Urteil
6 K 1753/17
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die von der Behörde zu treffende Prognose, wieviele Taxikonzessionen erteilt werden können, ohne dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (§ 13 Abs. 4 PBefG), ist fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde sich hierfür auf ein betriebswirtschaftliches Gutachten stützt, dieses aber nicht erkennbar die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde legt.(Rn.26)
2. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung kann ein Antrag auf Verlängerung nicht mehr erfolgreich gestellt werden, wenn die Behörde eine Antragstellung vor dem Auslaufen der Genehmigung zur Voraussetzung macht.(Rn.44)
3. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) ist hierbei nicht statthaft, da jedenfalls keine gesetzliche Frist in Rede steht.(Rn.44)
4. Ist ein Antragsteller nicht auf der Vormerkliste für Neubewerber notiert, muss nicht geprüft werden, auf welchen Listenplatz er bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgerückt wäre, wenn er im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids eingetragen worden wäre.(Rn.47)
5. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde zum damaligen Zeitpunkt die Aufnahme in die Vormerkliste wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit hätte ablehnen können.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Behörde zu treffende Prognose, wieviele Taxikonzessionen erteilt werden können, ohne dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (§ 13 Abs. 4 PBefG), ist fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde sich hierfür auf ein betriebswirtschaftliches Gutachten stützt, dieses aber nicht erkennbar die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde legt.(Rn.26) 2. Nach Ablauf der Geltungsdauer einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung kann ein Antrag auf Verlängerung nicht mehr erfolgreich gestellt werden, wenn die Behörde eine Antragstellung vor dem Auslaufen der Genehmigung zur Voraussetzung macht.(Rn.44) 3. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) ist hierbei nicht statthaft, da jedenfalls keine gesetzliche Frist in Rede steht.(Rn.44) 4. Ist ein Antragsteller nicht auf der Vormerkliste für Neubewerber notiert, muss nicht geprüft werden, auf welchen Listenplatz er bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgerückt wäre, wenn er im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids eingetragen worden wäre.(Rn.47) 5. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde zum damaligen Zeitpunkt die Aufnahme in die Vormerkliste wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit hätte ablehnen können.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. I. Ziff. 1 des Bescheids vom 10.04.2016 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.07.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Taxikonzessionen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen folgt dabei nicht aus § 13 PBefG. Erforderlich ist danach, dass die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2), der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3) und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben (Nr. 4). Die Genehmigung ist beim Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG). Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG). Entscheidend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 30.12 –, Rn. 14). Hieraus folgt, dass Änderungen nach Antragstellung bei einer mitunter langjährigen Wartezeit zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.07.2003 – 13 B 29/03 –, Rn. 9, juris). 1. Die subjektiven Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind erfüllt. Es liegen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt insbesondere keine Tatsachen mehr vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts bestätigt die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Kläger. Die fachliche Eignung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG) folgt bereits daraus, dass der Kläger laut eigenen Angaben seit Jahren als angestellter Taxifahrer tätig ist. Er hat außerdem seinen Betriebssitz im Inland (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). 