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Beschluss

4 K 3469/20

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine alternative Anordnung der Sicherung oder des Abbruchs einer ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten sogenannten Futtermauer ist rechtmäßig, wenn ihre Standsicherheit nachträglich nicht mehr überprüfbar nachgewiesen werden kann.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine alternative Anordnung der Sicherung oder des Abbruchs einer ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten sogenannten Futtermauer ist rechtmäßig, wenn ihre Standsicherheit nachträglich nicht mehr überprüfbar nachgewiesen werden kann. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, die von ihnen errichtete Natursteinwand wahlweise auf näher bestimmte Weise zu sichern oder zurückzubauen. Die im Juli 2018 errichtete Mauer hat eine Länge von 20 Metern und eine Höhe von bis zu 7,30 Metern und lehnt sich gegen eine – das Grundstück der Antragsteller gen Osten zum sogenannten Xweg (einer Fortsetzung der Xstraße), einem Fußgängerweg, abschließende – 70 bis 75 Grad steile Böschung. Eine Baugenehmigung war hierfür nicht beantragt worden. Die in Trockenbauweise errichtete Mauer besteht aus Granitsteinen, welche - abgesehen von kleineren Zwickelsteinen - eine Breite von 0,8 bis 1,8 Metern, eine Tiefe von 0,8 bis 1,2 Metern und eine durchschnittliche Höhe von 0,6 Metern aufweisen. Die Steine haben ein Gewicht von 800 bis 2.000 Kilogramm. Von der Mauer umschlossen werden eine Eiche und eine Linde. Da die Antragsgegnerin die Verkehrssicherheit auf dem Xweg durch die Mauer beeinträchtigt sieht, ist dieser seit August 2018 für den Durchgangsverkehr gesperrt. Im Rahmen des die zeitgleich verfügte Baueinstellung betreffenden Widerspruchsverfahrens legten die Antragsteller eine Stellungnahme der Geoconsult X vom 24.08.2018 vor, nach welcher nach Baustellenbegehung aus geologischer Sicht mitgeteilt werden könne, dass der Hang aus Fels (Gneis) bestehe und mit bis 80 Grad frei geböscht werden könne und noch standsicher sei. Dies heiße, dass aus der bestehenden Böschung nicht mit Erddruck auf die Mauer zu rechnen sei. Die Sohlfläche der Mauer gründe in dem sehr gut tragfähigen, anstehenden Gneis. Des Weiteren wurde eine Stellungnahme des am Mauerbau beteiligten Statikers zur Standsicherheit vom 10.09.2018 vorgelegt, nach welcher es sich um eine Futtermauer zum Verhindern des Ausbrechens einzelner Steine bzw. Felspartien einer an und für sich standfesten Böschung handele. Unter Verweis auf die ergangene geologische Einschätzung wurde festgestellt, die Mauer sei keine typische Schwergewichtswand, sondern es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Wand durch die Neigung von planmäßigen 75 Grad gegen den dahinter liegenden Fels abstütze. Eine horizontale Einwirkung des Fels auf die Mauer entstehe somit nicht. Die in Anlehnung an Eurocode 7 und die Anwendungshinweise „Naturstein für Trockenmauern zur Böschungsabstützung, Hang- und Dammsicherung“ des Landesamtes für Bau und Verkehr des Freistaats Thüringen für eine Schwergewichtsmauer zu führenden Nachweise zur äußeren Standsicherheit müssten aufgrund fehlenden horizontalen Lastenteils aus Erddruck und aufgrund ausreichender Tragfähigkeit der Gründung und der Böschung nicht geführt werden. Hinsichtlich der inneren Standsicherheit der Mauer seien die Nachweise gegen Gleiten in der Lagerfuge und gegen Kippen in der Lagerfuge wegen fehlenden Erddrucks entbehrlich. Lediglich der Nachweis gegen Versagen einzelner Elemente sei unabhängig von der Einbettung der Futtermauer in den Hang. Zur Gewährleistung der Tragfähigkeit wurden konstruktive Hinweise nach Eurocode 6 zusammengestellt. Im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung wurde ausgeführt, die Standsicherheit der Natursteinwand sei, da die genannten Grundsätze weitgehend berücksichtigt seien, gegeben. Nachzubessern sei an einzelnen Stellen bei der Fugenausbildung und den Kontaktflächen. Hierzu wurden Auszüge aus den Anwendungshinweisen „Naturstein für Trockenmauern zur Böschungsabstützung, Hang- und Dammsicherung“ des Landesamtes für Bau und Verkehr des Freistaats Thüringen aufgeführt. Unter dem 11.02.2019 gab Prof. Dipl.