Beschluss
PL 12 K 2943/19
VG Freiburg (Breisgau) 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2021:0702.PL12K2943.19.00
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Leitsätze
1. Dem Wahlvorstand steht bei der nach § 10 Abs. 5 LPVG (juris: PersVG BW 2015) zu treffenden Prognose über die Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird, ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.30)
2. Die Feststellung, dass eine solche Prognoseentscheidung getroffen worden ist, kann nur durch eine Niederschrift der entsprechenden Sitzung des Wahlvorstands erbracht werden.(Rn.35)
3. Für eine von dem rechnerischen Ergebnis abweichende Feststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer angenommenen Quotierung anhand der Geschlechtszugehörigkeit fehlt es in Baden-Württemberg an einer Rechtsgrundlage.(Rn.42)
Tenor
Die Wahl zum Personalrat der Hochschule Furtwangen vom 02.07.2019 wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Wahlvorstand steht bei der nach § 10 Abs. 5 LPVG (juris: PersVG BW 2015) zu treffenden Prognose über die Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird, ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.30) 2. Die Feststellung, dass eine solche Prognoseentscheidung getroffen worden ist, kann nur durch eine Niederschrift der entsprechenden Sitzung des Wahlvorstands erbracht werden.(Rn.35) 3. Für eine von dem rechnerischen Ergebnis abweichende Feststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer angenommenen Quotierung anhand der Geschlechtszugehörigkeit fehlt es in Baden-Württemberg an einer Rechtsgrundlage.(Rn.42) Die Wahl zum Personalrat der Hochschule Furtwangen vom 02.07.2019 wird für ungültig erklärt. I. Die Antragsteller fechten die am 02.07.2019 an der Hochschule F. durchgeführte Personalratswahl an. Die Antragsteller waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Personalratswahl Beschäftigte der Hochschule F.. Mittlerweile ist der Antragsteller zu 2 aus dem Dienst ausgeschieden. Er hat dem Gericht auf Anfrage schriftlich erklärt, das Verfahren weiter betreiben zu wollen. Am 02.07.2019 wurde die streitgegenständliche Personalratswahl durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses festgestellt und am 04.07.2019 öffentlich bekannt gemacht. Am 12.07.2019 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung der Wahlanfechtung vorgetragen: Die durch den Wahlvorstand getroffene Annahme der Zahl der in der Regel Beschäftigten sei nicht nachvollziehbar. Der Wahlvorstand habe am zehnten Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens die Zahl der Beschäftigten festzustellen. Hierbei sei der Stand zugrunde zu legen, der über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein werde. Der Wahlvorstand habe angegeben, dass es zum Stichtag 583 wahlberechtigte Beschäftigte gegeben habe. Er habe aber nicht die geforderte Abschätzung über die Amtszeit des Personalrats getroffen. Zum Wahltag seien 800 Wahlberechtigte angegeben worden. Es sei davon auszugehen, dass über mehr als die Hälfte der Amtszeit mindestens 601 Beschäftigte an der Hochschule tätig seien. Damit entspreche der gewählte Personalrat nicht der geforderten Stärke von 13 Mitgliedern, denn er habe lediglich 9 Mitglieder. Soweit der weitere Beteiligte zu 2 vortrage, die Finanzierung der Hochschule sei ungewiss, 420 Mitarbeiter seien ein Spitzenwert und die Zahl der befristet Beschäftigten sei gestiegen, treffe dies nicht zu. Bei einer Betrachtung der letzten 23 Semester sei kein signifikanter Rückgang der Studierendenzahl zu erkennen. Von 2009 bis 2012 habe es einen Anstieg gegeben, bis zum 01.04.2019 habe sie stabil bei knapp unter 6.000 Studierenden gelegen und jetzt sei ein weiterer Anstieg zu verzeichnen, was für einen noch höheren Personalbedarf spreche. Neue Studiengänge im Bereich der Gesundheit kämen hinzu. Zudem gebe es eine Erhöhung der Standorte/Stützpunkte. Es sei ferner aufgefordert worden, Wahlvorschläge bei Herrn W einzureichen. Dieser sei aber nicht Mitglied des Wahlvorstands gewesen. Damit sei der Eindruck erweckt worden, dass eine Abgabe bei den Vorstandsmitgliedern nicht möglich gewesen sei. Herr W sei zwar als Ersatzmitglied benannt worden, hätte aber nur zum Einsatz kommen können, wenn Frau P ausgefallen wäre. Zudem sei das Wählerverzeichnis zumindest im Standort F. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend geführt worden. Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte seien lediglich handschriftlich auf ein Zusatzblatt geschrieben worden. Am Wahltag sei ein neues Verzeichnis ausgedruckt worden, welches das alte Verzeichnis ersetzt habe. Schließlich hätte Herr S mit 106 Stimmen den achten Sitz im Personalrat bekommen müssen, während Frau P-R mit 83 Stimmen lediglich Nachrückerin gewesen sei. Dennoch sei Frau P-R und nicht Herr S zu Mitglied des Personalrats bestimmt worden. Durch die vorgenommene Quotenregelung, für die es keine Grundlage gebe, sei der Wählerwille missachtet worden. Die Antragsteller beantragen, die Wahl zum Personalrat der Hochschule F. vom 02.07.2019 für ungültig zu erklären, sowie hilfsweise, das Wahlergebnis dahingehend zu berichtigen, dass folgende Mitglieder gewählt worden sind: XXX Der weitere Beteiligte zu 1 - der Personalrat - beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass er zur Feststellung der zum Stichtag wahlberechtigten Beschäftigten keine Aussage machen könne, da der Wahlvorstand für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und damit auch für die korrekte Erfassung der wahlberechtigten Beschäftigten verantwortlich sei. Ein weiteres Wachstum der Hochschule F. sei eher nicht zu erwarten. Die Zahl der Studienbewerber sei massiv zurückgegangen, was sich mittelfristig auch auf die Zahl der Mitarbeiter auswirken werde. Nach Kenntnis des Personalrats seien an der Hochschule etwa 200 Lehrbeauftragte tätig. Ob bei der Prognoseentscheidung kein Protokoll geführt worden sei, sei unerheblich für den Wahlausgang. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine fehlende Protokollierung des Wahlvorstands auf ein nicht ausgeübtes Ermessen schließen lasse. Die Einreichung des Wahlvorschlags habe bei Herrn W am 16.05.2019 im Büro „I1.22“ stattgefunden, da sich Frau P zu diesem Termin im Urlaub befunden und Herr W ihre Vertretung übernommen habe. Es sei aber nicht ersichtlich, welche Rolle dies spielen solle. Zur ordnungsgemäßen Führung des Wählerverzeichnisses könne der Personalrat keine Aussage machen, da er weder an dessen Zustandekommen noch an der Durchführung der Wahlen beteiligt gewesen sei. Das ursprünglich ausgelegte Wählerverzeichnis sei nach heutigem Kenntnisstand inkorrekt gewesen. Es sei jedoch nicht bekannt, dass Wahlberechtigte aufgrund von Fehlern im Wählerverzeichnis nicht zur Wahl zugelassen worden seien. Auch eine Teilnahme von nicht zur Wahl Berechtigten habe nach Kenntnis des Personalrats nicht stattgefunden. In Bezug auf die Quotenregelung sehr auszuführen, dass die Auswahl der gewählten Personalratsmitglieder durch den Wahlvorstand erfolgt sei. Nach einer Orientierungshilfe des Innenministeriums gelte die zwingende Geschlechterquote nicht für die Bekundung des Wählerwillens. Der Personalrat würde einer geänderten Sitzverteilung ohne Quotierung daher zustimmen, da diese dem Wählerwillen entspreche. Der Beteiligte zu 2 - der Rektor als Dienststellenleiter - beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen, und trägt zur Begründung vor: Die Vorsitzende des Wahlvorstands, Frau P, die für die Entgegennahme der Wahlvorschläge originär