Urteil
9 K 560/19
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine schutzwürdige Naturschöpfung im Sinne des Naturschutzgesetzes kann auch vorliegen, wenn sie erst nach einer Veränderung der Landschaft durch den Menschen entstanden ist.
Flächenhafte Naturdenkmale müssen einheitlich und abgrenzbar in Erscheinung treten und über eine gewisse Singularität gegenüber der umgebenden Landschaft verfügen.
Bei Objekten, die die Größe von 5 ha überschreiten, soll nach der gesetzgeberischen Wertung ein Naturdenkmal ausscheiden und es kann dann nur eine Unterschutzstellung als Kategorie des Flächenschutzes erfolgen.
Eine trotz Höchstflächenüberschreitung verfassungskonforme normerhaltende Reduzierung der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ ist dem Gericht vorliegend nicht möglich, da eine entsprechende Abgrenzung durch das Gericht einen unzulässigen Eingriff in das Gestaltungsrecht des Verordnungsgebers darstellen würde.
Tenor
Ziffer 1, 3 und 5 des Bescheids der Beklagten vom 18.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2019 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 18.07.2018 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine schutzwürdige Naturschöpfung im Sinne des Naturschutzgesetzes kann auch vorliegen, wenn sie erst nach einer Veränderung der Landschaft durch den Menschen entstanden ist. Flächenhafte Naturdenkmale müssen einheitlich und abgrenzbar in Erscheinung treten und über eine gewisse Singularität gegenüber der umgebenden Landschaft verfügen. Bei Objekten, die die Größe von 5 ha überschreiten, soll nach der gesetzgeberischen Wertung ein Naturdenkmal ausscheiden und es kann dann nur eine Unterschutzstellung als Kategorie des Flächenschutzes erfolgen. Eine trotz Höchstflächenüberschreitung verfassungskonforme normerhaltende Reduzierung der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ ist dem Gericht vorliegend nicht möglich, da eine entsprechende Abgrenzung durch das Gericht einen unzulässigen Eingriff in das Gestaltungsrecht des Verordnungsgebers darstellen würde. Ziffer 1, 3 und 5 des Bescheids der Beklagten vom 18.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.09.2019 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 18.07.2018 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheids der Beklagten vom 18.07.2018 und entsprechend auch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 02.09.2019 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO, im Folgenden 1.). Soweit im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziff. 2 des Bescheides vom 18.07.2018 - Duldung der Maßnahmen gegen kanadische Goldrute und Zitterpappel in einem näher definierten Zeitraum im Jahr 2018 - begehrt wird, ist die Klage gleichfalls begründet (2.). 1. Nach § 24 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes vom 21.01.1975 (NatSchG 1975, GBl. S. 654) können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale), deren Schutz und Erhaltung aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen (Nr. 1), zur Sicherung der Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen (Nr. 2) oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischer Kennzeichnung (Nr. 3) erforderlich sind, durch Rechtsverordnung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Nach § 24 Abs. 2 NatSchG 1975 können flächenhafte Naturdenkmale im Sinne des Absatzes 1 insbesondere kleine Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein. Nach § 24 Abs. 4 NatSchG 1975 sind in der Rechtsverordnung der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie seine geschützte Umgebung zu bestimmen. Nach § 3 der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ ist Schutzzweck insoweit vorliegend die Erhaltung des wertvollen Kiesgrubensekundärbiotops (Trocken- und Feuchtbiotop) mit besonders vielen gefährdeten und zum Teil vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. Das ehemalige Kiesgrubengelände dürfte zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Einstufung als flächenhaftes Naturdenkmal erfüllen. Eine schutzwürdige Naturschöpfung im Sinne des Naturschutzgesetzes kann nämlich auch vorliegen, wenn sie erst nach einer Veränderung der Landschaft durch den Menschen entstanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.1989 - 3 C 9/85 -, NuR 1990, 178 für Tümpel in einem Baggerloch als Sekundärbiotop; vgl. auch Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 28, Rdnr. 8). Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten handelt es sich bei der Unterschutzstellung als flächenhaften Naturdenkmal nicht um Flächenschutz, sondern um Objektschutz (Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 28 Rdnr. 2). Flächenhafte Naturdenkmale müssen einheitlich und abgrenzbar in Erscheinung treten und über eine gewisse Singularität gegenüber der umgebenden Landschaft verfügen (Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 28 Rdnr. 14; Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 31 Rdnr. 3). Eine solche Objekthaftigkeit und Beständigkeit des äußeren Erscheinungsbildes der Kiesgrube liegt vor. Die ehemalige Kiesgrube ist ausweislich entsprechender Luftbilder (bei google oder LUBW) topographisch durchaus von der sie umgebenden Fläche zu unterscheiden. Denn die gesamte Umgebung der ehemaligen Kiesgrube wird - mit Ausnahme des westlichen Teils – ersichtlich rein landwirtschaftlich als Acker- bzw. Grünfläche genutzt. Auch dürfte grundsätzlich die Eigenschaft als flächenhaftes Naturdenkmal nicht durch die - in der Tat teilweise recht massiven - Pflegemaßnahmen (es wurde u.a. für die Ausstockungsmaßnahmen mit schwerem Gerät operiert, vgl. Lichtbilder) untergegangen sein. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ ist es zwar verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Veränderung, Beeinträchtigung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können. Nach § 24 Abs. Satz 2 der Verordnung ist eine Beeinträchtigung auch die nachhaltige Veränderung des Erscheinungsbildes, in Abs. 2 der Verordnung werden einzelne explizite Verbote aufgeführt. Nach § 5 der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ gilt § 4 indes nicht für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der Unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet wurden. Nach § 6 der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ werden die für das flächenhafte Naturdenkmal erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen durch einen Pflegeplan und, soweit erforderlich, auf Einzelanordnung der Unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den Naturschutzbeauftragten festgelegt. Indes überschreitet die Fläche des unterschutzgestellten flächenhaften Naturdenkmals vorliegend die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 NatSchG 1975 zulässige Höchstgröße von 5 ha. Dass diese Fläche tatsächlich 51.102 m² bzw. 51.114,57 m² (vgl. VAS I, 157) beträgt, erscheint der Kammer nicht ernsthaft zweifelhaft. So bezifferte auch schon der Naturschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 13.03.1987 (VAS II, 285) die Größe des unter Schutz zu stellenden Naturdenkmals mit 5,1664 ha, was sich insoweit mit der seitens der Klägerin vorgetragenen Größenangaben weitgehend deckt. Von einem bewussten Missbrauch durch den Verordnungsgeber dürfte zwar wohl nicht auszugehen sein, vielmehr könnte die geringfügige Überschreitung der höchstzulässigen Größe von 5 ha um maximal 1.114,57 m², mithin etwas über 2 %, auf damalige Messungenauigkeiten zurückzuführen sein. Andererseits gab schon der Naturschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme vom 13.03.1987 (VAS II, 285) die Größe des unter Schutz zu stellenden Naturdenkmals mit 5,1664 ha an, was zeigt, dass eine solche genaue Messung schon damals