-Ing. X nach Beauftragung durch die Antragsteller unter Zugrundelegung der geologischen Stellungnahme eine Stellungnahme zur Standsicherheit dahingehend ab, ein rechnerischer Nachweis für die Standsicherheit der Mauer sei nicht erforderlich. Es bestünden keine Bedenken gegen die Ausführung der Granitmauer, wenn die Granitsteine im oberen südlichen Bereich auf circa zwei Meter Länge zurückgebaut würden, damit ein Abrutschen dieser Granitsteine ausgeschlossen werde. Unter dem 05.03.2019 bestätigte Prof. X, dass der Rückbau stattgefunden habe. Nach einer Ortsbegehung Ende Februar 2019 stellte das Garten- und Tiefbauamt der Antragsgegnerin sich auf den Standpunkt, die Standsicherheit sei zum einen zweifelhaft, da die beiden Bäume unberechenbar in ihren Hebelarm-Auswirkungen bei Sturm seien. Zum anderen stellten die Zwickelsteine eine ernsthafte Gefahr dar, da sie jederzeit herausbrechen könnten und zum Teil größer als ein Fußball seien. Unter dem 13.03.2019 nahm Dipl. Forstwirt X nach Auftrag der Antragsteller Stellung zu der von der Mauer umschlossenen Eiche. Hiernach habe diese offenbar die Baumaßnahmen bisher gut verkraftet. In der Krone und am sichtbaren Teil des Stammes seien keine bestandsbedrohenden Schäden oder Defekte erkennbar. Das von den Antragstellern und dem Bauunternehmer angegebene Verfahren beim Mauerbau gewährleiste den lebensnotwendigen Gasaustausch im Boden. Der Baum könne aktuell als vital und sicher eingestuft werden. Die weitere Entwicklung des Baumes solle jedoch kritisch beobachtet werden. Von einer Befestigung oder Versiegelung mit Spritzbeton werde dringend abgeraten. Nach Beauftragung mit der bautechnischen Prüfung durch die Antragsgegnerin erstattete Prof. X unter dem 19.08.2019 einen ersten Prüfbericht, welchem er neben den Stellungnahmen vom 24.08.2018 und vom 10.09.2018 einen Gleitsicherheitsnachweis des Statikers der Antragsteller vom 23.05.2019 zugrunde legte. Nach dem Bericht trete eine horizontale Lastkomponente durch die Schrägstellung der Mauer auf, die sich gegen den Hang lehne und eine entsprechende Gegenkraft in der Gründung erfordere. Somit sei ein rechnerischer Nachweis für die Standsicherheit in Form eines Gleitsicherheitsnachweises erforderlich. Die Fotografien der Mauer zeigten, dass die Bedingungen nach den in dem Nachweis auszugsweise enthaltenen Anwendungshinweisen „Naturstein für Trockenmauern zur Böschungsabstützung, Hang- und Dammsicherung“ des Landesamtes für Bau und Verkehr des Freistaats Thüringen nicht eingehalten seien. Der Prüfingenieur schließe sich der Auffassung der Statiker an, die Konstruktion entsprechend den genannten Empfehlungen zu überprüfen und nachzubessern. Wenn eine Nachbesserung von außen nicht möglich sei, sei die Wand in Teilen abzubrechen und entsprechend den Empfehlungen neu aufzubauen. Mit Schreiben vom 24.09.2019 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller auf, die Nachbesserungsarbeiten gemäß dem ersten Prüfbericht durch den Aufsteller der Statik als Fachbauleitung vor Ort angeben und überwachen zu lassen. Die „globale“ wie die „innere“ Standsicherheit der Steinwand - auch in Bezug auf Erdbeben und die in der Böschung wurzelnden Bäume - seien durch den Prüfingenieur zu bestätigen. Mit weiterem Prüfbericht vom 29.11.2019 befand Prof. X die unter dem 07.10.2019 erstellte statische Berechnung im Erdbebenfall für „in Ordnung“. Die Gleitsicherheit sei damit nachgewiesen. Im Ergebnisprotokoll einer Ortsbegehung vom 17.12.2019 stellte der Statiker konstruktive Empfehlungen (A bis K) auf