Urteil
A 14 K 6475/17
VG Freiburg (Breisgau) 14. Kammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
28Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Jesiden aus der der Region Sindschar (Sindjar) droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen durch Angehörige des sog. Islamischen Staates.(Rn.26)
2. Der IS ist im Irak nicht in einer Weise besiegt, die eine erneute Verfolgung der Jesiden durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließt.(Rn.38)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jesiden aus der der Region Sindschar (Sindjar) droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen durch Angehörige des sog. Islamischen Staates.(Rn.26) 2. Der IS ist im Irak nicht in einer Weise besiegt, die eine erneute Verfolgung der Jesiden durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließt.(Rn.38) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Einzelrichterin durfte am 30.06.2020 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht der Klägerin begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von Angehörigen des IS verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall der Klägerin ist dies der Ort Kodscho (Kocho) im Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive. a) Der Klägerin kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Kodscho erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die Klägerin ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Klägerin der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehört und im August 2014 in dem Distrikt Sindjar gelebt haben. Dort griffen mehrere hundert IS-Kämpfer die dortigen Siedlungsgebiete der Jesiden an. Sie stießen dabei auf wenig Gegenwehr, die in Sindjar stationierten Peschmerga zogen sich zuvor zurück (Ezidipress, „Der Verrat von Sindjar“, 03.08.2015, abrufbar unter: www.ezidipress.com/blog/der-verrat-von-Sindjar). Im Zuge der militärischen Offensive und der anschließenden Besatzung begingen Anhänger der Terrororganisation systematisch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die darauf zielten, die jesidische Bevölkerung zu vernichten und zu versklaven. Viele vorwiegend männliche Jesiden wurden hingerichtet, wobei es mehrfach zu Massenexekutionen kam. Tausende Frauen und Mädchen wurden verschleppt und vergewaltigt, Kinder wurden gewaltsam von ihren Eltern getrennt. Gefangene wurden gefoltert, auch Kindern wurde der Zugang zu Wasser und Nahrung verwehrt. Es kam zu Zwangskonvertierungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern. Je nach Schätzung wurden zwischen 2.000 und 5.500 Jesiden durch den IS getötet. Mehr als 6.000 Jesiden wurden gefangen genommen, der Großteil davon Frauen und Mädchen (United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI], A Call for Accountability and Protection: Yezidi Survivors of Atrocities Committed by ISIL, August 2016, S. 8ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 24.08.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18.05.2018 [BFA 2017], S. 112ff., 133f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 02.03.2020, S. 19; European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 113ff.). Teilweise wird von über 15.000 Toten und Vermissten ausgegangen (Deutsche Welle, „Die verlorene Heimat der Jesiden“, 02.08.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/irak-die-verlorene-heimat-der-Yeziden/a-44904528). Nach dem Angriff des IS waren fast alle der in Sindjar lebenden Jesiden entweder gefangen genommen, getötet oder auf der Flucht (UNAMI, a.a.O., S. 6f.; European Council on Foreign Relations [ECFR], When the weapons fall silent: Reconciliation in Sindjar after ISIS, Oktober 2018, S. 6f.; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 113ff.). Die Greueltaten des IS an den Jesiden sind gut dokumentiert. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsrats haben sie die Grenze zum Völkermord überschritten (United Nations Human Rights Council [UNHRC], „They Came to Destroy“: ISIS Crimes Against the Yazidis, 15.6.2016, S. 20ff.). Die Anzahl und Intensität dieser Menschenrechtsverletzungen erfüllen ohne Zweifel die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden in Sindjar. Unter der quasi-staatlichen Herrschaft des IS kann zudem von einem „staatlichen Verfolgungsprogramm“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 05.07.1994, a.a.O) ausgegangen werden. Auch die Klägerin wurde Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch den IS. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Ihre Schilderung des Geschehens war erkennbar von eigenen Emotionen getragen und wies zahlreiche Details auf. Ihre Ausführungen waren unschematisch, spontan und bildhaft, besonders eindrucksvoll war die Beschreibung ihrer erfolgreichen Flucht, zwei Stunden vor dem Einmarsch des IS in Kodscho, in die Berge von Sindjar, die ihr und ihrem Mann aus der Höhe den Blick hinab auf ihr Dorf ermöglichte. Von dort aus mussten sie mitansehen, wie andere Dorfbewohner, die in der Autoschlange hinter ihnen gewesen waren, von dem anrückenden IS an der weiteren Flucht gehindert wurden. Die Geschwister der Klägerin waren in die Hände des IS gefallen, weil sie anders als die Klägerin die Gefahr unterschätzt hatten oder nicht schnell genug geflohen waren. Ihre Eltern haben ebenso wenig überlebt wie vier ihrer Brüder. Alle überlebenden Familienangehörigen fanden sich jeweils nach ihrer Freilassung durch den IS nach Lösegeldzahlungen in dem Flüchtlingslager Qadiya ein und verließen dann den Irak, ihre jungen Nichten sah die Klägerin erst in Deutschland wieder, psychisch am Ende, nachdem sie eineinhalb Jahre in den Händen des IS verbracht hatten. Die Klägerin berichtete auch von Nadia Murad, der Trägerin des Friedensnobelpreises 2018 für ihr Engagement gegen sexuelle Gewalt in Kriegen, einer Cousine ihres Vaters, die in Kodscho vom IS gefangen genommen und versklavt worden war. Alle Bewohner dieses Dorfes waren miteinander verwandt. b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren. Im November 2015 wurde die Terrororganisation aus der Stadt Sindjar vertrieben. Mit der Rückeroberung der Stadt Tal Afar und des gleichnamigen Distrikts im August 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die gesamte Provinz Ninive für vom IS befreit. Seit Dezember 2017 gilt die Miliz im Irak als militärisch besiegt (International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, a.a.O., S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak sowie auch in der Provinz Ninive feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). Diese Entwicklungen reichen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Jesiden durch den IS oder andere radikal-sunnitische Milizen zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht als besonders hoch einzuschätzen ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage der Klägerin in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Sindjar als unzumutbar einschätzen. Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-sunnitischer Gruppen auf die Jesiden in Sindjar kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen. aa) Bei Beurteilung der Lage der Jesiden darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vorbehalte der muslimischen Mehrheit gegenüber der jesidischen Minderheit im Irak tief verwurzelt sind. Für viele radikale Muslime sind die Jesiden „Ketzer“ und „Teufelsanbeter“. Die jesidische Bevölkerung wurde in der Vergangenheit vielfach Opfer religiös motivierter Verfolgung. Die Jesiden selbst sprechen von mehr als 70 erlittenen Verfolgungswellen durch Muslime. Im 19. Jahrhundert kam es zu mehreren Massakern an der jesidischen Bevölkerung (https://de.wikipedia.org/wiki/Jesidenverfolgung). In den 1970er Jahren ließ der irakische Diktator Saddam Hussein Jesiden zwangsumsiedeln und zwangskonvertieren. Wer sich dagegen wehrte, wurde festgenommen und in dem meisten Fällen umgebracht (Gesellschaft für bedrohte Völker, Yezidi: Rassenwahn und Religionsfanatismus, Progrom - Bedrohte Völker 213 (3/2002), abrufbar unter: http://www.gfbv.it/3dossier/kurdi/yezid-de.html). Nach dem Sturz der Baath-Partei kam es regelmäßig zu Gewalttaten gegen die jesidische Minderheit. Allein bei den Bombenanschlägen am 14.08.2007 in den Dörfern Qataniya und Siba Sheikh Khidir wurden 796 Menschen getötet und 1.562 Menschen verletzt (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christians and Yazidis in Iraq: Current Situation and Prospects, 2017, S. 14f.).Infolge der fortwährenden Verfolgung und Diskriminierung