haben dürften (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteile vom 09.09.2021 - 2 A 3.20 -, vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 - sowie Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63.20 -, jeweils juris), was derzeit für einen Übergangszeitraum noch hinzunehmen ist, weil andernfalls die Funktionsfähigkeit der Verwaltung leidet, da keine Auswahlentscheidungen getroffen werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40). Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen liegt in der zweithöchsten Kategorie (120-125 Punkte) des hessischen Beurteilungssystems, wobei die höchste Kategorie nur noch aus einer Bewertungsstufe (130 Punkte) besteht. Dennoch wird in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung lediglich ausgeführt: „Herr X ist als X für den Landkreis X, den Landkreis X sowie die Stadt X zuständig. Er hat aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung, seiner Fachkompetenz sowie seiner großen Vermittlungsfähigkeit diese Tätigkeit immer und konstant hervorragend bewältigt. Er war immer motiviert, engagiert und überaus belastbar. Hinzu kam als besondere Kompetenz die X, die er in Hessen auch durch ein eigenes Förderprogramm und Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit aufgebaut und fortentwickelt hat“. Eine auf Tatsachen gestützte Bewertung, wonach der Beurteilte „deutlich die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes übertrifft“ (so die Beurteilungsskala der Anlassbeurteilung im Bereich 120/125 Punkte), lässt sich diesen allgemein gehaltenen Formulierungen nicht schlüssig entnehmen. Der gegebenen Begründung ist nicht im Ansatz eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale oder überhaupt ein Bezug auf das ausgeübte oder das angestrebte Statusamt zu entnehmen. Insbesondere ist (gerade) nicht erkennbar, auf welche Weise die beurteilende Person durch Gewichtung der Einzelmerkmale zu dem abschließenden Gesamtergebnis gelangt ist. Es fehlt an einer auf die individuellen Leistungen und Befähigungen des Beigeladenen sowie seiner Gesamtpersönlichkeit bezogenen Begründung des Gesamturteils (vgl. zum Begründungserfordernis, wonach es dem Beurteiler obliegt, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38 ff.; Urteile vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240, vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 und vom 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254). Eine gesonderte Begründung des Gesamturteils war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn die Submerkmale wurden nicht einheitlich bewertet und auch die fehlende Beurteilungshistorie steht einer Nachvollziehbarkeit der getroffenen Bewertung entgegen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das vorliegende Zwischenzeugnis über den Beigeladenen vom 15.07.2015 eher zurückhaltend formuliert ist, wenn „lediglich“ die Rede ist von sehr überzeugenden bau- und kunstgeschichtlichen Kenntnissen und überzeugender Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick, wobei der Beigeladene auf Grund seiner moderierenden und sehr freundlichen Art von seinen Vorgesetzten und seinen Kolleginnen und Kollegen gleichermaßen geschätzt werde. Schließlich fehlt der Anlassbeurteilung auch die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO erforderliche Aussage über die Eignung für das angestrebte Amt. (3) Die Anlassbeurteilung ist ungeachtet der Frage der Begründungsanforderungen auch nicht aus sich heraus ausreichend schlüssig. Es fehlt an den erforderlichen Erkenntnissen dazu, wie die Anlassbeurteilung des Beigeladenen, d. h. die im Beurteilungszeitraum konkret gezeigte Eignung, Leistung und Befähigung des Beigeladenen, innerhalb des Beurteilungsgefüges einzuordnen ist. Das Regierungspräsidium hat im Ausgangspunkt wohl selbst einen entsprechenden Klärungsbedarf gesehen. Mit E-Mail vom 07.06.2022 wurde die Personalverwaltung des Beigeladenen (sinngemäß) um Auskunft zu der Frage gebeten, welche durchschnittlichen Punktezahlen vergeben wurden („Gibt es bei Ihnen einen Schnitte, wie viele Punkte die meisten Mitarbeiter/innen bekommen“), um die Beurteilung des Beigeladenen zutreffend in das Beurteilungsgefüge einordnen zu können. Als die Frage unbeantwortet blieb, erfolgte allerdings keine weitere Nachfrage und auch keine weitergehende Bewertung innerhalb des Auswahlvermerks. Die entscheidungserhebliche Frage, wie die nicht aus einer Regelbeurteilung entwickelte Anlassbeurteilung des Beigeladenen in das Beurteilungsgefüge einzuordnen ist, blieb damit ungeklärt. Demgegenüber wurde die „bayerische Beurteilung“ eines weiteren Bewerbers in den behördlichen und abteilungsmäßigen Beurteilungsdurchschnitt näher eingeordnet (vgl. hierzu die im Fall eines Mitbewerbers erstellte Mitteilung des bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, wonach die Beurteilung des Bewerbers ins Verhältnis gesetzt wurde zur durchschnittliche Beurteilung innerhalb der Behörde und der