und teilte diese in einsehbare und nicht einsehbare Empfehlungen ein. Zu den einsehbaren Empfehlungen äußerte er sich nach Abklettern der Mauer folgendermaßen: Durchgehende Fugen über zwei Schichten bzw. Kreuzfugen (nach den Empfehlungen zu vermeiden) seien zwar vorhanden, durch die Schiefwinkligkeit der Steine entstünde jedoch im hinteren Bereich eine Überdeckung. Die Steine seien, wie vorgesehen, nicht hochkant verbaut. Die Decksteine lägen großflächig auf. Der Oberboden sei abgetragen worden, sodass die Decksteine negativ gegen die Wand geneigt seien. Eine Vermörtelung sei nicht erforderlich, da ein Abkippen ausgeschlossen werden könne. Fugen mit fehlenden oder losen Zwickelsteinen seien einzeln geprüft und farblich für die Nacharbeitung markiert worden. Kleine Fehlstellen würden mit Mörtel verfüllt, bei größeren Fehlstellen oder losen Zwickelsteinen würden Zwickelsteine im Mörtelbett eingebracht. Steinvorsprünge von über zehn Zentimetern seien zwar vorhanden. Es sei jedoch geprüft worden, dass die Überdeckung bzw. Kontaktfläche im hinten liegenden Bereich ausreichend groß sei. Dies sei zudem unter Punkt I) vom Unternehmer zu bestätigen. Bei der Mauer seien Drainagerohre verlegt worden. Damit durch den Kies der Hinterfüllung ablaufendes Sickerwasser nicht aufgestaut werde, dürften die Fugen im unteren Drittel der Wand nicht vollflächig verschlossen werden. Es sei eine Begrünung der für den Lastabtrag nicht zu schließenden Fugen vorgesehen (zur Ansiedlung von Tieren wie etwa Eidechsen). Unter dem 06.02.2020 stellte der Statiker nach erneutem Abklettern der Mauer fest, dass alle angeordneten Nachbesserungsarbeiten durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 01.02.2019 (wohl: 2020) bestätigte der Bauunternehmer, dass die nicht einsehbaren Empfehlungen A, B, C, D, G und I zur konstruktiven Durchbildung während der Erstellung der Natursteinwand berücksichtigt worden seien. Diese waren im Ergebnisprotokoll vom 19.12.2019 folgendermaßen beschrieben worden: „A) Steingeometrie b> ¼ l“, „B) Mindestlänge 25 cm“, „C) Fugen - C3 Fugenüberdeckung 100 bis 150 mm“, „D) Lagerfugen Rechtwinklig zur Mauerneigung“, „G) Gleichmäßige Lastverteilung/Hinterfüllung der Wand“, „I) Geometrische Vorgaben: flächige Auflager; annähernd horizontale Verlegung; Steine mit größerem Format in der unteren Lage; Steinauflagerfläche > 50 % Steinmauerfläche“. Mit drittem Prüfbericht vom 01.04.2020 führte Prof. X aus: Im Ergebnisprotokoll zur Ortsbegehung der Fachbauleitung werde bestätigt, dass alle angeordneten Nachbesserungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es sei die Einhaltung der nicht einsehbaren Empfehlungen der konstruktiven Durchbildung durch den Bauunternehmer schriftlich bestätigt worden. Damit seien die Auflagen durch das Baurechtsamt mit Schreiben vom 24.09.2019 erfüllt. Die Standsicherheit könne somit bestätigt werden und die Prüfung sei abgeschlossen. Unter dem 12.08.2020 ordnete die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis 01.12.2020 gegenüber den Antragstellern an, die Natursteinwand durch Anbringung eines geeigneten Sicherungssystems aus einem Maschengeflecht aus hochfestem Stahldraht und mit Felsnägeln zu sichern oder die Steinwand zurückzubauen. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung an, drohte aber keine Zwangsmittel an. Zur Begründung führte sie aus: Eine ausreichende Standsicherheit der Steinwand sei nicht nachgewiesen. Damit fehle es auch an der Verkehrssicherheit in Bezug auf den direkt unter ihr verlaufenden öffentlichen Weg. Dass die Steinwand standsicher sei und ordnungsgemäß unter Einhaltung der Anwendungshinweise Thüringen erstellt worden sei, werde zwar bestätigt. Sowohl der Prüfingenieur als auch der Statiker stützten sich dabei allerdings letztlich nur auf eine Aussage des ausführenden Gartenbauers und damit letztlich des Bauherrn. Wesentliche Teile der Konstruktion seien nicht mehr einsehbar und hätten im Nachhinein nicht überprüft werden können. Unabhängig hiervon gebe es auch keine Aussagen zu dem Einfluss, den die beiden Bäume bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen auf die Stabilität der Wand hätten und umgekehrt. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass sich einzelne Steine lösten und auf den unmittelbar darunter liegenden Weg fielen. Die verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Antragsteller, da diese durch die Errichtung der Steinwand ohne Beteiligung der Baurechtsbehörde und ohne begleitende bautechnische Prüfung nicht mehr aufzuklärende Fakten geschaffen und die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt hätten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der schnellstmöglichen Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Xwegs begründet, damit dieser wieder zur Benutzung freigegeben werden könne. Dieser stelle einen wichtigen Verbindungsweg für Fußgänger dar. Zudem biete die Absperrung keine Gewähr, dass der Weg nicht doch unerlaubterweise genutzt werde. Mit Schreiben vom 19.08.2020 legten die Antragsteller Widerspruch ein. Am 02.11.2020 haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 12.08.2020 beantragt. Sie tragen unter anderem vor, gegen die Sicherheit der nun fast zweieinhalb Jahre standfest und gefahrlos bestehenden Mauer gebe es weder in der Vergangenheit noch aktuell sachlich begründete Einwände. Die zwei von der Mauer umschlossenen Bäume hätten keinen Einfluss auf die Standsicherheit der Mauer. Ihre Wurzeln seien im Untergrund tief verankert und die Steine lediglich aufgeschichtet, sodass eine Beschädigung der Wurzeln ausgeschlossen sei. Die aufgeschichteten Steine bedeuteten auch keinerlei schädliche Veränderung der Lebensbedingungen der Bäume, insbesondere ihrer Wasser- und Nährstoffversorgung. Sämtliche Gutachten seien von fachlich qualifizierten Personen anhand einer Prüfung der Mauer vor Ort und anhand von statischen Berechnungen erstellt worden. Im Übrigen seien auch die Angaben des Gartenbauers überprüfbar. Dieser hafte für die ordnungsgemäße Ausführung. Die letzten Nachbesserungsarbeiten beruhten auf Empfehlungen, welche von der Standsicherheit unabhängig seien. Die Errichtung der Mauer ohne Beteiligung der Baurechtsbehörde könne den Antragstellern nicht vorgeworfen werden, da die Mauer genehmigungsfrei sei. Weise eine Mauer wie hier keine Stützfunktion auf, so handele es sich um eine Einfriedigung gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 7a des Anhangs zur LBO. Wäre die Mauer genehmigungspflichtig, führte dies jedenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Die Antragsteller haben eine weitere Erklärung des Statikers vom 30.10.2020 vorgelegt, wonach der Felshang vor Erstellung der Trockenmauer eine Neigung von circa 70 bis 75 Grad aufgewiesen habe. Im Übrigen verweisen sie auf die erstellten statischen Nachweise, die Nachbesserungsarbeiten und die Prüfergebnisse. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt Freiburg vom 12.08.2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie trägt vor: Den Eigentümer einer baulichen Anlage treffe die Verantwortung für deren Standsicherheit; diese habe er auch nachzuweisen. Die erbrachten Sachverständigennachweise müssten von der Behörde auf ihren Aussagewert und erkennbare Mängel und Widersprüche überprüft werden. Hier sei in wesentlichen Punkten keine eigene Prüfung durch den Bauingenieur erfolgt, nämlich hinsichtlich Teilen des Maueraufbaus, welche nach Fertigstellung der Mauer nicht mehr sichtbar seien. Dabei habe, wie in dem ersten Prüfbericht festgestellt, die ursprüngliche Errichtung nicht in Gänze unter Beachtung der in den Anwendungshinweisen niedergelegten Regeln der Technik stattgefunden. Die Nachbesserungen seien jedoch nur an den äußerlich sichtbaren Bereichen vorgenommen worden. Dabei gäben die Thüringer Hinweise allgemeine Regeln der Technik wieder und dienten gerade (auch) dazu, die Standsicherheit sicherzustellen. Zudem würden die Auswirkungen der in der Böschung wurzelnden Bäume in keinem Prüfbericht thematisiert. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung bestehe, da die aufgrund der Gefahrenlage erforderliche Sperrung des unterhalb der Mauer verlaufenden Weges bereits über zwei Jahre andauere. Hierbei handele es sich um eine wichtige Verbindungsstrecke für den Fußgängerverkehr zwischen den Straßen X- und X, ohne welchen weite Umwege in Kauf genommen werden müssten. Zudem sei zu befürchten, dass die Sperrung des Weges mit zunehmender Dauer umso häufiger missachtet werde. II. Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, die auf ihrem Grundstück errichtete Natursteinwand durch Anbringung eines geeigneten Sicherungssystems aus einem Maschengeflecht aus hochfestem Stahldraht und mit Felsnägeln zu sichern oder diese zurückzubauen, sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden alternativ verfügten Maßnahmen ist formell rechtmäßig. Sie ist eigens erfolgt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Antragsgegnerin hat dabei auf das öffentliche Interesse abgestellt, die Verkehrssicherheit des am Fuß der Steinwand befindlichen öffentlichen Weges schnellstmöglich wiederherzustellen und diesen wieder zur Benutzung freizugeben. Unschädlich ist, dass die Behörde mit der damit angesprochenen fehlenden Verkehrssicherheit der Mauer zur Begründung des Sofortvollzugs Umstände herangezogen hat, die zugleich Grundlage der in der Sache getroffenen Anordnungen sind. Denn streitgegenständlich sind hier gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen. Im Gefahrenabwehrrecht ist eine derartige Überschneidung zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. 4). Ob die von der Behörde angestellten Erwägungen tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vornimmt, ohne auf die von der Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgebrachten Gründe beschränkt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, juris Rn. 3). Die Kammer gelangt bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der alternativ verfügten Anordnungen das private Interesse der Antragsteller überwiegt, hiervon vorerst verschont zu werden. Denn die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der der Maßnahmen ergibt, dass diese voraussichtlich rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage der Sicherungsverfügung ist § 47 Abs. 1 LBO, Rechtsgrundlage der Rückbauverfügung ist § 65 Abs. 1 LBO. Beide Vorschriften setzen das Vorliegen baurechtswidriger Zustände voraus. Die von den Antragstellern auf ihrem Grundstück errichtete Steinmauer ist bereits formell baurechtswidrig, da sie ohne die nach § 49 LBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist. Insbesondere handelt es sich nicht um eine nach § 50 LBO in Verbindung mit Nr. 7a des Anhangs zur LBO verfahrensfreie Einfriedung im Innenbereich. Abgesehen von der Frage, ob die Mauer sich im Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB befindet (siehe unten), erfüllt sie jedenfalls nicht die Gegebenheiten einer Einfriedung. Einfriedungen sind Vorrichtungen, die nach ihrem wesentlichen Zweck - ganz oder teilweise - der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks, gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück in seinem ganzen Umfang oder auch nur zum Teil von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den Nachbargrundstücken abgrenzen. Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften erfüllt, richtet sich allein nach objektiven Kriterien; maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, juris Rn. 33; OLG Dresden, Beschl. v. 02.01.2018 – 4 U 1400/17 –, juris, Rn. 10; Sauter, Komm. z. LBO, § 50 Rn. 138, 53. Lfg. Januar 2019). Die Mauer verkleidet eine mit einer Neigung von - nach Annahme des Statikers - 70 bis 75 Grad sehr steile von und mit einer Höhe von bis zu 7,30 Metern, mindestens aber - nach Angabe der Antragsteller - 5 Metern sehr hohe Böschung. Der Schutz des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen oder gegen Einsicht ist damit auch ohne die leicht zu erkletternde Mauer gewährleistet. Auch ist der Schutz des Grundstücks - in Betracht kommt hier nur derjenige der Böschung selbst - gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse jedenfalls nicht wesentlicher Zweck der Mauer. In Anbetracht ihrer Massivität (Tiefe von 80 bis 120 cm) geht die Mauer über das hierzu Erforderliche weit hinaus. Im Übrigen haben die Antragsteller jenseits der Mauerkrone eine eigene Einfriedung errichtet. Die Mauer ist auch nicht als eine wegen Vergleichbarkeit mit einer der in den Nummern 1 bis 11 des Anhangs aufgeführten Anlagen nach Nr. 12b des Anhangs verfahrensfreie Anlage zu qualifizieren. Insbesondere ist eine Vergleichbarkeit mit Anlagen nach Nr. 7a des Anhangs aufgrund der sich von derjenigen der Einfriedung deutlich unterscheidenden Zweckrichtung der Mauer nicht gegeben. Die Steinmauer dürfte auch materiell baurechtswidrig sein. Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach zurecht angenommen, dass die erbrachten Nachweise zur Standsicherheit der errichteten Mauer (§ 13 LBO) nicht ausreichend sind. Damit ist auch ihre Verkehrssicherheit (§ 16 LBO) nicht hinreichend gewährleistet. Vor dem Hintergrund des Gewichts der hierdurch gefährdeten Rechtsgüter - Leben und körperliche Unversehrtheit der Passanten - sind die beiden angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig. Es besteht auch ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Sicherungs- bzw. Abbruchsanordnung. Zur Standsicherheit gehört, dass alle bei einer baulichen Anlage von innen (Eigenlast, Nutzlast) und von außen (Wind, Schnee) auftretenden Kräfte aufgenommen und sicher in den Baugrund abgeleitet werden (Sauter, Komm. z. LBO, § 13 Rn. 3, 39. Lfg. Juli 2011). Anforderungen an die Standsicherheit enthalten technische Baubestimmungen, von welchen diejenigen, welche vom Umweltministerium als oberste Baubehörde in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) bekannt gemacht wurden, nach § 73a Abs. 1 Satz 2 LBO zu beachten sind (Sauter, Komm. z. LBO, § 13 Rn. 9, 54. Lfg. März 2019). Hierzu gehören unter anderem Eurocode 6 (DIN EN 1996, A 1.2.6 VwV TB) und Eurocode 7 (DIN EN 1997, A 1.2.2.1. VwV TB). Die weiter von dem Statiker und dem Prüfingenieur herangezogenen Anwendungshinweise „Naturstein für Trockenmauern zur Böschungsabstützung, Hang- und Dammsicherung“ des Landesamtes für Bau und Verkehr des Freistaats Thüringen betreffen nach der Angabe des Statikers zwar Trockenmauern zur Stützung und Sicherung, worum es sich bei der streitgegenständlichen Mauer wohl nicht handelt. Jedoch liegt es auch vor dem Hintergrund, dass der Statiker diese Hinweise dennoch als für die vorliegende Mauer „sinnvolle konstruktive Hinweise“ einordnet, nahe, dass diese auch Aussagen hinsichtlich der - unabhängig von einer Stützfunktion der Mauer sicherzustellenden - inneren Standsicherheit treffen und daher als allgemeine Regeln der Technik heranzuziehen sind. Nach Auffassung der Kammer ist hiernach die Standsicherheit der Mauer auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen nicht hinreichend gewährleistet. Insbesondere beruhen die von Prof. X und dem Statiker getroffenen Aussagen in wesentlichen Punkten nicht auf einer eigenen Prüfung und sind somit nicht hinreichend belastbar. Die erste statische Stellungnahme gelangte zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich Fugenausbildung und Kontaktflächen nachzubessern sei. Hierbei waren die konstruktiven Grundsätze aus Eurocode 6 gegen das Versagen einzelner Elemente und die Thüringer Anwendungshinweise