möglich war. Sieht man die Überschreitung somit als objektiv gegeben, stellt sich die Frage der hieraus folgenden Konsequenz. Dem von der Beklagten vertretenen Modell einer Unterschutzstellung eines (weniger als 5 ha großen) flächenhaften Naturdenkmals zuzüglich einer geschützten Umgebung, die aufgrund der Orientierung an Grundstücksgrenzen zu einer Gesamtgröße der geschützten Fläche von mehr als 5 ha führen würde, vermag die Kammer insoweit nicht zu folgen. Nach § 24 Abs. 4 NatSchG 1975 sind in der Rechtsverordnung der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz und Pflegemaßnahmen für das Naturdenkmal sowie - auch - seine geschützte Umgebung zu bestimmen. Dies könnte zwar vom Ansatz her dafürsprechen, dass es ein flächenhaftes Naturdenkmal mit geschützter Umgebung geben kann, fraglich wäre allerdings auch insoweit schon die Frage der konkreten Abgrenzung von flächenhaftem Naturdenkmal und geschützter Umgebung. Bei Objekten, die die Größe von 5 ha überschreiten, soll aber nach der gesetzgeberischen Wertung ein Naturdenkmal ausscheiden und es kann dann nur eine Unterschutzstellung als Kategorie des Flächenschutzes erfolgen (vgl. zum BNatSchG Frenz/Müggenborg, 2. Auflage 2016, § 28 Rdnr. 15). Es ist insoweit angesichts des klaren Wortlauts von § 28 Abs. 1 BNatSchG auch weiterhin nicht zulässig, durch einen zusätzlichen Umgebungsschutz die für Naturdenkmale festgelegte Maximalgröße von fünf Hektar zu überschreiten, sodass solche Pufferflächen in die Flächenberechnung mit einzubeziehen seien (vgl. Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 28 Rdnr. 17). Denn nur bezüglich „Naturgebilden“, nicht aber bezüglich davon zu unterscheidenden „Naturdenkmalen“ sieht § 24 Abs. 1 S. 2 NatSchG 1975 überhaupt vor, dass – soweit erforderlich – auch die „Umgebung“ (des Naturgebildes) geschützt werden kann. Ein Naturgebilde liegt hier aber gerade nicht vor. Das zeigt die regelbeispielhafte Aufzählung von Naturgebilden in § 24 Abs. 3 NatSchG 1975, wonach Naturgebilde insbesondere „Felsen, Höhlen, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle oder seltene, historisch bedeutsame oder wertvolle Bäume sowie besondere Baum- und Gebüschgruppen“ sein können. „Naturdenkmale“ hingegen können im Unterschied dazu ihrer regelbeispielhaften Aufzählung in § 24 Abs. 2 NatSchG 1975 zufolge insbesondere sein: „kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren“. Die somit gegebene Überschreitung der Höchstgröße des flächenhaften Naturdenkmals führt vorliegend auch nicht lediglich zu einer (Teil-)rechtswidrigkeit der Verordnung, sondern zur Nichtigkeit der Verordnung insgesamt. Denn eine verfassungskonforme normerhaltende Reduzierung der Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ ist dem Gericht nicht möglich. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung ist zwar anerkannt, dass Rechtssätze, deren Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Ordnung zweifelhaft oder zu verneinen ist, so ausgelegt werden können, dass sie mit der Verfassung vereinbar sind. Schranke dieser Auslegung ist der durch Wortlaut und gesetzgeberischen Zweck bestimmte Gesetzessinn; keinesfalls darf das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkte verfehlt oder verfälscht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 – VII C 43.67 -, BVerwGE 37, 252, juris Rdnr. 36 m.w.N.). Es bestehen keine Bedenken, diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte These, es könne im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von der Absicht des Gesetzgebers das Maximum dessen aufrechterhalten werden, was nach Verfassung und Gesetz aufrechterhalten werden kann, auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Gesetzgeber sich nicht über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern über das Vorliegen anderer rechtlicher Voraussetzungen geirrt hat. Ging demnach