zuständig gewesen sei, sei eine Teilzeitkraft und habe sich außerdem in der Zeit vom 13.05.2019 bis zum 22.05.2019 im Urlaub befunden. Aus diesem Grund sei im Wahlausschreiben bekannt gemacht worden, dass die Wahlvorschläge im Büro „I1.22“ bei Herrn W abgegeben werden könnten. So sei die Möglichkeit der Entgegennahme der Wahlvorschläge während der Dienstzeiten durchgängig sichergestellt worden. Der Wahlvorstand bzw. dessen Vorsitzende, Frau P, habe die Wahlvorschläge dort wie aus einem Briefkasten abgeholt. Am 11.04.2019 habe der Wahlvorstand in gemeinsamer Sitzung die Zahl der in der Regel Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie die Anteile von Frauen und Männern festgesetzt. Dabei sei er nach Kenntnis des Dienststellenleiters von den im folgenden wiedergegebenen Prognoseerwägungen ausgegangen. Die Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten an der Hochschule F. unterliege stets erheblichen Schwankungen. Zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung habe sie weniger als 601 betragen. Ursache für die Schwankungen sei die Beschäftigung zahlreicher studentischer Hilfskräfte, die oft nur für kurze Zeiträume beschäftigt seien, sowie weiterer zahlreicher befristeten Arbeitskräfte im Studienbetrieb. Diese Arbeitsverhältnisse seien weder kontinuierlich noch abschätzbar. Sie hingen vor allem von der jeweiligen Finanzlage der Hochschule und den Studierendenzahlen ab und schwanke daher selbst innerhalb eines Kalenderjahres in erheblichem Maße. Vor diesem Hintergrund habe der Wahlvorstand zunächst einmal zugrunde gelegt, dass sich die Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten ohne studentische Hilfskräfte zum Zeitpunkt der Erhebung im April 2019 auf etwa 420 belaufen habe. Hierbei habe es sich um einen Spitzenwert gehandelt, der auf Personalsteigerungen in den vergangenen Jahren beruht habe, die allein aufgrund des Hochschulfinanzierungsvertrags und der damit einhergehenden besseren Finanzausstattung der Hochschule möglich gewesen sei. Dieser Vertrag laufe zum Ende des Jahres 2020 aus. Die weitere Finanzierung sei ungewiss. Unter den 420 Beschäftigten befänden sich zahlreiche befristet beschäftigte Mitarbeiter, deren Befristung während der Amtszeit des neuen Personalrats auslaufen werde. Abhängig von der künftigen Finanzausstattung werde dies zu einer Reduzierung der Zahl der Beschäftigten führen. Während der Amtszeit des neuen Personalrats werde sich die Zahl der Beschäftigten daher nicht weiter erhöhen, sondern eher reduzieren. Dafür spreche auch, dass die Studierendenzahlen seit dem Wintersemester 2016/2017 rückläufig seien. Sodann habe der Wahlvorstand die Anzahl der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte betrachtet, die laufend starken Schwankungen unterliege und sich zwischen 67 und 267 bewege. Auch die Zahl der regelmäßig beschäftigten Hilfskräfte hänge stark von der Finanzausstattung der Hochschule und den Studierendenzahlen ab. Stelle man die Hilfskräfte mit dem Durchschnittswert von 167 in die Prognose ein, komme man etwa auf 587 regelmäßig Beschäftigte und damit zu einem Wert von unter 601. Der Wahlvorstand habe seine Prognose nach Einschätzung des Dienststellenleiters unter sorgfältiger Abwägung aller maßgeblichen Umstände und in Erwägung richtiger Grundannahmen zur Personalsituation an der Hochschule und ihrer künftigen Entwicklung getroffen. Eine zu große Bemessung des Personalrats könne dazu führen, dass häufig Neuwahlen stattfinden müssten. Die Vorschriften zur Personalratswahl müssten von juristischen Laien in Selbstorganisation angewandt werden. Die Anforderungen sollten daher nicht unnötig überspannt werden. Frau S, die zugleich stellvertretende Leiterin der Personalabteilung sei, sei als Mitglied des Wahlvorstands seitens der