Abteilung). Jedenfalls nachdem der Beigeladene sich ausdrücklich einverstanden erklärt hat mit einer Kontaktaufnahme mit seiner Behördenleitung, hätte jedoch zur Überzeugung der Kammer eine weitergehende Klärung der Erkenntnisgrundlage erfolgen müssen. Dabei hätte auch zu der bereits aufgeworfenen Frage noch einmal nachgefragt werden müssen. bb) Der vom Antragsgegner in der angegriffenen Auswahlentscheidung vorgenommene Vergleich der Regelbeurteilung der Antragstellerin und der Anlassbeurteilung des Beigeladenen erweist sich im Hinblick auf die Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG vor diesem Hintergrund als insgesamt fehlerhaft. Mit Blick auf das weite Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten konkret regelt, können dienstliche Beurteilungen ihre volle Aussagekraft grundsätzlich nur im Binnensystem eines Dienstherrn bei der Auswahl unter seinen Beamten entfalten. Ist dagegen eine Auswahl aus einer heterogenen Gruppe von Bewerbern zu treffen, können die strengen Voraussetzungen für eine Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen schon mangels Vergleichbarkeit von vorneherein nicht erfüllt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass etwa dienstliche Beurteilungen anderer Dienstherren oder - vom Wohlwollensgrundsatz geprägte - Arbeitszeugnisse aus der Privatwirtschaft generell kein taugliches Mittel für den anzustellenden Leistungsvergleich wären. In diesem Fall muss der Dienstherr vielmehr ernsthaft prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann, zu diesem Zweck die dort enthaltenen Aussagen „übersetzen“ und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander „kompatibel“ machen, anschließend auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen. Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Im Einzelfall denkbare Schwierigkeiten entbinden die auswählende Stelle nicht von der Verpflichtung, zunächst sämtliche verfügbaren Erkenntnismittel wie beispielsweise vorhandene Personalakten anderer Dienstherrn und Arbeitgeber beizuziehen und darauf hinzuwirken, dass auch von den aus der Privatwirtschaft stammenden Bewerbern aussagekräftige Zeugnisse vorgelegt werden. Erforderlichenfalls hat die auswählende Stelle eine erläuternde Stellungnahme einzuholen oder eine Ergänzung zu erbitten. Dies gilt umso mehr, wenn der Bewerber sein Einverständnis hierzu erklärt (zu Vorstehendem m. w. N. Hessischer VGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 1 B 873/22 -, juris Rn. 48 f.). Hieran gemessen ist vorliegend keine ausreichende Vergleichsgrundlage erstellt worden. Der Antragsgegner hat die der angegriffenen Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 31.05.2022 und die aus Hessen stammende Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13.05.2022 in das baden-württembergische Punktesystem „übersetzt“ und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen nach baden-württembergischen Maßstäben einem Gesamturteil von 13 Punkten („übertrifft die Leistungserwartungen stets deutlich, wobei gelegentlich herausragende Leistungen gezeigt werden“) entspreche und demgegenüber die baden-württembergische Beurteilung der Antragstellerin mit 10 Punkten („zeigt gelegentlich die Leistungserwartungen deutlich übersteigende Leistungen“) abfalle. Diese Berechnung erweist sich aus den bereits ausgeführten Gründen als fehlerhaft. Zwar sind die in Hessen geltenden Beurteilungsregelungen im Ausgangspunkt ohne Weiteres vergleichbar mit dem in Baden-Württemberg geltenden Beurteilungssystem. Auch dürfte ein Vergleich von dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage einer „Umrechnung“ der vergebenen Punktewerte grundsätzlich möglich sein. Die vorliegend vorgenommene Umrechnung ist jedoch nicht tragfähig, weil eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende, hinreichend aussagekräftige Erkenntnisgrundlage für den Beigeladenen nicht vorliegt und der Antragsgegner auf eine weitergehende Klärung auch nicht in ausreichendem Maß hingewirkt hat. d) Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, ihre Regelbeurteilung sei fehlerhaft, in sich nicht stimmig und nicht überzeugend, sie sei im Ergebnis besser - nämlich mit mindestens 12 Punkten - zu beurteilen, handelt es sich dagegen im Wesentlichen um letztlich unmaßgebliche Selbsteinschätzungen, die unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums nicht zu einem Erfolg im vorliegenden Verfahren führen können. Das Gesamtergebnis der Regelbeurteilung vom 31.05.2022 weicht im Ausgangspunkt nicht in erklärungsbedürftiger Weise von den vorangegangenen und von der Antragstellerin nicht beanstandeten dienstlichen Beurteilungen im selben Statusamt ab. Die Antragstellerin ist mit 10 Punkten im Rahmen der Besoldungsgruppe A 14 überdurchschnittlich bewertet worden. Im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung hat sich die Antragstellerin wohl sogar um einen Punkt gesteigert (vgl. Anlage AG 4). Nach Aktenlage ergibt sich damit ein grundsätzlich