haben zwischen 2005 und Juni 2014 - also noch vor der IS-Offensive in Ninive - etwa 200.000 Jesiden den Irak verlassen (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140f.). Trotz dieser Sachlage wurde die für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zumeist verneint (vgl. noch aus 2014: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2564/10.A - juris Rn. 61ff; VG Münster, Urteil vom 16.06.2014 - 10 K 2237/13.A - juris; VG Regensburg, Urteil vom 30.06.2014 - RN 3 K 14.30399 - juris). Mit der Vertreibung des IS aus Sindjar sind die konfessionellen Spannungen zwischen den Religionsgruppen nicht verschwunden (ECFR, a.a.O., S. 15ff.). Die Jesiden, die eine der ärmsten Bevölkerungsgruppen des Irak bilden, sind weiterhin vielfältigen Diskriminierungen und Vorbehalten ausgesetzt (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140; Danish Immigration Service, Landinfo: Northern Iraq, November 2018, S. 16; UK Home Office, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 24f.; Heartland Alliance International, At Crossroads: Human Rights Violations Against Iraqi Minorities After ISIS, 1/2015, S. 10ff.). Die Vorbehalte der muslimischen Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Jesiden zeigen sich beispielhaft an den schleppenden Wiederaufbaubemühungen in Sindjar (Deutsche Welle, „Die verlorene Heimat der Yeziden“, a.a.O.). Zwischen den dort lebenden Sunniten und Jesiden herrscht ein großes Misstrauen (ECFR, a.a.O., S. 14; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 17). Viele der Angreifer vom August 2014 stammten selbst aus der Region (International Crisis Group, a.a.O., S. 1). Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung zwischen den Bevölkerungsgruppen hat nicht stattgefunden und ist auch nicht absehbar (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Ein in Zukunft friedliches Zusammenleben der verschiedenen Gruppen in Sindjar scheint kaum möglich (Deutsche Welle, „Die verlorene Heimat der Yeziden“, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass die Jesiden in absehbarer Zeit nicht erneut Opfer religiös motivierter Gewalt werden. bb) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Jesiden durch den IS oder andere radikal-sunnitische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließen. Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019 [BFA 2018], S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, a.a.O., S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, a.a.O.). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2107, a.a.O., S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffen auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12, 17). Auch Jesiden stehen in Verdacht, Kriegsverbrechen an ihren sunnitischen Nachbarn begangen zu haben (ECFR, a.a.O., 21ff.). In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, a.a.O., S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, a.a.O.). Dann werden auch die Jesiden wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber dem Jesidentum bestehen fort. Besonders anschaulich zeigt dies eine Feldstudie der Militärakademie West Point aus April 2018, in deren Rahmen 70 sunnitische Araber im Alter von 18 bis 31 Jahren aus fünf Flüchtlingslagern befragt wurden. 93 Prozent der Interviewpartner gaben an, dass die IS-Herrschaft auch Positives bewirkt habe, insbesondere in Hinblick auf die Landesverteidigung, das Engagement für die Religion, die Implementierung des Rechts der Scharia sowie die Gewährleistung von Sicherheit, Stabilität und persönlicher Bewegungsfreiheit. Bei der Frage, für welches Ziel die Befragten am ehesten bereit wären, persönliche Opfer zu bringen, belegte das Ziel der Herrschaft der Scharia den ersten Rangplatz (die Verteidigung der Demokratie hingegen den letzten). Auf die Frage, was mit den Jesiden geschehen solle, beantworteten diejenigen Befragten, welche die Herrschaft der Scharia als ihr wichtigstes Ziel ansahen, dahingehend, dass diese nicht getötet werden sollten, aber zum Islam konvertieren müssten. Die Urheber der Studie weisen darauf hin, dass diese Aussage insofern keinen Gegensatz zur Position des IS bilde, als die IS-Kämpfer Jesiden vor der Verübung von Massenmorden zunächst aufgefordert hatten, zu konvertieren (Atran