Dienststelle mit den Beschäftigtenzahlen sowie mit Informationen zum Stellenplan der Hochschule versorgt worden. Diese Informationen habe sie in einem Arbeitspapier zusammengefasst. Am 11.04.2019 habe sie in einer Telefonkonferenz die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands über diese Zahlen informiert. Der Wahlvorstand habe auf der Grundlage dieser Zahlen gemeinsam seine Prognoseerwägungen angestellt. Maßgeblich sei nach Auskunft von Frau S unter anderem gewesen, dass die im Staatshaushalt längerfristig zugewiesenen Stellen nicht über 232,5 hinausgingen und die Zuweisung weiterer Personalmittel nach Auslaufen des Hochschulfinanzierungsvertrags ungewiss sei. Bei der Durchführung der Personalratswahlen am 02.07.2019 habe durchgängig dasselbe Wählerverzeichnis ausgelegen, das handschriftlich sowohl um Wahlberechtigte ergänzt als auch gekürzt worden sei, da in der Zeit zwischen der Erstellung des Wählerverzeichnisses und seiner Bekanntmachung sowie dem Tag der Wahl Wahlberechtigungen weggefallen und andere hinzugekommen seien; außerdem seien Fehler des ursprünglichen Wählerverzeichnisses korrigiert worden. Der Ausdruck eines weiteren Wählerverzeichnisses am Wahltag sei nur zu Kontrollzwecken erfolgt. Dieser Ausdruck sei jedoch nicht am Wahltag ausgelegt worden. Der Dienststellenleiter könne nicht erkennen, dass die Angabe des Raumes, in welchen die Wahlvorschläge eingereicht werden könnten, die Durchführung der Wahlen rechtsfehlerhaft machen könne. Der Wahlvorstand dürfe Hilfskräfte einschalten und müsse nicht alles höchstpersönlich erledigen. Dies gelte insbesondere für die bloße physische Entgegennahme von Dokumenten. Am 11.03.2020 hat ein Gütetermin vor dem Vorsitzenden stattgefunden. Den dort geschlossenen Widerrufsvergleich haben die beiden weiteren Beteiligten schriftsätzlich widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Wahlunterlagen (1 Karton Akten) - die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren - sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten (einschließlich der Anlagen) im Gerichtsverfahren Bezug genommen. II. A. Der Antrag ist zulässig (§§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 LPVG). Die Antragsteller sind zur Anfechtung der Personalratswahl vom 02.07.2019 berechtigt, da die Mindestzahl von drei Wahlberechtigten erfüllt ist und sie die Wahl binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen - die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zur Begründetheit des Antrags gehören soll (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2003 - 6 P 10/03 - BVerwGE 119, 138) - angefochten haben (§ 21 Abs. 1, 1. Halbsatz LPVG). Die Bekanntgabe des Endergebnisses der Wahl erfolgte am 03.07.2019. Am 12.07.2019 ist der gemeinsam unterzeichnete Schriftsatz der Antragsteller, mit dem sie die Wahl anfechten, bei Gericht eingegangen. Dass der Antragsteller zu 2 mittlerweile nicht mehr bei der Hochschule beschäftigt ist und damit seine Wahlberechtigung verloren hat, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Es genügt, wenn mindestens drei im Zeitpunkt der Wahl Wahlberechtigte die Wahl anfechten und diese das Anfechtungsverfahren gemeinsam weiter betreiben (Bieler in Leuze/Wörz/Bieler, PersVertrR BW, 28. Lfrg. 02.2019, § 21 LPVG Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Insbesondere hat auch der aus dem Beschäftigungsverhältnis mittlerweile ausgeschiedene Antragsteller zu 2 auf Anfrage des Gerichts schriftlich erklärt, das Verfahren weiter betreiben zu wollen. B. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 21 Abs. 1, 2. und 3. Halbsatz LPVG ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dies ist hier der Fall. 1. Soweit die Antragsteller allerdings eine unrichtige Führung des Wählerverzeichnisses rügen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass durch einen unterstellten Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein könnte. Denn es ist weder dargetan, dass jemand zu Unrecht von der Wahl abgehalten worden wäre oder umgekehrt jemand gewählt hätte, der dazu nicht berechtigt gewesen ist. Damit wäre ein möglicher Fehler bei der Führung des Wählerverzeichnisses für das Ergebnis der Wahl irrelevant. 2. Auch dass die Wahlvorschläge nicht bei einem regulären Mitglied des Wahlvorstands, sondern bei einem Ersatzmitglied abgegeben werden sollten, führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl. Es dürfte bereits sachgerecht sein, dass der Wahlvorstand zu Entgegennahme der Wahlvorschläge eine Person bestimmt hat, die im fraglichen Zeitraum anwesend war, während die Vorsitzende des Wahlvorstandes als Teilzeitbeschäftigte ohnehin nur eingeschränkt in ihrem Büro zu erreichen war und sich zudem in dem Zeitraum, in dem die Wahlvorschläge einzureichen waren, teilweise im Urlaub befunden hat. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass jemand durch die Benennung eines während des gesamten Zeitraums zu den üblichen Bürozeiten anwesenden Ersatzmitglieds des Wahlvorstands an der Abgabe eines Wahlvorschlags gehindert gewesen sein könnte. Im Gegenteil dürfte die Einreichung von Wahlvorschlägen durch die Benennung einer ständig präsenten „Annahmestelle“ erleichtert worden sein. 3. Zu beanstanden ist indes die in § 10 Abs. 5 vorgesehene Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats. Nach dieser Vorschrift ist für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats der zehnte Arbeitstag vor Erlass des Wahlausschreibens maßgeblich (Satz 1). Der Wahlvorstand liegt dabei den zu dem Stichtag absehbaren Beschäftigungsstand zu Grunde, der voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird (Satz 2). Die hiernach zutreffende Prognoseentscheidung des Wahlvorstands ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. a) In rechtlicher Hinsicht darf der Wahlvorstand bei seiner Prognoseentscheidung zunächst von der Zahl der am Stichtag Beschäftigten ausgehen. In einem zweiten Schritt muss er aber überprüfen, ob dieser Personalbestand voraussichtlich über die Hälfte der Dienstzeit des neuen Personalrats fortbestehen wird. Dass dieser zweite Schritt hier vorgenommen wurde, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Aufgrund der nicht vorgenommenen Protokollierung der Sitzung des Wahlvorstands, in der die Prognoseentscheidung getroffen worden sein soll, lässt sich nicht feststellen, dass der Wahlvorstand überhaupt eine Prognoseentscheidung getroffen hat und dass er gegebenenfalls das ihm dabei zustehende Beurteilungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2006 - 6 PB 12.06 - NVwZ 2007, 714 unter [6]; VG Mainz, Beschluss vom 12.05.2009 - 2 K 555/08 - BeckRS 2010, 50232; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss 12.10.1976 - 1 ABR 1/76 - AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 1 unter III.3.c und Beschluss vom 29.05.1991 - 7 ABR 27/90 - NZA 1992, 182 unter II.3.b). b) Im Einklang mit der soeben zitierten Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass das Gericht keine Ergebnis- oder Richtigkeitskontrolle bezüglich der vom Wahlvorstand zu treffenden Prognose über die Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich über die Hälfte der Amtszeit des Personalrats in der Dienststelle vorhanden sein wird, vorzunehmen hat. Bei dem Wahlvorstand handelt es sich, wie der Beteiligte zu 2 zu Recht vorgetragen hat, um ein ehrenamtliches Gremium, das nach der gesetzlichen Konzeption mit Angehörigen der verschiedenen Gruppen und Geschlechter ausgewogen besetzt ist. Der Wahlvorstand dürfte ohnehin nur mithilfe der Dienststelle, die hierzu allerdings nach § 1 Abs. 2 LPVGWO verpflichtet ist, in der Lage sein, überhaupt die vom Gesetz geforderte Prognose über die zukünftige Beschäftigtenzahl anzustellen. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass eine solche Prognose auch von Unwägbarkeiten und Wertungen abhängt und einem Sachverständigenbeweis nicht ohne weiteres zugänglich wäre. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Wie bei anderen Hochschulen auch sind die Beschäftigtenzahlen hier schon von vornherein starken Schwankungen unterworfen. So ist beispielsweise die Zahl der studentischen Hilfskräfte während des Semesterbetriebs regelmäßig deutlich höher als während der Semesterferien. Auch sonst sind die zukünftig zu erwartende Zahl der Studierenden oder die der Hochschule zur Verfügung stehenden Finanzmittel bereits mittelfristig kaum sicher vorherzusehen. Selbst wenn dies auf wissenschaftlicher Basis mithilfe eines Sachverständigen gelingen könnte, entspricht es ersichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers, ein ehrenamtliches Gremium dazu zu verpflichten, diese Frage mithilfe eines Gutachters zu klären, dessen Kosten im Übrigen wohl der Dienststellenleiter zu tragen hätte. Daraus folgt, dass dem Wahlvorstand aus der Natur der Sache heraus ein Beurteilungsspielraum (bzw. ein Beurteilungsermessen) zustehen muss, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Entscheidend ist demzufolge, dass der Wahlvorstand zunächst überhaupt eine Prognoseentscheidung getroffen hat. Ferner muss er dabei alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und eine willkürfreie, sachgerechte und nachvollziehbare Abwägung vorgenommen haben. b) Dass der Wahlvorstand hier eine solche Prognose getroffen und seinen Beurteilungsspielraum erkannt und ausgeübt hat, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Von der entscheidenden Sitzung des Wahlvorstandes gibt es kein Protokoll, sodass sich nicht mit der gebotenen rechtlichen Klarheit feststellen lässt, auf der Grundlage welcher Tatsachen und welcher Annahmen der Personalrat seine Prognoseentscheidung getroffen hat. Nach Aktenlage deutet alles darauf hin, dass er ohne weitere Problematisierung von der Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Stichtags ausgegangen ist. Die Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 2 zu diesem Problem sind erst im Nachhinein verfasst worden und geben wohl nicht originär die Erwägungen wieder, die der Wahlvorstand seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Insoweit hat zwar Frau S, die in der mündlichen Verhandlung für den Dienststellenleiter aufgetreten ist und zugleich Mitglied des Wahlvorstands gewesen war, bei ihrer informatorischen Anhörung vorgetragen, der Wahlvorstand habe eine solche Prognose angestellt. Ob dies glaubhaft ist, kann indes dahinstehen. Zweifel könnten sich allerdings möglicherweise daraus ergeben, dass in dem Schriftsatz des weiteren Beteiligten zu 2 vom 24.01.2020 noch ausdrücklich von einer Telefonkonferenz des Wahlvorstands die Rede war, während Frau S in der mündlichen Verhandlung - auch auf Nachfrage und Vorhalt - angegeben hat, die Mitglieder des Wahlvorstandes hätten sich physisch in F. getroffen. Unklar ist auch, weshalb der weitere Beteiligte zu 2 ein angeblich bereits im Juli 2019 verfasstes Schreiben des Wahlvorstandes, in dem dessen wesentliche Erwägungen festgehalten sein sollen, dem Gericht nicht sogleich, sondern erst etwa zwei Jahre später in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Schließlich wäre, selbst wenn eine solche Sitzung des Wahlvorstands stattgefunden haben sollte, noch unklar, ob die Prognose auf einer ausreichenden Tatsachenbasis erfolgt ist, denn die einseitige kursorische tabellarische Übersicht, die dem Wahlvorstand zu