2. Die Erteilung der Genehmigungen kann nicht bereits auf Grundlage von § 13 Abs. 4 PBefG versagt werden, weil das Landratsamt hinsichtlich der Frage einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes keine rechtmäßige Prognose über die Anzahl der zu erteilenden Taxigenehmigungen in der Region S. getroffen haben dürfte. Die zugrundeliegende Prognose dürfte beurteilungsfehlerhaft sein. Das eingeholte Gutachten dürfte nicht hinreichend verdeutlicht haben, von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen zu sein. Nach dem objektiven Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Zu berücksichtigen sind dabei gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (1.), die Taxendichte (2.), die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit (3.) und die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben (4.). Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2019 – 13 A 196/18 –, Rn. 24, juris). Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG verlangt die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge eines ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs. Diese Folge muss konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2019 – 13 A 196/18 –, Rn. 24, juris; BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94.86, Rn. 8). Es genügt dabei eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxis führen kann, z. B. derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, Rn. 37, juris). Alleine das Verursachen wirtschaftlich schlechter Rahmenbedingungen durch die Neuvergabe von Konzessionen reicht aber andererseits nicht aus, um eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit anzunehmen. Denn diese liegt nicht bereits durch eine Übersetzung des Gewerbes, d.h. durch Zulassung von mehr Taxen, als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, vor, weil dies auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinausliefe (BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94.86 –, Rn. 8). Die wirtschaftliche Lage des einzelnen Taxiunternehmers ist damit bei der Auslegung des Begriffs der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht heranzuziehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 10). Dabei kommt es im Rahmen von § 13 Abs. 4 PBefG entgegen dem Wortlaut nicht darauf an, ob die Funktionsfähigkeit gerade durch die (einzelnen) beantragten Genehmigung bedroht wird. Die Behörde hat vielmehr eine Prognose dazu zu treffen, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77.07 –, Rn. 7, juris; BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44 und 45.88, Rn. 9). Hierbei steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Dem Gericht steht nur die Prüfung zu, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94.86 –, Rn. 12). Dabei sind vom Gericht auch zu beanstanden die unzureichende Ermittlung von den der Prognose zugrundeliegenden Prognosedaten, die fehlende Plausibilität und Schlüssigkeit des Prognoseschlusses von vorhandenen Daten auf die Prognose, die mangelnde Qualität der Prognosemethoden und die mangelnde Konsistenz der Methodenanwendung (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 114, Rn. 37a, Fn. 176; BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 – 4 C 13.85 –, Rn. 97, juris; vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 15.03.2012 – 11 B 09.1100 –, Rn. 51, juris). Das Gericht prüft bei einer fehlerhaften Prognose dabei aber nicht, ob diese sich möglicherweise aus anderen Gründen als richtig erweist. Es darf nicht ersatzweise eine eigene Prognose treffen (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 – 4 C 51.89 –, Rn. 239, juris). An diesen Maßstäben gemessen dürfte sich die vom Beklagten getroffene Prognose auch unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums als nicht rechtmäßig erweisen. Denn bereits die Prognosebasis – das vom Beklagten eingeholte Gutachten – ist angesichts der zu beachtenden rechtlichen Maßstäbe anzuzweifeln und nicht frei von Widersprüchen. Damit stünde auch die Rechtswidrigkeit der behördlichen Prognose fest, denn in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagten-Vertreter auf