der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes – bzw. hier der Verordnungsgeber bei Erlass der streitigen Verordnung - von einer rechtlichen Voraussetzung aus, die in Wirklichkeit nicht vorlag, so ist dem Gericht eine Auslegung, die dem Gesetz auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung Sinn und Bestand gibt, jedenfalls dann möglich, wenn diese Auslegung dem aus der Entstehungsgeschichte zu schließenden und mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67 -, BVerwGE 37, 252, juris Rdnr. 37 m.w.N.). Vorliegend ist der mutmaßliche Wille des Verordnungsgebers hinsichtlich einer normgerechten Reduktion der Fläche der Verordnung indes nicht hinreichend sicher erkennbar. Denkbar wäre zwar insoweit, die nach den Lichtbildern des LUBW teilweise ersichtlich als Ackerland genutzten Flächen sowie die im Osten als Sporne in das Schutzgebiet reinragenden Grundstücksflächen aus dem Schutzbereich so weit herauszunehmen, bis sich eine die 5 ha Grenze des § 28 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 NatSchG nicht mehr übersteigende Fläche ergibt. Alternativ hierzu wäre es beispielsweise auch denkbar, das Schutzgebiet in seinem westlichen oder auch seinem südlichen Bereich zu verkleinern. Zwingend sind diese Abgrenzungen indes nicht, so dass eine entsprechende Abgrenzung durch das Gericht einen unzulässigen Eingriff in das Gestaltungsrecht des Verordnungsgebers darstellen würde. Vielmehr ist dieser gehalten, im Rahmen einer etwaigen Neufassung der Verordnung zur Unterschutzstellung eines flächenhaften Naturdenkmals „Kiesgrube Fließ“ dessen Grenzen unter Beachtung der höchstzulässigen Fläche eigenverantwortlich festzusetzen. Zur Verdeutlichung der Situation wird auf das vorstehende Photo (Quelle LUBW) verwiesen, die hellrosa Fläche stellt die durch die Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ unter Schutz gestellte Fläche dar, die dunkelrosa Flächen zeigen die Biotope. 2. Soweit im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziff. 2 des Bescheides vom 18.07.2018 - Duldung der Maßnahmen gegen kanadische Goldrute und Zitterpappel in einem näher definierten Zeitraum im Jahr 2018 - begehrt wird, ist die Klage gleichfalls zulässig und begründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher ober auch ideeller Art (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 113 Rdnr. 129). Ein Feststellungsinteresse besteht nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, bei Wiederholungsgefahr, sofern diese hinreichend konkret ist oder wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 136-143). Vorliegend besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr, da die Beklagte schon auf der Grundlage von Ziff. 1 ihres Duldungsbescheides vom 18.07.2018 an der künftigen Durchführung von naturschutzfachlich erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen für das auf diesem Grundstück befindliche flächenhafte Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ festhält. Der mithin zulässig geltend gemachte Feststellungsanspruch ist auch begründet. Denn die unter Ziff.2 des Bescheids verfügte, zeitlich befristete (und daher inzwischen durch Zeitablauf gem. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigte) Anordnung einer Pflicht zur grundsätzlichen Duldung von Pflegemaßnahmen war schon deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte Rechtsverordnung sich nach dem oben Gesagten wegen der Überschreitung der gesetzlich höchst zu lässigen Größe des Schutzgebiets ihrerseits rechtswidrig war und somit keine taugliche Rechtsgrundlage darstellte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auf dem FlSt. Nr. 964 mit einer Gesamtfläche von 60.227 m² (VAS III, 261) der Gemarkung X befindet sich eine ehemalige Kiesgrube (Bild: Geoportal BW). Die Kläger, fünf Mitglieder einer Erbengemeinschaft (VAS I, 161), wenden sich gegen einen naturschutzrechtlichen