Urteil
A 1 K 8709/17
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In der somalischen Region Puntland liegt kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor.(Rn.39)
(Rn.44)
2. Der gesellschaftliche Druck auf die Mutter eines Mädchens, dieses in der Region Puntland einer Genitalverstümmelung in ihrer schwersten Form zu unterziehen, ist so groß, dass sie sich ihm nicht entziehen kann.(Rn.52)
(Rn.57)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin zu 1 und die Beklagte tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der somalischen Region Puntland liegt kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vor.(Rn.39) (Rn.44) 2. Der gesellschaftliche Druck auf die Mutter eines Mädchens, dieses in der Region Puntland einer Genitalverstümmelung in ihrer schwersten Form zu unterziehen, ist so groß, dass sie sich ihm nicht entziehen kann.(Rn.52) (Rn.57) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin zu 1 und die Beklagte tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als sie die Klägerin zu 2 betrifft (II.). Die Klage der Klägerin zu 1 ist hingegen unbegründet (I.). I. Die Klage der Klägerin zu 1 kann keinen Erfolg haben. Sie hat weder einen Anspruch darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden, noch darauf, dass ihr subsidiärer Schutz gewährt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: 1. Die Klägerin zu 1 kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr die Flüchtlingseigenschaft (§§ 3, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) zuzuerkennen. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 - juris). Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. b) Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Klägerin zu 1 aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes Somalia befindet. Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, der geltend macht, vor Gefahren geflohen zu sein, die ihm in seinem Heimatstaat drohen, ist zu beachten, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles (Verfolgungs-) Schicksal betrifft. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 - InfAuslR 2003, 28). Den Asylbewerber trifft nach § 15 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die Mitwirkungspflicht, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in stimmiger, schlüssiger und wirklichkeitsnaher Form vorzutragen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Der Asylsuchende muss dabei unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Fehlt es an substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Asylsuchenden, braucht sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 - juris). Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Hier fehlt es an der erforderlichen Aussagekontinuität zu einem essentiellen Vorfall. Denn der Vortrag der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung weicht insoweit von ihrer Schilderung bei der Anhörung vor dem Bundesamt ab. Vor dem Bundesamt hatte die Klägerin zu 1 noch angegeben, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils von einem jungen Mann angesprochen worden zu sein, als sie auf dem Heimweg von der Schule gewesen sei. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung behauptet, sie sei nur ein einziges Mal angesprochen worden; dies hat sie auf Frage ihrer Bevollmächtigten sogar noch ausdrücklich bestätigt. In diesem Zusammenhang zeigt sich noch ein weiterer wesentlicher Unterschied in den Angaben der Klägerin, denn nach dem Vortrag der Klägerin zu 1 vor dem Bundesamt soll der Chef des jungen Mannes zwischen den zwei Vorfällen die Ehezeremonie vollzogen haben. Davon ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede gewesen. Ferner fällt auf, dass die Klägerin zu 1 vor dem Bundesamt noch nicht erwähnt hatte, dass dieser junge Mann von einem zweiten Mann begleitet worden sei. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, es seien zwei Männer gewesen und zunächst hätten beide sie angesprochen. Schließlich ist ihr Vortrag vor dem Bundesamt so zu verstehen, dass die Männer von Al Shabab erst später - nämlich „eines Nachts“ bzw. „irgendwann im Jahre 2009“ - bei ihrer Familie vorbeigekommen und ihren Vater und ihren Bruder getötet haben sollen, während sie in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dies sei noch in derselben Nacht gewesen. c) Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zu 1 zu den fluchtauslösenden Ereignissen in Somalia zutreffen sollte, besteht dennoch kein Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling. Soweit sie eine mögliche Verfolgung durch Angehörige der Al Shabab (andere Schreibweise u.a. Al Shabaab, Al Shaabab oder al Shaabab) befürchtet, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennbar, weshalb sie durch diese Personen(gruppe) vor ihrer Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 so erfasst worden sein könnte, dass sie heute noch identifiziert und erkannt werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr aus Sicht der Al Shabab-Milizen nicht um eine herausgehobene Gegnerin, sondern um einen im Gesamtkontext eher unbedeutenden Einzelfall handelt. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb Al Shabab über elf Jahre nach der Ausreise der Klägerin zu 1 für den Fall einer unterstellten Rückkehr immer noch nachhaltig und landesweit an deren Verfolgung interessiert gewesen sein sollte. Schließlich ist zu beachten, dass die Al Shabab-Miliz in Mogadischu über keine staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen (mehr) verfügt. Damit fehlt es Al Shabab an der Möglichkeit, die Klägerin zu 1 über amtliche Register oder Verzeichnisse - falls solche überhaupt existieren - gezielt zu erfassen. Es kann daher - selbst wenn man eine Vorverfolgung unterstellt - ausgeschlossen werden, dass der Klägerin zu 1 derzeit noch eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. 2. Die Klägerin zu 1 hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Sie hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden - die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - droht. a) Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris-Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - [Elgafaji]). b) Im Falle der Klägerin zu 1 ist hiernach die Lage in Puntland maßgeblich. Sie stammt zwar ursprünglich aus Mogadischu. Sie hat sich jedoch bereits vor dem Verlassen des Landes nach Boosaaso (andere Schreibweise u.a. Bosaso), das in Puntland liegt, begeben und dort vor der Ausreise aus Somalia bei der Familie ihres Onkels einen neuen Wohnsitz begründet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass ursprünglich eine dauerhafte Verlagerung des Wohnsitzes geplant war. Dies hat die Klägerin vor dem Bundesamt explizit angegeben. Wenn sich ein Ausländer aber schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen in einen anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hat, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, ist auf diesen Landesteil abzustellen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12). Hier ist davon auszugehen, dass die Verlagerung des Wohnsitzes unabhängig von fluchtauslösenden Umständen erfolgt ist, da die Klägerin zu 1 diese nicht glaubhaft geschildert hat (vgl. oben unter I.1.b). Puntland wäre im Falle einer Abschiebung nach Mogadischu von dort aus auf dem Luftweg erreichbar. Innersomalische Flüge von Mogadischu nach Baasoosa sind vorhanden und für eine Rückkehrerin aus Europa wie die Klägerin zu 1 finanziell erschwinglich; die Kosten für ein One-Way-Ticket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 $ (BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.9.2019, S. 110). Auch die Klägerin zu 1 ist im Jahr 2009 mit einem solchen Flug von Mogadischu nach Baasoosa gelangt. c) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt setzt voraus, dass bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C 285/12 - InfAuslR 2014, 153; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; und vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). d) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in diesem Sinne liegt in Puntland ersichtlich nicht vor (hierzu und zum Folgenden: VG Freiburg, Urteil vom 18.09.2020 - A 1 K 4870/17 -). In Somalia gibt es spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.12.2015; ai, Amnesty Report 2016; UNHCR Sommer 2016 an VG Magdeburg; BFA Österreich - Kurzinformation vom 20.09.2016; ACCORD, Al-Schabaab, 01.09.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, 25.10.2013). Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia (Süd- und Zentralsomalia), die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Somaliland wird wohl das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung innerhalb Somalias erreicht. Aber auch in Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. Der Gliedstaat Puntland im Norden des Landes, direkt an der Spitze des Horns von Afrika, hat sich bereits 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al Shabab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. „Islamischen Staats“. Al Shabab verfügt zwar in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Generell ist die Al Shabaab in Puntland aber mangels Ressourcen in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Die Aktivitäten richten sich vorwiegend gegen Vertreter der internationalen Gemeinde und der Verwaltung bzw. der Sicherheitskräfte von Puntland. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden. Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Es gibt Anzeichen dafür, dass Binnenflüchtlinge aus anderen Teilen Somalias, die sich in Puntland aufhalten, dort permanent bleiben können und dieselben Rechte genießen wie die ursprünglichen Einwohner. Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus Xeer, Scharia und formellem Recht. Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im Xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, in denen keine Clan-Repräsentation gegeben ist (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.09.2019, S. 49, 113). Allerdings ist die Grenzziehung im Süden zu Galmudug sowie im Nordwesten zu Somaliland nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, in den Regionen Sool und Sanaag auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt. Im Bereich der Stadt Galkacyo gibt es Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße. Die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen von Puntland und Galmudug stark verbessert. Die sogenannten Joint Police Patrol Units (gemischte Einheiten aus Puntland und Galmudug) haben zur Verbesserung der Situation beigetragen. Außerhalb der Stadt gibt es noch vereinzelte Vorfälle, die Gewalt in der Stadt hat jedoch abgenommen. Die beiden Clans, welche den Konflikt führten, kooperieren nunmehr (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.09.2019, S. 36). Im Falle einer Flucht vor Al Shabab bieten die urbanen Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle größere Sicherheit (AA, Lagebericht vom 02.04.2020 S. 5, 17). Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Die Einsatzbereitschaft der verschiedenen Teilkräfte hat sich - nach zwischenzeitlichen Protesten wegen ausstehender Soldzahlungen - wieder verbessert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.09.2019, S. 58) e) Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Klägerin zu 1 mit ihren zwei kleinen Kindern ohne familiäre Unterstützung nicht in der Lage wäre, ihr Existenzminimum und den Lebensunterhalt ihrer Kinder in Puntland zu sichern. Die kann jedoch lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen, welches das Bundesamt der Klägerin zu 1 und ihren Kindern bereits zugesprochen hat und nicht Gegenstand der Klage ist. 3. Der Klägerin zu 1 kann auch nicht auf dem Wege des internationalen Schutzes für Familienangehörige („Familienasyl“) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen werden (vgl. § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG). Zwar ist die Klägerin zu 2 als Flüchtling anzuerkennen (s. sogl. unter II.); bei ihr handelt es sich auch um die minderjährige Tochter der Klägerin, für die diese das Sorgerecht innehat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Die Familie hat jedoch nicht bereits in dem Staat bestanden, in dem die Klägerin zu 2 eine geschlechtsspezifische Verfolgung zu befürchten hat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG), denn die Klägerin zu 2 ist erst Jahre nach der Ausreise der Klägerin zu 1 aus Somalia in Athen geboren worden. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann allerdings auch ein nach der Flucht geborenes Kind seinen Eltern „Familienasyl“ vermitteln (VG Freiburg, Urteil vom 09.10.2018 - A 1 K 3294/17 - juris). Dies setzt aber voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Daran fehlt es hier. Die Klägerin zu 1 hat den Vater der Klägerin zu 2 erst nach ihrer Ausreise aus Somalia in Griechenland kennengelernt und im Übrigen inzwischen nach eigenen Angaben keinerlei Kontakt mehr zu ihm. II. Die mit ihrem Hauptantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage der Klägerin zu 2 hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) Erfolg. Denn die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr die Flüchtlingseigenschaft (§§ 3, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) zuzuerkennen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2017 dieser Verpflichtung entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2 in ihren Rechten. Die Klägerin zu 2 hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr droht eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 3 c Nr. 3 AsylG i.V.m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG. 1. Die zwangsweise vorgenommene Genitalverstümmelung stellt ersichtlich einen schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Frauen und Mädchen dar und ist in ihrer Intensität als eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Angesichts der mit ihr verbundenen körperlichen Verstümmelung sowie möglicher Komplikationen bis hin zum Verbluten ist es evident, dass die Zwangsbeschneidung eine Rechtsverletzung von erheblicher Intensität darstellt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2018 - A 14 K 5512/15 - juris). In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (Typ III der WHO-Klassifizierung bzw. so genannte pharaonische Beschneidung/Infibulation, d. h. es findet eine Verengung der Vaginalöffnung mit Bildung eines deckenden Verschlusses statt, indem die kleinen und/oder die großen Schamlippen beschnitten und zusammengefügt werden, mit oder ohne Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris). Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Häufig findet die Beschneidung in hygienisch widrigen Zuständen statt, aufgrund von Infektionen oder großem Blutverlust überleben viele die Verstümmelung nicht (AA, Lagebericht vom 20.04.2020, S. 16 f.). Gerade in der potentiellen Rückkehrregion Puntland war 2006 die besonders schwere Form der Infibulation mit 93% am verbreitetsten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.09.2019, S. 95 ff.). 