Nachfrage angegeben, man habe sich bei der Entscheidung, für die Region S. keine weiteren Konzessionen zu erteilen, ausschließlich auf die Empfehlung des Gutachtens gestützt. Das Gutachten geht dabei dergestalt vor, dass es vorrangig anhand der in § 13 Abs. 4 Satz PBefG normierten Kriterien die Frage beantwortet, ob Anzeichen für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes in der Gegenwart oder Zukunft bestehen. Daneben wird zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit sowie zur Bestimmung der empfohlenen Anzahl von Taxis im Landkreis K. ein betriebswirtschaftlicher Ansatz gewählt, bei welchem eine Vollkostenrechnung je Genehmigung der prognostizierten Nachfrage gegenübergestellt wird (Gutachten, Kap. 6.1, Seite 15). Das vom Gutachten festgestellte Ergebnis, das Taxengewerbe sei in seiner Funktionsfähigkeit gegenwärtig und zukünftig bedroht und in der Region S. sei eine Genehmigung weniger im Vergleich zum jetzigen Genehmigungsstand zu erteilen (Gutachten, Seite 79 f.), dürfte vom Beklagten nicht als eigene Prognose übernommen werden können, ohne dass dies beurteilungsfehlerhaft wäre. Dies folgt daraus, dass nicht ersichtlich wird, ob zur Bestimmung der Frage einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes der zutreffende rechtliche Maßstab angelegt wird und deshalb auch nicht deutlich wird, wie die Empfehlung für die zukünftig zu vergebende Anzahl von Konzessionen zustande kommt. Es entsteht der Eindruck, dass das Gutachten davon ausgeht, das wirtschaftliche Überleben eines jeden einzelnen Taxiunternehmers müsse gesichert sein. a.) Die Prognose der zulässigen Genehmigungszahl im Landkreis K. (Gutachten, Kap. 14, Seiten 67 ff.) dürfte sich nicht erkennbar an den von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen, unter denen von einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes auszugehen ist, orientieren, denn es bleibt unklar, worauf die Ermittlung der Vollkostendeckung abzielt. Die empfohlene Anzahl der zu erteilenden Genehmigungen wird nämlich mittels einer Division der prognostizierten Nachfrage durch die Vollkosten je Genehmigung ermittelt (Gutachten, Seite 70), die Vollkostendeckung hat also entscheidenden Einfluss auf die ausgesprochene Empfehlung. Die Ermittlung des Wertes verdeutlicht nicht, welche insbesondere wirtschaftlichen Bedingungen im Falle einer Vollkostendeckung garantiert werden. Zwar führt das Gutachten aus, die Vollkosten ergäben sich aus dem erforderlichen Umsatz zur Deckung der Kosten und des Unternehmerlohns (Gutachten, Seite 68). Hinsichtlich der Höhe des Unternehmerlohns stellen sich aber unbeantwortete Fragen. Dieser wird im Ergebnis als Quelle der Privatentnahmen des Unternehmers angesehen (Gutachten, Seite 70), unterscheidet sich also von den Kosten, mit denen alle Aufwendungen im Unternehmen ausgeglichen werden können (Gutachten, Seite 68) und ist damit entscheidend für die Frage, welche wirtschaftlichen Bedingungen der einzelne Taxiunternehmer vorfindet. Das Gutachten lässt offen, was im Falle einer weiteren Erhöhung der Anzahl der Konzessionen geschähe, insbesondere ob bereits bei einem geringfügigen Unterschreiten der Vollkostendeckung ein ruinöser Wettbewerb hervorgerufen würde, bei welchem der einzelne Taxiunternehmer nur noch unter höchst prekären Umständen wirtschaftlich überleben könnte. Es ergibt sich für die Kammer vielmehr der Eindruck, mit der Vollkostendeckung werde dem einzelnen Taxiunternehmer ein einen angemessenen Unternehmergewinn abdeckendes Einkommen gewährleistet. Dies stünde nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang (Bidinger, PBefG, Stand: Juni 2017, § 13 Nr. 86). Die Sicherung der Funktionsfähigkeit setzt gerade nicht voraus, dass jeder einzelne Taxiunternehmer wirtschaftlich überleben kann, die objektive Berufszulassungssperre des § 13 Abs. 4 PBefG schützt nicht vor harter Konkurrenz und möglichem finanziellen Ruin (BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94.86 –, Rn. 9). Soweit das Gutachten mit einem Satz auf die Funktionsfähigkeit als Ausgangspunkt und Basis der Berechnung der Vollkostendeckung verweist (Gutachten, Seite 68), dürfte dies für die Annahme nicht genügen, es werde der