Duldungsbescheid der Beklagten. Die Kiesgrube stand bis 2017 im Eigentum der 2017 verstorbenen X, die Kläger sind ihre Rechtsnachfolger. Abgesehen von der - vorliegend im Streit stehenden - Eigenschaft des größten Teils des Grundstücks als flächenhaftes Naturdenkmal liegt es in einem FFH-Gebiet, weiterhin sind auf dem Grundstück mehrere Biotope kartiert. Die Kiesgrube wurde seit Beginn der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts aufgelassen. In der Folgezeit wurde die ehemalige Kiesgrube von Dritten ersichtlich zu Freizeitzwecken, insbesondere zur Ausübung des Motorsports, aber u.a. zur Ablagerung von Müll und Autowracks genutzt. Ersichtlich ab 1984 betrieb das Landratsamt X die Einstufung eines Großteils der ehemaligen Kiesgrube als flächenhaftes Naturdenkmal (VAS II). Bereits unter dem 14.04.1981 erließ das Baurechtsamt der Beklagten eine Anordnung, demnach Eingriffe usw. in die Biotopbereiche unzulässig seien, der hiergegen gerichtete Widerspruch der damaligen Eigentümerin wurde unter dem 01.12.1981 vom Regierungspräsidium X bestandskräftig zurückgewiesen (VAS II, 23 f.). Mit Bescheid vom 14.08.1984 (VAS II, 51) untersagte das Landratsamt X der Firma X (Mit-Inhaberin Frau X) die Nutzung der ehemaligen Kiesgrube für die Übung und Ausübung des Motorsports ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zwar sei im Jahre 1981 ein Genehmigungsantrag eingereicht worden, über welchen mangels Vollständigkeit nicht entschieden worden sei. Auch stehe die Anordnung vom 14.04.1981 entgegen. Gegen diese Anordnung wurde Widerspruch eingelegt (vgl. VAS II, 121), Frau X wurde mit Schreiben vom 25.09.1984 darauf hingewiesen, dass der Betrieb ohne Genehmigung nach dem BImSchG eine Straftat darstelle. Mit Schreiben vom 22.08.1984 hörte das Landratsamt X u.a. die Klägerin zur beabsichtigten Ausweisung der ehemaligen Kiesgrube auf dem FlSt. Nr. 964 als flächenhaftes Naturdenkmal an. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 04.12.1984 wurde an die Stellungnahme erinnert (VAS II, 149). Der damalige Landrat teilte Frau X unter dem 16.06.1987 mit (VAS II, 305), - ersichtlich im Hinblick auf einen entsprechenden Antrag (VAS II, 307 f.) - dass eine Nutzung der Kiesgrube als Übungsgelände für den Radsport nicht in Betracht komme. Auf ein Schreiben von Frau X vom 24.06.1987 (VAS II, 317), wonach sie sinngemäß von einem Naturdenkmal nichts wisse, wurde ihr mitgeteilt, dass sie mehrfach zu dem Vorhaben angeschrieben worden sei (VAS II, 319). Sodann wurden mit Verordnung des Landratsamtes X vom 31.07.1987 weite Teile des Grundstücks FlSt. Nr. 964 zum flächenhaften Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ erklärt (VAS II 325 ff., 347 ff.; siehe die nachstehend Darstellung des geschützten Gebiets, Quelle Photo: LUBW [Landesanstalt für Umwelt, Baden-Württemberg]). Das Inkrafttreten der Verordnung wurde u.a. Frau X mit Schreiben des Landratsamts vom 21.09.1987 mitgeteilt (VAS II, 365 [367]). In der Folgezeit wurde Frau X noch mehrfach auf das Inkrafttreten der Verordnung und auf Verstöße hingewiesen (VAS III, 23, 35) und es wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um einerseits die Zufahrt zu der Kiesgrube zu verhindern, andererseits aber auch den Bestand zu pflegen (VAS III, 227). Zuletzt erklärte Frau X mit Schreiben vom 02.05.2016 (VAS I, 7), gegen Rodungen keine Einwendungen zu haben. Mit E-Mail vom 07.08.2017 (VAS I, 17) wies der Kläger Ziff. 2 - im Auftrag der Erbengemeinschaft – die Beklagte darauf hin, dass der Erbengemeinschaft aufgrund der Beschränkung ihres Eigentums eine Entschädigung zustehe. Bis zur Klärung der Entschädigungsfrage würden jedwede Eingriffe auf dem Grundstück untersagt. Mit Schreiben vom 25.10.2017 (VAS I, 45) kündigte die Beklagte weitere Pflegemaßnahmen an und wies den Kläger Ziff. 2 darauf hin, dass die jeweiligen Eigentümer aufgrund der Verordnung