2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, das Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden. a) Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zu 2 durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen hat, dass sie bislang noch keiner Genitalverstümmelung unterzogen worden ist. b) Die Genitalverstümmelung wird in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert, auch wenn sich landesweit die Regierungen bemühen, diese Praxis einzuschränken (hierzu und zum Folgenden: AA, Lagebericht vom 20.04.2020, S. 16 f.). Die UN beziffert den Anteil an betroffenen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren auf 97,9 %, womit Somalia die weltweit höchste Rate an weiblicher Genitalverstümmelung vorweist. Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter. Es kann aber zu - teils sehr starkem - psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.09.2019, S. 95 ff.). c) Bei dieser Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass der gesellschaftliche Druck auf die Klägerin zu 1 als Mutter der Klägerin zu 2, diese im Falle einer Rückkehr in die Region Puntland einer Genitalverstümmelung in ihrer schwersten Form zu unterziehen, so groß wäre, dass sie sich ihm nicht entziehen könnte. Das Gericht geht dabei von einem enormen sozialen Druck aus, da die Genitalverstümmelung in Somalia nach den o.a. Erkenntnissen nahezu ausnahmslos an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert wird, sodass der Anteil an betroffenen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren auf 97,9 % geschätzt wird und Somalia die weltweit höchste Rate an weiblicher Genitalverstümmelung aufweist. Gerade in Puntland ist zudem der Anteil der besonders schweren Genitalverstümmelungen (Typ III WHO-Klassifizierung; sog. pharaonische Beschneidung oder Infibulation) besonders hoch. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1 als Mutter zweier kleiner Kinder auf die Hilfe und das Wohlwollen Dritter angewiesen und damit von diesen - und einer gewissen Reputation in der somalischen Gesellschaft - in hohem Maße abhängig wäre. 3. Staatliche Stellen sind nicht willens oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße dazu in der Lage, vor dieser Praxis einen wirksamen Schutz zu bieten. Im Juli 2018 wurde erstmals eine strafrechtliche Verfolgung für Genitalverstümmelung durch den Bundesgeneralstaatsanwalt zumindest initiiert, also eingeleitet, nachdem ein zehnjähriges Mädchen an den Folgen einer Beschneidung verblutete. Die Familie hatte sich zuvor gegen die Einschaltung der Justiz gewehrt und den Tod der Tochter als Allahs Wille interpretiert. Zwar verbietet Somalias vorläufige Verfassung von 2012 die Praxis der Genitalverstümmelung, Bemühungen der Zentralregierung zur Verabschiedung eines umfassenden einschlägigen Gesetzes (dem sogenannten FGM Bill) scheitern aber bislang an der fehlenden Zustimmung des Parlaments. Angesichts der tiefen Verankerung der Praxis in der somalischen Gesellschaft ist zudem noch unklar, ob ein zukünftiger „FGM Bill“ ein totales Verbot oder nur eine abgemilderte Form der Beschneidungspraktiken vorsehen würde (AA, Lagebericht vom 20.04.2020, S. 16 f.). Es sind jedenfalls keine Fälle bekannt, in denen eine Genitalverstümmelung im Ergebnis tatsächlich einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre - selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist. Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.09.2019, S. 95 ff.). 4. Schließlich knüpft die der Klägerin zu 2 drohende Verfolgung in Form der Genitalverstümmelung an ihr weibliches Geschlecht als Mädchen an, sodass es sich um eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) ist entbehrlich, da diese nach § 83 b AsylG nicht erhoben werden. Die Klägerinnen reisten nach Angaben der Klägerin zu 1 im Februar 2014 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 25.02.2014 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab die Klägerin zu 1 an, am 01.01.1993 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen; Identitätspapiere legte sie nicht vor. Die Klägerin zu 2, ihre Tochter, sei am 12.12.2012 in Athen geboren. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 27.02.2014 gab die Klägerin zu 1 an: „Ich bin am 04.01.2009 mit dem Flugzeug von Bosaso/Somalia nach Damaskus/Syrien geflogen. Ich bin hierbei über Dubai als Transitreisende geflogen. In Syrien lebte ich ein Jahr lang als Flüchtling. Von Syrien bin ich dann über den Landweg nach Istanbul/Türkey gegangen. Am 04.08.2010 bin ich mit einem Boot in Griechenland angekommen. Dabei wurden wir durch eine Grenzwache aufgegriffen, welche uns erkennungsdienstlich behandelte und dann weiter nach Athen schickte. Dort hielt ich mich bis zum 04.09.2013 auf bevor ich nach Albanien ging. Ich habe Albaninen zu Fuß durchquert. Das dauerte ca. 1 Woche. Dann ging ich weiter nach Montenegro und durchquerte das Land. Das dauerte ca. 2 Tage. Dann war ich in Serbien, wo ich mich ca. 4 Monate aufhielt bevor ich weiter nach Ungarn ging. Dort kam ich am 26.01.2014 an und wurde registriert. Ich hielt mich dort 5 Tage auf bevor ich weiter über Österreich nach Deutschland ging. Österreich habe ich nur passiert und mich nicht länger dort aufgehalten. In Deutschland kam ich in Frankfurt/Main an. Landsleute halfen mir dann nach Gießen zu kommen. Die Reise von Ungarn nach Deutschland erfolgte mittels Pkw. Die gesamte Reise von Griechenland nach Deutschland wurde durch einen Schleuserring organisiert.