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Urteil

9 K 320/19

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Rettungsassistent, der die zweijährige Rettungsassistentenausbildung in Deutschland absolviert hat und jahrelang im Rettungsdienst tätig war, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen (§ 2 Abs. 1 NotSanG), wenn er in der Schweiz eine Ergänzungsprüfung absolviert hat, welche es ihm erlaubt, in der Schweiz als Rettungssanitäter tätig zu sein.(Rn.53) 2. Der Kläger muss zusätzlich keine staatliche Ergänzungsprüfung (§ 32 NotSanG) ablegen.(Rn.45) 3. Der Antragsteller hat gem. § 2 Abs. 4, Abs. 5 NotSanG eine Ausbildung erworben, die in dem Ausbildungsstaat (hier: Schweiz) für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht, wenn er neben einer deutschen Rettungsassistentenausbildung in der Schweiz auch eine Ergänzungsprüfung absolviert hat, die es ihm erlaubt, in der Schweiz als Rettungssanitäter zu arbeiten.(Rn.42) 4. Für § 2 Abs. 4 NotSanG genügt es, wenn der Antragsteller eine Qualifikation erworben hat, die der Qualifikation eines Notfallsanitäters entspricht.(Rn.38) 5. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller die formale Ausbildung von 3 Jahren zum Rettungssanitäter in der Schweiz durchlaufen hat.(Rn.38) 6. Der Beruf des Notfallsanitäters entspricht dem schweizerischen Beruf des Rettungssanitäters.(Rn.34)
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 27.12.2018 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rettungsassistent, der die zweijährige Rettungsassistentenausbildung in Deutschland absolviert hat und jahrelang im Rettungsdienst tätig war, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen (§ 2 Abs. 1 NotSanG), wenn er in der Schweiz eine Ergänzungsprüfung absolviert hat, welche es ihm erlaubt, in der Schweiz als Rettungssanitäter tätig zu sein.(Rn.53) 2. Der Kläger muss zusätzlich keine staatliche Ergänzungsprüfung (§ 32 NotSanG) ablegen.(Rn.45) 3. Der Antragsteller hat gem. § 2 Abs. 4, Abs. 5 NotSanG eine Ausbildung erworben, die in dem Ausbildungsstaat (hier: Schweiz) für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht, wenn er neben einer deutschen Rettungsassistentenausbildung in der Schweiz auch eine Ergänzungsprüfung absolviert hat, die es ihm erlaubt, in der Schweiz als Rettungssanitäter zu arbeiten.(Rn.42) 4. Für § 2 Abs. 4 NotSanG genügt es, wenn der Antragsteller eine Qualifikation erworben hat, die der Qualifikation eines Notfallsanitäters entspricht.(Rn.38) 5. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller die formale Ausbildung von 3 Jahren zum Rettungssanitäter in der Schweiz durchlaufen hat.(Rn.38) 6. Der Beruf des Notfallsanitäters entspricht dem schweizerischen Beruf des Rettungssanitäters.(Rn.34) Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 27.12.2018 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung “Notfallsanitäter“ zu führen. Der ablehnende Bescheid vom 27.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO. Danach ist der Wohnsitz des Klägers maßgeblich, wenn der begehrte Verwaltungsakt von einer Behörde, hier dem Regierungspräsidium ... als Landesgesundheitsamt, mit zentraler Zuständigkeit erlassen wird. Ein Vorverfahren war entbehrlich, da das Regierungspräsidium ... eine Landesbehörde ist, § 68 Abs.1 Nr. 1 VwGO. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. II. Die Klage ist auch begründet, da die bisherige Weigerung des Regierungspräsidium ..., dem Kläger die begehrte Erlaubnis zu erteilen, rechtswidrig ist. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 NotSanG. 1. Da der Kläger keine Notfallsanitäterausbildung absolviert hat, ergibt sich der Anspruch allerdings nicht aus § 2 Abs. 1 NotSanG. Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis, § 1 Abs. 1 NotSanG. Nach § 2 Abs. 1 NotSanG ist diese Erlaubnis auf Antrag aber nur zu erteilen, wenn die antragstellende Person folgende Voraussetzungen erfüllt: - die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 1), - sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), - nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3) und - über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 4). 