über die Erklärung der Kiesgrube „Fließ“ zum flächenhaften Naturdenkmal zur Duldung der Pflegemaßnahmen verpflichtet seien, auch bestehe ein gesetzliches Betretungsrecht. Falls überhaupt Entschädigungsansprüche entstanden seien, seien diese jedenfalls verjährt. Die Maßnahmen wurden im März 2018 durchgeführt (Lichtbilder VAS I, 53 ff.). Mit E-Mail vom 09.04.2018 (VAS I, 75) untersagte der Kläger Ziff. 2 erneut namens der Erbengemeinschaft jegliche Maßnahmen auf dem Grundstück. Mit Schreiben vom 14.06.2018 nahm sodann der Prozessbevollmächtigte der Kläger Stellung (VAS I, 123 bzw.141). Es werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten und weiterhin der Zutritt zum Grundstück zur Durchführung von Maßnahmen untersagt. Auch werde ein Nachweis über den Verbleib des entfernten Holzes gefordert. Es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung. Eine Unterschutzstellung eines flächenmäßigen Naturdenkmals habe nur bis zu einer Fläche von 5 ha erfolgen dürfen. Vermessungen der im Lageplan dargestellten Fläche hätten indes eine Fläche von 51.102 bzw. 51.114,57 m² (vgl. VAS I, 157) ergeben, weshalb die Verordnung unwirksam sei. Auch hätten die weiteren materiellen Voraussetzungen des § 24 LNatSchG BW nicht vorgelegen. Die Begründung hätte ggf. die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet, nicht aber als flächenhaftes Naturdenkmal gerechtfertigt. Auch hätten nach der Unterschutzstellung die in der Folgezeit wiederholt durchgeführten Maßnahmen nicht nur den in § 6 der Verordnung auf den Schutz und der Pflege des Naturdenkmals begrenzten Rahmen erheblich überschritten, sondern letztendlich auch dazu geführt, dass die (unterstellten) Merkmale des flächenhaften Naturdenkmals durch diese Maßnahmen endgültig beseitigt worden seien. Es handele sich nicht um den konservativen Schutz und die konservative Pflege eines flächenhaften Naturdenkmals, vielmehr werde hier offensichtlich zum wiederholten Mal Landschaftsarchitektur betrieben. Das habe mit dem Schutz und der Pflege eines Naturdenkmals nichts zu tun. Mit Duldungsbescheid vom 18.07.2018 (VAS I, 265) stellte die Beklagte fest, dass die Eigentümer des FlSt. Nr. 964 auf der Gemarkung X die Durchführung von naturschutzfachlich erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen für das auf diesem Grundstück befindliche flächenhafte Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“ zu dulden hätten (Ziff.1). Die Eigentümer hätten es insbesondere zu dulden, dass auf dem vorbenannten Grundstück in der Zeit vom 23.07.2018 bis 31.08.2018 Bestände der (standortsfremden, eingewanderten) Kanadischen Goldrute gemäht und gejätet und in entsprechender Weise die aufkommende Wurzelbrut der Zitterpappel bekämpft werde. Wenn ein zweiter Bekämpfungsdurchgang im Zeitraum von Ende September 2018 bis Ende Oktober 2018 erforderlich werde, so hätten die Eigentümer auch dies zu dulden (Ziff.2). Zudem werde festgestellt, dass die Eigentümer es zu dulden hätten, dass ihr FlSt. 964 für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen von Beschäftigten der Stadt X oder den dazu beauftragten Dritten betreten und nach Bedarf mit Fahrzeugen befahren würden (Ziff. 3). Weiterhin wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 4) und eine Gebühr von 70,00 EUR festgesetzt (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Duldungspflicht ergebe sich aus Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und der Verordnung über die Unterschutzstellung. Einwände gegen die Verordnung griffen nicht durch. Die Duldung sei förmlich festzustellen, da die Eigentümer mehrfach gegen Maßnahmen protestiert hätten. Die Bekämpfung der Goldrute und des Gehölzaufwuchses sei naturschutzfachlich geboten. Am 09.08.2018 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf ihren bisherigen Sachvortrag verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2019 (GAS 151) wies das Regierungspräsidium X den Widerspruch der Kläger zurück. Nach § 65 BNatSchG i.V.m. § 52 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 6 der Verordnung zur Unterschutzstellung der Kiesgrube hätten die Kläger die Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden. Es bestehe kein Zweifel, dass die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Kanadischen Goldrute naturschutzfachlich geboten gewesen seien. Es bestehe die Gefahr der erhöhten Etablierung von invasiven Neophyten wie der Goldrute, was zur Verdrängung von einheimischen geschützten Tier- und Pflanzenarten führen könne. Die Pflegemaßnahmen trügen einerseits dem Schutzzweck des flächendeckenden Naturdenkmals Rechnung, weiterhin würden sie durch das europäische Naturschutzrecht gestützt. Denn die Kiesgrube liege innerhalb des FFH-Gebiets „X“ und beherberge nach FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen und Arten. Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 NatSchG 1975 aufgrund der Überschreitung der dort vorgeschriebenen Maximalfläche von 5 ha liege nicht vor. Denn eine Fläche von 5 ha für das Naturdenkmal und seine geschützte Umgebung könnten Gegenstand einer Schutzgebietsverordnung sein, wie sich aus § 24 Abs. 4 NatSchG 1975 ergebe. Da die Fläche der Schutzgebietsverordnung im vorliegenden Fall ca. 5 ha betrage und davon augenscheinlich durch die Orientierung an Grundstücksgrenzen auch Umgebungsbereiche mit umfasst seien, sei davon auszugehen, dass die Fläche für das Naturdenkmal kleiner als 5 ha sei. Es existierten zahlreiche Verordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen, die insgesamt eine Fläche von über 5 ha umfassten, was der in die Schutzgebietsverordnung einbezogenen Umgebung geschuldet sei. Eine Erklärung zum flächendeckenden Naturdenkmal hätte nach § 24 NatSchG 1975 u.a. aus ökologischen Gründen oder zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere oder Pflanzen vorgenommen werden können. Genau dies komme in § 3 der VO zur Unterschutzstellung zum Ausdruck. Ein Naturdenkmal sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mensch ursächlich für die Entstehung gewesen sei. Die Schutzbedürftigkeit der auf menschliche Handlungen zurückzuführende Schutzobjekte ergebe sich auch aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, wonach u.a. historisch gewachsene Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau und Bodendenkmälern zu bewahren seien. Auch sei die Objekthaftigkeit des flächendeckenden Naturdenkmals gegeben. Denn das Gebiet „Kiesgrube Fließ“ hebe sich in Bezug auf die umgebende Landschaft, die umfangreich landwirtschaftlich genutzt werde, deutlich und dauerhaft ab. Bereits am 12.02.2019 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst ihren bisherigen Vortrag wiederholen und - hinsichtlich der Zerstörung des Naturdenkmals unter Verweis auf einen Beratungsbrief der X vom 07.12.2018 (GAS 33) - vertiefen. Weiterhin tragen sie vor, die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lägen vor. Auch sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, obwohl sich der angefochtene Verwaltungsakt hinsichtlich der Ziff. 2 teilweise durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt habe. Vorliegend bestehe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr, da sich die Beklagte nach wie vor für berechtigt halte, die Grundstücke der Kläger zu betreten und dort Pflegemaßnahmen durchzuführen. Ergänzend tragen sie vor (GAS 145), dass nunmehr der Widerspruchsbescheid einbezogen werden solle. Hinsichtlich der Größe der Fläche des Naturdenkmal werde auf § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Unterschutzstellung verwiesen, demnach die Grenzen des Flächenhaften Naturdenkmals in einer Übersichtskarte und einen Lageplan rot eingetragen seien. Damit werde gerade nicht ein flächenhaftes Naturdenkmal von weniger als 5 ha