richtige Maßstab angelegt. Auch die Auflistung einschlägiger Rechtsprechung (Gutachten, Anlage, Seite 84) dürfte nicht als ausreichend zu betrachten sein, da diese nicht in einen konkreten Bezug zu diesen Ausführungen im Gutachten gesetzt wird. b.) Überdies erscheint der Kammer die Herleitung des Endergebnisses, wonach in der Region S. von einer gegenwärtigen und zukünftigen Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes auszugehen sei (Gutachten, Seite 79), nicht nachvollziehbar und schlüssig. aa) Die im Gutachten festgestellten Zwischenergebnisse sprechen mehrheitlich gegen die Annahme, die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs in der Region S. sei bedroht. Bezüglich der Nachfrage nach Beförderungsleistungen sieht das Gutachten keine Anzeichen für eine gegenwärtige oder zukünftige Bedrohung des Gewerbes (Gutachten, Seite 30); hinsichtlich der Taxendichte liege der Landkreis K. im unteren Drittel der Referenzgruppe (Gutachten, Seite 31); aus der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage lasse sich keine gegenwärtige und zukünftige Bedrohung des Gewerbes ableiten (Gutachten, Seite 48); die Geschäftsaufgaben im Auswertungszeitraum ließen ebenso wenig eine Bedrohung in der Gegenwart oder in der Zukunft erkennen (Gutachten, Seite 49); die hohe Nachfrage nach neuen oder weiteren Genehmigungen spreche gegen eine Bedrohung des Gewerbes (Gutachten, Seite 51). Zusätzlich werden zahlreiche weitere Einzelgesichtspunkte tabellarisch dahingehend bewertet, inwieweit diese für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes sprechen. Dabei werden die Kriterien anhand von 5 Stufen bewertet, wobei in der Stufe 1 von keiner Bedrohung und in der Stufe 5 von einer massiv vorhandenen oder absehbaren Bedrohung ausgegangen wird. Die weit überwiegende Anzahl der Kriterien wird dabei der Bewertungsstufe 3 zugeordnet, nach welcher keine Bedrohung vorhanden oder absehbar ist. bb) Auch die summarische Gegenüberstellung der Ergebnisse am Schluss des Gutachtens (Seite 79) dürfte das gefundene Gesamtergebnis nicht stützen. Es werden in quantitativer Hinsicht doppelt so viele Gesichtspunkte genannt, die gegen eine Bedrohung des Gewerbes sprechen, als solche, die dafürsprechen (Gutachten, Seite 79). Dabei sind die dagegensprechenden Gesichtspunkte mitunter auch in qualitativer Hinsicht schwerwiegender, was insbesondere für die steigenden Gewinne, die hohen Umsätze, die überdurchschnittliche Kaufkraft und den wachsenden Tourismus gilt. Demgegenüber werden als Anzeichen für eine Bedrohung gesehen die Vorsorgefähigkeit, zurückgehender, aber noch hoher Anteil von Unternehmern mit unzureichenden Gewinnen, Skepsis in den Erhebungsbögen, nicht steuerbarer Wettbewerb durch Mietwagenunternehmer. Diese Gesichtspunkte sind demgegenüber tendenziell weniger relevant und mögen das gefundene Gesamtergebnis nicht stützen. Dieses überrascht angesichts der vorangegangenen Ausführungen regelrecht und ist nicht nachvollziehbar. Der Widerspruch wird noch dadurch verstärkt, dass das Gutachten auf Seite 66 selbst feststellt, es bestünden (nur) leichte Anzeichen einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes in der Gegenwart und in der Zukunft. 3. Letztlich kann aber offenbleiben, ob das Gutachten den zu beachtenden Maßstäben entspricht, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen und auch nicht auf eine Neuverbescheidung seines Antrags, da er als Neubewerber anzusehen ist (a.) und auf der Vormerkliste für Neubewerber keinen aussichtsreichen Platz hat (b.). a.) Der Kläger ist dabei nicht als ein sogenannter Altbewerber anzusehen, dessen Genehmigungen nach Ablauf der Genehmigungsdauer zur Wiedererteilung anstehen. Es kommt ihm dabei nicht das auf § 13 Abs. 3 PBefG gestützt Altunternehmerprivileg zu Gute. Gemäß dieser Norm ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift schützt den Unternehmer nach dem im Gewerberecht bestehenden Grundsatz „bekannt und bewährt“ im Bestand seines bisherigen Gewerbes, soweit es um die Wiedererteilung der bereits vorhandenen Genehmigung geht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.10.2018 – 9 S 804/17 –, Rn. 25, juris). § 13 Abs. 3 PBefG ist dabei auf den Taxenverkehr anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2017 – 9 S 8/16 –, Rn. 58, juris). Folge ist, dass dieser nicht gemäß § 13 Abs. 5 PBefG in Konkurrenz zu anderen Bewerbern treten müsste, denn § 13 Abs. 5 PBefG gilt nicht für Altunternehmer (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.1994 – 3 S 1443/93 –, Rn. 22, juris). aa) Der Kläger fällt bereits deshalb nicht als sogenannter Altbewerber unter die Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG, weil er den Antrag auf Verlängerung seiner vorhandenen Genehmigungen nach Ablauf der vom Beklagten hierfür gesetzten Frist bzw. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen gestellt hat. Die Regelung setzt nämlich voraus, dass ein Verlängerungsantrag vor Ablauf einer von der Behörde hierzu gesetzten Frist gestellt wird, da es sich ansonsten nicht um eine Wieder-, sondern um eine Neuerteilung einer Genehmigung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.1994 – 3 S 1443/93 –, Rn. 22, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.09.2015 – 13 B 655/15 –, Rn. 26, juris). Der Beklagte war dabei nicht gehalten, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben mit der Folge, dass der Kläger weiterhin als „Altbewerber“ zu behandeln war. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ausweislich des Wortlauts findet eine Wiedereinsetzung dabei nur statt, wenn gerade eine gesetzliche Frist versäumt wurde, die Wiedereinsetzung in eine versäumte behördliche Frist ist dagegen nicht möglich (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.09.2015 – 13 B 655/15 –, Rn. 28, juris). Ohnehin ist fraglich, ob überhaupt eine behördliche Frist gesetzt wird, da die Gültigkeit einer erteilten Taxikonzession schlicht mit dem Ablauf deren Geltungsdauer endet (so VG München, Urt. v. 26.09.2001 – M 23 K 01.1499 –, Rn. 21, juris). Schließlich hätte der Kläger, eine Anwendbarkeit von § 32 LVwVfG unterstellt, auch keinen Wiedereinsetzungsgrund. In der mündlichen Verhandlung hat er einen solchen auch auf Nachfrage hin nicht dargelegt, sondern nur auf seine damalige stressige Gesamtsituation verwiesen. Diese stellt aber keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. bb) Desweiteren findet das Altunternehmerprivileg nur dann Anwendung, wenn der Unternehmer jahrelang den Verkehr in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben hat (§ 13 Abs. 3 PBefG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Begriff des öffentlichen Verkehrsinteresses findet sich dabei auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG. In dessen Rahmen kann auch berücksichtigt werden, ob der Unternehmer zuverlässig war. Dies ist jedoch mit Blick in die Vergangenheit abzulehnen. Im Zeitraum der gültigen Genehmigungen kam es unstreitig zu steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Verfehlungen, die auch teilweise strafrechtlich geahndet wurden. So informierte das Finanzamt den Beklagten am 22.12.2005 über Steuerrückstände. Außerdem erlangte der Beklagte im Juli 2005 Kenntnis von einem Strafbefehl, der infolge der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben ergangen war. Auch nach dem Ende der Gültigkeit der Genehmigungen hat der Kläger ohne die erforderlichen Genehmigungen Beförderungsleistungen erbracht und sich auch polizeilichen Untersagungsverfügungen widersetzt. Auch im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung hätte der Beklagte die Wiedererteilung also versagen können. b.) Da der Kläger mithin als Neubewerber zu betrachten ist, muss sich sein Begehren an der in § 13 Abs. 5 PBefG getroffenen Regelung messen lassen. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG eine Vergabe nach dem Prioritätsprinzip festgeschrieben. Bei einem Bewerberüberhang werden dabei von der Genehmigungsbehörde Vormerk- bzw. Wartelisten geführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44.88 und 45.88 –, Rn. 10). Wie vielen auf den Listen notierten Antragstellern dabei eine Genehmigung erteilt wird, bestimmt sich dabei danach, in welchem Umfang die öffentlichen Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 4 PBefG dies zulassen (Bauer, PBefG, 2010, § 13, Rn. 66 und 68). Hierzu hat die Behörde – wie gezeigt – eine Prognoseentscheidung zu treffen. Fehlt es an einer rechtmäßigen Prognose, kann das Verwaltungsgericht nicht selbst die Anzahl der zu erteilenden Taxigenehmigungen bestimmen. Denn im Grundsatz obliegt es der Verwaltungsbehörde, die Grenze zahlenmäßig festzulegen, jenseits derer die Zulassung weiterer Taxen die Funktionsfähigkeit bedrohen würde (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77.07 -, Rn. 10, juris). Kann das Gericht aber nach den Umständen des Einzelfalls feststellen, dass eine rechtmäßige Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreiten darf, muss dem Antragsteller die begehrte Genehmigung erteilt werden, wenn die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen kann (BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44 und 45.88 –, Rn. 13). Ein Anspruch kann selbst dann gegeben sein, wenn sich der Bewerber in einer „Grauzone“ befindet, innerhalb welcher unklar ist, ob für diese Bewerber eine Konzessionserteilung in Betracht kommen kann (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.07.2003 – 13 B 29/03 –, Rn. 5, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat auf der für ihn maßgeblichen Liste für Neubewerber keinen solchen Platz inne, bei welchem eine Verpflichtung des Beklagten in Betracht kommt, die beantragten Genehmigungen zu erteilen. Nach den vom Beklagten dargelegten Umständen erscheint es in hohem Maße zweifelhaft, dass der Kläger zum Zuge kommen kann. Die mündliche Verhandlung hat insoweit ergeben, dass es eine Neubewerberliste mit 24 notierten Antragstellern gibt, wobei nach nicht weiter überprüfter Auskunft des Beklagten-Vertreters im Zeitraum seit dem Jahre 2006 von der Neubewerberliste keinem einzigen Antragsteller eine Genehmigung erteilt wurde. Diese Auskunft deckt sich mit der im vorbereitenden Verfahren vom Beklagten erteilten Auskunft, eine Neuerteilung sei nur dann möglich, wenn ein Altkonzessionär auf seine Genehmigung verzichte. Dabei hat der Kläger seinerseits bereits nicht vorgetragen, überhaupt auf der Liste notiert zu sein. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger im Jahre 2006 nicht in die Vormerkliste für Neubewerber aufgenommen worden ist und aufgrund seines Antrags auf Genehmigungserteilung wegen seiner Unzuverlässigkeit auch nicht hätte aufgenommen werden müssen. Es ist daher nicht erforderlich festzustellen, ob der Kläger im Falle einer unterstellten Aufnahme in die Vormerkliste im Jahre 2006 mittlerweile auf einen aussichtsreichen Listenplatz vorgerückt wäre. Im Falle einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession kann die Behörde zwar gleichzeitig in einem Verwaltungsakt feststellen, dass der Antragsteller auf der Vormerkliste geführt wird und er zu gegebener Zeit einen erneuten Antrag stellen kann (vgl. VG München, Urt. v. 30.09.2015 – M 23 K 14.1406 –, Rn. 4, juris). Einen solchen Verwaltungsakt hat der Beklagte nicht erlassen, war hierzu aber auch nicht verpflichtet. Denn die Aufnahme kann, wenn – wie hier – im Zeitpunkt der Antragstellung die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, abgelehnt werden (VG Augsburg, Urt. v. 23.07.1998 – Au 3 K 97.908 –, juris). Zudem hatte der Kläger einen ausdrücklichen Antrag auf Aufnahme in die Vormerkliste für Neubewerber nicht gestellt. Auch wenn man die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen mit der Vorlage der Bescheinigung des Finanzamtes vom 26.07.2016 als erfüllt ansähe und mit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Aufnahme in die Vormerkliste annähme, wäre er aber dann bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht bis auf eine Stelle vorgerückt, die zumindest im „Graubereich“ liegt. Dies ergibt sich aus dem unbestritten großen Bewerberüberhang und der faktisch fehlenden Neuvergabe von Genehmigungen in den letzten Jahren. Auch angesichts der im Vergleich zur Warteliste relativ niedrigen Anzahl von 45 erteilten Konzessionen in der Region S. ist nicht davon auszugehen, dass im Falle einer unter allen Gesichtspunkten rechtmäßigen Prognose eine erhebliche Anzahl neuer Genehmigungen in einer Größenordnung erteilt werden könnten, die einen Großteil der wartenden Neubewerber – damit