2. Der Kläger erfüllt jedoch die Erteilungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 NotSanG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG gilt die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG – Abschluss der dreijährigen Notfallsanitäterausbildung – auch als erfüllt, wenn aus einem vom Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen „Diplom“ hervorgeht, dass er eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Damit setzt § 2 Abs. 4 NotSanG die Richtlinie 2005/36/EG für Ausbildungen aus der Europäischen Union in nationales Recht um. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind „Ausbildungsnachweise“ gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die mindestens dem in Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 NotSanG). Nach § 2 Abs. 4 NotSanG besteht beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG Kommentar, 1. Aufl., Rn. 44). Die Schweiz ist zwar kein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, allerdings gilt Abs. 4 entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, § 2 Abs. 5 NotSanG. Das ist für eine schweizerische Ausbildung der Fall (so ausdrücklich die Gesetzbegründung BT-Drs. 17/11689 v. 28.12.2012, S. 20; ebenso Dielmann/Malottke, NotSanG Kommentar, 1. Aufl., Rn. 51). a) Der Kläger hat mit Vorlage der Verfügung des SRK vom 28.01.2013 einen „Ausbildungsnachweis“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt, der mindestens dem in Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht und dem eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt war. aa) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der RL 2005/36/EG sind Ausbildungsnachweise „Diplome“, „Prüfungszeugnisse“ und „sonstige Befähigungsnachweise“, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurden, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind. Unter Art. 11 Buchst. c der Richtlinie fallen u.a. nur Diplome, die nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr (i), oder nach Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs (ii) erteilt wurden. Aus der Verfügung des SRK ergibt sich, dass der Kläger eine Ausbildung erworben hat, die in der Schweiz für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Das ergibt sich aus Ziff. 1 und 2 der Verfügung. Danach sei der Kläger in der Schweiz berechtigt, den Beruf des Rettungssanitäters zu den gleichen Bedingungen auszuüben, wie es ein Inhaber des schweizerischen Diploms dürfte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG). Der Kläger hat die Berufsausbildung auch innerhalb der Gemeinschaft absolviert, nämlich in Deutschland und in der Schweiz. Zudem erfüllt das dort bescheinigte Niveau „Höhere Fachschule“ das in Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Niveau (postsekundäre Ausbildung (= Ausbildung nach Schulabschluss) von mindestens einem Jahr), da die Rettungssanitäterausbildung eine dreijährige Ausbildung ist. Mit E-Mail vom 07.06.2018 hat der Kläger ebenfalls eine EU-Niveaueinstufung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und des Rates (v. 07.09.2005; vgl. unter höhere Bildungsberufe, Dipl. Rettungssanitäter; https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20151046/index.html, BAS 1) vorgelegt, in der die Ausbildung des schweizerischen Rettungssanitäters in das Qualifikationsniveau 6 (Einstufung NQR = Nationaler Qualifikationsrahmen) eingestuft wurde. bb) Der Umstand, dass der Kläger in der Schweiz keine dreijährige Ausbildung zum schweizerischen Rettungssanitäter, sondern (nur) eine, auf seine Rettungsassistentenausbildung aufbauende Eignungsprüfung abgelegt hat, führt – entgegen der Ansicht des Beklagten – zu keiner anderweitigen Bewertung. (1) Denn schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG muss aus dem Ausbildungsnachweis nur hervorgehen, dass die antragstellende Person eine bestimmte Qualifikation erworben hat. In § 2 Abs. 4 Satz 1 heißt es (Unterstreichungen durch das Gericht): „Für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus [...] erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht.“ Eine Ausbildung hat jedoch auch derjenige erworben, der aufeinander aufbauende (Teil-) Ausbildungen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten (oder in der Schweiz, vgl. § 2 Abs. 5 NotSanG) bestanden hat, wenn er letztendlich einen Beruf ausüben darf, der dem Beruf des Rettungssanitäters entspricht. Er hat dann die Berufsausbildung zum Rettungssanitäter erworben. Das bedeutet, dass es bei dem Begriff „Ausbildung“ nicht um die formale Ausbildung(szeit) an sich geht, sondern viel mehr um den „Ausbildungsstand“, nämlich den Erfolg, die berufliche Qualifikation und den Kenntnisstand. Für dieses Verständnis spricht neben dem Gesetzeswortlaut auch der Sinn und Zweck der Richtlinie. Sinn und Zweck der Richtlinie ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen innerhalb der EU (vgl. Erwägungsgrund 1 und 3) und weiteren Ländern (vgl. Erwägungsgrund 10) zum Schutz der Freizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Gleichzeitig muss aber auch ein angemessenes Qualifikationsniveau gewährleistet sein (vgl. Erwägungsgrund 16). Insbesondere zum Schutz der Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 AEUV) ist es – entgegen der Begründung des Beklagten – aber nicht erforderlich, die Anerkennung eines Berufsabschlusses nur deshalb abzulehnen, weil er nicht im Wege einer regulären Ausbildung erreicht wurde. Eine Ablehnung kommt nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie folglich nur in Betracht, wenn anders ein angemessenes Qualifikationsniveau nicht mehr gewährleistet werden kann. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Im Gegenteil, der Kläger ist seit 10 Jahren als Rettungssanitäter in der Schweiz tätig, folglich in einem Beruf, der dem des Notfallsanitäters entspricht bzw. über diesen sogar noch hinausgeht. (2) Dass der Kläger keine staatliche Ergänzungsprüfung – wie von dem Beklagten gefordert – absolvieren muss, legt auch der Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2005/36/EG nahe (Unterstreichungen durch das Gericht): „Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.“ Aus dem Erwägungsgrund ergibt sich nämlich, dass die Richtlinie zwar nicht dazu führen soll, dass Anerkennungen wiederum anerkannt werden; es sei denn, die antragstellende Person hat im Aufnahmemitgliedstaat (hier: der Schweiz) eine zusätzliche Berufsqualifikation erworben. Berufsqualifikationen sind gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG „die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.“ Art. 11 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2005/36/EG lautet: „Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt (i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;“ (Unterstreichungen durch das Gericht). Demnach kann eine zusätzliche Berufsqualifikation auch eine spezifische Prüfung „ohne vorhergehende Ausbildung“ sein, die die antragstellende Person absolviert und nachgewiesen hat. So liegt es hier. Der Kläger hat in der Schweiz eine Prüfung absolviert, die bestätigt, dass er die gleichen Qualifikationen hat, wie eine Person, die die Rettungssanitäterausbildung erfolgreich bestanden hat. (3) Ferner entspricht die – von dem Beklagten geforderte – staatliche Ergänzungsprüfung (§ 32 NotSanG), die ebenfalls ohne den Nachweis einer vorher durchlaufenen gesonderten regulären Ausbildungszeit angetreten werden kann, der Prüfung, die der Kläger bereits 2012 in der Schweiz bestanden hat. Beide Prüfungen beinhalten einen praktischen und einen mündlichen Teil, darüber hinaus müssen die Prüflinge in der schweizerischen Eignungsprüfung noch eine schriftliche Arbeit anfertigen. Die einzelnen Prüfungen sind ungefähr gleich lang und decken sich inhaltlich (vgl. §§ 18 und 19 NotSan-APrV und https://www.medi.ch/rettungssanitaet/ausbildung/anerkennung). Denn in beiden Prüfungen soll der Prüfling Maßnahmen zur Rettung beherrschen, eine Erstversorgung vornehmen können und Fragen zum Qualitätsmanagement beantworten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NotSan-APrV; E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 19.11.2019, GAS 117). Zudem soll der Prüfling in der jeweiligen praktischen Prüfung anhand eines Fallszenarios eine fachgerechte Notfallversorgung demonstrieren. Da der Rettungssanitäter zum Teil Aufgaben der deutschen Notfallärzte übernehmen darf, war die schweizerische Eignungsprüfung in diesen Teilen auch sehr viel umfangreicher. Durch die Ähnlichkeit der Prüfungen wird auch der Sinn und Zweck der staatlichen Ergänzungsprüfung gewahrt. Mit der staatlichen Ergänzungsprüfung soll ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich der „Gesundheitsschutz“ geschützt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.07.2015 - 1 BvR 2853/13 -, juris, Rn. 10). Diese verpflichtende Ergänzungsprüfung ist zur Überprüfung des Wissens geeignet, über welches die bereits berufstätigen