u.a., The Islamic State’s Lingering Legacy among Young Men from the Mosul Area, CTC Sentinel, April 2018, S. 15ff., abrufbar unter: https://ctc.usma.edu/islamic-states-lingering-legacy-among-young-men-mosul-area). cc) Für die Jesiden in Sindjar besteht bei einem erneuten Angriff des IS kein hinreichender Schutz. Es ist kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Jesiden vor einer Wiederholung der Ereignisse zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. Die Rückeroberung Sindjars erfolgte durch Peschmerga der KDP, die bis zu dem Angriff des IS die Kontrolle über Sindjar ausübten, sowie durch Kämpfer der PKK und der mit ihr verbundenen syrischen YPG (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 48). In der Folge kam es zu innerkurdischen Spannungen zwischen der - mit der Türkei eng verbundenen - KDP und der PKK/YPG (International Crisis Group, a.a.O., S. 2, 8). Nach dem gescheiterten kurdischen Unabhängigkeitsreferendum wurden die KDP-Peschmerga im Oktober 2017 von der Irakischen Armee und den PMF-Milizen unter teils schwereren Gefechten vertrieben (BFA 2017, a.a.O., S. 19f.). Auch gegenwärtig befinden sich PMF-Milizen in der Region (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 118), wobei der Großteil des Distrikts/Sindjar von jesidischen Bürgerwehren kontrolliert wird (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 17.). Einige dieser Gruppen gelten als Verbündete der PKK (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 40ff.), was nicht nur der KDP, sondern vor allem der Türkei ein Dorn im Auge ist und wiederholt zu türkischen Luftschlägen auf vermeintliche PKK-Stellungen im Sindjar-Gebirge geführt hat (NZZ, „Ein Luftangriff versetzt die Jesiden im Irak erneut in Angst“, 19.08.2018, abrufbar unter: www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-Yeziden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Auch die KDP hat gedroht, die PKK mit Gewalt aus Sindjar zu vertreiben (BFA 2017, a.a.O., S. 45). Die militärischen Aktivitäten der Türkei in Ninive haben wiederum erhebliche Spannungen zwischen Ankara und Bagdad verursacht. Die irakische Regierung sieht die territoriale Integrität des Irak verletzt, während sich die Türkei als Gegengewicht zu der Allianz der irakischen Schiiten mit dem Iran sieht (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 60). Dass die KDP in der Sindjar-Region nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, a.a.O., S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, a.a.O.). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in Sindjar aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, a.a.O., S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Sindjar aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Sindjar in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in Sindjar (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 57f., 66f.). Die Vorbehalte gegenüber den Jesiden zeigen sich auch hier: Es kommt zur Beschlagnahme von Besitztümern, Einschüchterungen, Drohungen, Misshandlungen und Diskriminierungen der Jesiden durch PMF-Milizen (US State Department [USDOS], Iraq 2018 Human Rights Report, 13.03.2019, S. 60). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 15). Einen dauerhaften Schutz der Jesiden vor dem IS können auch die Kämpfer der PKK bzw. der syrischen YPG nicht gewährleisten. Auf Druck der Türkei bzw. KDP hat sich die PKK zumindest offiziell aus Sindjar zurückgezogen (Deutsche Welle, „PKK-Kämpfer verlassen Sindschar im Nordirak“, 23.03.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/pkk-kämpfer-verlassen-sindschar-im-nordirak/a-43111184). Die militärischen Kapazitäten dieser Gruppen zum Schutz der Jesiden sind zudem direkt abhängig von den weiteren Entwicklungen in dem an Sindjar angrenzenden Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien. Dort ist jederzeit mit einem Einmarsch türkischer Truppen zu rechnen - mit unabsehbaren Folgen auch für Sindjar (Der Standard, „Kurden in Syrien: Gegen den IS, gegen die Türkei“, 17.01.2019, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/2000096380301/kurden-in-syrien-gegen-den-is-gegen-die-tuerkei). Die Jesiden selbst sind nicht in der Lage, die Bevölkerung in Sindjar vor Angriffen von außen zu