dieser Frage vorgelegten haben soll, beschränkt sich auf die Benennung der Zahl der zum Stichtag Beschäftigten und enthält keine Angaben bezüglich der auf der zweiten Stufe zu treffenden zukunftsgerichteten Prognose. c) Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Daher musste das Gericht auch dem Beweisantrag des weiteren Beteiligten zu 2 nicht nachgehen, der auf die Vernehmung zweier Zeugen zu dieser Frage gerichtet war. Denn nach der Überzeugung der Kammer kann die Feststellung, dass eine solche Prognoseentscheidung getroffen worden ist, nur durch eine Niederschrift der entsprechenden Sitzung des Wahlvorstands erbracht werden. Nach § 19 LPVGWO ist der Wahlvorstand verpflichtet, über verschiedene Sitzungen eine Niederschrift zu fertigen. Dazu gehört auch die Sitzung, in der über die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder entschieden wird. Dabei handelt es sich erkennbar um eine wesentliche Verfahrensvorschrift und nicht nur um eine unwesentliche Förmlichkeit. Dies zeigt sich darin, dass der Wahlvorstand keineswegs dazu verpflichtet ist, jede Zusammenkunft zu dokumentieren. Die Vorschrift benennt ausschließlich einige ausgewählte Sitzungen, die für das Wahlverfahren eine besonders hervorgehobene Bedeutung haben. Nur über diese wenigen - besonders bedeutsamen - Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Damit hat der Verordnungsgeber ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass für diese entscheidenden Sitzungen schon aus Gründen des Nachweises eine Protokollierung zu erfolgen hat, aus der sich zumindest ergibt, dass sie stattgefunden hat, wer daran teilgenommen hat, wo sie stattgefunden hat und welche der in § 19 LPVGWO genannten Entscheidungen getroffen worden sind. Ob und in welchem Umfang im Falle der Prognoseentscheidung über die Zahl der zukünftigen Beschäftigten darüber hinaus eine inhaltliche Protokollierung oder eine nähere Bezeichnung der Tatsachengrundlage, auf der die Entscheidung beruht hat, erforderlich sein könnte, kann angesichts des vorliegenden Falles dahinstehen, da hier gar keine Protokollierung stattgefunden hat. Die Kammer merkt aber im Übrigen an, dass eine Aufnahme der wesentlichen Erwägungen in die Niederschrift zumindest aus Nachweisgründen sinnvoll sein dürfte. d) Auch in anderen Bereichen ist es anerkannt, dass regelmäßig dann, wenn einem Entscheidungsträger ein gerichtlich nicht voll überprüfbares Beurteilungsspielraum oder ein Ermessen eingeräumt ist, zumindest einer ausreichenden Dokumentation bedarf. Zum einen kann insoweit auf die Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Auswahlverfahren verwiesen werden. in dessen Rahmen steht dem Dienstherrn zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Er ist aber verpflichtet, die wesentlichen Erwägungen in einem Auswahlvermerk festzuhalten, der nachträglich nicht mehr nachgeholt werden kann. Denn nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - juris). Zum anderen ist auch die Frage, ob eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Verfahren das Ermessen sachgerecht ausgeübt hat, ausschließlich anhand der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts zu beurteilen. Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 (L)VwVfG nicht begründet, leidet sie daher auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris; NdsOVG, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - NZV 2012, 100 (101); SächsOVG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris-Rn. 9). So sehr sich diese Beispielsfälle vom vorliegenden Fall unterscheiden, liegt ihnen doch jeweils erkennbar der Gedanke zugrunde, dass die Einräumung eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums zu Gunsten einer Behörde immer auch mit einer entsprechenden Dokumentations- oder