auch jene auf hinteren Listenplätzen – zum Zuge kommen ließe. II. Auch die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung vom 10.04.2006 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 sind rechtmäßig. Gegen die getroffenen Regelungen bestehen keine rechtliche Bedenken; solche wurden auch im Verfahren nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Erteilung von insgesamt 3 personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen. Der Kläger betrieb seit 1990 ein Taxiunternehmen in S. Er war zwischen den Jahren 2000 und 2004 Inhaber von insgesamt drei Genehmigungen zur Durchführung eines Taxen- und Mietwagenverkehrs. Eine der Genehmigungen war gültig vom 08.09.2000 bis zum 07.09.2004 (OZ ...), die zwei anderen (OZ ...) übernahm er durch Betriebsübernahme. Diese waren jeweils bis zum 20.12.2005 gültig. Er versäumte es dabei, vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Im Falle der Genehmigung OZ ... forderte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 23.05.2005 auf, einen solchen Verlängerungsantrag zu stellen und gewährte hierzu eine Frist bis zum 03.06.2005, welche er aber verstreichen ließ. Auch die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen OZ ... u. ... lief ab, ohne dass ein Antrag gestellt wurde. Im laufenden Betrieb kam es zu steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verstößen. So teilte das Finanzamt S. dem Landratsamt K. mit Schreiben vom 22.12.2005 mit, der Kläger habe Steuerrückstände in Höhe von 31.848,96 € zuzüglich 503,50 € Säumniszuschläge. Außerdem täuschte der Kläger mit falschen Lohnabrechnungen die Sozialversicherungsträger über den Umfang der Arbeitstätigkeit eines Fahrers, wodurch ein Schaden von insgesamt 2.363,61 € entstand. Deshalb erging im Juli 2005 gegen ihn ein Strafbefehl, der auch rechtskräftig wurde. Aufgrund ausstehender Beitragsleistungen beantragte die Betriebskrankenkasse der A. S. außerdem die Untersagung seines Gewerbes. Auch nach Ablauf der Genehmigungen führte er den Taxibetrieb fort. Dies wurde am 28.02.2006 anlässlich einer Überprüfung durch die Polizei festgestellt, ihm wurden daraufhin weitere Personenbeförderungen untersagt. Zu weiteren festgestellten Verstößen kam es am 18.03.2006 und am 25.03.2006. Mit Antrag vom 16.03.2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Taxikonzessionen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 10.04.2006 lehnte der Beklagte die Erteilung von drei Genehmigungen zur Ausübung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen ab (Ziff. 1), untersagte dem Kläger, ohne Genehmigung Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen durchzuführen (Ziff. 2), ordnete an, die beiden großen Genehmigungsurkunden, ausgestellt am 08.09.2000 und am 21.12.2001, unverzüglich abzuliefern (Ziff. 3), ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffern 2 und 3 an (Ziff. 4), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € für den Fall einer Durchführung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen (Ziff. 5) sowie in Höhe von 250,00 € für den Fall der Nicht-Ablieferung der Genehmigungsurkunden an (Ziff. 6) und erhob für die Entscheidung eine Gebühr (Ziff. 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilten Mischkonzessionen seien mit Ablauf des 07.09.2004 (OZ ...) bzw. mit Ablauf des 20.12.2005 (OZ ...) ungültig geworden. Mit Schreiben vom 23.05.2005 sei der Kläger darüber informiert worden, dass er bis zum 03.06.2005 einen Antrag auf Verlängerung der Konzession OZ ... habe stellen können. Diese Möglichkeit habe er aber nicht genutzt. Auch die Konzessionen OZ ... und ... seien durch Zeitablauf am 20.12.2005 ungültig geworden. Wegen des Fristablaufs der Gültigkeit der Genehmigungen sei der Antrag als sogenannter Neuantrag zu behandeln. Er könne daher nicht als Altbewerber behandelt werden und die damit zusammenhängenden Privilegien beanspruchen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da es sich bei der Gültigkeitsdauer von Taxengenehmigungen nicht um eine gesetzliche Frist handele. Damit gelte er in jedem Falle als Neubewerber. Es bestünden für den Betriebssitz S. für Neubewerber aber lange Wartelisten, der Antrag müsse bereits aus diesem Grund abgelehnt werden. Im Übrigen sprächen auch noch andere Gründe gegen das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung der begehrten Taxikonzessionen. Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes und die Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer i.S.v. § 13 Abs. 1 PBefG seien nicht gewährleistet. Gegen seine persönliche Zuverlässigkeit sprächen die Verstöße gegen die steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten, die Tatsache, dass er das Taxigewerbe ohne die erforderlichen Genehmigungen seit dem 08.09.2004 und damit seit über anderthalb Jahren fortgeführt habe sowie der Umstand, dass er auf das Erinnerungsschreiben vom 23.05.2005 nicht reagiert habe. Durch die versäumte Antragstellung habe seine Zuverlässigkeit als Unternehmer, die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Betriebs und auch der technische Zustand der Fahrzeuge nicht überprüft werden können. Mit Schreiben vom 18.04.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Darin trug er im Wesentlichen vor, es sei ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden, um die bestehenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere solle die Tochter zur Unterstützung in die Betriebsführung mit eingebunden werden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.07.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Verstöße gegen die steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten Bezug genommen und ausgeführt, diese begründeten die Unzuverlässigkeit des Klägers. Er biete deshalb auch zukünftig keine Gewähr für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Das Alter des Klägers und die damit begründeten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden, könne keine Genehmigungserteilung rechtfertigen. Der Kläger hat am 10.10.2006 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch im Falle von behördlichen Fristen möglich. Die Anträge hätten nicht rechtzeitig gestellt werden können, weil er durch die Übernahme von Nachtschichten überlastet und daher gesundheitlich und zeitlich zu stark in Anspruch genommen worden sei. Auch soweit man ihn als Neuantragsteller ansähe, müssten ihm aber die beantragten Genehmigungen erteilt werden, da er den Personenbeförderungsschein und die Eignungsprüfung besitze. Seine persönliche Zuverlässigkeit sei daher gegeben. Dies folge aus dem vorgelegten neuen Unternehmenskonzept. Er habe stets in geordneten Vermögensverhältnissen gelebt und nach den Beanstandungen ein neues Unternehmenskonzept erarbeitet, das unter anderem die Einbindung der Tochter in die Betriebsführung vorsehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamtes K. vom 10.04.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm drei Genehmigungen zur Ausübung von Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für den Betriebssitz S. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend führt der Beklagte aus, der Kläger sei als Neubewerber zu behandeln, da er die Verlängerung der Genehmigungen nicht rechtzeitig vor deren Ablauf beantragt habe. Als Neubewerber könne er nicht zum Zuge kommen, da für den Betriebssitz S. eine Warteliste bestehe, auf welcher 45 Antragsteller notiert seien. Auch für den Fall einer persönlichen Zuverlässigkeit und damit eines Vorliegens der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen könnten ihm die Genehmigungen daher nicht erteilt werden. In einem weiteren Schriftsatz vom 10.07.2019 führte der Beklagte aus, aus einem Gutachten vom 29.12.2017 zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes ergebe sich, dass das Taxengewerbe in der Region S. gegenwärtig und zukünftig bedroht sei und dieses die Empfehlung enthalte, den Genehmigungsbestand in der Region S. um eine Genehmigung zu reduzieren. Mit Beschluss vom 19.06.2007 wurde das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 20.03.2017 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Dem Gericht haben einzelne Auszüge der Verwaltungsakte, welche selbst nach Vernichtung nicht mehr vorhanden ist, in Kopie vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf, auf die Gerichtsakte sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.