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Beschluss

5 K 1473/20

VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Derjenige, der Einsicht in eine Todesbescheinigung nehmen will, muss zunächst den Verstorbenen namentlich bezeichnen und sodann ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über dessen Todesumstände glaubhaft machen. § 22 Abs. 5 BestattG BW ist mit dem Ansinnen einer Person, in eine Vielzahl von Todesbescheinigungen namentlich nicht bezeichneter Verstorbener Einsicht zu nehmen, unvereinbar.(Rn.5)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derjenige, der Einsicht in eine Todesbescheinigung nehmen will, muss zunächst den Verstorbenen namentlich bezeichnen und sodann ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über dessen Todesumstände glaubhaft machen. § 22 Abs. 5 BestattG BW ist mit dem Ansinnen einer Person, in eine Vielzahl von Todesbescheinigungen namentlich nicht bezeichneter Verstorbener Einsicht zu nehmen, unvereinbar.(Rn.5) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Soweit die Beteiligten – im Hinblick auf das Informationsbegehren des Antragstellers in Ziffer 1b der Antragschrift vom 21.04.2020 nach Übermittlung der Meldeformulare bzw. Meldungen, die der Antragsgegner an das Landesgesundheitsamt in Stuttgart bzw. an sonstige Stellen in Verfüllung seiner nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes auferlegten Meldepflichten vorgenommen hat – den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antragsteller begehrt zuletzt noch gemäß Ziffer 1a der Antragschrift vom 21.04.2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Übermittlung der Meldeformulare, Meldungen, angefertigten Listen, Dokumentationen, Totenscheine usw. über die beim Antragsgegner erfassten Todesfälle im Zuständigkeitsbereich des Landkreises ... und der Stadt ..., bei denen ein Zusammenhang mit dem Corona-Virus COVID-19 angenommen wird. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), als auch die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller macht einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. Seite 1201) geltend. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Antragsgegner hat diesen Anspruch indessen bereits erfüllt, indem er dem Antragsteller mit Bescheid vom 20.04.2020 die Meldeformulare und Meldungen übersandt hat, die das Gesundheitsamt des Landratsamts ... von nach § 8 des Informationsschutzgesetzes meldepflichtigen Stellen über den Tod einer an COVID-19 erkrankten Person erhält. Soweit das Gesundheitsamt die Namen der gemeldeten Verstorbenen und deren Adresse auf den Meldeformularen gelöscht hat, hat der Antragsteller bereits im Auskunftsantrag vom 02.04.2020 sein Einverständnis hierzu erteilt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 LIFG). In seinem Schriftsatz an das Gericht vom 18.05.2020 hat der Antragsteller moniert, das Landratsamt habe keine Erklärung für die Schwärzungen gegeben, die zum großen Teil über die eine Identifikation der verstorbenen Personen erlaubenden Daten hinausgingen. Tatsächlich aber sind auch die geschwärzten Angaben, die über die Personalien des Verstorbenen im engeren Sinne hinausgehen, wie etwa der Name der Pflegeeinrichtung, in der ein Patient stationär untergebracht war, oder die Nennung der den Todesfall meldenden Stelle geeignet, Rückschlüsse auf die Identität der verstorbenen Personen zu ermöglichen. Jedenfalls aber hat der Antragsteller – etwa im Schreiben an den Antragsgegner vom 09.04.2020 – deutlich gemacht, dass sich sein Antrag ausschließlich auf gesundheitsbezogene Angaben gerichtet hat. Von daher waren diese geschwärzten Angaben vom Antrag des Antragstellers ohnehin nicht umfasst. Der Antragsteller will darüber hinaus erreichen, dass ihm der Antragsgegner Einsicht in die Todesbescheinigungen der im Zusammenhang mit dem Corona-Virus verstorbenen Personen gewährt. Einem diesbezüglichen Anspruch steht jedoch § 22 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes (BestattG BW) entgegen. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, diese dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG vor. Solche abschließenden Regelungen sind in § 22 Abs. 4 und Abs. 5 BestattG BW zu sehen. § 22 Abs. 4 BestattG BW, der sich auf die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben bezieht, kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 5 BestattG BW kann das Gesundheitsamt auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden. Die Behauptung des Antragstellers, diese Beschränkung stünde der Weitergabe anonymisierter Daten aus den Todesbescheinigungen nicht entgegen, ist unzutreffend. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass derjenige, der Einsicht in eine Todesbescheinigung nehmen will, zunächst den Verstorbenen namentlich bezeichnen und sodann ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über dessen Todesumstände glaubhaft machen muss. § 22 Abs. 5 BestattG BW ist daher mit dem Ansinnen des Antragstellers, in eine Vielzahl von Todesbescheinigungen namentlich nicht bezeichneter Verstorbener Einsicht zu nehmen, unvereinbar. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigten ist. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens auch insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn es bestand kein Anlass, bereits zu einem so frühen Zeitpunkt um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner am 01.04.2020 erstmals per E-Mail unter Fristsetzung bis zum 08.04.2020 mit seinem Anliegen konfrontiert. Die von ihm einseitig gesetzte Frist hat er später bis zum 15.04.2020 verlängert. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LIFG ist die amtliche Information der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist sogar auf bis zu drei Monate verlängert werden (§ 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG). Diese gesetzliche Regelung schließt das einseitige Setzen verbindlicher Fristen durch den Antragsteller aus. Das Gesundheitsamt hat den Antragsteller am 14.04.2020 davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag derzeit bearbeitet werde. Er wurde um Verständnis dafür gebeten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamts in der derzeitigen Situation mit einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand belastet seien und die Bearbeitung eine längere Zeit als von ihm erhofft in Anspruch nehme. Mit dem in der Mitteilung enthaltenen Hinweis auf § 7 Abs. 7 Satz 1 LIFG hat das Gesundheitsamt zudem deutlich gemacht, dass ihm die vom Gesetz gestellten zeitlichen Vorgaben bewusst waren. Die hohe Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise vielfältige Aufgaben wahrnehmen müssen, ist allgemein bekannt und damit für das Gericht in vollem Umfang nachvollziehbar. Die Auffassung des Antragstellers, mit der Bearbeitung seines Antrags sei keinerlei Aufwand verbunden gewesen, da die von ihm gewünschten Daten beim Gesundheitsamt bereits vorrätig gewesen seien, geht fehl. So musste das Gesundheitsamt etwa die einschlägigen Meldeformulare zusammenstellen, die erforderlichen Schwärzungen vornehmen und den Bescheid an den Antragsteller abfassen. Nach Auffassung der Kammer wäre es daher nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Gesundheitsamt die Monatsfrist des § 7 Abs. 7 Satz 1 LIFG in vollem Umfang ausgeschöpft hätte. Der bereits am 22.04.2020 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war jedenfalls verfrüht. Der Antragsteller hätte ohne Weiteres den Erlass des Bescheides vom 20.04.2020 abwarten können, der ihm nach seinen Angaben am 27.04.2020 – mithin noch vor Ablauf der Monatsfrist - zugegangen ist. Schon aus dem Bescheid hätte er erkennen können, dass er an dem Informationsbegehren hinsichtlich der Meldungen, die das Gesundheitsamt gegenüber dem Landesgesundheitsamt vornimmt, kein Interesse mehr hatte. Ein gerichtliches Verfahren hätte daher insoweit vermieden werden können. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet jedes der beiden Informationsbegehren mit dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR. Eine Reduzierung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist angesichts der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht angebracht. Die Einstellung des Verfahrens und die hierauf beruhende Kostenentscheidung sind nach §§ 92 Abs. 3 Satz 2 (analog), 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.