Rettungsassistenten aufgrund ihrer Berufserfahrung verfügen, da der Wissensstand vom jeweiligen Einsatzbereich abhängig sein kann (BVerfG, Urteil vom 10.07.2015 - 1 BvR 2853/13 -, juris, Rn. 10). Ziel der staatlichen Ergänzungsprüfung ist es hingegen nicht, berufstätige Rettungssanitäter, die bereits eine umfassendere Prüfung in der Schweiz abgelegt haben, erneut zu überprüfen. Das würde auch dem Richtlinienzweck – wie oben dargestellt – widersprechen. (4) Im Übrigen ist auch die Berufserfahrung des Klägers zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2005/36/EG). Insofern aber arbeitet er bereits seit 2009 im schweizerischen Rettungsdienst als Rettungssanitäter – also in einem Beruf, der höher qualifiziert ist, als der Notfallsanitäter. cc) Soweit der Beklagte auch einen maßgeblichen Unterschied darin sieht, dass der Kläger den geschützten schweizerischen Titel nicht tragen dürfe, stellt dies allerdings keinen wesentlichen Unterschied dar, denn das Verbot sagt nichts über die Qualität der Ausbildung an sich aus. Vielmehr ist der Ausbildungstitel „Rettungssanitäter Niveau HF“ in der Schweiz geschützt und soll den Absolventen vorbehalten bleiben, die die Ausbildung in der Schweiz absolviert haben. Da der Kläger als Rettungssanitäter in der Schweiz tätig werden darf, ist er so zu behandeln, als hätte er die schweizerische Rettungssanitäterausbildung absolviert. Die Parteien sind sich einig, dass dies zur Anerkennung in Deutschland ausgereicht hätte. dd) Schließlich ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten im vorliegenden Fall mit Art. 12 GG unvereinbar. Das NotSanG stellt eine subjektive Zulassungsbeschränkung dar (BT-Drs. 17/11689, S. 1 und 19). Eingriffe in die subjektive Berufswahl sind nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Die Gesundheit der Bevölkerung stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2015 - 1 BvR 2853/13 -, juris, Rn. 10). Die Auslegung und Anwendung des NotSanG muss demnach an Art. 12 GG gemessen werden. Die Begründung der Ablehnungsentscheidung des Beklagten wird dem nicht gerecht, da nicht ersichtlich wird, inwiefern diese dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen soll. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger nicht die gleichen Qualifikationen mitbringt, wie ein Notfallsanitäter nach bestandener Berufsausbildung, ein ehemaliger Rettungsassistent, der die staatliche Ergänzungsprüfung i.S.d. § 32 NotSanG bestanden hat oder ein schweizerischer Rettungsassistent. Über diese Qualifikation aber verfügt er gerade und zwar auch nach Ansicht des Beklagten, der nicht diese Qualifikation des Klägers in Frage stellt, sondern alleine moniert, dass er sie nicht im Rahmen einer regulär durchlaufenen und absolvierten Ausbildungszeit erworben habe. Soweit aber der Beklagte mit diesem Erfordernis sicherstellen möchte, dass ein Absolvent einer nur zweijährigen deutschen Rettungsassistentenausbildung nicht über den Umweg einer schweizerischen Prüfung ohne zusätzlich absolvierte Ausbildungszeit eine Qualifikation eines Notfallsanitäters erwerben können soll, die eine dreijährige Ausbildungszeit erfordert, übersieht er, dass eine Nachqualifikation eines Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter zwar durch das Absolvieren einer weiteren Ausbildungszeit möglich ist (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 NotSanG), dies aber, wenn der Rettungsassistent eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweist (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG), nicht vorgeschrieben ist, sondern die Ergänzungsqualifikation auch direkt durch eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden kann. b) Der Kläger erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 NotSanG. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage der Berufsanerkennung eines schweizerischen Rettungssanitäters, ohne vorhergehende Ausbildung zum diplomierten Rettungssanitäter, ist nicht nur im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, sondern für eine Vielzahl von Fällen von Relevanz und bedarf daher der bisher fehlenden obergerichtlichen Klärung. Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. Das Regierungspräsidium ... erteilte dem am ...1971 geborenen Kläger am 15.07.1997 auf Grundlage des seinerzeit geltenden Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) – nach Abschluss der zweijährigen Berufsausbildung – die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen zu dürfen (BAS 11). Das Rettungsassistentengesetz trat am 31.12.2013 außer Kraft und wurde vom Notfallsanitätergesetz (NotSanG - v. 22.05.2013 – BGBl. I, S. 1348 – in Kraft seit 01.01.2014 -, zuletzt geändert durch Gesetz v. 04.04.2017 – BGBl. I, S. 778) abgelöst. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter trat ab 01.01.2015 endgültig an die Stelle des Rettungsassistenten. Da die Ausbildung zum Notfallsanitäter im Vergleich zur Ausbildung zum Rettungsassistenten drei Jahre dauert und höher qualifiziert ist, müssen Rettungsassistenten – um die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ führen zu dürfen – gem. § 32 Abs. 2 NotSanG eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere Ausbildung absolvieren. Die Ergänzungsprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil (§ 4 Abs. 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - NotSan-APrV). Im mündlichen Teil soll der Prüfling ca. 30 bis 40 Minuten zu den Themen Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen; Handeln im Rettungsdienst und medizinische Diagnostik und Therapie und lebenserhaltenden Maßnahmen geprüft werden (vgl. 18 Abs. 1 und Abs. 2 NotSan-APrV). Im praktischen Teil muss der Prüfling zwei vorgegebene Fallbeispiele lösen, indem er alle anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung übernimmt (Dauer: 20 bis 40 Minuten pro Fall, vgl. § 19 Abs. 1 NotSan-APrV). Der Kläger arbeitete jahrelang als Rettungsassistent in Deutschland, bis er im Jahr 2009 begann, in der Schweiz als schweizerischer Rettungssanitäter zu arbeiten. Das Pendant zum deutschen Rettungsassistenten war seinerzeit der schweizerische diplomierte Rettungssanitäter („Rettungssanitäter Niveau HF“; HF steht für höhere Fachschule). Heute entspricht der Beruf des diplomierten Rettungssanitäters dem des deutschen Notfallsanitäters, wobei die schweizerische Ausbildung die deutsche Ausbildung qualitativ übertrifft. Denn ein Rettungssanitäter hat mehr Kompetenzen, als ein Notfallsanitäter, da er üblicherweise auch Tätigkeiten übernimmt, die in Deutschland nur von einem Notarzt durchgeführt werden dürfen. Im Jahr 2012 ließ der Kläger seine deutsche Ausbildung zum Rettungsassistent in der Schweiz anerkennen, um dort als Rettungssanitäter arbeiten zu dürfen. Zur Prüfungsvorbereitung besuchte er nach seinen von Beklagtenseite unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung u.a. einen PHTLS (Prehospital Trauma Life Support) und einen ALS (Advanced Life Support) Kurs. Alle weiteren Kenntnisse und Kompetenzen eignete er sich durch ein Selbststudium an. Die Eignungsprüfung absolvierte er bei der Medi Rettungsschule – Zentrum für Bildung in Bern. Gegenstand der Eignungsprüfung war eine fallbezogene praktische Prüfung (Dauer 50 Minuten), ein auf den Fall bezogenes Fachgespräch (Dauer 30 Minuten) und eine schriftliche Arbeit, welche ca. 30 Seiten umfasste (GAS 121 ff.) und auch präsentiert werden musste. Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte das Schweizerische Rote Kreuz (im Folgenden: „SRK“) am 19.11.2019 mit (GAS 117), dass den deutschen Rettungsassistenten überwiegend die folgenden Kompetenzen/Kenntnisse fehlen würden, sodass sich die Eignungsprüfung in den meisten Fällen darauf erstrecken würde: - Ungenügende theoretische und praktische Kenntnisse in den 5 Arbeitsprozessen gem. Rahmenlehrplan, Arbeitsprozess 1 - Organisation, Leitung und Dokumentation von Einsätzen, Arbeitsprozess 2 - Situationsbeurteilung und Einleiten von organisatorischen und operationellen Maßnahmen, Arbeitsprozess 3 - Maßnahmen zur Rettung und präklinischen Versorgung, Arbeitsprozess 4 - Bereitstellung von Infrastruktur, Technik und Logistik, Arbeitsprozess 5 - Förderung der Qualität der Leistungen und der Berufsentwicklung, Prävention, - Qualitätsmanagement im Rettungsdienst, - Fehlermanagement und Fehlerprävention, - Kenntnisse der Evidence Based Medicine, - Kenntnisse über die Grundlagen der präklinischen Forschung. Nachdem der Kläger die Eignungsprüfung am 17.12.2012 bestanden hatte (vgl. Schreiben der Medi Rettungsschule, BAS 12) verfügte das SRK am 28.01.2013 folgendes: 1. Der oben erwähnte Ausbildungsabschluss entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Diplomanerkennung in Rettungssanität (Niveau Höhere Fachschule), Tertiärstufe Höhere Fachschule (ISCED 5B). 