herangezogen worden. Dies legt nahe, dass hinsichtlich der inneren Standsicherheit der Mauer Unsicherheit bestand. Die zugleich getroffene Aussage des Statikers, die Standsicherheit der Natursteinwand sei, da vorstehend genannte Grundsätze weitgehend berücksichtigt seien, gegeben, erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Denn auch der die Stellungnahme prüfende Bauingenieur Prof. X forderte die Nachbesserung der Wand nach den Empfehlungen des Statikers. Dass dieser die Standsicherheit der Mauer nicht für belegt hielt, zeigt dessen Fazit, die Wand sei in Teilen abzubrechen und entsprechend den Empfehlungen neu aufzubauen, wenn eine Nachbesserung von außen nicht möglich sei. Die in diesen beiden ersten Einschätzungen zum Ausdruck gekommenen Bedenken gegenüber der Standsicherheit konnten nach Auffassung der Kammer durch die erfolgten Nachbesserungen, die nachträgliche Erklärung des Bauunternehmers und die Stellungnahmen des Statikers und des prüfenden Bauingenieurs nicht ausgeräumt werden. Das endgültige positive Prüfergebnis von Prof. X im dritten Prüfbericht vom 01.04.2020 stützt sich unmittelbar zum einen auf das Ergebnisprotokoll des Statikers und zum anderen auf die Erklärung des Bauunternehmers mit dem Inhalt, der nicht einsehbare Teil der Empfehlungen des Statikers sei erfüllt. Dabei wird anhand der Ausführungen des Statikers im Ergebnisprotokoll vom 17.12.2019 und in demjenigen vom 06.02.2020 nachvollziehbar, dass im Hinblick auf die einsehbaren Aspekte der aufgestellten Empfehlungen Bedenken gegenüber der Standsicherheit nicht oder - nach Durchführung der Nachbesserungsarbeiten - nicht mehr bestehen. Dagegen ist die schriftliche Bestätigung des Bauunternehmers vom 01.02.2019 (wohl: 2020), die nicht einsehbaren Bestandteile der Konstruktion schon anfänglich entsprechend den Empfehlungen errichtet zu haben, in keiner Weise nachprüfbar. Sie ist, wie auch die Antragsgegnerin bemängelt, pauschal formuliert. Es wird nicht ausgeführt, in welcher Weise den Empfehlungen nachgekommen worden sein soll. Offen bleibt auch, ob die nachträglich bestätigten Empfehlungen bereits bei Errichtung der Mauer zugrunde gelegt wurden, oder die Bestätigung etliche Zeit nach Errichtung allein aus der Erinnerung des Bauunternehmers erfolgte. Da die Empfehlungen wohl erst im Rahmen des behördlichen Verfahrens vom Statiker formuliert wurden, spricht vieles für Letzteres. Eine etliche Zeit nach Errichtung der Mauer hervorgerufene Erinnerung kann die im Rahmen der Standsicherheit einer Mauer von der gegebenen Höhe und Massivität notwendige Sicherheit jedoch nicht bieten. Auch ist eine Bilddokumentation nicht vorhanden. Die beiden vorliegenden bei Erstellung der Mauer gefertigten Bilder zeigen zwar ein hinter der Mauer belegenes Drainagerohr und das Setzen eines Steines der dritten Reihe von unten. Sie geben aber weder Aufschluss über die genaue Anordnung der schon gesetzten Steine noch über die Modalitäten der weiteren Errichtung. Nachträglich ist die Dokumentation nicht mehr erstellbar. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die nicht mehr einsehbaren Konstruktionsanforderungen von nur untergeordneter Bedeutung wären. Sie betreffen mit der Geometrie der aufgeschichteten Steine, der Ausgestaltung der Fugen, der Anordnung der Steine und der Hinterfüllung der Wand vielmehr ersichtlich Anforderungen, die für die Gewichtsverteilung und das Gefüge der Mauer von Relevanz sind. Die Kammer teilt zudem die Bedenken der Antragsgegnerin hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der beiden von der Mauer umschlossenen Bäume auf deren Standsicherheit. Die im Zuge des Prüfauftrags vom Garten- und Tiefbauamt an den Prüfingenieur diesbezüglich gestellten Fragen werden in den Gutachten nicht thematisiert. Auch die Stellungnahme des Forstingenieurs gibt hierüber keinen Aufschluss. Sie betrifft nur einen der beiden