Begründungspflicht einhergehen muss, damit der - durch den der Behörde eingeräumten Spielraum ohnehin eingeschränkte - Rechtsschutz des Bürgers nicht vollständig leerläuft. Dieser Gedanke lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Gewissermaßen im Gegenzug zur Einräumung eines Beurteilungsermessen muss der Wahlvorstand zumindest den äußeren Ablauf der entsprechenden Sitzung - und eventuell auch deren wesentlichen Inhalt - in einer Niederschrift festhalten, wie dies in § 19 LPVGWO auch ausdrücklich bestimmt ist. e) Dieser Fehler kann sich auch auf das Wahlergebnis im Sinne von § 21 Abs. 1 LPVG ausgewirkt haben. Nach § 10 Abs. 3 LPVG besteht der Personalrat aus 9 Mitgliedern, wenn die maßgebliche Zahl der Beschäftigten max. 600 beträgt. Davon ist hier der Wahlvorstand ausgegangen. Bei einer Zahl von über 600 Beschäftigten hätte der Personalrat hingegen 4 weitere Mitglieder. Da im vorliegenden Fall eine Dienststelle mit Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle vorliegt, die räumlich vom Dienstort der Hauptdienststelle entfernt liegen, würde sich bei 601 oder mehr Beschäftigten die Zahl der Mitglieder des Personalrats auf 13 erhöhen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 LPVG). Hiervon gehen die Antragsteller aus. Eine bloße Berichtigung des Ergebnisses scheidet in einem solchen Fall aus. Geht der Wahlvorstand von einer unzutreffenden Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder aus, kann dies sowohl Einfluss auf die Aufstellung der Bewerberlisten als auch auf das Wahlverhalten selbst haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 P 7.14 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.09.2012 - 15 K 1481/12.PVB - juris-Rn. 14). 4. Ergänzend wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch der Hilfsantrag, den die Antragsteller gestellt haben, Erfolg gehabt hätte. Bei der Bekanntmachung des Wahlvorstandes über das Ergebnis der Personalratswahl ist dem Wahlvorstand insoweit ein Fehler unterlaufen, als er eine schlechter platzierte weibliche Bewerberin vor dem männlichen Bewerber, der mehr Stimmen erzielt hatte, als Mitglied des neuen Personalrats festgestellt hat. Für die hier von dem Wahlvorstand vorgenommene - von dem rechnerischen Ergebnis abweichende - Feststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer angenommenen Quotierung anhand der Geschlechtszugehörigkeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Bei § 11 Abs. 1 LPVG handelt es sich (lediglich) um eine Soll-Bestimmung, die insbesondere Auswirkungen auf die Aufstellung der Wahlvorschläge hat (§ 13 Abs. 5 LPVG). Gleiches gilt für § 8 LPVGWO, während § 9 Abs. 2 LPVGWO wiederum allein den Inhalt des Wahlausschreibens regelt (zum Verfahren im Einzelnen: Mausner in Rooschütz/Bader, LPVG, 16. Aufl., § 11 Rn 2 ff.). Eine „demokratiewidrige Beschränkung der Freiheit der Wahl“ beabsichtigt das Gesetz hingegen nicht (ebd., Rn. 1), worauf insbesondere § 20 Abs. 4 Satz 2 LPVGWO hinweist, wonach kein Wähler gebunden ist, seine Stimmen anteilig auf die Bewerber eines bestimmten Geschlechts aufzuteilen. Auch das VG Stuttgart geht zu Recht davon aus, dass der Landesgesetzgeber von weitergehenden Vorgaben für das Wahlverfahren abgesehen hat (VG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2020 - PL 22 K 4511/19 - juris). Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Dieser Fehler hätte, wenn er entscheidungserheblich gewesen wäre, allerdings, wie von den Antragstellern beantragt, nur zu einer Berichtigung und nicht zu einer Erklärung der Wahl als ungültig geführt. Einer Kostenentscheidung bedarf es in dem - gerichtskostenfreien (§ 2 Abs. 2 GKG, §§ 2a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG) - personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.