2. Herr ... ist berechtigt, den Beruf in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen auszuüben wie die Inhaberinnen und Inhaber eines schweizerischen Diploms. 3. Herr ... darf die Berufsbezeichnung Rettungssanitäter oder auch den Titel führen auf den sie / er im Herkunftsland Anspruch hat (mit Angabe des Herkunftslandes). Sie / Er ist hingegen nicht berechtigt, den entsprechenden schweizerischen Titel zu tragen, der Personen vorbehalten ist, die die schweizerische Ausbildung abgeschlossen haben. 4. Herr ..., geboren am ...1971, wird unter der Nummer ... in das Register der anerkannten Ausbildungsabschlüsse aufgenommen. Am 08.06.2018 stellte der Kläger beim Regierungspräsidium ... den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ (BAS 17). Dem Antrag fügte er mit E-Mail vom 07.06.2018 eine EU-Niveaubescheinigung des schweizerischen Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation bei (vgl. BAS 20). Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 27.12.2018 abgelehnt (GAS 21). Zur Begründung trug das Regierungspräsidium ... im Wesentlichen vor, dass die materiellen Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter bzw. die Anerkennung der schweizerischen Berufsausbildung nicht gegeben seien. Zwar entspreche die schweizerische Berufsausbildung zum „Rettungssanitäter (Niveau HF)“ grundsätzlich der deutschen Berufsausbildung zum „Notfallsanitäter“, jedoch habe der Kläger nicht die Ausbildung erworben, die für den unmittelbaren Zugang zu dem Beruf in der Schweiz erforderlich sei. Das SRK habe den Kläger nur mit Verfügung vom 28.01.2013 aufgrund seines in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses in das Register der anerkannten Ausbildungsabschlüsse aufgenommen, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den geschützten schweizerischen Titel nicht tragen dürfe. Der Kläger hätte demnach die reguläre schweizerische Ausbildung zum „Rettungssanitäter (HF)“ absolvieren müssen, was er aber nicht getan habe. Der Kläger müsse daher vor einer staatlichen Anerkennung als Notfallsanitäter in Deutschland die staatliche Ergänzungsprüfung ablegen, vgl. § 32 Abs. 2 NotSanG. Am 25.01.2019 hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums ... erhoben (GAS 1 und 65). Er trägt im Wesentlichen vor, dass er ein Diplom i.S.v. § 2 Abs. 4, Abs. 5 NotSanG i.V.m. Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den jeweils geltenden Fassungen vorgelegt habe. Diplome im Sinne von § 2 Abs. 4, Abs. 5 NotSanG seien „Ausbildungsnachweise“ nach Art. 3 Abs. 1 c Richtlinie 2005/36/EG. Ausbildungsnachweise seien wiederum nach dem Wortlaut der Richtlinie auch sonstige Befähigungsnachweise, die von der Behörde eines Drittstaats ausgestellt werden. Die eingereichte Anerkennungsentscheidung des SRK vom 28.01.2013 sei ein solcher Befähigungsnachweis in diesem Sinne. Daraus ergebe sich, dass der Kläger eine Ausbildung erworben habe, die in der Schweiz für den unmittelbaren Zugang zum Rettungssanitäter erforderlich sei. Dieser Beruf entspreche nicht nur dem Beruf „Notfallsanitäter“ im Sinne des NotSanG, sondern gehe in der Qualifikation auch darüber hinaus. Im Übrigen hätte das Regierungspräsidium prüfen müssen, ob die Ausbildung des Klägers als gleichwertig anzuerkennen sei (gem. § 2 Abs. 3 NotSanG). Diese Voraussetzungen seien aufgrund der höherwertigen schweizerischen Ausbildung erfüllt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 27.12.2018 aufzugeben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf das Vorbringen im Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die dem deutschen Notfallsanitäter entsprechende schweizerische Ausbildung der Rettungssanitäter (Niveau HF) sei. Das Diplom des Klägers enthalte den Zusatz „HF“ allerdings nicht. Das bescheinigte Niveau genüge zwar den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 NotSanG, jedoch dürfe auch die konkrete Ausbildung keine Unterschiede aufweisen (vgl. § 2 Abs. 3 NotSanG). Der Kläger habe aber keine Ausbildung absolviert. Er habe nur eine Anerkennungsprüfung absolvieren müssen. Da das SRK dem Kläger nicht erlaube, den geschützten schweizerischen Titel zu tragen, sei keine vollumfängliche Gleichwertigkeit gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019 und den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten (jeweils ein Heft) verwiesen.