schlüssiges Bild der Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsbeurteilung der Antragstellerin, denn es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass im aktuellen Beurteilungszeitraum eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin lässt auch der Verfahrensablauf im Beurteilungsverfahren für sich genommen keine unzulässige Vorfestlegung des Antragsgegners erkennen. Soweit möglicherweise zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen ein weitergehender Plausibilisierungsbedarf im Hinblick darauf besteht, dass die Befähigungsbeurteilung potentiell die Leistungsbeurteilung übersteigt, in der Begründung des Gesamturteils aber ausgeführt wird, dass die Beurteilung Leistung und Befähigung zu gleichen Teilen berücksichtige und beide Bereiche als sich entsprechend und im Ergebnis gleichwertig beurteilt würden, führt das für sich genommen nicht zu einem Erfolg im vorliegenden Verfahren. Zwar stellt sich die Frage, ob die Bewertung der Leistungsmerkmale „Termingerechtes Arbeiten“ und „Belastbarkeit“ mit 9 Punkten zur Begründung des Gesamturteils passt, wonach termingerechtes und praxisorientiertes Arbeiten - auch unter Stress - unter anderem eine der großen Stärken der Antragstellerin sei und ihr zudem attestiert wird, auch bei sehr hohen Arbeitsbelastungen hervorragende Ergebnisse zu erzielen. Die Vergabe eines Gesamturteils von mehr als 10 Punkten ist jedoch auch unter Berücksichtigung eines weitergehenden Plausibilisierungsbedarfs nicht erkennbar. Nichts Anderes gilt, soweit sich die Regelbeurteilung nach einem entsprechenden Vermerk zum Beurteilungsgespräch vom 15.07.2022 als teilweise fehlerhaft erweist. Danach ist aus Sicht der Beurteilerin die Beurteilung zu Ziffer 2.1 mit 10 Punkten anstatt mit 9 Punkten „zutreffend“. e) Die Rügen der Antragstellerin im Hinblick auf die Vorstellungsgespräche vom 14./15.03.2022 greifen ebenfalls nicht durch. Die angegriffene Auswahlentscheidung wurde bereits nicht tragend auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche gestützt. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf den Besetzungsvorschlag vom 13.06.2022 wiederholt klargestellt, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich anhand der Beurteilungen getroffen worden sei. Ungeachtet dessen ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Vorstellungsgespräche noch nicht alle Beurteilungen erstellt oder wirksam gewesen sind. Beurteilungen sind, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, keine notwendige „Eintrittskarte“ für ein Vorstellungsgespräch. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Dokumentation der vorliegend durchgeführten Vorstellungsgespräche. In der Verfahrensakte befindet sich ein vorbereiteter, einheitlicher Interview-Leitfaden mit einem konkreten Ablaufplan, nach dessen Maßgabe die strukturierten Vorstellungsgespräche mit dem aktenkundigen Teilnehmerkreis abgelaufen sind. Eine nähere Würdigung der Ergebnisse der Vorstellungsgespräche findet sich im Besetzungsvorschlag vom 13.06.2022 sowie im Auswahlvermerk vom 07.07.2022. Eine weitergehende Dokumentationspflicht, insbesondere eine Verpflichtung zur Protokollierung einzelner Antworten, besteht insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 39 und vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, juris Rn. 16). f) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, bei einer Tagung der X im Mai 2022 sei bereits zu erkennen gewesen, dass der Beigeladene die streitgegenständliche Stelle erhalten solle, ist ein (Verfahrens-)Fehler von möglichen Entscheidungsträgern im vorliegenden Auswahlverfahren nicht erkennbar. g) Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind bei einer erneuten Auswahl offen. Zwar ist der Beigeladene in seiner Anlassbeurteilung formal besser bewertet worden als die Antragstellerin und hat auch im Auswahlgespräch im Vergleich zu ihr einen besseren Eindruck hinterlassen. Allerdings entsprachen aus den genannten Gründen weder die Dokumentation des Auswahlverfahrens noch die Anlassbeurteilung den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Leidet damit das gesamte Auswahlverfahren an grundlegenden Mängeln, ist weder der Anlassbeurteilung noch dem Auswahlgespräch ein hinreichend zuverlässiger Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beizumessen, mit der Folge, dass die Auswahl der Antragstellerin in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (vgl. zu offenen Erfolgsaussichten im Fall grundlegender Mängel im Auswahlverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 49, vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 2 sowie vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, juris Rn. 11 ff.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es angemessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6-fache Monatsbesoldung im angestrebten Amt nach A 15, Stufe 12 zum Zeitpunkt der Antragstellung; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 24).