und seine Umgebung unter Schutz gestellt. Gerade beim Umgebungsbereich, also bei Flächen, die selbst nicht zum Naturdenkmal gehören sollte, geböten es die weitreichenden Folgen der Anwendbarkeit einer Verordnung zur Unterschutzstellung, die Einbeziehung von Flächen die selbst nicht zum Naturdenkmal gehören sollten, einer besonders kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2018 hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 5 aufzuheben und entsprechend auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 02.09.2019 aufzuheben; festzustellen, dass die Ziffer 2 des genannten Bescheids der Beklagten vom 18.07.2018 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor (GAS 105), der Klage fehle hinsichtlich der Ziff. 2 bereits das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn die erwartete neuerliche Verfügung der Duldung von Pflegemaßnahmen gegen Goldrute und Zitterpappel in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids werde seitens der Beklagten bereits mit den allgemein formulierten Ziff. 1 und 3 der Duldungsverfügung abgedeckt. Die Duldungspflicht der durchgeführten Maßnahmen zur Neophytenbekämpfung ergebe sich aus § 65 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 22 Abs. 2 und 28 BNatSchG. Das Grundstücksbetretungsrecht zu diesem Zweck folge aus § 65 Abs. 2 BNatschG i.V.m. § 52 NatschG. Die Einwendungen gegen den Schutzstatus der Kiesgrube als flächenhaftes Naturdenkmal seien unbehelflich. Es könne dahinstehen, ob die seitens der Kläger behauptete Überschreitung der zulässigen Flächenausdehnung von 5 ha. zutreffend ermittelt worden sei. Es liege auf der Hand, dass gegenüber den heutigen technischen Möglichkeiten damals zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung größere Messtoleranzen zu erwarten waren. Derart bedingte Abweichungen seien nicht geeignet, die Gültigkeit der Verordnung in Frage zu stellen. Etwas Anderes könne allenfalls gelten, wenn der Verordnungsgeber sich bewusst über den Flächenmaßstab hinweggesetzt hätte, hierfür gebe es indes keine Anhaltspunkte. Auch der Einwand, die Voraussetzungen des § 24 NatSchG 1975 hätten nicht vorgelegen, schlage nicht durch. Eine Objekthaftigkeit und Beständigkeit des äußeren Erscheinungsbildes der Kiesgrube liege vor. Die ehemalige Kiesgrube sei schon topographisch von der sie umgebenden Fläche zu unterscheiden. § 3 der Verordnung zur Unterschutzstellung benenne für das flächendeckende Naturdenkmal „Kiesgrube Fleiß“ als Schutzzweck die „Erhaltung des wertvollen Kiesgrubenbiotops als solches“ und damit ein „flächig in Erscheinung tretendes Objekt“. Auch fehle es aufgrund der im Frühjahr vorausgegangenen Arbeiten nicht an einem zu schützenden Objekt, das flächenmäßige Naturdenkmal sei nicht zerstört worden. Hinsichtlich des Beratungsbriefes des aip (GAS 33) sei schon nicht ersichtlich, auf welcher fachlicher Expertise die in diesem niedergelegten natur- und forstfachlichen Ausführungen fußen sollten. Die der Neophytenbekämpfung vorangehende Ausholzung etc. habe das flächenhafte Naturdenkmal auch nicht zerstört, vielmehr seien die Lebensräume der diversen schützenswerten und bedrohten Arten erfolgreich revitalisiert worden. Projektbegleitende Daten des LEVKN (Landschaftserhaltungsverband X e.V., VAS I, 315 ff.) dokumentierten schon aus einer ersten, noch unvollständigen Bestandsaufnahme im Anschluss an die Frühjahrsmaßnahmen 2018 das Wiedererstarken von deren Vorkommen, so hätten beispielsweise zahlreiche Wildbienennester nachgewiesen werden können. Die Ausholzungsarbeiten seien gerade erforderlich gewesen, um die von Verbuschung bedrohten Offenlandbiotope erhalten zu können. Vergleichbares gelte für die vorhandenen, auch ephemeren Tümpel, die, um ihre sukzessive Verlandung zu verhindern, hätten freigelegt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamts X (insgesamt vier Bände) verwiesen.