“ Mit Anschreiben vom 27.02.2014 übersandte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Bundesamt je einen ungarischen Aufenthaltstitel der Klägerinnen. Auf eine „Dublin“-Anfrage des Bundesamts teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ am 27.04.2014 mit, dass die Klägerinnen in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Das Asylverfahren sei am 10.02.2014 eingestellt worden, da sie verschwunden seien. Klage und Eilantrag gegen die am 17.04.2014 erfolgte Ablehnung des Asylantrags der Klägerinnen als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt waren erfolgreich (VG Freiburg, Beschluss vom 22.08.2014 - A 1 K 1111/14 und Urteil vom 12.01.2016 - A 1 K 1110/14). Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vom 30.08.2016 gab die Klägerin zu 1 an, sie gehöre zum Clan der Hawiye, Subclan Gal Je'El. Sie habe zuletzt in Mogadischu/Medina gelebt. In Somalia lebten noch ihre Mutter und ihre jüngere Schwester. Sie habe die Schule neun Jahre lang besucht und niemals gearbeitet. Sie habe in Griechenland einen Somalier kennengelernt und diesen auch geheiratet, sie seien jedoch inzwischen wieder geschieden. Er sei der Vater der Klägerin zu 2. Sie habe in Serbien einen afghanischen Mann kennengelernt. Dieser habe darauf bestanden, zu behaupten, sie sei seine Ehefrau. In Deutschland hätten sie ein Jahr zusammengelebt. Der (weitere) Vortrag der Klägerin zu ihren Fluchtgründen wird in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 21.09.2017 wie folgt zusammengefasst: „…sie habe im Stadtteil Medina in Mogadischu gewohnt. Im Jahr 2009 sei sie auf dem Weg von der Schule nach Hause von einem jungen Mann angesprochen worden, der sie habe heiraten wollen. Am nächsten Tag sei der junge Mann erneut gekommen und habe ihr erklärt, er sei beim Geheimdienst der al-Shabaab und sei inzwischen durch seinen Chef mit ihr verheiratet. Er habe ihr gedroht, sie und ihre Familie zu ermorden, wenn sie sich weigere. Sie sei weggelaufen. Eines Nachts sei der Mann mit einem anderen Mann zu ihr nach Hause gekommen. Ihre Mutter habe ihr geholfen, durch das Fenster zu fliehen. Ihr Vater habe versucht, dem Mann die Waffe zu entreißen. Er und ihr Bruder seien durch den anderen Mann erschossen worden. Sie selbst sei in den Wald geflüchtet und habe sich dort unter Bäumen versteckt, wo sie von ihrer Mutter am nächsten Tag gefunden worden sei. Sie sei dann nach Boosaaso geflogen. Ursprünglich habe sie dort bleiben wollen; doch dann sei ein Zettel bei ihr zuhause gefunden worden. Darauf habe gestanden, dass man sie und ihre Mutter umbringen werde. Kurz darauf sei auch ihre Mutter nach Boosaaso gekommen. Sie sei dann mit dem Flugzeug nach Syrien ausgereist. Ihre Mutter sei inzwischen wieder nach Mogadischu in den Stadtteil Kaaraan zurückgekehrt.“ Mit Bescheid vom 21.09.2017 stellte das Bundesamt fest, dass im Falle der Klägerinnen jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege, und lehnte den Asylantrag der Klägerinnen im Übrigen ab. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 22.09.2017 zur Post gegeben. Die Klägerinnen haben am 06.10.2017 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1 habe die alleinige Personensorge für die Klägerin zu 2. Sie habe mit dem Vater des Kindes bereits nicht mehr zusammengelebt, als diese geboren worden sei. Es bestehe seit vielen Jahren kein Kontakt mehr zu ihm. Sein Verbleib sei den Klägerinnen unbekannt. Sie machen in der Sache geltend, es treffe nicht zu, dass eine Verfolgung durch Angehörige von Al-Shabab ausgeschlossen sei, weil ihre Mutter bzw. Großmutter wieder in Mogadischu lebe, denn sie wohne nunmehr in einem anderen Stadtteil. Die Klägerin zu 1 müsse weiterhin befürchten, durch Angehörige der Terrormiliz drangsaliert zu werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass staatliche Stellen sie schützen könnten. Die Sicherheit sei grundsätzlich nicht gewährleistet; dies gelte umso mehr für Personen, die wie die Klägerinnen ohne familiäre Unterstützung leben müssten. Die Klägerin zu 1 sei bereits wegen ihres weiblichen Geschlechts besonderen Gefahren ausgesetzt. Dies gelte umso mehr, weil sie für ihre Tochter, die Klägerin zu 2, sorgen müsse. Die Klägerinnen haben ein ärztliches Attest vom 05.08.2020 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin zu 2 bislang keiner Genitalverstümmelung unterzogen worden ist. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 1 ist in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2020 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Gericht liegt ein Heft Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte, die Gerichtsakten der Verfahren A 1 K 1110/14 und A 1 K 1111/14 sowie die in der übersandten Erkenntnismittelliste und auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.