Bäume (die Eiche), und hierbei - entsprechend dem Fachgebiet eines Forstingenieurs - dessen Gesundheit, nicht aber die Auswirkungen von Witterung und Baumwachstum auf die Stabilität der Mauer. Die Ausführungen der Antragsteller hierzu in der Antragsschrift unter II. 2. a) ee) sind gutachterlich nicht belegt (vgl. demgegenüber Sinn, Das Gartenamt 32 (1983), Standsicherheit vom Bäumen und Möglichkeit der statistischen Berechnung, unter: www.baumstatik.de). Auch der Vortrag der Antragsteller, die Mauer stehe seit nunmehr zweieinhalb Jahren sicher, vermag die dargelegten Zweifel an ihrer Standsicherheit nicht zu beseitigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die auf dem Xweg vorgefundenen Zwickelsteine von selbst aus der Mauer gelöst haben oder, wie von den Antragstellern vorgetragen, mutwillig herausgebrochen wurden. Denn auch ein zweieinhalbjähriges Bestehen der Mauer ohne Zwischenfälle bietet keine Gewähr dafür, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird. Die beiden den Antragstellern von der Antragsgegnerin auferlegten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die von den Antragstellern angesprochene erneute Inanspruchnahme des Prüfbüros nicht geeignet, der derzeit unklaren Standsicherheit der Mauer zu begegnen. Denn diese Unklarheit beruht maßgeblich auf Umständen, die nachträglich nicht mehr zu klären sind (s.o.). Offenbleiben kann danach, ob in dem noch nicht erfolgten Genehmigungsverfahren auch zu prüfen wäre, ob die Errichtung der Mauer bauplanungsrechtlich - entgegen der wohl gegebenen Annahme der Beteiligten bisher - nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu beurteilen ist mit der Erwägung, dass der vorhandene, eine Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB begründende Bebauungszusammenhang (gebildet im Westen aus den Wohnhäusern X und im Osten aus den Wohnhäusern X) nur (jeweils) bis zur Oberkante des Geländeeinschnitts reicht (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 14.09.1995 - Bf II 5/93 -, juris, Rn. 29, 152 sowie allgemein, zur Bedeutung von Nebenanlagen und Geländehindernissen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 34, Rn. 25, 26,), in dem der Xweg verläuft, ob sich das Vorhaben andernfalls nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (nach den vorliegenden Lichtbildern finden sich dort keine vergleichbar hohen Stütz- oder Futtermauern) sowie ob § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 LBO dem Vorhaben entgegenstehen (könnten). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen. Die mit einem Herausfallen einzelner Elemente aus der Mauer verbundene Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Benutzer des Xwegs ist nicht hinnehmbar. Die eingerichtete Absperrung kann eine Nutzung des Weges nicht vollständig ausschließen. Im Übrigen besteht nach der nunmehr zweieinhalbjährigen Sperrung auch ein weiter gesteigertes öffentliches Interesse an der Nutzbarkeit des Weges. Die auf die Antragsteller zukommenden Kosten wohl beachtlichen Umfangs sind bei Abwägung mit diesen erheblichen öffentlichen Belangen in Kauf zu nehmen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Antragsteller die sie belastenden Maßnahmen hätten verhindern können, wenn sie den erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hätten, in dessen Zuge – sofern die Mauer grundsätzlich genehmigungsfähig wäre – eine statische Prüfung vorgenommen worden wäre und ggf. Vorgaben für die Konstruktionsanforderungen und für die Dokumentation ihrer Einhaltung formuliert worden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von der Halbierung des Streitwertes (vgl. Ziff. 1.5 des Katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164 Rn. 14) ab. Sie geht im Übrigen davon aus, dass die alternativ geforderte Beseitigung der Mauer deutlich weniger Kosten wird als eine Sicherung mittels Stahldraht und Erdnägeln.