schützen. Hierfür fehlt es den jesidischen Milizen nicht nur an militärisch ausgebildeten Kämpfern, sondern auch an der notwendigen Ausrüstung (Konrad-Adenauer-Stiftung, a.a.O., S. 40). dd) Aus der vereinzelten Rückkehr von Jesiden nach Sindjar kann aus Sicht der Kammer nicht gefolgert werden, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wiederlegt ist. Zwar sind nach Schätzungen vom Juli 2018 rund 52.000 Menschen in den Distrikt Sindjar zurückgekehrt, wobei die konfessionelle Zusammensetzung der Rückkehrer nicht mit angegeben ist. Hiervon haben sich aber weniger als 20 % südlich des Sindjar-Gebirges niedergelassen (International Office of Migration [IOM], More Help Needed for Yazidis Struggling zu Rebuild Sindjar, 17.07.2018, abrufbar unter: https://www.iom.int/news/more-help-needed-yazidis-struggling-rebuild-Sindjar-iom-iraq). Die meisten Rückkehrer leben in notdürftigen Zelten und Containern auf dem Bergrücken oder in den Dörfern nördlich des Gebirgszugs. Dieses Gebiet war nur für kurze Zeit vom IS besetzt und ist deutlich weniger betroffen als der südliche Teil des Distrikts Sindjar (Nadia’s Initiative, In the Aftermath of Genocide, 2018, S. 13f.). Ein großer Teil der Rückkehrer in den Süden Sindjars lebt in Flüchtlingslagern (UNHCR, Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile - March 2018). Zwischen 250.000 und 350.000 Jesiden befinden sich weiter in den Flüchtlingslagern der autonomen Region Kurdistan (Danish Immigration Service, a.a.O, S. 19; BFA 2018, a.a.O., S. 72). Nach einer Umfrage des UNHCR vom Februar 2019 beabsichtigten nur 3 % der dorthin geflohenen Jesiden, in den folgenden zwölf Monaten nach Sindjar zurückzukehren. Der Großteil der Flüchtlinge hat Bedenken wegen der Sicherheitslage (UNHCR, Coi Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 10f.). Weiterhin werden mehr als 3.000 Jesiden in der Gewalt des IS vermutet (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 113f.; BFA 30.10.2019, S. 95). 2. Der Klägerin steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89). Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87). Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). b) Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügt die Klägerin auch dort inzwischen über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, nachdem alle Familienangehörigen das Flüchtlingslager Qadija verlassen haben und nach Deutschland ausgereist sind. In den übrigen Landesteilen existieren kaum noch jesidische Gemeinschaften (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, 02.02.2017), dort lebende Jesiden sind regelmäßig gesellschaftlichen und staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140f.). Zudem ist die Sicherheitslage in den übrigen vormals vom IS besetzten Gebieten in den Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninive, und Salah ad-Din nicht grundsätzlich anders zu bewerten als in Sindjar (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 59ff., 86ff.). Aber auch die Kurdischen Autonomieregion stellt für die Klägerin keine zumutbare Schutzalternative dar. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin in der Lage sein wird, dort selbst oder durch fremde Hilfe ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20). Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O. S. 3f.). Humanitäre Hilfe für die Mehrheit der binnenvertriebenen Jesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben, ist nur schwer verfügbar und erreicht nur einen Bruchteil der Betroffenen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 3f., 10). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 21). Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 13). Jesidische Binnenvertriebene sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen. Jesiden, die zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen im Irak zählen, fehlt es häufig an einer hinreichenden Ausbildung und Berufserfahrung, insbesondere aber ein soziales Netzwerk, das bei der Arbeitssuche hilft (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 5). Auch in der Kurdischen Autonomieregion sind Jesiden Diskriminierungen ausgesetzt (BFA 2017, a.a.O., S. 130; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 140f.). Unter diesen Bedingungen gelingt es vielen jesidischen Binnenvertriebenen allenfalls, Gelegenheitsarbeiten zu finden (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für die Klägerin keine zumutbare Fluchtalternative dar. Weder die Klägerin noch ihr – nach ihr nach Deutschland ausgereister - Ehemann hat noch Verwandte im Irak; alle Familienangehörigen, die fliehen konnten, sind inzwischen in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt, vier Brüder der Klägerin haben nicht überlebt. Die Klägerin wäre im Irak völlig auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden, sie würde sich als jesidische Frau realistischerweise nicht ihr Existenzminimum sichern können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 22.12.2015 über die Türkei, Griechenland, und die weitere Balkanroute über Ungarn auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, am 12.04.1993 in Sindjar/Schingal geborene irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens zu sein. Sie stellte am 23.06.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27.10.2016 gab die Klägerin ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, den Irak am 01.12.2015 verlassen zu haben. Auf die entsprechenden Fragen des Bundesamts erklärte sie, sich zuletzt vor ihrer Ausreise in dem Dorf Qadija bei der Stadt Zacho in der Autonomen Region Kurdistan aufgehalten zu haben. Sie sei normales Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), schon ihr Vater sei politisch aktiv gewesen, der Großvater Kämpfer der Peschmerga. Für die Partei habe sie kleine Aufgaben erledigt und habe Kindern und Erwachsenen Kurdisch beigebracht. Auf Frage erklärte sie, riesengroße Angst zu haben, vom IS entführt oder als Sex-Sklavin auf einem Basar verkauft zu werden und sei traumatisiert. Ihr Bruder sei bei der Einnahme von Sindjar/Schingal durch den IS mit vielen anderen jungen Männern und Frauen gefangen genommen worden. Der IS habe alle Männer mit Transportern auf offener Ladefläche in ein anderes Dorf gebracht, um sie dort zu töten. Ihr damals 16jähriger Bruder habe Glück gehabt, eine Leiche sei auf ihn gefallen und er deshalb nur von zwei Streifschüssen an den Schultern getroffen worden, ein weiterer Schuss ging durch die Schulter hindurch. Er habe überlebt und habe jetzt in Deutschland Flüchtlingsschutz erhalten. Teile ihrer Familie seien vom IS entführt gewesen und man habe sie wieder freigekauft. Dies habe ihre Schwester mit ihrem dreijährigen Sohn ebenso wie ihre Schwägerin, zwei kleine Nichten, der schwer traumatisiert wieder freigekommen seien, und viele weitere Verwandte betroffen. Mit Bescheid vom 17.07.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 2) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihr die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Am 02.08.2017 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Klägerin trug vor, dass sie aus Kodscho (Kocho) bei Schingal in der Provinz Ninive stamme und ihr als Jesidin die Gefahr von Verfolgung drohe, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehre. Sie sei zusammen mit ihren Familienangehörigen Opfer des IS-Überfalls im August 2014 geworden und wie nahezu alle Jesiden aus der betroffenen Gebieten in die Region Kurdistan geflohen. Dort sei sie in einem Flüchtlingslager im Dorf Qadiya untergebracht worden. Außerdem wies der Prozessbevollmächtigte auf die Verfahren von fünf Frauen hin, die ebenfalls aus Kodscho (Kocho) stammen, vom IS verschleppt worden und nach ihrer Befreiung im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms Baden-Württemberg in die Bundesrepublik eingereist seien. Nach ebenfalls zunächst negativen Asylentscheidungen habe die Beklagte in diesen Fällen jedoch die Bescheide aufgehoben und den Schwestern Flüchtlingsschutz gewährt. Die Klägerin selbst sei aufgrund der erlittenen Verfolgungen und Traumatisierungen durch das Land Baden-Württemberg aufgenommen worden. Dem Ehemann der Klägerin, der nach ihr aus dem Irak geflüchtet sei, sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 09.01.2019 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 angehört. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Irak, Quartal 2 - 2020) aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2020 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.